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St. Wendel - Alsfassen Felsenmühle

 

487   oo vor 1611

           Braß Lambert *                        z.Zt. in St. Wendel-

               Katharina * eum...

           Kinder:

           g-aria     * 15.09.1611 J.Molitor "zur Felsen" u. Kremer Maria,

                                    (J. Müller, Felsenmühle) Wölfersweiler

           Elisabeth IE 13.01.1614  Heinr. Müller, Gehweiler, u., Els-, Frau

                                    von Diebolt Schumacher, Hirstein

     488 Moo 06.06.1675

           Braß Joh. * 0.00000      Witwer--.in St. Wendel

           Bernt Margaretha *       Witwe- von-i-oh.- Burg u. Peter Angel

 

  489   oo vor 1?75

        Brass- oder Dras Nikolaus, Viehhirten in St. Wendel *         ....

               Anna Eva m

 

        Peter     z 28.06.1773'

 

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MATHIAS LAUP wurde geboren ca. 1605 und verstarb am 13.09.1666 in Oberlinxweiler. Er heiratete APOLLONIA N. am 01.11.1639 in St. Wendalinus, St. Wendel.  Sie wurde geboren ca. 1600, und verstarb am 12.02.1675 in Oberlinxweiler.

 

Fakten zu MATHIAS LAUP:

Beruf: Müller auf der Filtz (Felsenmühle)

    

Kinder von MATHIAS LAUP und APOLLONIA N. sind:

              i.   MARGARETHA LAUP, geb. ca. 1639, Oberlinxweiler; verh. mit HANS JAKOB KLEIN; geb. ca. 1630, Freiburg, Schweiz.

              ii.   ENGEL APPEL LAUP, geb. ca. 1640, Oberlinxweiler; gest. 17.11.1670, Oberlinxweiler.

             iii.   ANGELA MÜLLER, geb. 01.11.1644, St. Wendel.

 

 

 

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1812 Müller in der Felsenmühle:

Adam Grewer                     oo 02.04.1812      Margarethe Krämer

* 1812-22 Kell                                            * 1812-26 Alsfassen

 

Adams Eltern: Adam Grewer, Müller in Wadrill-Schillingen, tot seit 14 Brumaire 11, und AM Wirz, wohnt in Gehweiler

Ihre Eltern: Johann Krämer, marcon, und Barbara Koenig, Alsfassen

 

==> voreheliche Tochter

Margarethe Grewer

* 11.07.1809 Alsfassen

 

die Eltern erklären im Zivilakt das unter dem 11.07.1809 geborene Kind als ehelich

 

 

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1817 Müller in der Felsenmühle:

 

Stephan Demuth                          oo 06.02.1817          Elisabeth Haub

* 21.03.1785 St. Wendel                                           * 20.11.1795 UWL

+                                                                           + 13.02.1819 Asn

 

Stephans Eltern: Bäcker Johann Demuth + Susanne Krämer, Hirstein

 

                             ==>

                             Michel Demuth               * 03.02.1818 St. Wendel

 

 

 

 

eine Dokumentation

von Roland Geiger, Alsfassen

 

18. Jänner 2000

 

 

Inhaltsverzeichnis

1. Urkunden und Geschichten

2. Wie Johann Coenen an die Felsenmühle gelangte

3. Der Prozeß Mittermüller gegen Coenen

4. Die Eigentümer

5. Erbbeständer und Müller

 

 

 

Ein Wort zu den Quellen:

Soweit die Quellen bekannt sind, wurden sie angegeben.

Akten, deren Signatur mit A beginnt, stammen aus dem Stadtarchiv St. Wendel, Bestand A.

Akten, deren Signatur mit B beginnt, sowie Kirchenrechnungen stammen aus dem Pfarrarchiv St. Wendel.

 

Urkunden und Geschichten

 

A 58 Seite 46 bis 47

März 1584

 

Verzeichnis des Georg Schneider und seiner Frau Clara. Erbvertrag:

 

Beide erben, was sie in der Ehe angeschafft haben. Nach dem Tode Georgs soll seine Frau Clara einen Wagen Heuwachstum und einen Morgen Dungfeld bei Maußbach nutznießen. Nach dem Ableben seiner Frau Clara soll Georg drei Wagen Heuwachstum und zwei Morgen Dungacker, einerauf Heßling, der andere bei dem hohen Steg, und der dritte auf der Filtzen bei der Herren Mühle gelegen, als Nutznießung zukommen. Bei seinem Sterben aber soll alles wieder an die Freunde zurückfallen.

 

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US 128.

7. März 1591, more Treverensi (= 1592)

 

Erzbischof Johann von Trier entzieht der Stadt St. Wendel die Mahlmühle zu Niederweiler und übergibt ihr dafür die Mühle oberhalb Alsfassen.

 

(Aus dem Temporale Archiepiscopi Johannis de Schönenberg fo. 511).

 

Wir Johann, von Gottes Gnaden Erzbischof zu Trier u.s.w. Thun kund und bekennen hiermit öffentlich; demnach unsere liebe getreue Schulteiß, Bürgermeister, Schäffen und gemeine Bürgerschaft unserer Stadt S. Wendalin die Mühl zu Niederweiler, so der Pfarrkirchen daselbsten zugehörig, eine benante Zeit Jahre lang, welche gleichwohl nunmehr zu endt gelaufen, bestentnuß weiß in händen gehabt; u. den nunmehr die unvermeitliche notdurft erfordern thut, daß dieselbe, weile sie fast verfallen, u. also in abgang geraten möchte, wieder repariret und erbauet werde, welches gleichwol berürter unserer Statt, in Ansehung der hiefortigen außgestandenen vielfaltigen beschwernussen fast schwärlich, wie auch zum Theil unmöglich fallen will; als haben wir dießfalls mit angedeuter unserer Statt dahier u. nachgeschribener maaßen in gnaden abhandlen laßen: Daß nemblich vorangezeigte Müell zu Niederweiler in dem wesen und stand sie itzo ist, zusambt dem anliegenden garten und solchem stück Gartens dabei, so berürte unsere Statt vor diesem käuftlichen an sich bracht und gedachter Muellen zugeeignet, neben einem zugehörigen Wiesenplatz, frei und one einige beschwernuß, uns unseren Nachkommen und Ertzstifft, aigenthümblich, erblich und zu ewigen Tagen eingeraumbt und übergeben und zugehörig sein soll, Uns deren nach unserem gefallen, besten, Urbar u. nutzen in der zeit zugebrauchen haben.

 

Hiengegen haben wir obbenanten Schultheis, Bürgermeistre, Scheffen und eingeseßenen unserer Statt S. Wendalin auß besonderen gnaden erblich und eigenthümblich unsere Müell, so vor diesem abgebrent, und negst oberhalb Alzfaß gelegen, zusambt allen Gerechtigkeiten, Zubehörungen, neben einem ort Platzen gegen erst obbenennter Müllen zu Niederweiler, dar ist vormalen eine Scheuren gestanden, welchen sie nunmehr zu einer gemeinen Ziegelhütten zugerichtet haben, eingeraumbt und zugestellt; Thun auch solches hiemit in eigenen Lasten wieder repariren und auferbauren, und in gutem wesentlichen baun (baue) ufrichtig halten sollen.

 

Hiebeneben und zu einer Widerlag und ergetzlichkeit, daß hiebevorn an vorangeregte unsere Müll zu Niederweiler angewandten Bauwcosten, haben wir ihnen zugleich 125 fl. jeden pm. 24 Albus gerechnet, wie ingleichen 8 Mltr Korns einmal vor all, erlegen, bezalen und liefern laßen. Dargegen sollen auch mehrberürte Schultheiß, Bürgermstr, Scheffen und gemeine Bürgerschafft hiefüro und zu ewigen Tagen schuldig und verpflichtig sein, solche Erbbeschwerden der 5 Mltr Korns und 5 flr Gelds, so erst fürberürter unserer Müllen zu Niederweiler stehen, der Pfarrkirchen zu S. Wendalin ohne einig unser Zu thun, nachteil oder hindernuß, gnüglichen zu entrichten und umweigerlichen zu entrichten befriedigen; und zu solchem effect und damit die Pfarrkirche darab versichert, soll berürte unsere Statt derselben zu einem gewissen Unterpfandt solche ihr erblich eingeraumbte Müll zu Alzfaß, auch im Fall und da dieselbe inkünftig bauen und verfallen würde, anstatt deren, alle ihre Habe und güther, sovil hierzu von nöthen, zur Hypothec zu setzen, schuldig und pflichtig sein; und darab alßpalt gnugsame Verschreibung und glaubichen thun aufrichten und der Kirchen, uf den Fall sich deren zu behelffen haben, zu stellen laßen. Deßen alles zu Urkundt Datum S. Wendel, den 7ten März 1591, more Treverensi.

 

"Wir Johann, von Gottes Gnaden Erzbischof zu Trier etc. geben öffentlich bekannt: unser getreuer Schultheiß, der Bürgermeister, die Schöffen und die Bürger unserer Stadt St. Wendalin besaßen die Mühle zu Niederweiler, die der Pfarrkirche von St. Wendel gehört, als Pächter. Die Pachtzeit ist jetzt abgelaufen, und es ist etzt notwendig geworden, diese Mühle zu reparieren und neu aufzubauen, da sie fast baufällig ist und fast nicht mehr benutzt werden kann. Die Stadt hat aufgrund dessen, was sie in den letzten Jahren ausgestanden hat, so gut wie keine Möglichkeit, diese Reparatur durchzuführen. Also haben wir mit der Stadt einen Vertrag geschlossen: Die Stadt gibt die vorgenannte Mühle zu Niederweiler im jetzigen Zustand an uns zurück, außerdem den dabei liegenden Garten und auch das Stück Garten, das die Stadt früher aufgekauft und der Mühle zugeeignet hatte. Dabei gibt die Stadt alle Rechte an der Mühle an uns weiter.

 

Dahingegen haben wir dem genannten Schultheiß, dem Bürgermeister, den Schöffen und den Bürgern unserer Stadt St. Wendalin unsere Mühle, die vor einiger Zeit abgebrannt ist und nicht weit oberhalb von Alsfassen liegt, mit allen Rechten und allem Zubehör, erbverpachtet; auch den Platz nahe der o.a. Niederweiler Mühle, wo früher einmal eine Scheune stand, die jetzt zu einer öffentlichen Ziegelhütte umgebaut wurde. Sie sollen diese Mühle auf eigene Kosten reparieren und wiederaufbauen und instandhalten.

 

Die Reparaturkosten der Niederweiler Mühle berechnen wir der Stadt mit 125 Gulden "jeden pm. 24 Albus" sowie einmalig 8 Malter Korn. Außerdem werden der genannte Schultheiß, der Bürgermeister, die Schöffen und die Bürger an heute und für alle Zeit verpflichtet, 5 Malter Korn und 5 Gulden ohne Aufforderung an die Pfarrkirche St. Wendalin zu bezahlen; dafür werden sie mit der ihnen erblich verpachteten Mühle zu Alsfassen haften, auch falls diese in Zukunft irgendwann einmal baufällig wird und verfällt. Oder an deren Stelle mit ihrem beweglichen und unbeweglichem Vermögen.

 

Dies wird beurkundet in St. Wendel am 7. März 1591, more Treverensi."

 

Erläuterung:

more Treverensi - nach Trierer Art. Diese Trierer Art bedeutet, daß das neue Jahr nicht am 1. Januar, sondern erst später am 25. März beginnt. Daraus folgt, daß unser Kalender und der Kalender Trierer Art nur vom 25.03. bis einschließlich 31.12. übereinstimmt, während wir dem Trierer Kalender vom 01.01. bis 24.03. um ein Jahr voraus sind. Unser 1. Januar 2000 ist im Trierer Kalender der 1. Januar 1999 => nach Trierer Art folgt auf den 31.12.1999 der 1. Januar 1999 und auf den 24.03.1999 der 25.03.2000. => der 7. März 1591 more Treverensi = 7. März 1592 unseres Kalenders!

 

K 2 Seite 173 ff.

Kirchenrechnung 1600

 

Seite 178. Inname gelt auß den Müllen:

 

die Bürger Muel zu Altzfaßen 5 R.

die Müell zu Breiten 2 1/2 R

die Hins Müell zu Stegen 12 alb.

die Müel zu Hittigweiler 1 R 2 alb.

Die Einnahmen betragen 9 R 2 alb.

 

Seite 183. Inname gelt von belagten güetern:

 

Hanß Müller vor der Filtz wegen Horres Hansen angenommen hat 109 R

thuet 5 R 11 alb.

 

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Pfarrarchiv St. Wendel, B 7, folio 5, 10.8.1608

 Seite 5. (außerdem A58, Seite 153)

 

Die Stadt St. Wendel verpachtet die oberhalb Alsfassen gelegene Mühle auf 16 Jahre an Theobald Müller und Ehefrau Agnes.

 

"Felsenmühle betreffend

 

Wir Scholtes, bürgermayer, Schöfen und gemeine bürgerschafft der statt St. Wendalin thon Khont allermeniglichs, mit diesem gegenwerttigen briefe Vor uns und unsere nachkomen üffendlich bekennend, daß wir aus Zeitiger Vorbetrachtung, gutem wißen und willen, unseren und gemeiner bürgerschafft nutzen und Vortrag damit zu be_oderen Unsere Zugehürige und der Kirche alhier Erbzinsbaren Mahlmühel oberhalb Altzfassen gelegen demen Erbaren und tugendsamen Theobaldem Müller d. Dorff und Agnesen eheleuthen denen Erben und nachkommen, SechsZehen Jahr langth von dato dieses angerechnen, noch einander volgende, Uf einen gangth und gewissen bestandt vorschrieben, plaibt und zugestellt haben, thon auch solches gegenwertiglich in Craft dieses unseres bestands briefs, also sind und gestalten, daß die eheleuth beständeren die mühl im ufrichtigen guten Baw und beßering, so wohl laufendem geschirr als grundt und stals baws, rechten und stelle, so deren ihren mahlgestein ohnthegbar jedermann ufrichtige guette beßering und besachschafft thon, auch alle, Und eines Jeden Jars bestandt unseretwegen, die PfarKirche alhir Zu St. Wendalin verordnetem brudermeister .5. th geltes und .5. mltr korns bestimmed (altern: schenned?) und Stendiger ErbZehnten, dan auch darneben noch .3. mtr guten ufrichtigen mahlbaren korns, uns oder jeden der genanned bürgermaister und ob dieser unserer bestandenen müllen liefere handt raichen und ohne ainige hinderstandt abrechnen solle. Und weil dieselbe Mühel, anfangs, als Sie Ob. hochwürdige unser gnedigster Churfürst und Herr Zu Trier uns gegen _außwechslung und Verloßung dere zu Niederweiler Unns Zustendig gewesen, Erblich grundige_ verschrieben und übergeben, durch eingefallene Fewerprunst also beschädiget Und in abgangh gerathen, daß d. Vavour und überig Vorthail daran ausgeschaiden, des gruntes hoher nicht als .10. th erachtet worden, hernachmahls aber Nickel Sichs Zu Linxweiler dieselbe wieder uferbawet, derselben gethane baw anderwerts Verkauft, Und soweit zu Verschiedenen mahls transferiert worden, das Conrad Spanhauser Müller Zu Werschweiler sie volgents getragener bürgschaft, Und daher etlich besonderer wegen müller Nickels zu Ferth bestandener schulden halber sie in händen gehabt gerichtlich dargeschlagen und in dem kuntracte der die Jetzigen beständere laut besonderen Contract briefs darüber ufgerichet Rechter kaufs weise übergeben, so sol nach umbgangh dem 16. Jahre, im Phall sie beständere od. ihre erben als das die mühl ohne seiner beständnis verlassen werden, d. baw sambt mahlstainen und laufendem geSchierr geschezt Und erzogen werden was sich dan über die Zehn gulden im werth besser bestandet, durch uns oder andere so die mühl werk besehen mögten ihn beständere oder ihren erbzins nebst ihre auch wegen Vergnugt und abgericht werden.

 

So Wan auch die 16 Jahre Vorüber Und Sie beständere oder ihren Erben, sich vermittels wie ihnen zugetraut wied der gebuer verhalten, auch was billig, und allerseits traglich daraus nochmalls geben wollen, Solle ihnen oder ihren Erben angeregte mühel Vor anderen vergünstigert und wieder zugelassen werden.

 

 dernach so haben mehrgedachte beständer eheleuth Vor sich und ihre Erben zu rechten Und wahren bürgen das so obstehet strebs steht und vestzuhalten und deme ohnverZüglich nachzulassen (?) auch alle Jahrs richtige und gewisse auslieferung mühlenzuns Zuthon gesezt und vorgestelt, die Erbaren Hansen Hans und Willibrodt Schweitzeren beide Unsere mitburger die diese caution mit gelaistete hanttschlag angenommen.

 

Und sich dessen wie vorschrieben williglich himitt umd besonders underworffen, ermassen auch die beständer die gebürde der Schadloßhaltung in alleweg Zuhalten und uf dem Phall ohn schl_oßlich Zothon Zugesagt, Wie sie dan in solchen Phall, den Mühlenbaw anzugreiffen Ihren besagten bürgen hypotherirt und eingesagte getrewlich sonder gefahr. In Uhrkhund der warheit, haben wir unser gerichts Onsiegel diesem Brief, wissentlich lassen anhangen.

 

Des gegeben ersten sontags laurentii 10 August im Jahr sechzehnhondert acht."

 

"Wir, der Schultheiß, der Bürgermeister, die Schöffen und die Bürger der Stadt St. Wendalin geben jederman folgendes bekannt:

 

Wir ordnen nach vorangegangener eingehender Prüfung und zu unserem Vorteil und dem der Bürger unserer Stadt an, die an uns erbverpachtete und sich in unserem Besitz befindliche Mahlmühle oberhalb von Alsfassen dem ehrsamen Theobald Müller aus Dorf und seiner Ehefrau Agnes sowie deren Erben und Nachkommen für 16 Jahre ab heute zu übergeben. Dies wird dokumentiert in diesem Bestandsbrief, auch daß die Eheleute Beständer die Mühle instandhalten und Reparaturen ausführen sowohl am laufenden Geschirr als auch am Gebäude und am Stall und auch an den Mahlsteinen.

 

Und sie sollen jedes Jahr 5 Gulden an Geld und 5 Malter Korn als ständigen Erbpacht-Zins an den Brudermeister der Pfarrkirche St. Wendalin sowie an uns bzw. den genannten Bürgermeister 3 Malter guten, mahlbaren Korns ohne weitere Aufforderung liefern.

 

Als unser gnädigster Kurfurst und Herr zu Trier uns damals diese Mühle im Austausch zu der Mühle von Niederweiler in einem Erbpachtvertrag übertrug, war sie durch einen Brand stark beschädigt und fast nicht mehr benutzbar. Deshalb wurde ihr Wert mit nicht mehr als 10 Gulden angesehen. Dach aber hat Nickel Sicks aus Linxweiler sie wieder aufgebaut, worauf sie weiterverkauft und verschiedene Male (an andere Beständer) übertragen wurde. So gehörte sie Conrad Spanhauser (Sponhaimer?), dem Müller von Werschweiler, da er eine Bürgschaft übernommen hatte, und dem Müller Nickels von Fürth wurde sie als Ausgleich für bestehende Schulden gerichtlich zugeschlagen.

 

Und deshalb soll nach Ablauf der 16 Jahre - falls die Beständer oder ihre Erben die Mühle verlassen, ohne weiterhin Beständer zu sein - das Gebäude samt Mühlsteinen und laufendem Geschirr geschätzt und bewertet werden. Und wenn es sich erweist, daß der Wert dann höher liegt als zehn Gulden, dann werden wir oder andere, die das Mühlwerk begutachten, dem Beständer oder seinen Erben den Mehrwert verrechnen.

 

Und wenn sich die Beständer oder ihre Erben so verhalten, wie von ihnen erwartet wird, und ihren Vertrag verlängern wollen, so wird ihnen oder ihren Erben nach Ablauf der 16 Jahre die Mühle bevorzugt vor anderen Interessenten wieder übertragen.

 

Also haben sich die schon mehrmals genannten Beständer für sich und ihre Erben zu verbürgen, daß sie an dem Streben stets festhalten, den Mühlenzins richtig und gewissenhaft all die Jahre hindurch zu bezahlen. Dieses haben sie mit unseren beiden ehrbaren Mitbürgern Hansen Hauw und Willibrodt Schweitzeren mit Handschlag besiegelt.

 

Um die Wahrheit zu beurkunden, haben wir unser Gerichtssiegel unter diesen Brief hängen lassen.

 

So geschen am Laurentius-Sonntag, 10. August 1608."

 

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Theobald Müller wurde 1585 in Dorf bei Schmelz geboren. Über seine Frau Agnes ist nur der Vorname bekannt. Im Geschäftsbericht der Volksbank Schmelz-Hüttersdorf von 1974, S. 23, den ich in der Landeskundl. Bibliothek SB, Per. 564, eingesehen habe, fand ich einen Auszug aus der Schmelzer Türkensteuerliste vom 23.02.1585. Darin wird ein "Theobaldt daselbst 2 Thaler 2 Batzen" genannt.

 

Theobald selbst wohnte nie auf der Felsenmühle. Zwei Jahre später wird er schon als Müller in Hofeld genannt. Auf der Felsenmühle war vorher und blieb auch nachher Hans Felsenmüller. Die Frage ist, ob er der momentane Erbbeständer oder "nur" Müller war.

 

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B 6, Seite 614 - 633

1609

 

Extractus und erklärte Beschreibung gezogen an der Uhralten Schrifft, renovirt 1609 durch, und in ustand aller Vorsteher Beambter und sonsten darZu beorderten Herrn.

 

S. 626

Mueln so der Kirchen Eygenthümblich Zustendigh, im Ambt St. Wendelin

 

Item die Muel oben an Altzfaßen ist auch der Kirchen eygenthumb, Und der Bürgerschafft Zu St. Wendelin erblich Verlehnt Vor  5 f. gelts Und 5 mltr. korns

 

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A 33

1610

 

Seite 78

Hans Müller vor der Fels und Bürge Mattes Jakob gehen gerichtlich gegen Jörg Müller (Georg Appel) in der Wiesen (=Neumühle) vor, wegen 7 R.  Beklagter bittet um Aufschub bis Ostern.

 

Seite 141

Samstag, 28.8.1610 hat Hans Felß Müller Jörg Appelman angehalten wegen 2 R 19 1/2 alb Unkosten. Dieser bittet um Aufschub bis Ostern.

 

Seite 136.

25.10.1610

Hoffelt gegen Altzfassen. Der Kläger Theobald, Müller zu Hoffelt, fordert von Hans Holtz zu Altzfassen 5 fas Korn und 5 R. Beide Parteien haben Rüeffer Peter und Syrck Peter für den Samstag zum Verhör erbeten. Bürge ist Hans Hammes, und die Gerichtskosten betragen 18 alb.

 

 

 

Seite 137.

Wegen der Bürgschaft der Mühle klagt Hans Holtz, dessen Bürge Cloß Foltz ist, gegen Hans Felß Müller. Das Gericht muß sich erkundigen. Vom Beklagten sind Ruefer Peter und Jörg Appelman (= Georg Appel?) als Zeuge benannt. Gerichtskosten betragen 12 alb.

 

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A 33, 1611

Theiß Weber und Johannes Wurst, beide alte Büttel, bringen vor, daß bei ihnen noch folgende Posten offenstehen:

 

von Hans Filtzen Müller an vorgelegtem Geld ein Hausziel von 4 R weniger 12 Pfg.

 

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Hochgerichtsakten aus A 42

 

Seite 391. ...

Montag, 23.5.1611. Hans Felsenmüller ist ein Kind von 6 Jahren, gegen Abend zwischen 6 und 7 Uhr, in dem Brunnen, bei der Mühle, ertrunken. Statt Frevel wurde Barth Schneider Bürge. Kalborn, Bastel Hautz bestätigt das am Dienstag, 29.5.1611. (Das Kind war gehörlos, stumm und lahm, so daß es nicht gehen konnte, ist am Rande vermerkt.

 

K 7 Seite 228

1612/1613

Hans Müller von der Filtz zahlt 2 Pfd Wachs an Buße, weil ihm sein krankes Kind in den Brunnen fiel und ertrank.

 

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Kirchenrechnung von 1617/1618 aus K 6 Seite 133/182

Seite 153.

Einnahmen von Korn von den Mühlenpächten.

Die Mühle zu Altzfaßen hat 5 mlt Korn zu liefern.

 

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A 33 Seite 531 - 565.

21.1.1619 - 3.12.1619

 

Seite 553.

Montag den 7.10.1619 auf geschworenen Tag nach Remigius.

 

Seite 558.

Hans Holtz und Hans Müller zu der Fels haben vor Gericht Abrechnung gehalten. Hans Holtz sei ihm noch 11 R 4 ½ alb schuldig, davon gehen 5 R ab, die übrigen 6 R 4 ½ alb soll Holtz bis auf Johannestag 1619 und sich das Korn auf 13 mlt beläuft, abrechnen und bezahlen.

 

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K 7 Seite 671-745

KM 6 Seite 185-215.

1620/1621

 

Dem Müller auf der Filtz wird wegen erlittenen Brandschäden 1 mlt Korn an Pach nachgelassen.(S.206)

 

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A 40

4.11.1623

Seite 429.

Der Felsen Mühler hat wegen des Hauses noch 3 R 6 ½ Ausstände.

 

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A 57, Seite 59

1626

Bechtel Brandt, Müller in der Bürgermühle, hat ein neues Geständnis abgelegt.

 

A 40, S. 148 bis 169

1626

 

Disposition des Hans Peter Brandt und seiner Frau Margreth.

 

Geschworenen Montag 1626 nach Dreikönigstag hat Hans Peter Brandt, Müller in der Felsenmühle und seine eheliche Hausfrau Margreth ein Testament aufstellen lassen, daß dem Letztlebenden nach Abzahlung der Schulden die fahrende Habe anheimfallen soll. Die Kinder sollen in der Furcht Gottes erzogen und Heiratsgeld und Aussteuer erhalten.

 

Müller

Hans Peter Brandt        oo                         Margarethe

+ nach 1626, vor 1630

 

=> ihr Sohn ist Peter Brandt

 

vgl. dazu Bettingen II, Seite 344:    Brandt

Um dieselbe Zeit (1620) war der Sohn des hiesigen Bürgers Martin Brandt, Herr Nicolaus Brandt, religiosus in dem Kloster Seligenstadt. Diese Familie hatte längere Zeit die "Mühle bei der Feltz ("Feltzen Mühler") obendt Altzfassen" in Pacht gehabt.

 

vgl. dazu Pastor Gerber, Band 19 (20):

Martin Brandt ist Gerbermeister und hat eine Scheune vom Abt von Tholey in Pacht. Sein Haus befand sich am Hospital. Die Mühle bei der Fels (Felsenmühle) pachtete sein Sohn. Sein anderer Sohn Nicolaus Brandt, war Religiosus im Kloster von Seligenstadt.

 

vgl. dazu Pastor Gerber, Eheregister 1581-1880, bzw. Rudi Jung, Einwohnerbuch St. Wendel:

 

Martin Brandt              oo 21.05.1582         Christina Cartarius

+ vor 1633

 

 

 

 

 

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1 C 7442

Landeshauptarchiv Koblenz

1627

 

Seite 16 links

 

Hans Peter Brand

Müller

 

Hauß                          160

Mhülle                        160

Nahrungh                    25

 

Gibt                           7 alb 2 __

Rauchgelt                   12 alb

 

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A 44, Seite 278 Gerber 4, Seite 103

5.12.1630

 

Rauchgeld: Müller Peters Witwe (Margreth Brandt) wurde wegen Armut 5½ alb nachgelassen.

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B. Seite 505.

13.6.1633

Peter Brandt, wohnhaft auf der Felsenmühle bei St. Wendel; - 9 Gulden - Pfand: seine ganze Besserung auf der Felsenmühle.

(beglaubigt durch Joh. Moritz Zolly)

 

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K 9 Seite 229-302; K 1 0 Seite 157-230.

1642/1643

Die Mühlenabgaben zu Alsfassen gehören 5/8 der Kirch zu 1 mlt 7 fas Korn und die Abgaben zu Urweiler betragen 6 mlt Korn.

 

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K 5 Seite 445-516.

1645/1646

Die Mühleneinnahmen von Alsfassen betragen 2 1/2 mlt Korn und von Urweiler 7 mlt Korn

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Schöffenbuch

 

126 unten

2. Justus 1666

ist vor mir erschiene der Viltzen müller Welter und seine

Hausfrauw Anna Maria und zeigte an, wer er seinen

Schware Wendel Hessen seine müllen fur der filtzen gelegen

Welche er von seiner Schwirr mutter bekomen hatt

ime Wendelen Hessen Erblich zu gelassen ist auch für

uns Kirg. scheffen auff gedraghen worden, wie es zu Sandt Wendel

bräuchlich ist. Hans Schwan kirg schöffen

Hans Jacob gerhard, bürgl. Scholtes

 

 

130 unten

26.03.1664

 

... ist vor mir erschienen die feltzen mülers anna und

Zeiget an, Wie sie iren Eidam felten wullen fur

der feltzen gelege Erblich zu gelassen hab das er

forten seine Schwer mutter halten soll so langs

als sie lebet ist auch geErbt worden für uns kirgl,

Hans Schwan kirg schöffen

Hans Jacob gerhard, bürgl. Scholtes

 

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A 40 Seite 121 bis 143.

23.3.1661 - 30.4.1662

 

Seite 132. Den 21.1.1662 ist das Jahrgeding durch die Herren Schulteis und Schöffen und Grundschöffen gehalten worden.

 

Der Stadtheymeyer Claß Rüffer weist mit einem Pfennig auf seinen nächsten Nachbarn Peter Baltes, der weist auf Hans Rüffer, Rüffer weist auf Moßbachs Haus, weil derselbe als Schöffe frei ist, weist er auf den Felsmüller, der weist in die Stadt auf Hans Clamans Eidam.

 

Roßberg weist auf Haßdendeuffel Urweiler, Thönges Hafen Furschweiler Martin Reiser.

 

Anwesende Bürger waren: Wer sich nicht an diesem Tag zu erkennen gab und nicht seinen Eid leistete, soll 6 R Frevel verfallen sein: Niclauß Weißgerber, Niclaus Dalanont, Christian Greiff, Quirin Jepscher, Niclaus Duhsart, Matteis Neuw, Johannes Jost, Melchior Pistor.

 

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B

17.5.1697. Seite 418.

Gesuch des Kirchenpflegers Thiebaut an Bailly und juge royal von St. Wendel (DHame), daß dem Jean Miller von der Filtzenmühle befohlen werde, ein in der Nähe der Bonzenmühle zu ihrem Schaden errichtetes Gebäude wieder niederzureißen. Amtmann DHame bestellt die Parteien zur Verhandlung.

 

 

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A 89

Ungelt 1748

Seite 56. Matheis Weber erhielt für Arbeiten an der unteren Pforte bei der Niederweillermühle, Filzenmühle und einen Balken in der oberen Wacht angebracht für 9 gl 15 alb. Hierzu wurde ein Baum für 3 gl 12 alb gekauft.

 

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A117

St. Wendel, den 26.4.1768.

 

(Seite 28/41)

 

Gerichtsverhandlung über die Mahlmühle des Verstorbenen Wendel Müller.

 

Praesentibus D.D. Scabinis in Gegenwart der Scheffen Pistor, Blum, Wassenich, Coenen, Knoll, Demut, Wilquin.

 

Die Mahlmühle, sogenannte Foltzenmühle, des Abgelebten Wendel Müller aus St. Wendel wird am 17.11.1767 zu Versteigerung angesetzt.

 

Die Mühle mit dem Garten und dem Gromet am Giebel zum Bach gelegen mit dem Garten und dem öde liegenden Platz für eine Walkmühle.

 

Der ehemalige Müller Philipp Lawer verzichtet auf seine 25 R Renten. Am Versteigerungstag muß 1/3 in Bar an den Scheffen Hr. Knoll eingezahlt werden.

 

Das 2. Drittel soll ein Jahr später und im 3. Jahr das letzte Drittel abgezahlt werden. Hr. Scheffen Wassenich protestiert gegen diese neue Versteigerungszeit und will auf 5 Jahre, wie früher, die Auszahlung verlängert haben und sein Sohn Johan Wassenich bürgt für 1200 Rthlr.

 

Interessenten für bei der Versteigerung waren:

 

Niclas Hallauer;

Jois Haßdenteufel;

Wendel Demuth;

Jois Wagener, Bäcker;

Hr. Schultes Mittermüller;

Joes Wassenich;

Joes Barsch von Bettingen;

Hr. Schaad;

Alexander Thönes bot 1600 Rthlr;

Joes Müller von der Heringsmühle;

Wilhelm Nieder;

Joes Boscht.

 

Wilhelm Nieder von Saarbrucken steigerte die Mühle für 2568 Rthlr.

Bürge ist Jacob Oberhausen von St. Ingbert.

 

(Seite 37 ) Unterschrieben Fleck. St. Wendel den 27.4.1768. Pistor, Blum, Coenen, Wilquin und der Stadtschreiber. Mit anwesend waren Hr. Notar Schaad, Jul. Wilhelm Nieder von der Deutschen Ordensmühle bei Saarbrücken erhält den Zuschlag und sein Schwager Jacob Oberhausen aus St. Ingbert ist Bürge.

 

Notar Hr. Schaad mit dem Vormund Johanneß Schmit von Bruchmühlbach bitten um 4 Wochen Zeit um bei der Obrigkeit vorzusprechen und die Genehmigung zu erhalten.

 

Unterschrift (S.40):

Hans Jacob Oberhausen von St. Ingbert;

J. Coenen, Bürge;

Jacob Pistor;

M. Schaadt, Bevollmächtigter;

Johannes Schmit als Vormünd;

Blum;

P.Wilquin;

Fleck.

 

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A175

06.05.1776

Der Hochgerichtsschöffe Johann Coenen wird Erbbeständer auf der Felsenmühle.

 

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A 175

26.04.1774 - 21.12.1776

Johann Mittermüller aus Gehweiler ist Lehnsmüller auf der Felsenmühle

 

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A 102

Seite 6/10.

10.3.1779

Wilhelm Niederer als angeblicher Besitzer der Fieltzenmühle beschwert sich gegen die Kellerey, 4 mlt Korn abgeben zu müssen, da diese doch von der Kirche St. Wendel verpachtet wurde und ebenso der 2. Mahlgang genehmigt worden ist und 4 mlt Korn an die Kirche abgegeben worden sind.

 

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A 197

1782

Stadt- u. Bürgermeistereirechnung des J.Knoll

Seite 7. Erbzins der Häuser:

Von der Föltzen Mühle erhielt der Schulmeister Jacob Burg wegen des Brunnen 10 xer

 

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A 192

1779-1783

St. Wendeler Polizeiprotokolle

 

S. 600-5. Die Eichtage am 16.10.1781 Dienstag und Mittwoch. ...

 

Mühlen                       Faß:                      Rthlr         xer

Föltzen Mühle              -                           -    10

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Abt. 1 C Nr. 7441         Landeshauptarchiv Koblenz

Feuerversicherung

 

Acta bzg. die Abschatzung der Gebäude sämtl. Orte der Stadt St. Wendel 1784.

 

Nrus des Hauses          1

 

Namen des Eigenthümers

Herr Joann Coenen itz hans georg drehert wittib

 

Namen des Einwohners im untern Stock:

Bast Riefer jun. Rothgärber

 

Benennung des Hauses oder Gebäudes

die Feltzen sogenannte Mahlmühl

 

Anschlag zu Rthlr         400

 

A: ein Stallung daran ad Nr. 1.

Anschlag zu Rthlr         500

 

B: ein aparter Stall ad N: 1,

so aber halb mit Strohe gedeckt aber wegen ganzen Dach ier nichts

Anschlag zu Rthlr         100

 

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A 204

Schatzungs-Hebregister der Stadt und des Amtes St. Wendel 1784/85

Seite 1. Bäcker und Müllerzunft:

                                                            alb  Faß

Hr. Wendel                  Demuth                  23  5 3/16

Johannes                    Waßnich                 70 

Sebastian                   Demuths Erben        26

Michel                        Blum                      24

Henrich                      Demtz                    3

Johannes                    Demuth                  -

Nicklaus                      Blum                      4

Michel                        Keller                     7

Johannes                    Blum                      -

Johannes                    Schneiter                -   

Chunrath                    Jochum                  2   

Joseph                       Theutzer                1    4

Frantz                        Foltz                      10 

Jacob                         Höß                       10

Nicklauß                     Kifer                      3

Hen Joseph                 Waßnich                 3    4

Hantz Jerg                  Tres                      2

Johannes                    Wagner                  11

Hr. Joseph                  Waßnich                 1    7

Jacob                         Demuth                  12

Steffen                      Demuth                  4

Fritrich                       Henel                     2

Johannes                    Kifers Wwe              1

Johannes                    Laux                      -

Matteiß                      Werle                     1

Michel                        Blum Junior              6

 

Die Filtzmühle                                          11  1/16

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Bestand Felsenmühle, Einzelurkunde, 10.07.1797

 

Hoch löbliches Hochgericht!

 

Jn voriger Woche wollte ich das Mühl= und Bauwesen an der sogenanten Felzen Mühle, qua non fructuarius, des meiner verstorbenen Frau Barbara Könen zustehenden Antheiles verbesseren, und auf diese Art die Mühle, welche durch die vielen LohnMüller fast gänzlich wegen Unterlassung Jeder Art von Verbesserung, unbrauchbar geworden war, wieder in einen Stand stellen lassen, der dem Vortheil, welcher aus dieser in mancher Rücksicht wircklich guten Mühle entstehen könnte, entsprechen würde.

 

Allein am Samstags Abends circa 9 Uhr, stürzte der Giebel an der Wasser Seite, plötzlich auf eine so schreckliche Art ein, daß ich mich fast nicht mehr getraute, mit meiner Frau und Kindern ferner darin aufzuhalten.

 

Da ich nun als Leibzüchtiger besagter Mühle Laut § 13. Tit: VI zu weiter nichts angehalten werden kann, als selbe in gutem brauchbaren Stande zu erhalten, welche Pflicht ich, wie schon gesagt, durch die anzustellende Verbesserung erfüllen wollte, so kann mir auch aus keinem Grunde der neue Anbau dieses Giebels zur Last gelegt, sondern selber aus allen bestehenden Gesetzen zufolge, wan den Eigenthümern der Mühle aufgebauet, und der Kösten Ertrag bestritten werden.

 

Jn Erwägung dieser angesetzten Ursachen habe daher ein hochlöbliches Hochgericht gehorsamst bitten sollen:

 

1) durch dazu anzuordnende experten den geschehenen Schaden sowohl in Rücksicht der Steinhauer= als auch der Zimmerer Arbeit besichtigen, und darüber ein Instrument aufrichten zu lassen.

 

2) Verfügung und zwar schleunige zu treffen, damit der neue Anbei errichtet, und zu bestimmen, wer die Kösten desselben tragen soll, dann

 

3) durch Zimmer experten den Speicher besichtigen zu lassen, um auch denselben durch die Eigenthümer verfertigen lassen, und endlich

 

4) die Eigentümer anzuhalten, mir den Ertrag der in wenigen Jahren gehabten Bau Kösten wegen dem Stall, und Zumahlen, in dem auch dieser ganz neu aufgebauet werden müsse.

 

Jn Erwartung der Gewährung dieser gerechten Bitten harre mit vollkommenster Hochachtung

Eines hochlöblichen Hochgerichts

 

St. Wendel                                                                      gehorsamster

d. 10ten Julius 1797                                                          Frantz Carl Hauck

 

Antwort des Hochgerichtes:

 

1) Wird der Maurer Meister Heinrich Schwendler, und der Zimmer Mister Matthias Thiel beauftraget, den geschehenen Schaden zu besichtigen, darüber ein Instrument zu fertigen, und solches heut Nachmittag dem Hochgericht zu übergeben, auch zugleich dabei anZumerken, durch welche Ursache dieser Einsturtz erfolgt seie.

 

2) Wird gegenwertiger Extract daneben hinterm angeordneten Vormund Sebast Riefer mitgeteilt und hat seinen allenfalsigen Einwand nächsten Freitag bei Hochgericht beizubringen.

 

St. Wendel bei Hochgericht d. 11 Julius 1797

 

Ningelgen

 

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Auszug der saemtlichen Gueter

des Joseph Traeger von der Felsenmuehl

 

Dieses private Güterverzeichnis wurde gegen Ende der napoleonischen Zeit zwischen 1811 und 1815 und zwar vermutlich bei der Heirat von Joseph Dreger mit Elisabeth Deutscher am 27. Juni 1811 angelegt.

 

Die Parzellennummern entsprechen denen, die auch in der Specialcharte von 1829 über den gemeinsamen Bann von St. Wendel, Alsfassen und Breiten (Stadtarchiv St. Wendel, B 102) eingetragen sind und ebenfalls den Nummern der Lagerbücher von 1788 (Stadtarchiv St. Wendel, B 92).

 

Auf dem hier gezeigten Blatt sieht man die Felsenmühle mit dem Wassergraben, der das Mühlrad betreibt und dann nach rechts unten in die Blies ableitet. Obwohl das Mühlrad nicht eingezeichnet ist, kann man am Verlauf des Wassergrabens am linken Gebäudegiebel seine Position erkennen.

 

Vor - also hier oberhalb der Mühle - ist der alte Pferdestall eingetragen, der um 1816 abgerissen wurde. Damals wurde auch die große Scheune gebaut, die auf diesem Plan noch fehlt. Oberhalb des Pferdestalles und diesen an einer Ecke schneidend sehen wir die heutige Kelsweilerstraße, die von rechts unten kommend die Blies überquert und nach oben weiterläuft. Deutlich ist eine neue Projektierung über ihren Verlauf zu erkennen, der auf dem Plan skizziert ist.

 

Der Text enthält folgende Informationen:

Tabelle

laufende Nummer

Nummer

offizielle Parzellennummer

Inhalt

Fläche, gemessen in Morgen, Viertel, Ruthen und Schuh; in jener Zeit wurde in St. Wendel nach sog. St. Wendeler Ruthen gemessen, wobei eine Ruthe 16x16 Quadratschuh enthielt (der Schuh in der Länge betrug 30,34 cm; das entspricht der sog. Nürnberger Ruthe)

Classe

Klassifizierung des beschriebenen Landes

Namen der Distrikte und Natur derselben

Bezeichnung der Parzellen, ggf. kurze Beschreibung und Benennung der Gebäude und Besonderheiten

Capital Wert

wird in Franc und Centimes angegeben

 

Und so lautet der Text auf dieser Seite:

 

22

2006

Haus samt Mahlmühl, die Felsenmühl gen.(annt) und Garten

22

2006

Wies bey der Mühl

22

2011, 12, 13

Garten daselbst

22

2006

Jn Rothenrechsgärten

 

(Bestand "Felsenmühle"; Sammlung Roland Geiger, Alsfassen)

 

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A 102, Seite 20/21

Am 28.01.1815 schreibt Josef Dreher, Müller der Felßenmühle auf dem Bann Alsfaßen, an den Hr. Kreisdirektor, die Abgaben seien 3 bis 4 Mal so hoch (43 f 26 c) wie die der Dorfmühlen von  f 14 c.

 

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Saarbrücker Zeitung von 1986, Artikel über die Felsenmühle von Ortwin Englert:

 

Feudale Relikte

Die jährliche Erbpacht an die Kirche betrug 5 Malter (1 Malter = 128 Liter) Korn und 5 Gulden und zu Martini mußte der Felsenmüller dem Pfarrer von St. Wendel einen Kapaun (verschnittener Masthahn) liefern.

 

Diese kirchlichen Abhängigkeiten wurden generell in unserer Region von der französischen Revolution und der sich daraus ergebenden Neuordnung abgelöst. Allein im Falle unserer Mühle blieben die alten Erbpachtverpflichtungen bis in die vierziger Jahre des 19. Jahrhunderts bestehen.

 

Diese feudalen Relikte standen zu Beginn des 19. Jahrhunderts in schroffem Widerspruch zur gesellschaftlichen Stellung, Wohlhabenheit des Müllers und der Produktivität der Mühle. Die Felsenmühle stellte mit 15 PS Wasserkraft, die ein Mahlwerk mit 2 Mahlgängen und einem Schälgang (dem sog. Putzgang) umfaßte, einen nicht unerheblichen Wirtschaftsfaktor in St. Wendel-Alsfassen dar. Daneben betrieb die Familie in zunehmendem Maße Landwirtschaft, besonders Rinder- und Schweinemast und Pferdezucht (Kaltblut) auf der Basis eigenen Futtermittelanbaus und der Mahlabfälle. Später kamen eine in die Mühle integriere Bäckerei und Geldverleih hinzu.

 

Der Felsenmüller Joseph Dreger versuchte sich gegen den Widerstand der Kirche von seinen feudalen Lasten freizukaufen. Dies gelang ihm erst 1843, nach langem Rechtsstreit. Dabei ist nicht uninteressant, daß ein "Herr von Westphalen", der Schwiegervater von Karl Marx, damals der zuständige Beamte aus der Königlich Preußischen Regierung, Abteilung des Inneren, mit Sitz in Trier, dem Felsenmüller Joseph Dreger, das entscheidende Gutachten lieferte, das die Ablösung der Erbabhängigkeit von der Kirche für den 20fachen Jahrespachtpreis erlaubte.

 

Von dieser Ablösung an wurde der Müller Joseph Dreger in offiziellen Schreiben nur noch mit "Herr Müller Joseph Dreger, Wohlgeboren, auf der Felsenmühle" tituliert und in den Unterlagen als "Gutsbesitzer" bezeichnet. Er kam in eine andere Steuerklasse und wurde Adjunkt (Beisitzer) bei Gericht, so wie es in der damaligen Zeit seiner sozio-ökonomischen Stellung entsprach.

 

Heiratspolitik

Das 19. Jahrhundert stellte mit Sicherheit die Blütezeit des St. Wendeler Zweiges der Familie Dreger und ihres Mühlenbetriebes dar. Der wirtschaftliche und gesellschaftliche Durchbruch erfolgte unter dem schon erwähnten Müller und Gutsbesitzer Joseph Dreger (1788 - 1858). Da sein Vater schon kurz vor seiner Geburt verstorben war, wurde er in der nahegelegenen Neumühle im Mühlenhandwerk ausgebildet und reiste 1813, wie ein noch erhaltener Napoleonischer Paß belegt, in die Nähe von Paris zur Vervollkommnung seines Wissens. Er war es auch, der 1817 das Mahlwerk auf den neuesten Stand bringen ließ, die Ökonomiegebäude Pferdestall-Scheune-Schweineställe-Gewölbekeller-integrierte Brunnenanlage - erstellen ließ. Aus seiner Zeit sind der Familie Dreger bis heute Teile des Leinens, Bücher, Zinngeschirr, ein Güterverzeichnis und Möbel erhalten.

 

 

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C6/43

10.08.1857

Kataster der Mühlen in der Bürgermeisterei St. Wendel

 

Name der Gemeinde      Alsfassen

Name der Mühle           Felsenmühle

Name des Müllers         Josef Dräger

 

Beschreibung der Mühlen.

 

Äußere Einrichtung

Anzahl der Wasserräder oberschlägig            3

Darunter sind Wasserräder mit einem Gang    3

 

Hauptwerk

Anzahl der Mehl-, Grütz-, Graupen- und Schälgänge      3

 

Nähere Erläuterung der Verbindung der Werke untereinander, in Beziehung auf den gleichzeitigen oder wechselseitigen Betrieb der Gänge einer Mühle

Es bestehen drei Wasserräder für jeden Gang eins, welche wenn hinreichendes Wasser vorhanden, alle gleichzeitig betrieben werden können.

 

Wasserzufluß

 

Benennung des Stromes, Baches u.s.w., welcher das Betriebswasser liefert. Blies

 

Nähere Angaben über die Beschaffenheit des Wasserzuflusses unter Berücksichtigung der gesetzlichen Besteuerungs-Merkmale.

Das Betriebswasser wird mittels eines 4 Fuß breiten und 4 Fuß tiefen Teiches circa 1000 Schritte oberhalb der Mühle aus der Blies abgeleitet. Dieser Graben nimmt einige kleine Quellen auf, welche jedoch im Sommer fast ganz versiegen. Für einen Gang ist bei trockenen Jahreszeiten nothdürftig Wasser vorhanden und zwar für den täglichen Betrieb, wenn er hin und wieder durch Klauseln angesammelt wird. Die andern beiden Gänge können nur von Michaeli resp. November bis Mai oder Johanni, wenn Wasser hinlänglich vorhanden, betrieben werden ___ jener dann kürzlich. Porp (?) war (?) hin und wieder (?). Das Gefäll des Wassers ist 12 Fuß.

 

Wasserbehälter zum Sammeln des Wassers, deren Lage, Raumgehalt und sonstige Beschaffenheit.

Es besteht ein Schiff von 36 Fuß Länge, 4 Fuß Breite und 2½ Fuß Tiefe mit 2 Schützen für jedes Rad ein, und überdies ein Schützen für den Leerschuß, durch welchen das überflüssige Wasser abgelassen wird, der Schiff befindet sich an der südlichen Seite der Mühle und führt das überflüssige Wasser in westlicher Richtung an der nördlichen Seite der Mühle ab.

 

Angabe der Anzahl der vorhandenen Wasser-Kanäle (Gerinnne) und ob die einzelnen Gerinne für je ein Wasserrad oder für mehrere und event. für wie viele dienen.

Ein Kanal von 6 Fuß Länge, 1 Fuß Breite und 1 Fuß Tiefe führt auf das hinderste Rad, welches den Schälgang treibt, zu den übrigen Rädern führen keine Kanäle, vielmehr fällt das Wasser durch die Schützen  im Schiff unmittelbar auf die Räder.

 

Angabe des Betriebes nach der Erfahrung in gewöhnlichen Jahren.

hinreichendem Wasservorrath zum täglichen Betriebe für

 

Anzahl der Mehl-, Grütz-, Graupen- und Schälgänge      1

 

Mit Wassermangel von Johanni bis Michaeli für

 

Anzahl der Mehl-, Grütz-, Graupen- und Schälgänge      1

 

c. Mit Wassermangel von Mai bis November

 

Anzahl der Mehl-, Grütz-, Graupen- und Schälgänge      1

 

Außerdem sind vorhanden, die bloß wegen Wassermangels mit a.b.c. nicht gleichzeitig betrieben werden können

 

Anzahl der Mehl-, Grütz-, Graupen- und Schälgänge      1

 

VI.                            Steuer-Anlage

 

Zum Satze von 12 Thlr. für's Jahr.

Anzahl der Mehl-, Grütz-, Graupen- und Schälgänge      1

 

Zum Satze von 6 Thlr. für's Jahr.

Anzahl der Mehl-, Grütz-, Graupen- und Schälgänge      1

 

Zum Satze von 2 Thlr. für's Jahr.

Anzahl der Mehl-, Grütz-, Graupen- und Schälgänge      1

 

Betrag der Jahressteuer für jede Mühle

16 Thlr. ==> Nachlaß 4 Thlr.

 

Allgemeine Bemerkungen

Die Blies, welche das Wasser zum Betrieb der Mühle liefert, entspringt 3-4 Meilen nördlich von der Mühle entfernt bei Gronig. An derselben oberhalben der Felsenmühle liegen die Rassier- und die Göckelmühle, welche in der trockenen Jahreszeit die Mühle dadurch beeinträchtigen, daß sie dieser unterhalb gelegenen Mühle nur das überflüssige Wasser zukommen lassen. Überdies besitzen mehrere Wiesenbesitzer das Wässerungsrecht, jedoch nur des Wassers, welches über das Wehr läuft. Die Mühle ist in einem sehr guten Zustand. Die Gründe, weßhalb der Eigenthümer 4 Th. Nachlaß erhalten, bestehen noch.

 

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C 7/188

Gewerberolle

 

1867

Josef                         Dreger                    Bäcker      ausgedehnt

Josef                         Dreger                    Müller F.-Mühle    gut

 

1873:

Josef                         Dreger                    Müller       gut

Josef                         Dreger                    Bäcker      mittel

 

1875

Josef                         Dreger                    Müller       gutes Geschäft

 

1880

Josef                         Dreger                    Mahlmühle und Bäckerei gutes

                                                            (Witwe)    2 Mahlgänge, 1 Schälgang   Geschäft

                                                                  hinreichend Wasser

                                                            1 Gehilfe, 1 Knecht, 2 Pferde

 

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C1-131

1891 sind in der Mühle als Gesinde beschäftigt:

 

Leonhard Göbel, Knecht

Jakob Saar, Knecht

Ludwig Saar, Stallbursche

Maria Ohlmann, Magd

 

außerdem wohnt in der Mühle der Schuster Jakob Peter.

 

 

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St. Wendeler Volksblatt, 27.11.1895

 

Ein unbedeutender Brand brach gestern Nachmittag in einem Zimmer der Felsenmühle aus. Ohne jegliche weitere Hülfe wurde derselbe von den Besitzern der Mühle gelöscht.

 

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 (Stadtarchiv St. Wendel, ___, S. 169)

 

Maschinen-Fabrik         Mühlenbau-Anstalt

HERMANN CONRAD

Neustadt a.d. Haardt, den 5. Januar 1925

 

An das Bürgermeisteramt St. Wendel

 

Hierdurch teile ich Ihnen mit, dass ich am 1. Dezember vor. Jahres in dem Anwesen "Felsenmühle" eine Walzen-Riffelanstalt zum Riffeln von Müllerei-Hartgutwalzen errichtet habe.

 

Hermann Conrad

 

(handschriftl. Zusatz:)

1. im Gewerberegister unter No. 270 eingetragen

2. z.d.A.

St. Wendel, 7.1.25

Flory

 

 

Zeitungsanzeige:

Die früher an Herrn Wachter verpachtete St. Wendeler Riffel-Anstalt habe ich jetzt selbst übernommen. Für gute und reelle Ausführung wird garantiert. Hochachtungsvoll Witwe Johann Dreger. Anschrift: St. Wendeler Riffel-Anstalt, St. Wendel-Saar, Felsenmühle.

 

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(Hans Klaus Schmitt 1945) Zur Zeit des Bahnbaues St. Wendel-Tholey beherbergte das Wohngebäude der Mühle die Geschäftsräume der Baufirma Eberhardt, Schreiner und Siepmann. Das war um 1915.

 

Am Donnerstag, den 28. Februar 1945, nachmittags um 2 Uhr 10 Minuten, wurde bei einem Luftangriff von 33 Schnellbombern das Wohngebäude sowie die Ökomomie schwer beschädigt. Einzelne Bomben fielen in die der Mühle gehörenden Wiesen. Damals erlitten die Stadtteile Breiten und Kelsweiler durch zwei Bombenteppiche sehr schwere Schäden.

 

Wie Johann Coenen an die Felsenmühle gelangte

 

Im Jahre 1757 starb der Erbbeständer der Felsenmühle, der Müller Wendel Müller. Er war der Sohn von Bartholomäus Müller von der Niederweiler Mühle und Elisabeth Wesemann. Die Mühle ging durch den Erbpachtvertrag in die Hände seiner Witwe und nach deren Tod (nach 1763) in die Hände seiner Kinder. Am 17.11.1767 wurde sie erneut zur Versteigerung angesetzt (A118).

 

Die Versteigerungsmodalitäten waren wie folgt:

 

Am Versteigerungstag muß 1/3 in bar an den Scheffen Hr. Knoll eingezahlt werden. Das 2. Drittel soll ein Jahr später und im 3. Jahr das letzte Drittel abgezahlt werden.

 

Der Schöffe Wassenich protestierte gegen diese neue Versteigerungszeit und will wie früher auf 5 Jahre die Auszahlung verlängert haben; er gibt seinen Sohn Johann Wassenich an, der ihm für 1200 Gulden bürgen will.

 

Neben Wassenich gibt es noch weitere Interessenten:

 

Niclas Hallauer

Johannes Haßdenteufel

Wendel Demuth

Johannes Wagener, Bäcker

Herr Schultheiß Mittermüller

Johannes Wassenich

Johannes Barsch von Bettingen

Hr. Schaad

Alexander Thönes (er bot sogar 1600 Gulden)

Johannes Müller von der Heringsmühle

Wilhelm Nieder

Johannes Boscht.

 

 

Die Felsenmühle gehörte eigentümlich der Kirche, deren kurfürstliche Hofrenthkammer (Camera Electoralis) die Versteigerungen durch das Hochgericht durchführen ließ.

 

Am 26. April 1768 wurde die Mühle auf neun Jahre meistbietend an den auswärtigen Müller Julius Wilhelm Nieder von der Deutschordensmühle bei Saarbrücken versteigert. Die Versteigerungsmodalitäten verlangten von jedem Interessenten, daß er einen Bürgen nachweisen konnte, der im Zweifel den Steigschilling, also die Versteigerungssumme, bezahlen konnte. Nieders Bürge war sein Schwager Jacob Oberhausen aus St. Ingbert.

 

Die Kinder von Wendelin Müller wurden bei diesem Prozeß durch ihren Vormund Johanneß Schmit von Bruchmühlbach und dem Notar Schaad vertreten. 

 

Nicht ganz klar ist mir Jacob Oberhausens Rolle in diesem Spiel, denn bei der nicht ganz neun Jahre späteren erneuten Versteigerung tritt der Hochgerichtsschöffe und Spezialeinnehmer Johann Coenen als Nieders Zeuge auf.

 

Die genauen Bedingungen des Vertrages zwischen Coenen und Nieder sind nicht bekannt, jedoch wurde eine Rückzahlung in Raten vereinbart und Zinsen für den Fall des Zahlungsrückstandes. Die ersten beiden Raten betrafen 1/3 des Steigschillings, zahlbar in zwei Raten, bis Michaeli 1768 (etwa Ende September). Nieder kam diesen Verpflichtungen nach und zahlte 856. Gulden 5. Kreutzer zurück.

 

Als Nieder am 07.02.1776 in Großrosseln starb, sollte die Mühle gemäß Pachtvertrag an die Erben übergehen. Da aber weder die Witwe noch die Kinder die Mühle übernehmen wollten oder konnten, wurde der Pachtvertrag von 9 Jahren ein Jahr früher abgebrochen, und die Mühle mußte neu versteigert werden.

 

"Am 2. März 1776 erschien der Hochgerichtsschöffe Weisgerber vor dem St. Wendeler Hochgericht, daß für die Versteigerung zuständig war, und gab an, daß es nicht ausreiche, daß die ordnungsgemäße Versteigerung der Felsenmühle in Stadt und Amt am 26. November und 24. Dezember 1775 und am 3. Januar veröffentlicht wurde, sondern er trug die Bitte vor, daß man sie auch im Oberamt (Zweibrücken), In Kusel, Ottweiler, Tholey und auch in Merzig bekannt machen müßte. Außerdem sei die Dreimonatsfrist schon am 26. Februar letztes Jahr abgelaufen, so daß man einen anderen Termin bekanntgeben müsse."

 

Die Entscheidung des Gerichts (in den Akten durch das Zeichen "PX" gekennzeichnet) lautete:

 

Nach Churfürstlicher Verordnung muß Herr Schöffe Weisgerber jetzt öffentlich verkünden, daß die Versteigerung der genannten Mühle an den Meistbietenden vorgenommen werden soll. "

 

Die Gerichtsentscheidung wurde stets durch den Gerichtsschreiber Fleck mit dem Zusatz "Ex Mandato" (=Ex Mdto = im Auftrag) unterschrieben.

 

Natürlich versuchte auch Coenen, zu seinem restlichen Geld zu kommen. Er machte folgende Rechnung auf:

 

"besage Versteigerungs Ptotocolli ist ausbedungen worden, daß die an dem SteigSchilling ausständig gebliebene Zwey Drittel, nämlich = 1712 Gulden 10xr, Von Michaeli 1768. an, bis zum Abtrag, landüblich VerZinset werden sollten; Es beträgt mithin der Zins bis d. 23. Maii 1776. in 7. Jahren, 7. Monaten und 25. Tägen 655. fl 7. xer 1.

 

Mithin sind dermalen an Steig Schilling und Verfallenen Zinsen annochen beZalen  2367. 17. 1."

 

"Am 17. April 1776 erschien der Hochgerichtsschöffe Johann Coenen und legte einen Brief von J. Nieder, Sohn des verstorbenen Deutschmüllers Wilhelm Nieder, vom 28.02.1776 vor, woraus zu ersehen war, daß er und seine verwitwete Mutter erklären wollen, keine Ansprüche zu stellen, so daß er, Coenen, so verfahren soll, wie es ihm angemessen erscheint.

 

Dieser Brief von Coenen reicht allerdings nicht aus, sondern es ist notwendig, daß die Witwe Nieder und ihr Sohn für sich selbst und ihre anderen Kinder sich umgehend nach St. Wendel begeben, um dort die noch ausstehende Rechnung zu klären und zu bezahlen. Außerdem sollen sie erklären, ob sie diese Mühle mit allem Zubehör versteigern lassen wollen, oder vor einer Versteigerung sich Geld aufnehmen wollen, um die Mühle auf sich übertragen zu lassen. Oder ob sie diese Mühle dem Herrn Coenen gegen Zahlung der darauf lastenden Schulden und Kosten, aber zu einem bestimmten Preis, übertragen wollen. Oder nicht zu einem bestimmten Preis, so daß Coenen damit umgehen kann, als wäre es sein Eigentum.

 

Diese Entscheidung kann durch einen einfachen Brief nicht erklärt werden.

 

Wir bitten daher durch ein "Requisitorial"-Schreiben an die "Obrigkeit", die Witwe Nieder aufzufordern, umgehend in St. Wendel zu erscheinen, um die Angelegenheit zu regeln. Sie soll eine richterliche Vollmacht ihrer Kinder mitbringen, womit alles, was hier verhandelt wird, genehmigt werde, so daß über kurz oder lang Herr Coenen nicht in Schwierigkeiten gerät."

 

PX

 

"Wir schicken einen Brief an den Deutschordens-Beamten, Herrn Agricola, worin die Deutschmüllerische Witwe Nieder aufgefordert wird, am nächsten Montag, 22. April, morgens um 8 Uhr zu erscheinen und eine Vollmacht ihrer Kinder mitzubringen. Hier soll sie ihre Erklärung hinsichtlich ihrer Verhandlung mit Herrn Coenen zu Protokoll geben.Außerdem wird an das heutige Protokoll ein Zusatz angehängt, worin steht, daß am Montag, 29. April, um 9 Uhr morgens die Felsenmühle samt Zubehör auf Erstes Risiko hier in dieser Gerichtsstube versteigert werden soll, wobei Frau Witwe Nieder oder ihre Bevollmächtigten dieser Versteigerung beiwohnen können.

 

St. Wendel d. 17. Aprily 1776.

 

Ex Mdto

Fleck"

 

Einer der Briefe, den Coenen vorlegte, stammt von Jacob Nieder, einem der Söhne des verstorbenen Wilhelm Nieder, und ist an Johann Coenen direkt gerichtet

 

"Werther freundt.

 

Sie haben mir mitgeteilt, ich solle zu Ihnen kommen und mich der Sache annehmen. Mein seliger Vater hat es nicht ändern können, ich kann es auch nicht und will mich der Sache nicht annehmen. Unverantwortlich ist es für denjenigen, der schuld daran ist, daß die Mühle versteigert wird und so viel Geld dadurch verloren geht. Ich überlasse es Ihnen, diejenige Entscheidung zu treffen, die ihnen am schicklichsten erscheint, und verbleibe

 

Mit Hochachtung

Saarbrüken, d. 28ten Febris 1776

 

Ihr ergebener Nieder"

 

Was meint Nieder mit diesem Satz von demjenigen, der schuld daran ist, daß die Mühle versteigert wird? Dieses Schreiben wurde 16 Tage nach dem Tode seines Vaters verfaßt, also wurde die anstehende Versteigerung - die ja erst ab dem Todestag relevant war - binnen kürzester Zeit initiiert.

 

An das Hochgericht in St. Wendel wendet sich der Nieder-Sohn mit folgendem Schreiben vom 20. April 1776

 

"Hochlöbliches Hochgericht!

 

Uns ist zwar das Protokoll vorgelegt worden, das am 17. diesen Monats in dieser Angelegenheit verfaßt wurde. Allerdings sind wir nicht verpflichtet, in dieser Angelegenheit für die Schulden unseres verstorbenen Vaters Wilhelm Nieder zu haften, da wir auf dessen Erbe vollständig verzichtet und es widerrufen haben und uns nicht daran "kehren" können. Also werden wir weder die noch ausstehende Rechnung des Herrn Hochgerichtsschöffen Coenen begleichen noch der zu versteigernden Felsenmühle uns annehmen. Wir stellen daher dem Herrn Coenen anheim, bezüglich seiner Forderung als auch bezüglich der geleisteten Caution für die Mühle sofort auf eigene Initiative Maßnahmen zu ergreifen, die der Sicherung seiner Forderungen dienlich sein können. Wir bitten Hochlöbliches Hochgericht, diese Erklärung dem Herrn Coenen zustellen zu lassen, mit Vorzüglichster Hochachtung beharrend.

 

In der Breitenbacher Hohen Ordens Mühle d. 20. Apr. 1776

 

gehorsamst

Jacob Nieder und Jost Bubic

Im Nahmen sämtl. Wilh. Niederschen Kinder"

 

Jost Bubic - eigentlich Jodokus Bouvier - war Jacob Nieders Schwager; er war Gärtner in Saarbrücken und mit Jacobs Schwester Anna Maria verheiratet.

 

Wilhelm Nieders Witwe, Catharina Oberhausen, leistete den Offenbarungseid:

 

"Hochlöbliches Hochgericht zu St. Wendel.

 

Ich erkläre vor dem Hochlöblichen Hochgericht gemäß dem in der o.a. Angelegenheit übergebenen Potokoll vom 17. dieses Monats, daß ich nicht mehr das geringste Vermögen habe und deshalb nicht im Stande bin, für die Felsenmühle einen weiteren Kredit aufzunehmen. Deshalb überlasse ich dem Hochgerichtsschöffen Herrn Coenen die genannte Mühle zur Deckung der aus seiner Rechnung hervorgehenden Forderung sowie zur Begleichung der auf der Mühle haftenden Schulden und Kosten aus Erbpacht und Eigentum. Er soll damit verfahren, als wäre die Mühle sein Eigentum. Ich denke, daß diese Erklärung ausreicht, um mich von der Forderung des Herrn Coenen als auch den genannten Schulden und Kosten zu befreien.

 

Mit der Bitte, diese Erklärung an den genannten Herrn Coenen weiterzuleiten, verbleibe ich mit vorzüglicher Hochachtung gehorsamst

 

In der Breidenbacher Hohen Ordens Mühle d. 20. Apr. 1776

 

Catharina Oberhaußen, Witwe von Wilhelm Nieder (Handzeichen)"

 

Es unterschreiben außerdem Henrich Creutz und Henry Huttger als Zeugen

 

Am 23. April erschien im Zweybrückischen Wochenblatt Nr. XVII folgende Anzeige:

 

"Nachdeme auf anstehen deren Creditorischen Wendel Müllerischen Erben zu Bruchmühlbach die von deme Wilhelmen Nieder Teutschmülleren ohneweit Saarbrücken, dahier an der Stadt St. Wendel untig dem Ort Alsfassen, ersteigerte sogenannte Felzen Mahlmühle mit zwey neu eingerichteten Mahlgängen, samt darzugehörigen Stallungen, Baumgarten, auch Lohe= oder Walkmühlen Gerechtigkeiten, so ad 3153 fl. abgeschätzet, nach würklich abgeloffenen Lands-ordnungsmäßigen 3-monathlichen und hiernächst 6wochentlichen Terminen numehro der dies subhastationis auf Montag, den 29. laufenden Monaths Aprilis festgesetzet, gestalten die Liebhaber alsdann auf hiesiger Gerichtsstuben Morgens um 9 Uhren sich einfinden mögen, wo so fort mittels auszusentzenden annehmlichen Conditionen solch gesagte Mahlmühl mit ihrer sämtlicher Dependenz dem Meistbiethenden auf Erb- und Eigenthümlich zugeschlagen werden solle, also von Stadt und Hochgerichts wegen.

 

St. Wendel, den 12. Aprilis 1776

 

Ex Mandato

Fleck, Stadt und Hochgerichtsschreiber"

 

 

Hochgerichtsprotokoll vom 29. April 1776

 

Anwesend sind die Hochgerichtsschöffen D.D. Scabinii (Pseudonym für den Advocaten Johann Hermes), Wassenich, Knoll, Weißgerbern, Zengerle und der Hochgerichtsrat von Hame.

 

"Nun ist die Angelegenheit so weit geregelt, daß die Mühle mit ihrem ganzen Zubehör erneut an den Meistbietenden übergehen kann, auch die Veröffentlichung von drei Monaten wurde durch Herrn Schöffen Weisgerber am 25.09. erledigt, und auch die sechswöchentliche Ausrufung ist geschehen; auch wurden ins Oberamt Ottweiler und nach Tholey, Kusel und Merzig abgeschickt und im Trierer Wochenblättchen und auch im Oberamt Ottweiler, Kusel, Wadern, Tholey, Birkenfeld, Nohfelden, Illingen, in der Zenderei Nonnweiler und der Meyerei Lebach publiziert, auch die öffentlichen Notare zum Teil informiert.

 

Darin wurde mitgeteilt, daß alle Interessenten am heutigen Montag, dem 29. des laufenden Monats April, morgens um 9 Uhr auf hiesiger Gerichtsstube erscheinen sollten, um die Felsenmühle dahier unterhalb Alsfassen gelegen zu ersteigern, samt ihren beiden Wassergängen,

und dem davor liegenden, eingezäunten Garten,

dem Gromet, der am Giebel zur Bach hin liegt,

dem Garten, der sich zum Rech hinzieht

dem Ödplatz, wo eine Walkmühle erbaut werden darf.

 

Das Bauwerk (die Mühle) wurde durch Mühlenbausachverständige auf 3.153 fl. geschätzt worden, wobei die zugehörigen Baumgärten nicht eingeschlossen wurden, auch nicht die Lohe- oder Walk-Mühle, die erbaut werden darf.

 

Außerdem muß angemerkt werden, daß auf dieser Mühle Verpflichtungen haften, nämlich an die hiesige Kirche St. Wendelin alljährlich zu Martini 5 Malter Korn plus 5 Gulden an Geld zu zahlen sind

 

an die hiesige Bürgerschaft 1 Malter Korn

und an die hiesige Kellerey 1 Malter Korn

aufgrund des Mühlengrabens bzw. des Walkmühlen-Platzes 1 oder 2 Kapaunen an den hiesigen Herrn Pastor

 

außerdem ist ein Prozeß anhängig wegen eines Wasser- oder Mühlenganges, wegen dem die Kellerey (Camera) dem Ersteigerer eine besondere Gebühr von 4. Malter Korn belasten will. Diese Sache ist noch nicht entschieden, der Ersteigerer muß dieses Gerichtsverfahren durchfechten, und er muß die Gefahr auf sich nehmen, daß der Prozess einen schlechten Ausgang nimmt.

 

Der Ersteigerer muß einen solventen Bürgen vorweisen und den gesamten Steigschillingen in 14 Tagen bezahlen.

 

Nun waren heute morgen, 9 Uhr, auf hiesiger Gerichtsstube die Interessenten erschienen, da stellte der Herr Schöffe Johann Coenen den Antrag, in Rücksicht auf die finanzielle Situation der Witwe des Deutschmüllers Wilhelm Nieder und deren Kindern diese Mühle mit allem Zubehör sowie allen Einkünften und Schulden ihm, dem Herrn Coenen, gänzlich zu übertragen, und er habe davon Abstand genommen, seinerseits diese genannte Mühle samt Zubehör dem Herrn Scheffen Demuth zu überlassen.

 

Auf diese Erklärung hatte das Hochgericht die Versteigerung bis heute Nachmittag gegen 4 Uhr unterbrochen, weil man der Meinung war, daß Herr Coenen und Herr Schöffe Demuth sich bezüglich des getroffenen Vergleiches öffentlich weiter erklären würden, aber obgleich Herr Coenen seine Erklärung wiederholte, enthielt sich Herr Schöffe Demuth, worauf Herr Hofrath von Hame den Befehl gab, jetzt mit der Versteigerung weiterzumachen. Die Interessenten wurden mit der Bürgerglocke eingeladen, und es erschienen:

 

Curator Johann Schmit von Bruchmülbach (ein Verwandter der Kinder von Wendel Müller)

Jacob Wagener von daselbst

Sebastian Riefer junior von Altzfaßen

Frantz Ernst Brück von hier

Peter Linxweiler Senior hierselbst

 

Obwohl die Interessenten bis nach 6 Uhr an diesem Nachmittag abwarteten, erschien niemand sonst. So gab Herr Schöffe Knoll schließlich ein Angebot ab für die Mühle samt Zubehör: 2.000 rheinische Thaler und 4 Maß Wein.

 

Hierauf erschien erneut Herr Schöffe Johann Coenen und wiederholte seine Erklärung, daß die Mühle nicht versteigert werden solle, und gab durch den Gerichtsboten Siglohr folgende Erklärung ab:

 

"Hochwohlgebohrener Hochgelehrten

Hochgebiethender Herr Forstrath undt Statschulteiß

 

Herrn Hochwohlgeborener ist es hochgeneigtest bekannt, daß ich mich mit dem Verkauf der sogenannten Föltzen Mühl beschäftigt habe. An diesem späten Nachmittag ist nun die Versteigerung dieser Mühle den Herren Kollegen Schöffen durch die Glocke bekannt gemacht worden, und jetzt wird dieselbige vorgenommen. Der Schaden, der mir aus dieser Versteigerung erwachsen würde, ist übergroß, er kann aber durch den Vorhabenden Verkauf Vermieden werden. Ich bitte also unterthg angelegentlichst Befehl zu ertheilen, daß heut die Mühl noch Niemand zugeschlagen, undt mir der Weg Zum besseren Verkauff auff 8. Tag offen gelaßen werde.

 

darahn unterschrieb

J. Coenen

 

St. Wendel, d. 29. april 1776"

Der Stadtschultheiß von Hame interveniert und verzögert den Zuschlag um eine weitere Woche; die anderen Interessenten protestieren, vor allem der aus Bruchmühlbach angereiste Curator Johann Schmitt (wohl nicht nur, weil er den weiten Weg aus Bruchmühlbach nun schon zum dritten Mal antreten muß).

 

"Obwohl gestern, am 29. diesen Monats am Nachmittag, bei der Versteigerung der Felsenmühle nur 2000 Gulden plus 4 Maß Wein geboten wurde, was aber in Hinsicht auf den geschätzten Wert von 3153 Gulden nicht akzeptiert werden kann, so wird am nächsten Montag, dem ersten im Monat May, morgens um 9 Uhr in hiesiger Gerichtsstuben diese Mühle mit Zubehör dem Meistbietenden zugeschlagen, wobei die Interessenten nicht nur dann ihr Gebot zu Protokoll geben müssen, sondern auch beim Zuschlag anwesend sein müssen. 

 

St. Wendel d. 30. april 1776.

 

Ex Mdto.

Fleck

 

Die Anwesenden verließen den Raum, aber der Curator Johann Schmitt protestierte gegen diese erneute Verzögerung auf das heftigste.

 

PX

über vorstehenden ahntrag, und des fals geschehene VerZögerung waar weitere Verfügung Von Herr Hochrath, und statschulteiß ab Zu warthen. St. Wendel d. 29. april 1776. des abendts gleich Vor 7. uhre

 

Ex Mdto.

Fleck

 

PX

Da nur wenige Interessenten erschienen und nur ein Gebot abgegeben wurde, welches die durch das Gericht beauftragte Schätzung nicht erreicht hat, also wird die gerichtliche Versteigerung noch einmal für 8 Tage ausgesetzt. Da abgegebene Gebot wird öffentlich ausgehängt und am nächsten Montag um 9 Uhr werden die Interessenten vorgeladen, wobei dann die Mühle ohne weitere Rücksicht dem Meistbietenden zugeschlagen wird.

 

St. Wendel d. 30. april 1776.

von Hame

 

Über den tatsächlichen Zuschlag der Mühle an Coenen liegt kein Protokoll vor, jedoch muß dieses an dem im letzten Schreiben genannten Montagmorgen geschehen sein. Damit wurde die Mühle in den Erbbestand Coenens übertragen. Das folgende Protokoll gibt an, daß Coenens Bürge, der Schöffe -Demuth, den Betrag von 2400 Gulden an das Hochgericht bezahlte. Interessant dabei ist der sog. Sortenzettel. Da verschiedene Währungen im Umlauf waren, die noch dazu unterschiedliche Werte besaßen, zahlte Demuth mit dem, was er zur Verfügung hatte:

 

"St. Wendel d. 24. Mey 1776.

 

protl. D.D. Scabiny, Wassenich, Coenen, Demuth, Weißgerber, Zengerle, et ine me subscripto act.

 

Der Herr Bürgermeister und der Schöffe Demuth hatten versichert, daß Herr Demuth den Betrag von 2400 Gulden im Namen des Schöffen Coenen, dem die Felsenmühle übereignet wurde, bezahlen würde. Diese 2400 Gulden wurden am 24.05.1776 auf der Gerichtsstube an Herrn DD. Scabiny übergeben. Gemäß dem nachfolgenden Sortenzettel setzte sich der Betrag zusammen aus:

 

N1.1 tut mit pfaltzen Creützer, und groschen     12. Gulden

N2.1 curr. Thaller à 2 Gulden 23 xr              43. Gulden

N3. an curr. Geld dito ad                           40 Gulden

N4.1. dito ahn Curr.      40 Gulden

N5.1. dito                   40 Gulden

N6. 13 curr. doch in Neuen thallern bestehend    143 Gulden

N7. curr. thaller           110 Gulden

N8. pfaltzer Creutzer    22 Gulden

N9. curr. Geld              25 Gulden

N10. toir__ mit belegung                           18 Gulden

N11. curr. Geld            7 Gulden

                                --------

                                500. Gulden

 

diese anderseitige        500 Gulden

 

wurden Jedoch nach gegebenen paqueroth (?) Von Herrn scheffen Marchal und Zengerle übersch__ßen, und sich richtig befunden.

 

Weiterhin zahlte Herr Schöffen Demuth:

 

N12.1. paquet (?) 6 Batzen Stücker             50 Gulden

N13.1 dito                   50 Gulden

N14.1 dito                   50 Gulden

N15.1 dito                   50 Gulden

N16.1 dito Von 12 x stück                          25 Gulden

N17.1 dito Von 12 x stück                          25 Gulden

N18.1 dito Von 24 x stück                          16 Gulden 12 xer

N19.1 dito Von 12 x stück                          7 Gulden 36 xer

N20.1 dito Von 6 x stück                            7 Gulden

N21 36. Neue Thaller    99 Gulden

N22 36. Neue Thaller    99 Gulden

N23 38. Neue Thaller    104 Gulden 30 xer

N24 38. Neue Thaller    77 Gulden

N25. 1. tut Von Pfaltzer Creützer                33 Gulden

                                -----------

                                1193 Gulden 18 xer"

 

Kaufurkunde des Johann Georg Dreger und seiner Ehefrau Barbara Coenen für die Felsenmühle

 

Geschehen St. Wendel d. 17ten 7ber 1787

 

Da die Anton Orgelmacherische Kinder Pastor Orgelmacher und Catharin Orgelmacher verehelichte Zern auf die Freimachung ihres für die zu Zahlung der Föltzenmühle aufgesprochene Capital Summe verstrillten Vermögens angedrungen - so traten die Coenischen Erben heute mit dem von der Wittib Coenen bevollmächtigten Peter Zern in der Behausung des Herrn Scheffen Zangerle zusammen und verkieffen dem Miterb Johann Georg Dreher und desselben Ehefrau Barbara Coenen die gesamte Föltzen Mühle um eine Summe von 2700 f sieben und zwanzig Hundert Gulden rheinisch dergestalten, daß derselbe sie von vorzuüglich das darauf haftende Capital von 2550 f übernehmen, welche zur Sicherheit dieses Capitals verstickes innerhalb Monats Frist von dem obligations last befreijen - die übrige 150 f aber zu Zahlung gemeinschaftlicher Schulden, welche in der Coenischen zweiten Ehe aufgemacht erlegen, solle.

 

Dann vereinigten sich die Erben des verstorbenen Johann Coenen ferner, daß Johann Georg Dreher stat des Mühlen zinnßen seit dem er und seine Frau die Mühle benutzen die Zinnßen des Trierischen Capitals und alle auf der Mühle haftende Kösten und Beschwerden zu entrichten habe, und von denen in die Mühle verwendeten Baukösten auch wegen Unterhalt des Geschirrs, keine Nachrechnung zu machen berechtiget sein solle.

 

Endlich wird der Wittib Coenen zum Trinckgeld vom Kaüffer 11 f rheinisch verabreischt - und aus drücklich ausbedungen, daß im Fall die Schulden wider Verhoffen die Coenische Masse übersteigen sollten, dieser Kauf für nicht geschlossen zu halten, und als dannd ie Wittib Coenen die empfangene 11 f ebenwohl zurückzuzahlen schuldig sei. Gleichwie und beyj gegenwärtigen Contract weder die Wittib Coenen noch die Weiber der Contrahentischen Coenen Erben zu gegen gewesen, so sich Peter Zern und Joseph Recktenwald, sowie auch Georg Dreher die Benehmigung von ihren Weibern und respective principalen beizubringen. Urkundliche Unterschriften

 

St. Wendel den 17ten 7ber 1787

 

Johann Peter Zern

Frantz Zangerle alß Zeige

Hanns Georg Dreher als Keifer

Joseph Rektenwald

W. Schwann

N. Hoffmann, Coenischer Compromessar

 

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B 22, Pfarrarchiv St. Wendel

 

Seite 115, Original 385ff

 

24. September 1796

Orgelmacher Erben Peter Zahn von Bernkastel und Conrad Zahm von Neunkirchen

gegen

Franz Carl Hauck aus der Felsenmühle

 

In ein resol: vom gestrigen erschienen anheute kläger, wollten nunmehro das fernere gewärtigen, ob Beklagter den Besitzstand seiner Mühle erproben würde.

 

Erschiene auch beklagter Franz Carl Hauck und restate die beigeladene Catharina Recktenwald geborene Coenen in Zustand ihres Ehmannes Josef Recktenwald, und erklärten als den verlesenen reol. von gestern: was die vom gegentheil angefoderten 100 rthl. betreffe, forderen selbige noch bei Lebzeiten der Mutter von ihrer Schwester Barbara, der verstorbenen Ehefrau des beklagten Hauck bezahlt und die Zahlung verwendet worden.

 

Den eigentlichen Zweck der Bestimmung aber konnte Kläger am besten von dem Wilhelm Schwinn zu blieskastel erfahren, allwo sich selbige daher um Aufklarung in dieser Sache zu erhalten verfügen mußten, was die Losmachung der in obligatio stehenden Orgelmacher Güther betreffe, so würden selbige baldest frei gemachet werden, nur bäthen sie sich hiezu eine frist und zwar eine annehmliche aus, um dieselbes zu berichtigen, und in ordnung zu setzen.

 

Kläger:

Er bäthen vor allem die beklagte zur Ordnung des Mahlkontacts anzuhalten, allwo ersichtlich sein wird, daß die Forderung ad 100 rth ihre Richtigkeit habe. Übrigens könne er Caspar Grein unmöglich länger warten, sondern verlange vor allem die Befreiung der Orgelmacherischen Güther, welches sehr leicht geschehen könne, wann mir der Adlitatische Recktenwald, und dessen Ehfrau sich als bürge darstellen. Worüber sie nochmal der beklagte zur Vorzeigung des Mühlencontracts anzuhalten bitte, sodann zur Freimachung der fraglichen Güther.

 

Beklagte Recktenwald et Ehefrau: Sie bathen sich eine ansehnliche Frist zur Beibringung des MühlenContracts aus, während welcher Zeit sie zugleich auch an den Wilhelm Schwaan schreiben würden, um Aufklärung über die Verwendung der 100 rth zu schaffen. Übrigens wären sie bereit, die fraglichen in obligatio gesetzte Güther bis morgen oder übermorgen frei zu machen.

 

Rstm

Wird das Anerbiethen der Beklagten in Rücksich der Freimachung der Orgelmacher. Güther bis übermorgen angenommen, und denselben sodann aufgegeben, in 4 Wochen den fraglichen MühlenContract anhero zu produciren, und ferner Aufklärung über die angebliche Abtragung der 100 rth durch den Wilhelm Schwan zu Blieskastel Vorzulegen.

Ex Mdt.

Riotte.

 

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B 22

 

Seite 141

27. Sept 1796

 

In beisein des H. Amtmann Fock

dann der H. Amtsbeisitzer Bicking, Demuth et me subscripto actuarus

 

Orgelmachers Erben von dahier

contra

Franz Carl Hauck aus der Felsenmühle und Josef Recktenwald von Remmesweiler, Coenen erben

 

Erschienen anheute nahmens der ersteren Cern von Bernkastel und Conrad Jochum vom Heimkirchen und erklärten, daß Beklagte ihren Auftrag in Rücksicht der Freimachung seiner sowohl als seines Herrn Schwagers Pastors zu Oberkirchen Güther nicht erfüllt hätten: Er comparent Cern bäthe daher selbige durch Zwangs Mittel hiezu anzuhalten.

 

Beklagter zugegen: Sie wären noch dieses zu thun erbötig, Ihm wäre gestern das zu thun wegen Kürze der Zeit unmöglich gewesen, er comparentischer Recktenwald legte aber die in der obligation stehende Güther per extractum des HochgerichtsContracten Protokolls anliegende Verzeichnis vor mit der Bemerkung, daß er glaube, da bei gegenwärtiger Zeit die Güther so arm im Werthe seien, selbige wären daher ohne Zusatz anderer statt der frei zu machenden Orgelmacher Güther einzig hinlänglich um der obligation genüge zu leisten.

 

Benebenst lege heit beklagter hand eine vom Wilhelm Schwan ausgestellte Quittung vor, woraus ersichtlich, daß die wegen dem Felsen Mühlen Kauf an die Cönische Erbmosta schuldig gewesene 150 f rheinisch auf das trierische Capital samt 11 f Trinckgeld annach bei seinen des Gorg dreher Lebzeiten bezahlt und vergütet habe.

 

Sie Beklagte bathen daher die in der obligation stehende Güther der Coenen Erben für hinlänglich zu erklären und in Rücksicht der producirten Quittung sie von den angeforderten 150 f loszu zählen.

 

Klägere: Sie kehrten sich an die Quittung so wenig, als an den Wilhelm Schwan, in dem sie ein für allemal den Contract vorgezeigt haben wollten, um sich dann ergebn würde, wie an wen und an welchem Zweck die 150 f verwendet werden sollen. Übrigens zelte es ihnen gleich, auf welche Art die Güther der Obligation befreiet würden und könne daher sehr leicht geschehen laßen, daß das Hochgericht selbige Coenen güther für hinlänglich erkläre. Hier bäthen sie nochmal um schnelle Freimachung der Güther, dann um Vorzeigung des Mühl Kaufs Contracts.

 

Beklagter: sie bäthen dann, einstweilen den Wilhelm Schwaan beiladen zu lassen, damit selbiger Aufschluss über diese Sache geben. Was die Freimachung der Güther betreffe, so glaube er, daß das Hochgericht nicht die Coenische Güther leicht für hinlänglich annehmen könne, sollte aber das nicht geschehen, so müßten als dann die hinterleassene Drehers Kinder und seiner Frau seelig Barbara, ihr Güther zur Freimachung einsetzen.

 

Rstm

Soll die Freimachung der Güther des Klagenden Cern und H. Pastors zu Oberkirchen noch heute mit Zuziheung des Vormundes Bastian Riefer und zwar mit dem Anfügen geschen, daß im Nichtfall Beklagte Schuldig und gehalten, dene Klägern ihre sämtliche Zehrinnes und sonstigen Kosten bis zu volligen Befreiung zu bezahlen.

 

Soll aber Amtswegen an den Wilhelm Schwan nach Blieskastel geschrieben werden, um Aufschluß über die 150 f zu bekomen, wohenach  Erforderniß der Umstände selbiger per requisitoriales selbiger anhero zu erscheinen beigeladen werden solle. Sic publ: p__t den Beklagten.

 

Ex Mdt. Riotte

Kösten sämtliche den Klägern zu Last legend

 

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B 22

 

Seite 303. Original 467ff

 

St. Wendel, d 18ten November 1796

In Beisein Herrn Demuth senior dann

des Amtsbeisitzere Bicking et me subscripto actuario

 

Franz Carl Hauck aus den Felsen Mühl

contra

H. Demuth Jun, Johann Zangerle und Consorten

 

Erster Klaget: Die Beklagten führten einen Mühlenbau auf, der von der Blies getrieben werden sollte; weil aber deren Mühlenrad sehr klein werde, so wären solche in der Zukunft genöthiget, sehr oft zu Klausen, wodurch dann geschehe, daß er bei solchen Fällen nur einen halben Tag auf seiner Mühle mahlen könnte - diesen Beträchtlichen Verlust könne er so wenig zugeben als er sich dadurch eine lästige Servitut für seine Mühle zuzöge. Er bitte daher die Beklagten anzuhalten, ihme entweder zu Versprechen, daß sie nie klausen würden oder ihr Werck anders einzurichten.

 

Beklagte: H. Zängerle expicierte, des Klägers Klage seie ganz nichtig, in dem durch ihren Mühlenbau demselben an seinem wassergraben gar kein Schaden geschehe, allein überhaubt wäre es kaum Schuldigkeit von ihnen, sich dagegen zu verantworten, indem sie einen bestand und Accessoirs brief von Sr. Churfürstlichen Durchlaucht hatten, drobhem gemäs sie ihr ganzes Werck einzurichten begönnen.

 

Sie könnten daher auch nur auf den Fall strafbar, wem sie sich gegen diesen bestand brief verfehlten, daß dies aber nicht geschehe, so fiele auch überhaubts des Gegentheiles Klage weg. Sie bäthen daher, sie Beklagte bei ihren bestand zu handaben, und den Kläger mit seiner _uttiteets klage abzuweisen.

 

Kläger repticirte: Er müsse von seiner MÜhle eine große Jährliche Abgabe und könne daher gar nicht zugeben, daß die Beklagten bei künftiger Errichtung  des werckes Klausen würden, denn dadruch würde der hinzuwachsende Schaden in Zusicht der öfteren Hemmung zur Sommers Zeit ganz enorm sein. - Er wolle aber dennoch zufrieden sein, wenn Beklagte schriftlich zusagen, daß sie nie klausen würden. Worüber er bitte mit dem Anfügen, daß man von Amts wegen einen unpartheiischen Fries und Müller Meister ernennen möge, welche diese Sache besichtigen solle, dessen Erklärung er demnächst bei den Verhandlungen zu nehmen bitte.

 

Beklagter duplicierte: Er wolle in Zeit 8 Tagen seinen Bestand und Concessionsbrief Vorzeigen, indem eher dem selben beizubringen, ihm nicht möglich sei. Übrigens repetire er seinen vorigen Recest mit den Anhang: daß er gegen die durch Besichtigung eines Fries und Müller entstehende Kösten sowohl als auch dagegen protestire, daß er dies auf Zwem thon Von der Herrschaft ertheilten Werck kaum geschen lassen könne.

 

Rstum

haben beklagte in 8 Tagen Zeit ihren von dem Kurfürst erhaltenen Bestand, und Concessions brief dahier vorzuzeigen, wonach das ferner Rechtliche verfügt werden würde.

 

Ex Mdto

Riotte

actuar

 

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B 22

 

Seite 139 (Original 394)

26. September 1796

Franz Carl Hauck aus der Felsenmühle

gegen

Matheis Junck von Urweiler

 

Kläger: er habe zu Urweiler einige Wiesen niderliegen und schönen Grumet darinnen gehabt,a llein dieser seie ihm ganz aus geritzet worden, er bitte daher den Beklagten als Schütz des Urweiler Bannes zur Zahlung des Schadens anzuhalten oder die Thäter anzugeben.

 

Beklagter: die Ausätzen der Wiesen sei Jakob Born und dessen Sohn Johannes gewesen, dann Hossen Tochtermann Andreas, der alte Kufers Wendel, Johann Baltes, Johann Weiand, welchen letzteren er bei Nachter Zeit in der Wiese ertapet, und noch mehrere welche alle mit ihrem Viehe darin gehütet hätten.

 

Rstm

1) hat der Schütz noch die fehlende Frevler aufzuschreiben und morgen dahier anzubringen, wase nach auf nächsten Freitag d 30 dieses samtliche dahier vorbeschieden werden.

 

ExMdto

Riotte

 

Der Zweite Gang

 

 

Nun war aber zu diesem Zeitpunkt noch immer ein Prozeß zwischen dem Beständer der Felsenmühle und der Hofrentkammer anhängig. Dieser reichte noch bis in Lebzeiten von Wendel Müller zurück. Es ging um die Anzahl der Wassergänge, die die Felsenmühle besaß. Die Hofrenthkammer behauptete, die Mühle habe nur einen Gang besessen, für den sie die entsprechende Pacht bezahlen mußte. Dann sei aber ein zweiter Gang hinzugekommen, wodurch sich automatisch die Pacht erhöhe. Der damalige Mühlenbeständer hatte natürlich Einspruch erhoben und angegeben, der zweite Mühlengang wäre schon immer da oder zumindest vorgesehen gewesen, somit kein Anlaß bestünde, die Pacht anzuheben. Demzufolge erhob die Kirche neben der normalen Pacht noch eine weitere, die bisher noch nie bezahlt wurde. (A 164)

 

 

"St. Wendel d. 24ten May 1776.

 

Nachdem der Herr Schöffe Demuth heute morgen angezeigt hat, daß ihm durch den Kellereischultheiß Hallauer eine Abrechnung der noch ausstehenden Pachtgebühren der Felsenmühle Abrechnung in Höhe von 272 rh. Thalern 41 Albus 5 4/5 Groschen vorgelegt worden sei mit der Bitte, diesen Betrag vom heute zu erhebenden Steigschilling zu bezahlen.

 

Da erscheint Herr Hochgerichtsschöffe Knoll im Nahmen der Kinder von Wendel Müller, die in Bruchmühlbach wohnen, und erklärt:

 

Heute vormittag wurde in der Stube des Herrn Schöffen Coenen vom Herrn Scheffen Demuth im Namen des Herrn Schöffen Coenen für das Verhandlungsobjekt gezahlt: 2024 Gulden 54 Kreutzer.

 

Zieht man davon gemäß der Rechnung des Herrn Coenen die noch rückständigen 2367 == 17 == 1 g ab, verbleiben noch 342 == 23 == 1.

 

abgesehen davon, daß noch weitere Kosten (Gebühren) in Höhe von 66 Gulden existeiren, und auch abgesehen von jenen Kosten, die noch zu berücksichtigen sind, nämlich die zusätzliche Pacht, die durch den angeblich neuen, den zweiten Wassergang anhängig werden soll, weil die Camera für diesen zweiten Gang eine jährliche Pacht von 4 Malter Korn belasten will. Obwohl doch unlängst nach dem Tod der Wendel Müllerschen Witwe dies hätte geregelt werden müssen.

 

Damals aber wurde die Mühle auf neun Jahre versteigert unter der Maßgabe, wenn die Camera den Prozeß gewinnen sollte und die Pacht bezahlt werden müsse, der Mühlenbeständer dann die Option habe, die 4 Malter Korn für diesen zweiten Gang zu bezahlen oder diesen stillzulegen und sich mit dem ersten Gang zu begnügen. Dabei ließen die Wendel Müllerschen Kinder "ein für alle mal (?) ahn ihren gehörigen 18 Mltr 2 faß Korn jährlichen Canon sich nichts Kräncken"; auch lehnten sie jedwede Beteiligung an dem Gerichtsprozeß mit der Camera ab. Als am 26. April die Mühle auf Erstes Risiko versteigert wurde, da ließen sie es nur unter dem Vorbehalt geschehen, daß sie in Rechtsangelegenheiten, die in den Vertrag ihrer Eltern während deren Lebenszeit hineinreichen, nicht zu belangen wären. Dies gilt auch für den oben errechneten Restbetrag noch offenbleibender Forderungen durch Herrn Coenen, für die die Kinder nicht haftbar zu machen sind.

 

Also erklähret, protestiret und Von gesagtem Herrn Scheffen Knoll Nahmens derer Müllerischer Kindern reserviret

 

St. Wendel den 24 May 1776

 

Sigl. Joes Knoll

 

ex Mdto declaratum in fidem

 

Fleck

Stadtschreiber"

 

 

Über den Prozeß zwischen dem neuen Beständer der Felsenmühle, Johann Coenen, und dem von Coenen selbst eingesetzten Lehnsmüller Johannes Mittermüller finden sich Unterlagen in verschiedenen Akten des St. Wendeler Stadtarchives: A155, A158 und A 175. Da in der Hauptsache aus dem A155 übernommen wurde, habe ich alle anderen Quellen benannt.

 

Der Prozeß Mittermüller gegen Coenen

 

Coenen hatte ab 1774 in Nieders Auftrag die Felsenmühle auf drei Jahre an den Müller Johann Mittermüller weiterverlehnt. Dieser Johann Mittermüller, dessen Frau im Februar 1776 vermutlich an Kindbettfieber gestorben war, wohnte und arbeitete immer noch auf der Mühle, allerdings war er seinen Pachtzahlungen nicht immer nachgekommen. Es scheint, daß Coenen versuchte, ihn loszuwerden, wogegen Mittermüller sich sträubte.

 

Im März 1776 klagte Coenen gegen Mittermüller und lies ihn aus der Mühle weisen, weil er diese vernachlässigt habe. Er legte eine Rechnung vor, aus der zu ersehen war, "daß der beklagte Müttermüller ohne Nachteil der Pacht an Mühlenzins 166 fl 32 xer schuldet" (A158).

 

Diese Ausweisung wurde aber wieder rückgängig gemacht, denn im Mai befindet sich Mittermüller wieder in der Mühle. Er strengt nun einen Prozeß an gegen Coenen, um den ihm entstandenen Schaden ersetzt zu erhalten.

 

"Johann Mittermüller aus der Felsenmühle präsentiert (am 20. Mai) eine Aufstellung geleisteter Zahlungen bezüglich seiner Verbindlichkeiten (canonis) an den Deutschmüller Wilhelm Nieder. Die Summe beträgt 112 Gulden 40 xer. Er bittet, diese Aufstellung dem Herrn Hochgerichtsschöffen (Coenen) zukommen zu lassen. Das wird gerichtlich verfügt." (A175)

 

"Eine Rechnung über die Beträge, die ich, Johannes Mittelmüller, an den Deutschmüller Wilhelm Nieder gezahlt habe (A175):

 

1775. an ihn gezahlt, als er mit Johannes Haß ein Drittel seiner Rechnung gehalten?           12 Gulden

 

an ihn zahlt acht Tag Vor micheli wie ich ihme die miehl abgelehnet

auf den bestand geben                                                                                            75 Gulden

 

Etliche Tag Vor Nicklos Tag zu Sarbricken an ihn zahlt                                         15 Gulden

 

wo Er dann mir Eingeraten ich solte Eine reiß auf Trier machen Vor meine zehrung und Vor Samnuß gud Zu machen an der lehung                                                                          10 Gulden

 

dito auf geheiß des Teitschmüllers seinem Sohn Nicklos Eine Tuwacks freih geben    40 xer

 

Summa alles ausgab waß ich an den Teitschmüller zahlt habe                     112 Gulden 10 xer

 

wird in eine rechnung Einem Hochlieblichen scheffen gericht übergeben

urweiler den 16 May 1776

 

             hand

Johanns  X   Mittelmiller

          zeichen"

 

 

 

 

Mittermüller gab an, keinem als dem Lehnsherr Wilhelm Nieder Rechnungen schuldig zu sein, denn er habe von diesem, laut Bestätigung des Sohnes Jacob Nieder, die Mühle auf 2 Jahre für 150 fl geliehen. Coenen hingegen gab an, daß Mittermüller 150 Gulden an ihn (Coenen) schuldig sei (A158).

 

"Hochlöbliches Hochgericht!

 

Mit dem Johann Mittermüller wurde bei Verlehnung der Felsenmühle ausdrücklich vereinbart, daß er den Mühlenzins an niemand anders als mich, den Kreditgeber und Bürgen des Wilhelm Nieder, zahlen sollte; das kann ich durch den Gerichtsdiener Johannes Riefer beweisen.

 

Deshalb kann ich keine dieser Kosten, die der Johann Mittermüller in seiner Rechnung vom 16. dieses Monats an den Wilhelm Nieder gezahlt zu haben vorgibt, akzeptieren, da zum einen keine dieser angeblichen Zahlungen mir vorher angezeigt wurden, zum anderen keine Zahlung bescheinigt wurde. Zum dritten hat Johann Mittermüller damals, als ich das Eigenthum der Mühle an mich gebracht habe, nur um Vergütung des ersten und des vierten Postens seiner Rechnung mit 12 und 10 Gulden angehalten, nach den übrigen aber nicht gefragt. Daraus kann man die Unrichtigkeit dieser Rechnung ersehen.

 

Ich bitte demnach gehorsamst, den Johann Mittermüller anzuweisen, er solle den Rechnungsbetrag berichtigen und die Felsenmühle unverzüglich räumen.

 

St. Wendel d. 20. Mai 1776.

 

gehorsamster

J. Coenen. " (A175)

 

Am 22. Mai nennt Coenen zwei Zeugen, die bestätigen können, daß in dem Contract ausdrücklich vorbehalten sei, der Beklagte Mittermüller soll an niemand anderen, als an ihn Coenen den Zins zahlen. Coenen verlangt eine Vernehmung der beiden Zeugen. Diese beiden - es sind Johann Rieffer und Johann Neumer - werden am 25. Mai vernommen.  Sie beeiden, Mittermüller habe alle Quartal an Coenen oder dessen Bevollmächtigten die Mühlenzinsen zu zahlen. Die Pacht aber habe Mittermüller direkt zu tragen (A158).

 

Protocollum d. 5. Juny 1776.

 

Anwesend: D. D. Scabiny, Wassenich, Knoll und von Hame

 

Johann Mittermüller erschien vor Gericht und erklärte, die in dem an ihn gerichteten Schreiben genannte Verschwendung und das mit Trommelschlag ausgesprochene Verbot, das kein Wirt dem Deutschmüller etwas borgen soll, worauf sich Herr Coenen besonders bezog, ginge ihn überhaupt nichts an. Vor allem, weil sich dieses Verbot nur auf die " saufereyen bey denen wirthen" bezog. Andere Vereinbarungen gehörten nicht hierzu. Schließlich sei es doch unwidersprochen, daß der Deutschmüller dem Herrn Coenen eine Vollmacht erteilt hatte, daß Coenen ihm, dem Johann Mittermüller, die Felsenmühle verlehnen solle. Und schließlich hat Herr Coenen die Mühle auf drei Jahre an ihn verlehnt und hält diese Verlehnung auch für rechtskräftig. Und auch er halte dies für rechtskräftig, auch daß er gemäß vereinbarter Klausel im ersten Jahr 200 Gulden bezahlen sollte, folglich er die Mühle für die beiden restlichen Jahre für eine jährliche Pacht von 150 Gulden direkt vom Deutschmüller gelehnt habe, von welchem Herr Coenen ja das Recht erhalten hatte, die Mühle zu verlehnen.

 

Und überhaupt sei es ganz lächerlich, daß das, was der Deutschmüller mit Herrn Coenen verhandelte, gültig sei, während jenes, was er, Mittermüller, mit ihm verhandelt, ungültig sein soll. Das sei um so unbegreiflicher, als er Mittermüller von einem dergleichen Verbot nichts gewußt habe. Und wenn dieses Verbot auch irgendwo veröffentlicht worden wäre, dann würde er sich nicht darum scheren, weil es diese Angelegenheit gar nicht betreffen würde. Damit beständen die bisherigen Behauptungen nur in "Schlechtigkeiten", mit denen Herr Coenen ihn in die Irre führen wollte. Er bat deshalb, man solle Herrn Coenen mit seinem "unbefugten" Gesuch und den darin enthaltenen Summen abweisen. Gleichzeitig verwies er auf seinen Regress gegen Coenen vom 25. Mai. Da es für ihn unmöglich sei, noch länger zu warten, möge man in dieser Sache baldmöglichst entscheiden.

 

PX

Dem Herrn Schöffen Coenen wird hiermit aufgetragen, bis nächsten Samstag, 8. des jetzigen Monats, morgens um 8 Uhr sicher zu beweisen, daß durch den Trommelschlag zu jedermans Kenntnis öffentlich verkündet wurde, daß besagtes Verbot nicht allein der "saufferey" wegen gilt, sondern daß auch alle Verträge mit dem Deutschmüller ungültig seien. Außerdem solle er nächsten Samstag dem Mittermüller das vor dessen Lehensantritt angefertigte Mühlengutachten übergeben, damit jener auch mit dem neuen Gutachten konfrontiert werden kann, damit endlich verfügt werden kann, was rechtens ist.

 

 

Protokoll d. 15ten Juni 1776.

 

Infolge der Resolution vom 05.06.1776 übergab Herr Coenen die o.a. Abschätzung an den Beklagten, als dieser die Mühle am 28.09.1774 übernahm. Er erklärte, daß das durch den Trommelschlag wirksam werdende Verbot zwar seine Richtigkeit habe, sofort als Herr Hofrath von Hame diese Erklärung getan, auch sei die Veröffentlichung im Amt nachweisbar, bisher hatte er aber noch keine Zeit gefunden, es zu suchen; deshalb kann er es nur zu Protokoll bringen. Der minderjährige Sohn des Deutschmüllers Wilhelm Nieder sei übrigens hier anwesend und da Coenen darüber unterrichtet wurde, daß der Verdacht bestehe, daß der Beklagte Johann Mittermüller sich von den Niederschen Erben eine Quittung erschlichen habe, so soll man den Nieder unter Eid dazu vernehmen. Nieder wurde durch den Gerichtsboten Riefer vorgeladen und erschien. Nicht nur Schöffe Coenen, sondern auch der Beklagte wurden vorgeladen, der Aussage beizuwohnen, sondern auch der Beklagte. Lt. Gerichtsbote war Mittermüller aber nach Linxweiler gegangen, um dort Geld aufzunehmen, um die Schatzung durchführen zu können

 

Gemäß der kurfürstlichen. Hochgerichtsordnung wurde der Zeuge vernommen

 

PX

 

Er nennt sich Peter Nieder, ist 17 Jahre alt, von katholischer Religion, wohnt in der Deutschmühle unweit von Saarbrücken, ist ledig und von Beruf Müller, befindet sich für vier Wochen außer Haus, um seinem Beruf nachzugehen. Er ist mit keiner Partei verwandt, auch wurde ihm von keiner Partei etwas versprochen und keiner hat ihn instruiert, was er aussagen soll.

 

Frage ad articulum 1mum:

stimmt es, daß Johann Mittermüller, der Felsenmühlenbeständer ungefähr am 9. oder 10. Mai auf die Deutschordensmühle nach Saarbrücken gekommen sei.

 

Antwort:

richtig, dürfte ungefähr dann gewesen sein.

 

Frage ad 2dum:

stimmt es, daß Mittermüller seinem inzwischen verstorbenen Brüder Jacob Nieder gesagt habe, der Einnehmer Coenen zu St. Wendel wolle die Felsenmühle übernehmen. Er Mittermüller sei aber noch Pacht schuldig?

 

Antwort: stimmt, jedoch erinnert er sich nicht daran, das Wort Pacht gehört zu haben. Er hat gesagt, er schulde dem Einnehmer noch Geld.

 

Frage ad 3tium:

stimmt es, daß jetzt die Zeit und Gelegenheit wäre, ihm Mittermüller mit etwa 70 Gulden zu helfen. Wenn nämlich der Bruder des Zeugen, Jacob, ihm Mittermüller eine Quittung ausstellen würde, als ob die in der Quittung genannten Beträge schon wirklich gezahlt wären, würde er Mittermüller dem Jacob Nieder eine Gegenquittung geben, daß er die besagten Beträge noch zu zahlen schuldig sei.

 

Antwort: stimmt genau.

 

Frage ad 4tum:

stimmt es auch, daß Mittermüller auch noch gesagt, wenn er keine Quittung bekäme, würde der Einnehmer ihm alles versteigern würde und ihn aus der Mühle rauswerfen lasse.

 

Antwort:

stimmt genau. Wurde ihm aber später von seinem Bruder Jacob Nieder so erzählt. ,

 

Frage ad 5tum:

stimmt es, daß Mittermüller sagte, sobald er die Quittung hätte und diese vorlegen würde, behaupten könne, er habe den Pachtzins im Vorauß geazlt, so daß ihn der Einnehmer nicht mehr aus der Mühle werfen könne?

 

Antwort: stimmt, jedoch hat er anstelle des Wortes Pacht nur das Wort Geld gehörtund verstanden.

 

Frage ad 6tum:

stimmt es, daß Herr Mittermüller seinem Bruder Jacob Nieder zugesprochen habe, ihm diese Quittung zu erteilen, dies sei ja zu Jacobs Vorteil, sonst sei ja alles für die Niederische Familie verloren?

 

Antwort:

stimmt; das habe er, der Zeuge, selbst gehört, daß Mittermüller dies zu seinem Bruder Jakob gesagt

 

Frage ad 7timum:

stimmt es, daß sein Schwager Johst den Bruder Jacob Nieder sehr gescholten habe, er Nieder sollen diesen Streich " unter wegen " lassen, daraus könnte Ärger entstehen? Und der Mühlenzins solle an den gezahlt werden, von dem Mittermüller die Mühle gelehnt hätte?

 

 

Antwort:

stimmt. Der Zeuge hat gehört, daß der Schwager und der Bruder sich deswegen gestritten hätten. Der Schwager Johst sagte, wenn es daraufhin Ärger geben würde, könne er, Bruder Jacob, dies selbst ausmachen. Mittermüller habe dann gefragt, was man ihm Jacob Nieder schon tun könne, weil man ihn in seinem Land doch nicht angreifen könne, worauf der Schwager Jost zum Mittermüller sagte, daß er das Geld an den Einnehmer zahlen solle. Dagegen widersetzte Mittermüller, sie bekämen ja doch nichts mehr und sollten das Geld doch annehmen.

 

Frage ad 8tavum

stimmt es, daß der Schwager Johst ihm, dem Zeugen, ausdrücklich aufgetragen und befohlen habe, sobald er nach St. Wendel kommen wurde, solle er den Streich aufdecken, denn da wäre nicht recht gehandelt worden!

 

Antwort:

stimmt, aber er hat es nicht befohlen, sondern es dem Zeugen anheimgestellt, wenn er nach St. Wendel komme, den Streich aufzudecken. Und das sei alles, was er wisse.

 

Die Aussage wurde durch Unterschrift bestätigt und der Zeuge entlassen.

 

St. Wendel, 15ten Juni 1776.

 

Peter Nieder

Joseph Wassenich

Joes Knoll

Fleck

 

Coenen, der bei diesem Verhör zugegen war, setzte am gleichen Tag noch ein Schreiben an das Hochgericht auf, worin er die Fragen und die Antworten wiederholte und endete:

 

"Aus diesem betrügerischen und unverantwortlichen Handeln des Mittermüller wird das Wohllöbliche Hochgericht ganz genau erkennen, daß des Mittermüllers falsche und unter betrügerischer Absicht eingegebene Rechnungen und die unverantwortlich erzwungene quittung nicht nur zu verwerfen sind, sondern auch seine an den Mittermüller eingegebenen Forderungen gerecht und deshalb baldigst zu billigen sind und Mittermüller aus der Mühle zu vertreiben sei, "damit ich nicht länger durch dessen aufgesuchte und erZwungene einwändt in meiner Sache aufgehalten werde".

 

Am. 18 Juny 1776 erklärte der Gerichtsbote Johann Riefer, daß Johann Mittermüller gestern nicht zuhause gewesen sei. Und als er ihm heute die Abschätzung in Kopie übergeben wollte, nahm der sie nicht an, so daß Riefer sie ihm "in die stub der Foltzen Mühl nieder geworffen hette".

 

Das Gutachten von 1774

 

Bereits am 28. Juli 1774 begutachteten Jacob Hess, Müller auf der Dörrwiesmühle bei Urweiler, sowie Peter Müller und Jacob Schwirtz die Felsenmühle. Ihr Ergebnis wurde am 19ten Junii 1776 zu Protokoll genommen:

 

(Quelle der Erläuterungen: Friedrich Wilhelm Weber, Die Geschichte der Mühlen und des Müllerhandwerks der Pfalz, Otterbach, eingesehen in der Landeskundl. Abteilung der Stadtbücherei Saarbrücken, Signatur 79.375 (oder eigene Überlegungen))

 

"Am heutigen Tag haben die unterschriebenen Gutachter die sogenannte Felsenmühle begutachtet:

 

das bieth: Dieses ist gantz guth und in Einem dauerhafften stant

 

Erläuterung:

bieth = Gebiet, Lager. Das Bieth ist eine vom Mühlenbauer aus Balken und Brettern gezimmerte erhöhte Bühne für den Mahlgang (Quelle: Weber)

 

Daß Mahlwerck ahn dem großen gang sambst dem Laaffenden geschirr

 

Der groß gang

der Lauffer findet sich Noch 12 Zoll

der bothenstein 13½ Zoll

thut diese beide stein 25½ Zoll

Der Wendell baum befindet sich noch gut

daß Waserrath befindett sich halbscheidell guth so Zu Einem halben rath geschet (?) ist

Ein Kambrath ahn diesem seint 3 Theill guth, das 4 Thl abgeloffen.

 

Erläuterung:

halbscheidell = zur Hälfte

Kambrath = Kammrad

Lauffer = beim Mahlwerk haben wir einen ruhenden Stein, den sog. "Bodenstein", und einen sich darüber drehenden Mahlstein, den nach seiner Bewegung genannten "Lauffer". Das Mahlgut wird infolge der Drehbewegung zwischen den beiden Steinen zermahlen => es kommt "unter die Räder". Durch die Reibung werden beide Steine langsam abgerieben.

 

folgt der gleyne gang

 

Erläuterung: gleyne = kleine

 

Ersterlich ist auff diesem gang Ein hochrechiger 6¼ Zoll

der bodemstein Ein Schobanger ad 5 1/4 Zoll

der Wendel baum so schleg

Ein Kambrath findet sich Noch guth doch Nich Neu

Ein waserrath Nich höhr als Ein halbes

Es findett sich das Eysen wärck Noch guth

Es waßer kan ahn den Zapfen abgelauffen

 

Erläuterung:

Schobanger = Champagnergang = der Mahlstein stammt aus der franz. Champagne

Zapfen =  armdicke Rundeisenstücke, die am Ende der hölzernen Wellbäume eingelassen werden; sie liefen in entsprechenden Metallagern. Ein Wellbaum ist die Holzachse für das Wasserrad oder das Kammradgetriebe (Quelle: Weber).

schleg = schlecht

 

 

Schreyner arbeyth:

ahn dem grosen schambanger gang

die Zahrin Nich mehr als Ein ¼ Zoll guth

die Thrumel aber befindet sich 3/4 Theil guth

das Trumell geschirr ist Noch guth und in stant

der beidell Kasten ist gahr nichtt Zu rechenen

der hohe Kasten ist Noch guth

 

Erläuterung:

Zahrin = auch Zarge oder Zahrung = der runde Holzkasten um den Mühlstein (Quelle: Weber)

Thrumel = auch: Trummey. Ausdruck für den Holztrichter über dem Mahlgang, in den das zu mahlende Getreide geschüttet wird (Quelle: Weber)

 

Schreiner arbeith

Die Zahrung ist 3/4 Thll schlegt

die Trumay und das gestell ist guth

der beidell kasten findett sich Vor Ein halben

der hohe Kasten ist guth

der schohll Kasten und vohr (kasten) und Molter Kasten scheint guth

 

Erläuterung:

beidell kasten = mannshoher, vorne oben abgeschrägter, mit Klappe versehener, geschlossener schmaler Holzkasten, in dem ein sackartiger Stoffbeutel hing, der von einer ebenfalls hölzernen Stockgabel geschlagen wurde. In ihm wurden Mehl und Kleie getrennt. Er ist der Vorläufer der Sichtmaschine (Quelle: Weber)

 

Ein rath wan So Noch guth

Ein tito so 3/4 Thll guth

Ein tito so 3/4 Thll guth

Ein ½ faß Ein Mäsgen so guth

Ein stab sieb so guth

Ein abgloirt (?) so Nuhr die halbscheit

Ein grieß Sieb so guth ist

Ein grieß sieb so die halbscheit

Ein rath sieb so die halbscheit

Ein rath sieb so die halbscheit

Ein stab sieb so alt ist

Ein groß sieb so alt 1/3 gut ist

Ein abrither (?) so halb guth

Ein halb rather Sieb die halbscheit

Ein Korren Sieb 1/3 Thll guth ist

Es finden sich 4 beudellen so gantz schlegt und alt sein.

 

Erläuterung:

tito = dito = dto = wie voriges

abgloirt  (?) = (kann ich nicht lesen)

Korren Sieb = Kornsieb

beudellen = die Beutel, die beim "Beidel Kasten" genannt werden

 

Waß aber den Waßer graben ahn belangt, so ist selbiger guth im stant, wan in selbigen 2 Man 1 Dag oder höchstens 2 Täg darin arbeithen, so ist selbiger in guthem stantt.

 

ahn dem großen gang ahn den stein findet sich 28½ Zoll,

dato aber Nicht mehr ahn Jetzo als 25½ Zoll also Vermahlen 3 Zoll

in den 3 Jahren und der Zoll ist 6 Gulden 40 xr also   70 Gulden

 

ahn dem gleinen gang der schambanger stein der Zoll ad 3 fl;

in foriger schatzung 6 Zoll ahn Jetzo aber 5½ Zoll betragt 1 Gulden 30 xr

 

der forderecher stein 8 Zoll ahn Jetzo 6¼ thll thut 1 3/4 Zholl

Ertragt der Zoll stein Von diesem 1 Gulden 30 xr; also die 1 3/4 Zoll betragt 10 Gulden 37½ xr

 

der Wendellbaum ahn den großen gang daß Verloffene ad 30 xr

 

das Waserrath ist hoch 10½ schu, der schuch 1 Gulden 40 xr dis _ohe Ein : 4 Thell Ertragt 4 Gulden 7½ xr

 

das Kambrath aber 5 schu 3 ½ Zoll Ertragt in allem das 4 tel = 1 Gulden 58 xr

 

der Wendell baum so Er bey den Weeg ligen for 1 Gulden 30 xr

 

Hier Von deme Johannes Haß die halbscheith an dem Wendell baum;

das Kambrath ist in stant doch Nicht Neu ist hoch 6 schu 9 Zoll

der schuch ist 1 Gulden 30 xr ohn diesen ist Verschafft ad 49 xr

 

Das waßerrath ist Eben wohll der shuch 1 Gulden 40 xr hiervon Ein ¼ tel Kombt darahn mit dem Verlauffen ad 4 Gulden 7 ½ xr

 

Was die Zapfen ahn belangt haben wir Erkönth (erkannt) das selbige Verloffen = 12 xr; wegen dem birth so Zu Erkenen ist Nicht hoch Zu schatzen als Nühren das Vergehen ist = dan folges Viell Zu lang an = 45 xr

 

die 4 beudell seint Nicht höhr Zu schötzen als in allem = 1 Gulden 40 xr

 

die siebe und Wannen so sich finden biß auf Ein Neues Stab sieb ist Nicht mit gerechneth und Ertragt also 10 Gulden 45 xr

 

wegen dem graben ist ant Zu stellen 1½ dag des Dagß 30 xr thut dieses in suma ad halbscheidelig getheilet 1 Gulden 30 xr

 

Schreinerarbeith

was die 2 Zahrungen in den schathen ahnbelangt ist Erköhnt das ahn selbigen ahnbelonget ad  7 Gulden

 

ahn den 2 trumayen kom und ist der Verlust Nicht höher als 30 xr

 

die 2 for Kasten und der underste beudell Kasten ahn dem klynen gang belaß ich in der Vorige schatzung auf die Helfte, ahn dem obersten gang der beuthell kasten ist for Nichts mehr Zu rechnen weyllen Nicht mehr zu brauchen ist  3 Gulden

 

die wind Mühl steht Noch da und findett sich in stantt

 

(alles zusammen): 50 Gulden 7 ½ xr

 

als wurde die 3 underschriebene folgender gestalten den 28. febr. 1774 sich Eigenhändig Underschrieben St. Wendel

 

abschatzungs gebir sie vur Jeden 3 Gulden dutt 9 Gulden

schreiberlohn 30 xr (Kreuzer)

(zusammen:) 9 Gulden 30 xr

 

Jacob Hess

Petter Müller

Johannes Schwirtz

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Am 19. Juni schrieb Fleck ins Protokoll:

In der Sache Johann Mittermüller aus der Felsenmühle gegen Herrn Hochgerichtsschöffen Coenen von St. Wendel, dem Beklagten, werden beide Parteien morgen, Samstag, halb ein Uhr vor diesem öffentlichen Auditorium hiermit eingeladen. Die Kostent von 27 gulden tragen beide mit 13 Gulden 30 Kreutzer je zur Hälfte.

 

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Leider fehlen die Aufzeichnungen zwischen dem 19. Juni und 15. Juli - bisher hab ich keine gefunden.

 

Am 16. July 1776 wird folgender Schiedsspruch gefällt:

 

Sententia

 

Nach dem wir beide Parteien gehört haben und auch alle schriftlichen Unterlagen eingesehen haben und alle in der Angelegenheit vorhandenen Umstände bedacht haben, erkennen wir hiermit zu recht an, daß die beiden mündlichen verabredeten Lehns-Verträge gültig und rechtsbeständig sind, selbst wenn der Beklagte Coenen beschwört, daß er festgesetzt hat, daß die Pacht an niemand anderen als an ihn - Coenen - zu zahlen sei.

 

Sodann wird die von Johann Mittermüller in Auffrechnung gebrachte, an den Wilhelm Nieder ohne Coenens Wissen undt vorherige Anweisung, die sowieso nicht nachgewiesen werden konnte, verworfen und wird dem Pachtrückstand nicht aufgerechnet. Somit ist der Beklagte Herr Coenen wohlbefugt, von dem Beständer Johann Mittermüller wegen des ersten und zweiten Pachtzines Rechenschaft zu fordern.

 

Obwohl der Beständer Mittermüller keine Kaution geleistet hat, steht er dennoch mit einem ansehnlichen Betrag des vierteljährlich zu zahlenden Pachtzinses im Rückstand. Da er aber die Mühle ohne Beschränkung benutzen konnte, wird seine nachgesuchte Entschädigung abgewiesen.

 

Herr Coenen wird als sub-haftender Käufer oder als ein Gläubiger, dem die Mühle alleinig übertragen wurde, angesehen. Er ist also verpflichtet, den Bestand, welchen der Schuldner Wilhelm Nieder bona fide (guten Glaubens) eingegangen sei und den er - Coenen - nachfolgend genehmigt hatte - auch das festgesetzte dritte Jahr fortführen.

 

Folglich sei er nicht befugt, den Beständer Mittermüller vor Ablauf der dreijährigen Bestandszeit aus dem Bestand zu vertreiben - zumal durch die außergerichtlich vorgenommene Abschätzung eine angebliche merkliche Verwüstung der Mühle nicht bewiesen wurde.

 

Somit wird der dem Beständer Johann Mittermüller entstandene Schaden und Verlust durch die voreilige Vetreibung desselben als gultig und rechtsbeständig erklärt.

 

Coenen trägt die Gerichtskosten."

 

Coenen erklärte sich am 30. Juli einverstanden, wandte aber ein:

 

"Bezugnehmend auf das Urteil vom 16, das am 26. veröffentlicht wurde, erkläre ich mich bereit, " Zur abkürzung aller ferneren Weitläufigkeiten" dieses Urteil zu befolgen, so fern der klagende Mittermüller ebenfalls dazu bereit ist. So gebe ich bekannt, daß ich an dem Lehnsaccord, den ich im Auftrag Wilhelm Nieders mit ihm geschlossen habe, die drei festgesetzten Jahre festhalten will, daher auch den seit meinem Antritt der Felsenmühle bezogenen Molter undt Nutzen mit ihm Verrechnen will. Allerdings soll er auch die von Lehnsanfang bis auf den 6. Mai noch rückständige Mühlenpacht bezahlen. Ich bitte das Wohllöbliche Hochgericht gehorsamst, den Johann Mittermüller zu einer diesbezüglichen Erklärung zu fordern.

 

gehorsamster

J. Coenen"

 

"Decret:

Der Termin zur Ablegung des Erfüllungseids wird auf morgen d. 1ten August anberaumt, allwo zugleich des Johann Mittermüllers Erklärung auf EinVermelten Antrag ad protocollum genohmen werden solle, Zu welchem End Herr scheffen Knoll und Marschall Commitirt worden.

 

St. Wendel d. 31ten July 1776.

vom Hame"

 

Das Decret wurde am 31.07.1776 dem Johann Mittermüller durch den Gerichtsboten Johann Riefer überbracht.

 

"In Sachen Herrn Scheffen Coenen, Beklagter gegen Johann Mittermüller in der fältzen Mühle, kläger, legte Beklagter (am 2. August) eine sogenannte Gehorsamserklärung vor und erklärte, er sei bereit zu beschwören, das, als die Lehnsbedingungen zwischen beiden Parteien ausgemacht worden seien, festgesetzt wurde, daß an niemand anders als an ihn, Herrn Coenen, die geringste Zahlung geschehen dürfe. Ehe er den Eid noch ausgesprochen, protestierte Mittermüller gegen diesen Schwur und verlangte zu wissen, ob hinsichtlich dieser Bedingung eine schriftliche Vollmacht seitens des Wilhelm Nieder vorläge.

 

Also schwor der Herr Beklagte seinen Eid des obengenannten Inhalts in Gegenwart des Gerichtsboten Riefer  - so wahr ihm Gott helfe und das heilige Evangelium etc.

 

 

 

Mittermüller reagierte knallhart:

"Am folgenden Samstag um 2 Uhr erschien der Kläger Johann Mittermüller und gab bekannt, daß er fürs erste mit dem gegen den Beklagten ausgesprochenen Urteil wohl zufrieden sei, gegen den Eidesschwur aber aus folgendem Grund feierlichst protestieren täte, weil er - Coenen -, der früher Specialeinnehmer für hiesige Stadt und Amt gewesen sei, die "auf sich gehabten Ayd, undt pflichten gebrochen, maßen Er Coenen denen unterthanen Zu viel abgenohmen gehabt, folglich Er declarant ihnen nicht ehender für ehrlich haltete, bis statt und amt ihnen Coenen für ehrlich erKlähren thätte, in so lang, Zu einem aydt schwur diesen beklagten Coenen nicht für fayhig  ahn erkennen känte."

 

"Er Declarantischer Kläger wolte somit Vermäg urtheils den ihme beklagten Coenen zu lasten gewiesenen Schaden ohne weiteren VerZug ihme Zu Conifarciren gewärtigen, Nicht (Seite 67-93) weniger, ehe Er diese gte. Mühl, nachmahlen ordnungsMäßig ahntrette, vor allem in Jenen Standt setze, wie Er declarant Verlassen müsse, wo als dan Er declarantischer Kläger nach seinem mit ihme Wilhelmen Nieder gemachten accord Nemlich um 150. Gulden samt Entrichtung sonstiger Mühlen phachts, diese Mühl ahn Zu tretten bereitstünde."

 

Was den vermeintlichen Pachtrückstand angeht, so ist der angezeigte Schaden damit zu verrechnen. Die verlangte Caution hätte zwar schon zu Anfang der Bestandszeit fällig sein müssen. Sobald jedoch der Schaden berechnet sei und mit dem Pachtrückstand verrechnet ist, dann soll die notwendige Caution fällig werden, wobei der Beklagte Coenen bitte binnen 24 Stunden zu Protokoll geben soll, ob er - Coenen - sich mit Mittermüller gütlich einigen will oder ob durch von beiden Parteien zu benennenden Experten der Schaden geschätzt werden soll.

 

Coenen stimmte zu, daß Mittermüllers angeblicher Schaden durch zwei Experten geprüft werden solle, worauf Mittermüller am 17. einen entsprechenden Antrag stellte. Dazu Coenen am 19. August:

 

"Ich acceptire den Antrag des Johann Mittermüller Vom 17ten dieses, und schlage den Wurzelbacher Müller, Georg Kieffer, Zum Experten auf meiner Seiten, den Herrn Scheffen Knoll aber Zum Obmann vor, unter dem Erbieten, den Georg Riefer auf den Zubestimmten Tag hir Zustellen."

 

Mittermüller erklärte dazu am 20.8., daß er gegen den Vorschlag des Beklagten, den Experten Georg Kieffer, zu benennen nichts einzuwenden hätte, obwohl seines Erachtens dieser vom Mühlwerk nicht viel verstünde. Auch mit dem Herrn Schöffen Knoll als Obmann sei er einverstanden. Er Kläger wolle seinerseits als Experten den Friedrich Haenel, Beständer der Niederweiler Mühle, und Jacob Hess von der Urweiler Mühle benennen und bat um Nennung von Tag und Stunde, wann die Herren zu verpflichten seien.

 

Zwar drückte das Hochgericht sein Erstaunen aus, daß Mittermüller zwei Experten brauchte, aber man wollte, daß es endlich weiterging:

 

"gleichwie Von seiten beklagtens nur Ein expert ernennet solte, in dessen aber 2 experten zur sachen benambst, so wäre diese erklärung zu weiterer Vernehmlassung dem Herren beklagten Zu Communiciren umb entlich zum werck schreiten zu konnen."

 

Coenen erwiderte, der Kläger wolle mit der Benennung von zwei Experten nur die Kosten hochtreiben. Er Beklagter könne den Haenel nicht akzeptieren, weil dieser dem Kläger geholfen habe, den Prozeß gegen ihn Beklagten zu führen. Er hat nichts einzuwenden gegen den Heß, bittet aber den Haenel nicht zu akzeptieren. Er gibt außerdem gegen Haenel an, dieser sei ihm feindlich gesonnen und habe im vorigen Jahr versucht, ihn zu denuncieren.

 

(Kleiner Abschweifer dazu aus der Akte A161:

"Klageschreiben des Müllers Friedrich Haenel (Niederweiler Mühle) an die Stadtdeputierten in der Prozeßsache gegen J.Coenen. In der Klageschrift heißt es wortwörtlich:

 

Seite 4/5. Hochlöbliche Commission. Gehorsamst denuntians Churfürstl. Niderweiler Cameral Mühlen Beständen und Bürger dahier hat das von Spezialeinnehmer Johann Coenen gegen Seiner Churfürstl. Durchlaucht Höchsten Ehren ausgestoßene Schändung aus gehuldigter Treue höchst der nachgesetzten Regierung sogleich untertänigst anzeigen wollen. Allein da (ich) keinen Schriftsteller haben konnte, als übergabe selbiges denen Stadt und Amtsdeputierten, um ihrem vorliegenden Klagwerk einzuhalten. Das Erste geschah in des Spezialeinnehmers eigenen Behausung und zwar in Beisein des hiesigen Churfürstlichen Försters Frantz Bohn his formalibus: Der Churfürst hat uns gar nichts zu befehlen, sondern die Landstände. Dann er Churfürst hat nur seinen Deputat und muß sich zu Tod fressen, wie andere Kloster momsen. etc.etc." Es ist klar, daß Coenen auf Haenel nicht gut zu sprechen war!)

 

Der Kläger protestiert gegen den Einwand gegen Friedrich Haenel, dieser sei irrelevant, "zu mahlen nicht erweißlich, daß dieser hänel in gegenwärtiger Sachen Ihme Klägern jemahls geholfen hätte". Er bittet, Haenel anzuerkennen, weil ihm Jacob Hess in dieser Sachen alleine nicht dienlich sein könne. Haenel wird schließlich abgelehnt.

 

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Am 26. August erscheinen die beiden Experten Jacob Hess von der Urweilermühle und - mit ausdrücklicher Erlaubnis des Oberamts Ottweiler - Georg Kieffer von Oberlinxweiler, außerdem der Hochgerichtsschöffe Knoll als Schiedsmann. Dieser erteilt den beiden Experten den Auftrag, den ggf. vorhandenen Schaden an der Felsenmühle objektiv zu begutachten "undt stück für stück ein und das andere specificiren, somit wo nicht beyde experten untereinander sich Vergleichen känten, den Vorgeschlagenen schiedtsMann Herrn Scheffen Knoll zu adhibiren". Da beide Parteien mit den Experten einverstanden gewesen waren, wurde darauf verzichtet, sie unter Eid zu nehmen. Und man begnügte sich mit einem einfachen Handschlag.

 

Johann Georg Riefer

Joes Knoll

Joseph Wassenich

H. Marschall

Fleck

 

(eigenartig, aber Heß hat nicht unterschrieben)

 

Der Hochgerichtschöffe Johann Knoll - der Schiedsmann - legte am 27ten August 1776 das Expertenprotokoll dem Hochgericht vor, daß gestern durch die beiden Experten "Jacob Hess Von Seithen Joann Mittermüllers und Joann Georg Kieffer Von oberlinsweyler Nahmens Herrn scheffen Conen" bezüglich des Schadens angefertigt wurde, der Mittermüller in Bezug auf die Felsenmühle entstanden ist.

 

actum St. Wendel d. 26ten August 1776.

 

Da Johann Georg Kieffer von Oberlinxweiler und Jacob Hess ihre Expertise durchführen wollten mit Johann Knoll als Schiedsmann, habe man die beiden Parteien hinzugerufen, um ggf. eine Einigung zu erzielen und auch um festzustellen, was der eine oder der andere vorzubringen habe und ob dies begründet sei. Aber die beiden haben sich derart ereifert, daß nichts von ihnen zu erfahren war und so habe man sie wieder fortgeschickt.

 

Sofort fragte Georg Kiefer den Jacob Hess, was sein Begehren sei und was getan werden müsse, daß sein Auftraggeber die Mühle verlasse und dem Beklagten Coenen zur Verfügung stellen wolle. Hess gab zu, darüber nicht genau Bescheid zu wissen. Er bat, man möge ihm bis heut nachmittag Zeit geben, damit er mit seinem Auftraggeber sich besprechen könne."

 

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Mittermüllers Rechnung lautete:

 

"Abschatzung des Schaadens der Filtzen Mühle Zwischen H. Scheffen Coenen und Johannes MitterMüller pto. waß er MitterMüller wegen frühzeitiger Ausweisung aus der Mühle Schaaden gelitten hat, wie folget:

 

1mo

kan der undere Schambanger gang in 24 stunden Mahlen, 3 Kahle Malter Korn, also die wochen Malter ertragt 9 faß

 

2do

der obere gang Zum 3tel gerechnet 3 faß

Mit dem anfügen daß letzterer gang an Weißmehl, Gärst, Rohlen, wie dan seines schweins schwatten (Schwarten) sambt schel schrotten (Schalenverschrotung) so er da durch seyn S.V. Viehe so wohl alß die Hauß Nahrung daVon erhalten und haben könen, das welche nur anrechen wul Vor 6 Gulden

 

Alßo die beide gang ertragen die woche 12 faß korn. pro faß 56 xr gerechnet. dudt pro woche 11 Gulden 12 xr

 

Da es Vom 7ten May abhin biß hero 16 wochen seyend, welche ertrag Zu sahmen sind: 179 Gulden 12 xr

 

die 6 Gulden Vom oberen gang dazu dudt in 16 wochen hier:    96 Gulden

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                                275 Gulden 12 xr

 

fallet noch anderseitig der Erlittene schaaden an dem Viehe darzu alß (Seite 207)

An den ochsen schaaden gelitten                15 Gulden

an dem pfärdt             10

an der Kuhe                3

an dem Kalb                2

 

Wie dan Ruht (?) weniger wegen Einem mir Versteigten stück korn sambt besserung an schaaden an rechnen dörffen                       6

 

die Verhindernis Meines grundbehren setzens      10

 

Wegen der Mastung des S.v. schweines will Man dahier Muß anrechnen, weillen selbes  schon in anderseitig schuhl frichtend, wochentlich mit 6 Gulden angeschrieben ist

 

ferner haltet dazu wegen dem S.V. dung welcher mir in der Misten Kauhl durch den fry Zeitig beschlag Verfaulet, solen kein g_____ setzen könen, mithin ein schaaden ausmachend 2 Malter gärst pro Malter 4 Gulden 30 xr                9 fl

 

Aus der gantze schaaden ertraget sich daher zu sahmen         330

 

Joannis Mitter Müller handzeichen

 

Hess erschien am Nachmittag mit der o.a. schriftlichen Anforderung:

 

1 undt 2er posten

Coenens Experte widersetzte, er könne diese Rechnung nicht akzeptieren, weil Mittermüller früher schon aufgefordert worden war, sie vorzulegen, und dies nicht getan hatte. Andererseits dürfe sie nicht länger als bis zum 6. August berechnet werden, weil Coenen am 6. August dem Mittermüller freigestellt hatte, die Mühle nach gegebener Bürgschaft  (Caution) wieder zu beziehen.

 

Jacob Hess entgegnete, sein Auftraggeber habe die Mühle nicht wieder bezogen, weil der Rechtsstreit bisher weiter angedauert hatte und er glaubte, noch einen ansehnlichen Betrag herauszubekommen, außerdem müsse die Rechnung bis heute angesetzt werden, weil "etwa 14. täge überflüssig wasser und gnug Zu mahlen gewessen".

 

Coenens Experte bot nach langem Bedenken an, dem Mittermüller pro Woche sechs Faß zu vergüten. Jacob Hess aber wollte absolut nicht von 7. Faß pro Woche. Deshalb wurde dieser Punkt einer richterlichen Entscheidung überlassen.

 

Jacob Hess forderte "wegen denen neben Vortheil" wie Hafermehl, Weißmehl, Gries und Malz plus alle Nebensteuern (accidentien), wie sie auch immer heißen mögen, 30 xr pro Woche. Dies erschien dem Georg Kieffer viel zu hoch, deshalb einigte man sich darauf, daß Coenen dem Mittermüller pro Woche 20 xr vergüten solle.

 

Ob der Zeitraum nun 16 Wochen oder ¼ Jahr betrage, überliessen sie dem Richter.

 

3ter posten

Mittermüller verlangt Kostenersatz für 16 Wochen, während der er aus der Mühle verwiesen war und " Er aus dem Sacke zehren müssen", pro Woche 3 Gulden also 48 fl

 

Darauf wollte Kieffer sich gar nicht einlassen, denn er glaubte, daß Mittermüller weiterhin seine Arbeit hätte verrichten können. Weiterhin habe man ihm 6 Faß Frucht plus 20 Kreuzer Nebenvorteil anerkannt. Deshalb wurde dieser Posten gestrichen.

 

Jacob Hess beharrete auf seiner Forderung, weil H. Coenen ihm die Mühle entzogen habe, von der er hätte leben können.

 

4tens

Mittermüller wollte für seinen Dung 9 Gulden, weil er nicht wußte, wohin er diesen bringen sollte. Dies lehnten aber beide Experten ab, weil Mittermüller nicht daran gehindert worden war, seinen Ackerbau weiterzuführen.

 

5ter posten

Auch für das nicht mögliche Setzen der " grund bieren" (Kartoffeln) forderte er 7 Gulden, aber auch dieser Posten wurde mit gleicher Begründung wie der vierte abgelehnt.

 

6tens

wegen des Versteigten felds Vor 7 Gulden liessen beyde theil dem richter anheim, ob H. Coenen die Schuld daran oder nicht.

 

Sodann legte Herr Coenen eine Ausgabe-Bescheinigung vor über 113 Gulden 18 xr für die Reparatur des Mühlengeschirres, Entlohnung eines Knechtes, Kosten, Licht etc. plus die Mühlenpacht für ¼ Jahr. für Licht usw vor

 

Diese Rechnung wurde von Hess nicht akzeptiert, soweit sie das Geschirr, Holz und Knechtlohn betraf. Zwar müßte sich ein Knecht neben seiner Mahlarbeit auch darum kümmern, aber der Müller könne zur Not auch mit seinem Geschirr mahlen, dazu braucht er keinen Knecht. Was die Pacht mit 7 Malter Frucht und 150 Gulden Geld betrifft, habe er nichts entgegenzusetzen, sofern der Betrag zeitlich berechnet ist.

 

Schließlich fand sich noch eine Forderung von Mittermüller über 30 Gulden. Er habe damals sein Vieh nicht verkaufen können, heute sei es viel weniger wert, daran trage Coenen die alleine Schuld, und das macht 30 Gulden.

 

Coenens Experte lehnte diesen Posten ab, weil Mittermüller selbst über das Urteil vom 16. Juli gesagt hat, daß der beantrage Arrest (Sicherungspfändung) eine gute Sache sei. Er hätte also die Tiere gar nicht verkaufen könne, und es steht ihm also auch keine Entschädigung zu.

 

Am 27ten August 1776 trafen sich die beiden Experten erneut, um die nicht akzeptierten Posten zu erläutern, wobei Coenens Experte Kieffer die Quittung für das erste und zweite Jahr über die 7 Malter Pacht, die 2 Gulden 40 Kreuzer für die Kirche nebst einem Kapaunen für den Herrn Pastor und 40 xer für die Kellnerey verlangte, damit die Zahlung "Vorleüchte" oder aber dieser Posten pro-rata-temporis dem Mittermüller zur Last gelegt wurde. Jacob Hess gab vor, nichts von einer Quittung zu wissen.

 

Jacob Hess erinnerte, daß bei der Abschätzung des Nebenvorteiles "ihme Mittermüller Zu wenig passiret", da er das Obst und die Gärten in diesem Jahr nicht nutzen konnte und er daraus eine Entschädigung erwarten dürfe, wobei er aber nicht mehr als 7 Gulden anrechnen wolle. 

 

Kieffer entgegnete, die Mittermüllers Kinder das Obst genossen hätte, überließ es jedoch dem Richter, darüber zu entscheiden.

 

Weiter erinnerte Hess daran, daß Mittermüller den Schaden gemäß Abschätzung, den er verursacht hatte, zu ersetzen habe. Das ist übliche Praxis.

 

Jacob Hess entgegnete, die Abschätzung sei einseitig gewesen und ohne Wissen und Willen seines Auftraggebers geschehen, er verlangte, man solle seinem Auftraggeber die Mühle in gleichen Stande wiedergeben, wie er sie verlassen hatte.

 

Hess fragte, ob Coenen die Mühle übernehmen wolle. Sofern dies der Fall sei, solle ihm Coenen 20 Gulden bezahlen, dann wolle er die Mühle räumen.

 

Kiefer aber wollte nichts anderes, als daß Mittermüller nach vorher geleisteter Bürgschaft die Mühle wieder übernehmen solle, so wie ihm dies von Coenen durch zwei Experten mitgeteilt worden war.

Jacob Hess entgegnete, Mittermüller sei keine Bürgschaft schuldig, weil bei der Verhandlung des Vertrages "Von keinem bürgen red gewesen, und ihme dermahlen keiner abgefordert worden,"

 

Kiefer glaubte, daß unter diesen Umständen es nicht mehr als recht und billig sei, eine Caution zu leisten, nicht allein für den bisherigen Regreß, wegen dem er allein schon genug Gründe hätte, eine Bürgschaft zu verlangen; sondern auch der laufende Prozeß verlangt, daß eine Kaution hinterlegt wird.

 

Jacob Heß glaubte, keinen Regreß schuldig zu sein, "welches sich bey schliessung der rechnung äusseren würde".

 

Da nun beide Parteien sich an keine weiteren Punkte mehr erinnern, werden die vorgenannten Posten "Einem hocherleüchteten Richter" zur Entscheidung übergeben.

 

St. Wendel d. 27ten August 1776

 

unterschrieben

 

Jacob Hess

Joes Knoll

Johann Gärg Kieffer

 

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Schon am nächsten Tag erschien Mittermüller wieder vor Gericht und erklärte sich mit der Arbeit der Experten nicht einverstanden. Er legte eine neue Rechnung vor und bat, diese an Coenen zu übersenden.

 

Am 30. August schrieb Coenen einen langen Brief an das Hochgericht:

"An dem Johann Mittermüller habe ich einen Gegner, der mit Beyhülfe seiner Ratgeber alle gattungen von Chicanen gegen mich gebrauchet, und mich auf die unverantwortlichste Art, in einen ganZ enormen und unwiderbringlichen Schaden verseZen suchet.

 

Da ich gegenwärtig auf das, was er seiner Setis schließlich eingebracht hat, ebenmäßig schließlich handlen soll, so finde mich in der nothwendigkeit, alle gänge desselben in ihren Zusammenhang Zu entdecken, die er seit der Urtel vom 16ten des abgewichenen Monats Julii gemacht hat.

 

Es enthält dieses Urteil folgendes:

 

1mo weiset sie mich ad Suppletorium an, daß bei Verlehnung der Mühle, die Condition der Zahlung des Zinses an niemand, als an mich, Vorbehalten worden seye;

2do Verwießte sie die einseits ohnerwiesener angegebene Zins=Zalungen an den Wilhelm Nieder

3tio Spricht sie mir das recht Zu, von dem Mittermüller Rechenschaft über den erst= und Zweyten Bestandspacht Zu fordern.

4to billiget sie den angelegten Arrest wegen dem Zins und Pacht Rückstandt

5to Verwießte sie des Mittermüllers wegen dem angelegten Arrest angestelltes Entschädigungsgesuch weilen ihm der Gebrauch seines Vermögens frey gewesen

6to Weiset sie mich Zur Continuation der Lehnung bis Zum Ende der drey Jahren, so mit auch dahin an, daß dem Mittermüller den durch dessen EntsetZung (?) ihm Zugegangenen Schaden und Verlust erseZen.

 

7mo Compensiret sie die Kösten

 

Das 1mum membrum der Urtel ist Von mir befolget und das Suppletorium, besagte Protocolli vom 2ten Agusti, abgeschworen worden.

 

Das 2dum und 3ium membrum der Urtel hat meine bey den acten liegende Rechnung vom 13ten Maii dieses Jahres genehmiget, aus welcher es sich erbricht, daß Er Mittermüller, bis auf den 6ten Maii, da ich das Eigentum der Mühle übernommen, ohne den Mühlenpacht, blos an rückständigen MühlenZins der Summ Von 166 fl 32 xr an mich schuldig seye. Wegen diesem posten ist also keine quaestion mehr.

 

Was membrum  4tum et 5tum der Urteil schneidet, dem Mittermüller alle anmaßliche Forderungen ab, die er aus dem angelegten arrest gemacht hatte, und allenfalls künftig Zu machen soll in den Sinn kommen lassen könnte.

 

das membrum 7mum der Urtel hat Zwar die Kösten compensiret: da aber Mittermüller seine Helfte nicht haben wollen, so bin ich genöthiget worden, sie Vor ihn mit 13 fl 30 xr ausZulegen. Ich hab sie folglich mit Recht widerum von ihm Zurück Zu fordern, und ein Widerspruch findet dagegen keine Stat.

 

Das membrum 6tum ist daher nur das einZige welches dermalen annoch in Betrachtung Zu hirher ist.

 

In ansehung dessen hab ich in meiner übergebenen gehorsamsten Erklärung vorstellung und bitte vom 30ten Julii angeZeiget, daß, wenn Mittermüller ein gleiches thun würde, ich die Urtel vom 16ten Julii meinerseits in allen ihren Theilen befolgen = dahero dem Mittermüller die Lehnung aushalten = und von dem 6tn Maii an, da ich das Eigentum der Mühle angetretten, den daraus geZogenen NuZen verrechnen wollte, iedoch vorhero gewärtige, daß er meine Rechnung vom 13ten Maii berichtige, den von seiner LehnungsZeit bis auf besagten 6ten Maii bis wohin er die Mühle ungestört benuZet, noch rückständigen Mühlenpacht abführen, und so nach behörige Caution so wohl Vor den künftigen Mühlen Pacht, als Mühlen Zins, wie auch vor die Mühle und daZu gehörige Stücke stelle.

 

Hirauf erklärte sich Mittermüller in dem protocollae Verfolg Vom 2ten August daß er

a) die ohnverZügliche Vergütung des durch EntZiehung der Mühle erlittenen Schadens gewärtige

b) die Wiederherstellung der Mühle in den Stand, wie er sie Verlassen Müssen, ehe er sie nachmahlen antrette, Verlange;

c) die Berechnung des erlittenen Schadens gegen den alten Rückstand begehren, als denn aber

d) die anVerlangte Caution Zugeben und, wenn keine gütliche Auskunft Zu treffen wäre

e) auf die Erkanntnis einiger von beeden Theilen Zu erkiesender Experten angetragen haben wollte,

 

Wie nun Mittermüller Von der Zeit an, da ich die Mühle angetretten, nämlich vom 6ten Maii an, keinen andern Schaden erlitten haben konnte, als an dem, was die Mühle eingetragen hatte, der Begriff und die Vorstellung einer Mühle aber nicht arbeiten und etwas einbringen kann, sondern eine Mühle wurklich da= und mit dem erforderlichen eingerichtete auch mit einem Müller Versehen seyn muss Zu deme es noch erweislich ist, daß der Mühlen graben, die Mühle und das daZu gehörige WerckZeuch, den 6ten Maii, als ich die Mühle angetretten, sich in solchen schlechten Umständen befunden haben, daß ohnmöglich mahlgäste durch selbige weder gevördert noch nach der Erfordernus, Versorget werden könnten; So exhibirte gehorsamste Erklärung ad decretum vom 2ten dieses, mit  beylege Lit: A und Neben Anlagen sub Nris 1.2.3.4.5.6.7.8.et9..

 

Inhalts Protocolli Vom 17ten August lies sich Mittermüller herauf gar nicht ein, sondern trug an H. Experten und einen Obmann an welche den NuZen der Mühle seit dem 6. Maii bestimmen sollten. Meines Orts ernannte einen Experten, war so fort gewärtig, daß Mittermüller ein gleiches thun würde: allein er wollte nunmehro anstelle eines Experten, worauf in dem Protocoll vom 17. August angetragen hatte, Zwey auf seiner Seiten ernennen, worinnen nothwendiger Weise, Zur Verhütung der nochmehre Kösten, widersprechen musste. Endlich kam man Zum Zweck, und die beederseits ernannten auch Verpflichteten Experten tratten mit dem erwehlten Obmann, H. Scheffen Knoll, unter d. 26. August  Zusammen, schickten auch ihr abgehaltenes Protocoll ein.

 

Kaum aber war dieses geschehen, so suchte Mittermüller Inhalts Protocolli vom 28ten August den Experten allerley anZuheften, und deme Protocoll Zu Verwerfen, auch eine ganZ frische Forderung einZubringen, forther begehrend, daß ich die Rechnung notweisen sollte, was die Mühle in den Zwey ersten Jahren, da Wilhelm Nieder sie überkommen, ein getragen habe.

 

Sichtbar ist es, daß Mittermüller durch dergleichen ihme nichts angehenden= und durch die ergangene Urtel schon Verworffene dingen die Sache in noch größere Weitlauffigkeit und Kösten Zu bringen suche, an denen er gleicherwolen Vor siche noch nichts beZalet hat, auch, allem an sehen nach, nichts Zu beZalen gedenket. Dieser an und vor sich verwerflichen Absicht muss aus gewichen werden.

 

Bey der ganZen Sache kommet es dermalen nur auf die Frage an:

 

Ob Mittermüller die  Lehnung der Felsenmühle aushalten wolle und könne? Oder nicht?

 

Ist ersters, so bin bereit ihm augenblicklich die Felsenmühle praestitis praestandis in genuss Zu geben, wie denen mich bereits schon lang daZu erkläret hab. In diesem Fall bin auch schuldig, ihm den seit dem 6ten Maii aus der Mühle GeZogenen NuZen Zu verrechnen, und es kommt darauf an wie solches durch richtglichen Aussrpuch wird bestimmet werden.

 

Ist aber leZteres; so fällt die Berechnung des aus der Mühle geZogenen NuZens fältig weeg; denn wie kann Jemand einen genuss von einer Mühle fordern, der die Mühle nicht verlanget, noch annehmen kann?

 

Über diese frage hat sich Zwar Mittermüller noch nicht positive, beZeuge der Acten, erkläret: Ich will aber einsweilen annehmen, daß er die Lehnung der Mühle aushalten wolle.

 

In diesem Fall bleibt es immer eine durch die ergangene Urtel ausgemachte Sache, daß meine Rechnung vom 13ten Maii, welche den Zins rückstand bis auf den 6ten Maii bemerket, nicht angefochten werden könne, und daß Mittermüller, über die Berichtigung des auf der Mühle haftenden Pachts, bis auf den gedachten 6ten Maii eben nach bescheinigung beybringen müsse.

 

Ferner ist der Mittermüller in diesem Fall allerdings schuldig, mir Caution so wohl vor der künftigen Mühlen Pacht, als MühlenZins, wie auch von der Mühle und daZu gehörige Stücken selbsten Zu stellen und diese Caution kann ich nicht geringer als Zu 4000 Gulden fordern, da mich die Mühle, mit allen Kosten, so hoch stehet. Denn ich kann ohnmöglich einem Mann einen so starken Artickel, als die Mühle ist, ohne hinlängliche Caution anvertrauen, der bisher in Entrichtung des Zinses so säumig gewesen ist, und der, wie die Protocolla ausweisen, bereits die gröseste Bosheit gegen mich ausgeübet hat. Es ist annoch in frischem andenken, daß die Felsenmühle durch Unachtsamkeit abgebrannt ist. Gar leicht kann dieses durch Unachtsamkeit, oder gar bosheit, nochmalen geschehen. Woher könnte mich nun meines Schadens erholen, wenn ich keine Caution hätt.

 

Das einZige bleibt daher, wenn der Mittermüller die Lehnung aushalten will, noch übrig: Wie der, seit d. 6ten Maii, von der Mühle geZogene NuZen Zu berechnen seye?

 

Was die Mühle würklich eingetragen habe, solches hab ich in der beylage Lit: A. Zu meiner eingebrachten gehorsamsten Erklärung ad Decretum vom 2ten dieses Monats getreulich VerZeichnet, will es aber Zur Abschneidung aller Weitläufigkeit, auch dabey belassen, was mein Expert, Kiefer, vor gut gefunden hat: dem Ansinnen des Mittermüller Experte aber widerspreche.

 

Hand gerichtlichen Rechtens ist es aber, daß, wenn man NuZen von einer Mühle fordern wolle, man vorhero eine Mühle in behörig gangbare Stand stellen und mit erforderlichem WerkZeuch versehen müsse.

 

Daß nun die Felsenmühle, als ich sie den 6ten Maii übernommen, in den elendesten Umständen gewesen seye, und es darinnen an allem gefelet habe, mithin alle die in der Anlage Lit: A fid. meiner abgedachten gehorsamsten Erklärung ad Decretum vom 2ten dieses VerZeichneten Artikel blos für ausersten Noth Verfertiget und angeschaffen worden mssen, solches kann täglich und stündlich beweissen, würde auch schon geschehen seyn, wenn ich die Vergrösserung der ohnehin schon schweren Kösten nicht gescheuet hätte. Sollte aber, wegen des Mittermüllers chicaneusen Vorträgen, dieser Beweis annoch erforderet werden, so behalte mir vor, daß wenn dessen Vermögen nicht hinreichend seyn sollte, mich vor alles und alles Zu entschädigen, ich mich richtlich an seinem leib ergreiffen können, weilen er einen offenbaren temere litigantem (ProZeß aufs Geradewohl, blindlings) Vorstellet.

 

Gleich rechtens ist es, so nach auch, daß mir die mit dem in der Mühle gehaltenen Mühlen Knecht gehabten Kösten Vergütet und selbige gegen das, was die MÜhle eingebracht hat, verrechnet werden, des gleichen daß daran der Mühlen Pacht und Mühlen Zins pro rata temporis abgehe, und mir Vergütung ratione der Kösten geschehe, die ich Vor dem Mittermüller hab auslegen müssen.

 

Die hir bemerkte leZtere drey Posten iustificiren (rechtfertigen) sich von selbsten, der erstere aber wird dadurch iustificiret, da Mittermüller den gebrauch seines Viehes und Effecten frey gehabt hat, er mit hin damit etwas Verdienen = und sich wochentlich einen weit stärkern Lohn machen können, als der Mühknecht mich gekostet hat. Hat er diese Gelegenheit nicht benuZet, und ist er faul gewesen, so hat er dieses sich selbsten ZuZuschreiben, auch dessen folgen Zu tragen, d die geseZen den faulen und Schläfern nicht Zu Hülfe kommen, und dem fleisigen nichts entZiehen, um ienem einen Vortheil Zu machen.

 

Ein Hochlöbliches Hochgericht bitte gehorsamst, diese Vorstehende Umständen bey durchgehung der acten auf welche nun, unter generalem Widerspruch der neüen Mittermüllerischen Einbringens vom 28ten August gleichmäsig für Urtel beschliese, in rechtliche Betrachtung Zu Ziehen, so fort die Berechnung des von der Felsen Mühle seit dem 6ten Maii eingegangenen NuZens durch Urtel Zu bestimmen, dem Mittermüller aber mit all den anmaßlichen Forderungen, die aus dem angelegten Arret formiret werden wollen, un dem 4ten und 5ten membro der Urtel entgegen sind, ab= da gegen aber, daß er die Felsen Mühle, nach Vorgängiger Berichtigung des alten Pachtes und Zins rückstands, wie auch nach geschehener Cautionsleistung ad = 4000. florin vor die Zukunftt, Zu wessen Befolgung ihm ein KurZer termin anZuberaumen wäre, als denn anZutretten, und seine Lehnung anZZuhalten hätte, anZuweisen, mit dem Anfang, daß, wenn er diese Conditionen nicht erfüllen könnte, noch wollte, ich als denn nicht schuldig seye, ihm über den von der Mühle eingegangenen NuZen Rechnung Zu halten, er mithin mit all seinen forderungen, und mit seinem ganZen Gesuch, ab? und in die sammtliche Kösten Verwiesen werde.

 

Und wie die mindeste VerZögerung in dieser Sache mir die äusersten Schaden bringt; So bitte um Hochgeneigteste Beschleunigung des Urtel.

Worüber pp.

 

Eines Wohllöblichen Hochgerichts

 

Sanct Wendel, d. 30ten August 1776

 

gehorsamster

J: Coenen

 

Es folgen die Beilagen 1 - 9:

 

No 1:

Wir Endes unterschriebenen bekannen hiermit, daß, als Scheffen Coenen, die Felsen Mühle dahier angenommen, und den Mühlen graben, wodurch das Wasser Zur Mühlen geführet wird, in schlechten Umständen an getrfoffen, so, daß das benöthigte Wasser durch selbigen nicht auf die Mühle kommen können, Er, Scheffen Coenen, uns an die Aufräum= und Säuberung des Grabens gestellt habe, worüber von uns Ein Tag Zugebracht= und iedem von uns drei BaZen Zu Lohn, wie auch des Morgends, Mittags, Zu Vier Uhren und des Abends die Kost gereichet worden seye. Dieses attestieren wir Kraft unserer Unterschrifften

 

Sanct Wendel d. 1ten Augusti 1776

 

Henrich Würtz

Michel Weber

Joseph Gerhard Schlich

Johann Montz

Petter Montz

Nicklas Montz

Christian Buchholß

Peter Hanß

Johannis Nieder

Johannes Blum

 

Nota: auser denen hier gegen über unterschriebenen haben auch noch der Fries von Baltersweiler, des Michael Huschars Zu AlZfassen, und der Scheffen Coenen Knecht, bey der Säuberung des Mühlengrabens geholfen, daß also der Personen = 14 sind, welche ein Lohn beZogen haben = 2 fl 48 xr

 

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No 2:

Als H. Scheffen Coenen die Felsenmühle in Verwichenem Frühjahr eigentümlich übernommen, die Kammen aber an den beeden Kammrädern in solcher Verfassung waren, daß ohnmöglich gebürlich damit gemahlen werden können, auch keine Kämm, ja nicht einmal HolZ Zu Keilen sich Vorräthig befand, So hat mein Sohn Johann Gebel, aus der Dierdorfer Mühle bei Püttlingen, von dem von H. Scheffen Coenen beygeschafften HolZ die erforderliche Kämmen Verfertiget, und die beede Kammräder gekämmet, worüber er Zehn Täge Zugebracht und täglich, neben der Kost, Zwantzig KreüZer Zu Lohn, eimpfangen hat, daß mithin meines Sohns von dem H. Coenen empfangene Lohn beträgt drey gulden ZwanZig KreuZer. Welches bey der Entfernung meines Sohns hirdurch attestiren.

 

Sanct Wende d. 2ten Augusti 1776

 

Jacob Gebell

 

No 3:

Ich Endes unterschriebener bekanne, daß ich an der Ausfüllung der an dem Mühjlen Tiech der Felsen Mühle ausgerissenen Löcher, die sich vorgefunden, als Scheffen Coenen die Felsen Mühle eigentümlich angenommen, gearbeitet habe = 5½ Täge, täglich Zu = 30 xr, welches in Summa beträgt = 2 fl 45 xr.

 

Sanct Wendel, d. 17. Augusti 1776

 

Johannes Miller

 

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No. 4:

 

1. Mühl. Reff - 56 tt      2 fl 10 xr

 

welches mir H. Scheffen Cönen Zahlt hat

 

St. Wendel, d 3ten August 1776

 

C. Jacob Cetto (?)

 

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No 5:

(kann ich nicht lesen; es scheinen Schmiedearbeiten zu sein, die von Matthias Angel aus St. Wendel durchgeführt wurden)

 

Summa 6 Gulden 4 xr

 

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No 6:

Specification

der neuen Böden, die ich Endes unterschriebener in die Sieeben in der Felsenmühle, weilen die alten nicht mehr brauchbar waren, gemacht hab, seit deme H. Coenen diese Felsen Mühle eigentümlich angenommen hat

 

Ein Gries Sieb              1                           12

Ein Ab Kleyer               1                           --

Ein großen Sieeb                                            48

Ein Staub Sieeb                                             20

Ein halb Raad Sieeb                                        20

Ein Raad Sieeb                                               20

Ein Korn Sieeb                                               20

 

Summa                      4                           20

 

Vorstehende Vier Gulden ZwanZig Kreutzer sind mir von Herrn Scheffen Coenen in Rechnung vergütet. Sanct Wendel d. 1ten August 1776

 

Petter Gertung

No 7

Als H. Scheffen Coenen in Verwichenem Frühjahr die Felsen Mühle übernommen, habe ich die darinnen erforderlich gewesesenen Vier beutel ohren, fünf Riehmen an die beede Trommey und den Schuch, wie auch etliche Nähriemen gelieffertt, und dafür geZogen Vierzig Zwey Kreutzer, welches bescheinige Sanct Wendel d. 2ten August 1776

 

Jacob Tholey

 

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No 8

 

Als Scheffen Coenen die Felsenmühle in Verwichenem Frühiahr eigentümlich übernommen, hab ich die verlassierte Zaringen an den beeden gängen ausgebessert, und daZu verbraucht Zwey Borden a  = 24x thut                                                                  48 xr

an Nägel vor Zehn Kreutzer                                      10

mein Arbeits Lohn beträgt                                        30

Summa                      1                           28

 

welches bescheinige. Sanct Wendel d. 2ten Augst 1776

 

Ma__ ___eht

 

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No 9

 

Endes unterschriebene attestieren hier mit, daß wir nach dem leZten Gewitter von Scheffen Coenen angestellt worden, dem Zur Felsen Mühle gehörigen Mühlen graben, wo er Zu geflZet war, wiederum Zu reinigen, worüber wir einen halben Tag Zugebracht, und ieder von uns 5 Kreutzer daruf Zu Lohn BeZogen, auch die Kost genossen haben.

 

Sanct Wendel d. 1ten August 1776

 

Christian Michels (?)

Wendel Schwendler

Johannes Miller

 

Nota: auser den vorstehenden hat auch des Scheffen Coenen Knecht in der Arbeit geholfen, daß also der Personen 4. sind, die ein Lohn beZogen haben = 20 xr"

 

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Johann Mittermüller protestiert am 7. September gegen Coenens neue Rechnung, bringt aber keine neuen Argumente ins Spiel. Auch erklärt er sich nicht zu Coenens Forderung hinsichtlich der Kaution.

 

Am 9. September wird Mittermüller eine Frist von 3 Tagen gesetzt, innerhalb derer er definitiv erklären soll, ob er die Felsenmühle unter der auferlegten Cautionsleistung behalten will oder nicht. Am 8. Oktober wird die Frist erneuert und hinzugefügt, daß nach verstrichener Frist ein Stillschweigen als Ablehnung angenommen wird.

 

Am 5. November ist immer noch nichts passiert. Von Hame läßt eine erneute Aufstellung der Rechnung des Klägers und Gegenrechnung des Beklagten erstellen und fordert Mittermüller mit der bekannten Frist erneut auf, sich zu entscheiden. Beide Parteien wurden für den 20. November geladen, aber Mittermüller erschien nicht. Der Gerichtsbote Johann Riefer stellt das Urteil des Hochgerichts erneut dem Mittermüller zu.

 

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Hochlöbliches Amt!

 

Unter Beziehung auf die unter d. 20ten Nov iüngsthin in außen rubricierter Sachen publicierte Urtel, zeigen Einem Hochlöbl. Amt hier durch unterthänig an, daß Klagender Mittermüller, bis diese Stunde, weder Quittungen über den von ihm allenfalls gelieferten Mühlen Phacht beygebracht = noch die Zalung des per dictam Sententiam schuldigen Mühlen Zinses geleistet = noch auf Eine Praestation der ihm auf gelegten Catution Veranstaltung gemacht habe.

 

Es kamen Zwar auf d. 23ten November an dem Abend, Zwei Beschicks Leute Zu mir, die, von dem Klagenden Mittermüller abgeordert Zu seyn, Vorgaben, auch in einem Tuch etwas bey sich hatten, mit Vermelden, daß es Geld wäre, welches Mittermüller auf den schuldigen Mühlen Zins an mich zalen lassen wollte. Da es aber damalen schon so weit Nacht war, daß, ohne Licht, Kein Geld mehr gezält werden konnte, und die angeblichen Beschicks Leute declarirten, daß ihnen der Mittermüller keine Quittungen über den allenfalls geleisteten Mühlen Pacht mit gegeben hätte, ich daher keinen Abschluß zu machen im Stand = danebst aber auch nicht gesinnet war, das mir per Sententiam Zuerkannte Zu Verstümlen, und mich in eine neue Berechnung mit dem Mittermüller Zu Verwicklen; So wies die Beschicks Leute, mit dem, was sie bey sich ich iedoch nicht Zu gesicht bekommen hatte, vor selbiges mal ab, lies iedoch dem Mittermüller gleich darnach, durch den gerichts diener, Riefer, sagen, daß er mir das Geld des andern Tages bringen könnte, welches aber weder damalen noch bis heut, geschehen ist.

 

Wie nun Mittermüller solcher gestalten all die in der Urtel ihm gesezte peremtorische Terminen und auflagen unbefolgt gelassen = danebst auch, seit diesem seine Kinder und sein Vieh, mit dem grössten Theil seines Haus geräths, aus der Felsen Mühle we= und nach gehweiler transportiert = folglich den animum, diese Mühjle Zu verlassen, ipso facto declarirt hat; So bitte nun mehro, um Hochgeneigteste Vollstreckung der unter dem 20ten November iüngsthin publicierten Urtel, und daß, gemäs desselben, nicht nur der Mittermüller aus der Felsen Mühle gänZlich aus gewiesen, sondern auch, nach den nun veränderten Umständen, dessen Schuldigkeit an mich näher bestimmt, und er darauf in Gehweiler mit der Execution beleget werden möge.

 

Worüber pp

Eines Hochlöbl. Amts.

 

St. Wendel,  d. 9ten December 1776

 

unterthänig gehorsamster

J. Coenen"

 

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Am 16. Dezember erscheint Mittermüller vor Gericht, wo die ganzen Umstände wieder vorgetragen und erläutert werden, wobei klar ist, daß Mittermüller die Mühle räumen muß.

 

Am 17. Dezember folgt wieder ein langer Brief von Johann Coenen:

 

"Mit Reproduction meiner Original unterthänigen AnZeige Vom 9ten dieses, cum inscripto Decreto Vom 12ten gleichen Monats, et Notae Infinuationis (mit Gift getränkte Nachricht- geiles Wort!) Vom 13ten dicti mensis, des gleichen in Gemäsheit des Klägern, Johann Mittermüllers, unter d. 16ten dieses, ad Protocollum gegebenenen Erklärung, hab ich meine Nothdurftt Zu Verhandeln.

 

Ein Hochlöbliches Hochgericht hat, in dem Resoluto Vom 16ten dieses Von mir gefordert, daß ich, Zur Verhandlung meiner besagtenNothdurftt heute nach mittag, um 3. Uhr, persönlich coram protocollo erscheinen sollte: Es wird mir aber dasselbe gütigst Vergeben, daß ich mich hirZu nicht bequeme aus Ursachen, weilen die Sache selbst, wie der Verfolg Zeigen wird, es nicht nothwendig macht, und mir nicht Zu gemuthet werden kann, die ohngestörte Lästerungen des Mittermüllers ferner ZuZuhören: auser diesem ich auch die Gelegenheit sehend, mich eine neue Versuchung blosZu stellen, Vielmehr mich an die ergangene rechts kräftige Urtel halte.

 

Auf die leZten unter d. 20ten NoV abhir publicirte Urtel kommt es ohnehin EinZig und allein an: Man beliebe deren Inhalt Zu betrachten; so wird man finden, daß dem Mittermüller folgendes abgelegen habe:

 

1) die Beybringung der Quittungen über den allenfalls geleisteten Mühlen Pacht

2) die Zalung des Verfallenen MühlenZines, woZu ihm 8. Täge anberaumet waren

3) die Declaration ad Protocollum, und Zwar sub termino 3. Dierum: daß er, Mittermüller, die Felsen Mühle unter der urtels mäsigen Caution antretten, und dieß bestands Zeit aushalten wolle.

 

Wenn ich nun dem Mittermüller seinen ganZen unter dem 16. dieses ad protocollum gegebenen Vortrag der doch in gewissen Umständen mangelhaft ist, Zugeben wollte; sokann er doch im rechten eben so wenig Vortheil dadurch finden, als mich Zum persönlichen Wort und Vermgöen. Denn

 

ad 1.

hat Mittermüller, wehrend dem Lauf des Processus Zeit gnug gehabt, sich die Quittungen über die allenfalsige Pachtlieferungen geben Zu lassen, und es dann nicht eingesehen werden, warum die Einforderung derselben bis nach des Urtels Vom 20ten NoVember und bis Zur Abweiß des Herrn Gerichtsschreibers, und Kirchenschaffners, Fleck, Verschoben worden ist.

 

ad 2.

Ist mir Zwar Geld angebotten, aber nicht dargeZälet worden. Ich weiß also nicht wie Viel, und beZiehe mich ferner auf den Inhalt des anliegenden Reproducti. Zudem macht die Zahlung des Verfallenen Mühlen Zinses nur ein membrum der Urtel Vom 20ten NoV aus, woZu Mittermüller Verbunden bleibet, er mag sich Zur fortseZung der Lehnung, und praestirung der Caution erklären oder nicht. Ich hab aber Verlangt, daß die Urtel Vom 20ten NoV nach allen ihren Theilen befolget würde. Warum hat Mittermüller mir das Geld nicht beZahlet, als ich den Gerichtsdiener an ihn abgeschicket hatte? Warum hat er selbiges nicht bey gericht hinterleget, bis er mit den übrigen Artikeln der Urtel auch Zu recht kommen konnte? Ein Gequakel kann mir kein Vernünfttiger Mensch Zu muthen: Ich hab dem Mittermüller mehr Zeit gelassen, als ich nach der Urtel schuldig war

 

ad 3

Eine Declaration: daß Mittermüller die Felsen Mühle unter der ihm urtelsmäsig aufgelegten Caution antretten= und die bestands Zeit aushalten solle: hat er bis diese Stunde noch nicht Zum protocoll gegeben, ob gleichs olches durch die Urtel Vom 20ten NoV: aufgegeben war, und diese frage den Hauptpunkt in der gegenwärtigen Sache aus machet. Leere Reden, die man einander per tertios Zuschicket, machen hir keine Erfüllung der deutlichen Urtel, sondern es müssen urtels mäsige praestanda praestiret werden. Und warum hat Mittermüller nun, da ihm ex Decreto auf dem reproductio Vom 12tn dieses, eine abermalige Frist ex superfluo Von 3. Tägen, ad praestandum praestanda, Vergönnet worden, aich in diesem Termin keine folge geleistet? Aus keiner andern Ursache, als weiler er die Caution nicht aufbringen kann, und die Lehung nicht fortseZen will. Der Beweis ist ganZ nahe aund leicht.

 

Mittermüller hat in dem Protocollo Vom 16ten dieses declariret: daß ihm die Antrettung der Mühle nun nicht mehr schicklich seye: Ex positiVe negatiVa. Was braucht es ein mehres? Ich beZiehe mich auf diese Declaration, und auf die Urtel Vom 20ten NoV: Bitte daher um weiteren rechtlichen und Zwar solchen Bescheid, der diese Sache Zum End bringet, will mich auch durch den Mittermüller, und seine Gehülfen, in keine mehrere kostenspielige Weitläufigkeiten einflechten lassen: Ich submittire Vielmehr pure ad Sententiam DefinitiVam.

 

Worüber

 

Eines Hochwohllöblichen Hochgerichts

 

St. Wendel                                                                                         gehorsamster

d. 17. December 1776                                                       J. Coenen, und in

dessen Namen

J. C. Hien

J: Coenen

 

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Hochlöbliches Hochgericht!

 

Der dem Mittermüller auf heute Neun Uhr anberaumte Termin ist nun abermalen vorbey, und Eine Hochwohllöbl. Hochgericht kann nund wird mir nicht vermuthen, daß ich ferner von ihm herum geführet werde, und abwarthe, bis er mit seinen Gefährten abermals etwas ausbrühe. Ich bitte daher um endliche Verfügung, unter AnZeigung der gegentheiligen Contumanae quam instaentissime.

 

Worüber pp.

Eines Hochlöbl. Hochgerichts.

 

St. Wendel, d. 19.ten December 1776

 

unterthänig gehorsamster

J. Coenen"

 

Am 21. Dezember 1776 zieht Mittermüller endlich seine Konsequenzen und verläßt die Mühle. Coenen schreibt an das Hochgericht:

 

"Einem Hochlöbliche Hochgericht! Zeige hiermit gehorsamst an, daß Klagender Mittermüller, am Verwichenen Sonntag, war d. 21te dieses, die Felsenmühle ganzlich verlassen habe, und mit all dem seinigen, ob es gleich mit arrest beschlagen war, nach Gehweiler abgeZogen seye. Ich bitte daher nunmehro, um Bescheinigung endlicher Resolution.

 

Worüber pp.

Eines Hochlöbl. Hochgerichts.

 

St. Wendel,  d. 23ten December 1776

gehorsamster

J. Coenen"

 

---------------------

 

Damit ist die Sache für Coenen fast ausgestanden:

 

"Daß der Mittermüller die Felsen Mühle gänZlich Verlassen habe, hab ich schon gehorsamst angezeiget. Es ist aber annoch eine Kammer in dieser Mühle verschlossen, davon er den Schlüssel entweder Verloren oder mitgenommen. Ich bitte also gehorsamst, mir Zu erlauben, daß diese Kammer, die ohnehin so, wie die ganZe Mühle, gesäubert sein muß, durch den Gerichtsdiener von einem Schlosser öffnen lassen dürffe.

 

Worüber pp.

Eines Hochlöbl. Hochgerichts.

 

St. Wendel,  d. 27ten December 1776

 

gehorsamster

J. Coenen"

 

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Am 17. März 1777 berichtet Johann Riefer, der Gerichtsbote:

 

"Nachdem, auf Befel Herrn Hofraths von Hame der gewesene Felsen Müller Johann Mittermuller durch micht beordert gewesen, sich heute hier einzufinden, und die bey seinem AbZug von der Felsen Mühle Verschlossene hinterlassene Kammer Zu eröffnen, derselbe aber nicht erschienen, so hab ich solche heute nach mittag durch den Schlosser Andreas Back dahir eröffnen lassen, und hat sich darin befunden:

 

Ein alter Zerbrochener Häspel

Ein kleine Brod Rahm

Eine Krone Zum garn

Ein Putschen Meiden

Eine Hechel

 

Urkund desse mich hir unterschrieben hab.

Sanct Wendel, 17ten Martii 1777"

So endet der Prozeß zwischen dem Kläger Mittermüller und dem Beklagten Coenen mit Coenens zweifelhaftem Sieg, da er wohl sein Geld nie wieder gesehen hat, aber zumindest den Mittermüller aus der Felsenmühle vertreiben konnte.

 

 

Quellen:

Stadtarchiv St. Wendel

A 155

A 158

A 175

 

Hilfsmittel:

diverse Arbeiten von Pastor Rudolf Gerber

Lexikon der lateinischen Sprache, Latein/Deutsch, Nebel Verlag

Hilfswörterbuch für Historiker, von Haberkern/Wallach, Francke Verlag

Mühlenrecht im Herzogtum Pfalz-Zweibrücken während des 18. Jahrhunderts, von Sabine Stürmer, Peter Lang Verlag

 

Vielen Dank an Josef Dreesen für seine Hilfe in Detailfragen.

 

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(Bestand Felsenmühle)

 

An den königlichen Landrat Herr Regierungsrat Engelmann

hoch wohl geboren in St. Wendel

 

Ich sage Ew. Wohlgeboren meinen gehorsamsten Dank dafür,

dass Sie so glücklich waren, mir Erklärung darüber abzuverlangen, was ich auf

die Remonstration des hiesigen katholischen Kirchenrats zu sagen habe welche gedachter Kirchenrat gegen die Bestimmungen der königlichen hohen Regierung zu

Trier vom 16. November dieses Jahres über Ablösung der von mir geschuldete Grund-

rente erhobe habe.

 

Ich be__ mir blso folgende Bemerkungen.

Wie ich mich bei dem katholischen Kirchenrat bereits erklärte, die Rente

abzulösen, waren wir darüber einig geworden, dass die hohe Regierung

zu Trier die Entschädigungs Punkte bestimmen sollte. Wir taten dieses

aus dem Grunde, um die Kosten einer gerichtlichen Entscheidung, die ein

kostbar Expertisse im Gefolge gehabt hate, zu vermeiden. Da die hohe

Regierung diese Entscheidung erlassen hat, so ist der Fall zwischen mir

und dem Kirchenrat als eine abgemachte Sache zu betrachten. Indem der

Kirchenrat den Fall zur Entscheidung vorlegte, und entschieden ist so

liegt in der Entscheidung die Ermächtigung zu den eingegangenen

Kompromiss für den Kirchenrat.

 

Beziehungen ist aber durch die eingeholte hohe Entscheidung dem

katholischen Kirchenrat nicht macht zugeführt worden. Abgesehen davon, dass

der Rentpflichtige immer günstiger beurteilt werden soll, als der Renten-

berechtigte beziehe ich mich nur auf die gültigen Gesetze und deren Gründe.

Der Kirchenrat hat nach diesen Gesetzen nur darauf ein Recht, das ihm die

verhältnismäßige Geldsumme für das von mir zu leistende Getraide bezahlt

werden soll. Wenn der Kirchenrat sein Getraide versilbert, und er

hat es immer hier getan, und er wird nicht behaupten dass er solches

nach Saarbrücken, Trier oder Saarlouis gefahren habe, so muss er

sich nach dem hiesigen Marktpreise fügen. Daher kann eher nur nach

diesem bemessen werden. Übrigens ist hier unter der sächsischen

Herrschaft ein Marktpreis eingeführt gewesen, der ja noch weit

fortgeführt wird.

 

(Brief endet hier)

 

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An Joseph Dreger auf der Felsenmühle und Lorenz Gomm auf der Neumühle.

 

No 3.

 

Auf ihr Ansuchen vom 21ten vorigen Monats eröf-

ne ich Ihnen, dass, da die Gemeinen Alsfassen und

Breiten mit der Stadt St. Wendel zwar einen ge-

meinschaftlichen Bann haben, die Bedürfnisse

der Stadt und jener Landgemeinen aber separiert

aufgebracht werden, und insbesondere letztere

zu den Ausgaben der Stadt nichts contribuiren,

beide als voneinander ganz verschiedene, ihre

besonderen Rechte und Verpflichtungen habende

Gemeinheiten angesehen sind, und daher Ihre

Mühlen, welche nicht zerstört, sondern einer

anderen Gemeine angehören, führt das von den-

selben in der Stadt St. Wendel einzubringende

Mehl von der Waagegebühr nicht befreit wer-

den können.

 

Sie werden sich daher selbst überzeugen,

dass ich ihren Gesuche nicht entsprechen kann.

 

St. Wendel den 4. Juni 1835

der königliche Regierungsrat

Engelmann

 

"du bist ja im Branntwein gemacht worden."

 

Am 21. November 1911 erhält Johann Dreger, der Besitzer der Felsenmühle in St. Wendel-Alsfassen , eine "Vorladung zum Erscheinen vor der Polizeibehörde". Ihm wird befohlen, zwecks Vernehmung am Freitag, dem 24. November, vormittags 10 ½ Uhr auf dem Büro der hiesigen Polizeiverwaltung zu erscheinen.

 

Zwar wird ihm angekündigt, daß er, sollte er nicht pünktlich erscheinen, "eine Strafe von 60 Mark und polizeiliche Vorführung zu gewärtigen" hat, doch können wir davon ausgehen, daß Dreger dieser Vorladung gerne nachgekommen ist.

 

Johann Dreger ist der jüngste Sohn des Müllers Josef Dreger und dessen Ehefrau Johannetta Jakob und wird am 7. Juni 1858 in der Felsenmühle in Alsfassen geboren. Sein ältester Bruder Josef, geboren 1848, erlernt das Müllerhandwerk und übernimmt nach dem Tode des Vaters im Jahre 1865 den Mühlenbetrieb. Er wird unterstützt von Wendel Dreger, dem zweitältesten Dregersohn, der in der Mühle eine Bäckerei betreibt. Wendel stirbt 1899 an einem Herzinfarkt; Johann Dreger, der Müller, stirbt am 1. Februar 1908, als er auf dem Rückweg vom 100 Meter entfernten Gasthaus "Zum Tivoli" betrunken in die eiskalte Blies stürzt und darin ertrinkt. Beide Brüder waren nicht verheiratet.

 

Da Josef keine Kinder hatte und Schwester Elisabeth Helene (* 11. Oktober 1847, + 17.02.1881) seit 1872 mit dem Ackerer und Wirt Nikolaus Schmitt, genannt "Sibbmichel" "gut" verheiratet war, ging die Mühle per Erbgang an Johann Dreger, der allerdings damit nicht viel anfangen konnte. Ihm scheint das schwere Müllerhandwerk von vorneherein nicht gefallen zu haben.

 

Nach seiner Dienstzeit bei der Preußischen Garde - wo er aufgrund seiner zwei Meter sieben Zentimeter mit Kußhand genommen wurde - vollzog er eine Kaufmannslehre und tat sich mit dem St. Wendeler Kaufmann Hallauer im Textilgewerbe um. Seinen Gewinn legte er sehr gewinnbringend in Geldverleih-geschäften an. Als kurz vor Beginn des Ersten Weltkrieges die Eisenbahngesell-schaft die Trasse nach Tholey entlang des Mühlenteiches durch sein Gelände legen wollte, verdiente er noch mehr Geld. Während er mit der Gesellschaft vor Gericht ging und es schaffte, die Grundstückspreise mindestens zu verdoppeln (hiervon profitierten auch die anderen Anlieger aus Alsfassen, als deren Anwalt er quasi fungierte), vermietete er gleichzeitig dem Vermessungsteam zwei Zimmer im 1. Stock der Felsenmühle.

 

Am 17. Januar 1911 heiratete er die 29-jährige Katharina Mittermüller aus Oberlinxweiler, die gemeinsam mit ihrer Schwester Anna den Haushalt in der Mühle führte. Aus dieser Ehe gingen zwei Kinder hervor, am 24. Mai 1911 Johann Dreger, der spätere Frauenarzt, und am 5. März 1913 sein Bruder Josef Wendel, genannt "Sebbelje".

 

Johann Dreger senior starb am 11. Januar 1920 und wurde von seiner Ehefrau um 44 Jahre überlebt. 

 

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Auslöser dieser Geschichte war die Wahl des St. Wendeler Kaufmanns Jacob Johann Beilststein in den Vorstand des Bürgervereins am 17. November 1911. Max Müller schreibt in seinem Buch über die Geschichte der Stadt St. Wendel auf Seite 285: "Die politisch schärfer gewordenen Gegensätze wirkten zusammen mit den aus den Studenten- und Offizierkorps übernommenen feudalen Anschauungen auch auf unsere gesellschaftlichen Verhältnisse ein. Von der Oberschicht löste sich ein Teil ab, der seine eigenen Wege ging und im Gasthaus Knoll tagte. Zum Glücke blieb diese reaktionäre Eigenbrödelei auf einen kleinen Kreis beschränkt." Max Müller scheint also vom Bürgerverein nicht viel gehalten zu haben, ebensowenig wie Johann Dreger, was diese Geschichte noch zeigen wird. In diesem Zusammenhang ist es interessant zu erfahren, daß Müller und Dreger gute Freunde waren, die sich duzten (dies geht aus verschiedenen Briefen hervor, die ich im Müller-Nachlaß einsehen konnte).

 

Jacob Johann Beilststein wurde geboren am 4. Juni 1872 als ältester Sohn von fünf Kindern des Kaufmanns Jakob Beilstein und der Katharina Schwamborn. Er war Eigentümer und Betreiber einer gutgehenden Kohlenhandlung in der Wilhelmstraße 11, die auch nach seinem Tode im Jahre 1936 in Familienbesitz blieb.

 

Die Wahl in den Vorstand war morgens, und abends saß das frischgebackene Vorstandsmitglied im Gasthaus Knoll am Schloßplatz mit ein paar Freunden am Stammtisch. Plötzlich ging die Tür auf, und Dreger trat ein.

 

Die folgenden Geschehnisse lesen wir am besten im Bericht der Gerichtsverhand-lung, die drei Monate später - am 6. Februar 1912 - vor dem St. Wendeler Schöffen-gericht stattfand:

 

"Im Namen des Königs!

 

In der Strafsache gegen 1. den Mühlenbesitzer Johann Dreger ...

2. den Kaufmann Jacob Johann Beilstein ...

 

hat in der Sitzung vom 6ten Februar 1912, an welcher teilgenommen haben:

 

Amtsrichter Dr. Probst als Vorsitzender

Übel Jacob

Groß Phil. als Schöffen

Amtsanwalt Friedrich als Beamter der Staatsanwaltschaft

Assistent Fuchs als Gerichtsschreiber

 

wegen Beleidigung und Mißhandlung das Königliche Schöffengericht in St. Wendel für Recht erkannt:

 

Die Angeklagten werden kostenpflichtig verurteilt

1. Dreger wegen öffentlicher Beleidigung zu einer Geldstrafe von dreißig Mark

2. Beilstein - unter Freisprechung von der weitergehenden Anklage wegen gefährlicher Mißhandlung zu einer Geldstrafe von dreißig Mark.

 

An Stelle von je zehn Mark tritt ein Tag Gefängnis.

 

Den Angeklagten Beilstein wird die Befugnis zugesprochen, den entscheidenen Teil des Urteils durch Aushang an der hiesigen Gerichtstafel für die Dauer von einer Woche innerhalb eines Monats mit Rechtskaraft auf Kosten des Verurteilten Dreger öffentlich bekannt zu geben.

 

Gründe

Den Angeklagten fällt gegenseitige Beleidigung bzw. Mißhandlung zur Last. In der heutigen Hauptverhandlung ist in tatsächlicher Hinsicht folgendes festgestellt worden.

 

Am Abende des 17. November 1911 gegen halb elf Uhr kam der Angeklagte Dreger in das Gastzimmer des Hotels Knoll in St. Wendel und setzte sich an den Stammtisch, wo er in wenigen Minuten mit dem bereits dort sitzenden Angeklagten Beilstein in ein erregtes Gespräch über die gerade erfolgten Vorstandswahlen des Bürgervereins geriet. Dreger befand sich in angetrunkenem Zustande. Beide Angeklagten versuchten sich gegenzuseitig zu "schrauben", und Beilstein äußerte, daß Dreger, in der Wirtschaft vom Hohl hinausgeworfen, auch hier vom Stammtisch entfernt werden würde, wenn er sich nicht anders benehme. Dieser gab nun zurück: "Wo bist du denn her? Du bist aus der Tüttli-Tütt-Familie!" Gleichzeitig hob Dreger die hohle Hand zum Munde, und rief, indem er die Geberde des Trinkens machte: "Gluck - Gluck - Gluck!"

 

Beilstein erwiderte: "Ich glaube, du bist besoffen," und schlug zu gleicher Zeit mit seinem leeren Bierglase auf den - ungeschützten - Kopf von Dreger, so daß das Glas zersprang, und einige Glassplitter in der Kopfhaut stecken blieben, auch eine größere Wunde entstand, aus der viel Blut floß. Die ärzliche Behandlung erfolgte noch in derselben Nacht; Folgen ernsterer Art sind nicht entstanden.

 

Die Angeklagten bestritten die Straftat nicht, ihre Einlassungen gehen nur in soweit auseinander, als Beilstein die obige Anspielung auf seine Abstammung in einer weit schärferen Form gehören haben will, wie die Zeugen, nämlich: "du bist ja im Branntwein gemacht worden."

 

In dieser Weise ist heute eine Beleidigung nicht festgestellt worden. Trotzdem ist der gegen Beilstein gerichtete Angriff von einer derartigen Ungehörigkeit und maßlosen Taktlosigkeit, daß das Gericht keine Bedenken getragen hat, die unmittelbare Entgegnung Beilsteins: "Ich glaube, du bist besoffen," als Notwehrhandlung anzusehen und insoweit auf Freisprechung zu erkennen. Vergl. Reichsgericht 6.29 Seite 240.

 

Im Übrigen mußte gemäß § 223, 223a, 186 StGB Bestrafung eintreten mit Kostenfolge nach § 497 StGB.

 

Mildernde Umstände waren wegen der bisherigen straffreien Lebensführung dem Angeklagten Beilstein zu gewähren. Unter Berücksichtigung der sozialen Stellung beider Angeklagten, von denen Dreger das Ehrenamt eines Stadtverordneten bekleidet, Beilstein ein angesehener Kaufmann ist, erschien eine Geldstrafe von 30 Mark für beide als ausreichende Sühne.

 

 

 

Kompensation war unzulässig. Die Veröffentlichungsbefugnis gründet auf § 200 StGB.

 

Gez. D. Probst"

 

Diese Strafe von 30 Mark war - gleichwohl es uns heute sehr wenig vorkommt - damals viel Geld. Aber wie vergleicht man die Beträge?

 

In der Hoffnung, daß der Vergleich nicht zu sehr hinkt, möchte ich die Bemessungsgrundlage der heutigen Gebäudefeuerversicherung nach VGB hinzuziehen. Dabei wird eine sog. "Versicherungssumme 1914" errechnet, die mit einem bestimmten Faktor auf das jeweilige heutige Jahr hochgerechnet wird. Bestandteile dieses Faktors sind verschiedene Indizees wie z.B. die jährlich wechselnden Baupreise- und -löhne. Der Faktor liegt heute bei etwa 25 (fragen Sie zur Sicherheit aber lieber nochmal Ihren Versicherungsberater!). Wenn wir also die o.a. 30 Mark mal 25 rechnen, sind wir schon bei 750 D-Mark. Das kommt mit heutigen "Preisen" schon hin.

 

Dieses erste Urteil gefiel Dreger gar nicht - er wollte seinen Kontrahenten nicht so einfach und billig wegkommen lassen. Er engagierte die Kanzlei "Dr. jur. Otto Zillessen und Dr. jur. Erich Wenderoth, Rechtsanwälte, Saarbrücken, Eisenbahnstraße 70, Telephon Nr. 1540" mit der Wahrnehmung seiner Rechte, die unter der Registriernummer 90/12 eine Akte anlegte undt tätig wurde. Als "angemessenes Honorar" wurde ein Betrag von 70 Mark angesetzt, der von Dreger anstandslos akzeptiert wurde.

 

Dreger sammelte in den folgenden Wochen pausenlos Beweise für den schlechten Charakter Beilsteins, den er unbedingt aus dem Verkehr ziehen wollte. Wasser auf seine Mühle war ein Schreiben, das der Hilfsweichensteller Josef Schmelzer aus Alsfassen von seinem Bruder, dem Gymnasial Hilfslehrer Jacob Schmelzer, zur Zeit wohnhaft in Hameln in der Ritterstraße 3, erhalten hatte:

 

 

"Hameln den 18. II 12.

 

Lieber Bruder!

 

Deinen Brief will ich alsbald beantworten. Die Tat des g. Beilstein ist wieder so recht ein Beispiel für dessen brutale Gesinnung. Ohne daß ich den Hergang näher kenne, nehme ich an, daß der eingebildete Mensch der Uhrheber der Sache gewesen ist.

 

Die Scene, die ich mit ihm zur Zeit hatte, war kurz folgende: Mit Herrn Walter, St. Wendel, und Herrn Becker kehrte ich bei Knoll ein, wo wir uns mit andern Herren interessant unterhielten, bis Beilstein schon etwas angeheitert auch hinzukam und die schöne Harmonie störte.

 

Es kam die Rede auf den Gesang und dergl., wobei ich in manchen Teilen anderer Ansicht war als er; er wurde danngleich anstandsverletzend und sagte "Was sollst du Bauer von der Sache verstehen"?

 

"Na, sagte ich, Sie Kamel haben doch davon keinen Schimmer" und so brachte ein Wort das andere, bis mehrere Freunde von Beilstein hin zu kamen. Er gab diesen einen Wink, und ohne zu wissen um was sich die Sache handelte, griffen diese zu, wobei Beilstein, der zuvor allein zu feige war, sich erhob und mir ins Gesicht schlug und mein Auge nicht unbedeutend verletzte. Ich wollte mich auch erheben, um die Ohrfeige zu erwidern, aber gegen die Uebermacht der fünf Gesellen war ich machtlos. Einer schlug mit meinem Stuhl auf mich. Die Verantwortung dafür trägt Beilstein. Die Geschichte hat sich am 1. Sonntage nach der St. Wendeler Kirmes 1909 abgespielt. Anfangs hatte ich die feste Absicht, diesen rohen Mann schon vor Gericht zu zitieren, verschiedene hatten mich noch dazu aufgefordert; doch wegen meiner humanen, friedlichen Gesinnung habe ich damals eine Anzeige nicht erstattet. Doch wäre es jetzt an der Zeit, seiner Frechheit gründlich Einhalt zu tun. Das war eine kurze Skizze der Geschichte."

 

Dreger sandte diesen Brief unverzüglich an seine Rechtsanwälte in Saarbrücken:

 

"St. Wendel den 21.2.1912

 

Herrn Rechtsanwalt Dr. Zillessen, Saarbrücken

 

Einliegend erhalten Sie einen Brief mit Kuvert in der Sache Dreger Beilstein von einem Herrn Schmelzer Jac. Gymnasial Hilfslehrer in Hameln welcher auch am 1 Sonntag nach der St. Wendeler Kirmes 1909 in demselben Local am selben Tisch wie in meiner Sache von Beilstein geschlagen worden ist, soll dies schon mehr Leidenschaft sein bei Beilstein.

 

# Die beiden Zeugen Walter und Becker in dieser Sache wohnen auch heute noch in St. Wendel.

 

# Beilstein ist Einjähriger und muß oder soll man doch von dem mehr Bildung verlangen als von einem rohen ungebildeten Menschen, der die Tragweite nicht kennt.

 

Ob dieser Brief Werth hat können Sie mir bei der Besprechung mit Ihnen mittheilen ich komme am Sontag den 23/2 nachmittags von 4 Uhr ab zu Ihnen, Wenn Sie einen anderen Termin wünschen, können Sie mir darüber schreiben lassen

 

Hochachtend

Dreger"

 

 

 

Am 14. März 1912 wurde der Fall erneut verhandelt, diesmal eine Instanz höher - vor der Strafkammer des Königlichen Landgerichts in Saarbrücken. Der abschließende Bericht über diese Verhandlung liegt uns leider nicht mehr vor; allerdings fand sich unter den Dreger'schen Unterlagen eine undatierte handschriftliche Notiz, aus der sich folgender Sachverhalt ergibt:

 

 

 

 

Das ursprüngliche Verfahren bestand aus zwei Teilen:

 

1. Anklage gegen Dreger wegen Beleidigung des Beilstein; hier trat Beilstein als Nebenkläger auf. Die Strafe war 30 Mark. Beide Kontrahenten legten Berufung dagegen ein, die für beide abgelehnt wurde.

 

2. Anklage gegen Beilstein wegen Beleidigung des Dreger und Mißhandlung desselben; hier trat Dreger als Nebenkläger auf. Das Gericht in St. Wendel erkannte Beilstein der Beleidigung schuldig - 30 Mark-, nicht aber der Mißhandlung.

 

Auch hiergegen legte Dreger Berufung ein, und diesmal erhielt er Recht. Das neue Urteil in Saarbrücken lautete:

 

"Auf die von Dreger als Nebenkläger eingelegte Berufung wird das angefochtene Urteil, soweit es den Angeklagten Beilstein betrifft, aufgehoben. Beilstein wird wegen Beleidigung zu einer Geldstrafe von 30 Mark, im Nichtbetreibungsfalle zu 3 Tagen Gefängnis, und wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Geldstrafe von 60 Mark, im Nichtbetreibungsfalle zu 6 Tagen Gefängnis und zur Tragung der durch das Verfahren gegen ihn entstandenen Kosten einschließlich der dem Nebenkläger erwachsenen verurteilt. "

 

Es ist nicht bekannt, welche Prozeßkosten Beilstein erwuchsen, aber Dreger ließ sich nicht lumpen und legte ihm über seine Rechtsanwälte eine saftige Rechnung vor:

 

"Rechnungsaufstellung

Dreger gegen Herrn Beilstein

beide aus St. Wendel

 

1911

Freitagnachts den 17/11 geschlagen von Beilstein zum verbinden bei Dr. Schubmehl, praktischer Arzt in St. Wendel

Samstag                     18/11 nochmals verbunden

                                18/11 Fahrt nach Neunkirchen

                                70+50+70= Zehrung 310 5.00

Dienstag                     21/11 nochmals verbunden

Donnerstag                 23/11 nochmals Saarbrücken Fahrt II. 6.90

                                Zehrung 3 14

Freitag                       24/11 nochmals verbunden

Montags                     27/11 1911 den Verband abgenommen

                                an Dr. Schubmehl Rechnung bez.        12.00

10 Tage Verpflegung + Versäumniß             100.00

An Stuber Zeugengeld für Vertretung           3.00

16/1 1912                   Fahrt nach Saarbrücken 1.40+1.15+2,50        5.05

                                Zehrung und Versäumniß

8/3 1912                    Fahrt nach Saarbrücken 4.80

14/3 1912                   Fahrt nach Saarbrücken + Tagegeld    7.30

                                I Instanz Anwälte     70

                                II Instanz Anwälte    50

2/2 1912                    Fahrt nach Saarbrücken 7___

                                                            MK 277.05

 

 

Rechnung vom 30/4 1912 St. Wendel Gericht 72.85

dito vom 10/6 1912 " + Nachnahme             0.70

an Schubmehl für Zeugengebühr                 40,00"

 

 

Es versteht sich, daß Beilstein damit nicht einverstanden war:

 

"Gebrüder Beilstein,                                        St. Wendel den 16 & 17 Juli 1912

St. Wendel.

Filiale in Dirmingen

.-.-.-.-.-

Saar- und Ruhrkohlen,

Anthracit, Briket, Koks

.-.-.-.

Baumaterialien.

Künstl. Düngemittel.

Fernsprecher:

St. Wendel Nr. 2

Dirmingen, Amt Jllingen, Nr. 28

 

 

Herrn Rechtsanwalt Dr. Zillessen. Saarbrücken

 

In Sachen Dreger teile ich Ihnen auf Ihr Schreiben vom 10ten hierdurch mit, daß ich dessen Forderung abgesehen von der Arztrechnung nicht anerkennen kann, indem Dreger als Rentner + Besitzer einer stillstehenden Mühle wohl keinen Anspruch auf Versäumnis haben dürfte.

 

Ebenso erscheint mir wegen der geringen Verletzung das verlangte Schmerzensgeld zu hoch, da seine Schmerzen doch anscheinend nicht so heftig waren, was daraus zu schließen ist, daß er an dem fragl. Abende + den darauf folgenden Tagen sich hier in der Stadt + verschiedenen Wirtschaften aufgehalten hat, während er andern falls doch das Zimmer gehütet hätte.

 

Um jedoch die Sache aus der Welt zu schaffen, bin ich bereit, eine freiwillige Vergütung von Mk 60,-- zu zahlen, welcher Betrag heute an Sie abgeht + hoffe ich damit die Sache erledigt.

 

Achtungsvoll

 

J Beilstein"

 

 

Zu Ende ging die Angelegenheit im September 1912 mit einem Schreiben der Rechtsanwälte an Dreger:

 

"Dr. jur. Otto Zillessen                                    Saarbrücken, den 4. September 1912

Dr. jur. Erich Wenderoth                                           Eisenbahnstraße 10

Rechtsanwälte

Saarbrücken.

 

Herrn

Mühlenbesitzer Johann Dreger

St. Wendel

 

In beiden Sachen gegen Beilstein übersenden wir Ihnen anschließend Ihrem Wunsche unsere Handakten nebst Abrechnung zur gefl. Kenntnisnahme und Bedienung.

 

Sie haben zu erhalten:

 

1. In der Strafsache Beilstein lt. Rechnung    95,95 Mk

2. in der Civilsache gegen Beilstein "                  2,95

 

                                                                                              Sa.     97,90 Mk

 

Diesen Betrag lassen wir Ihnen mit gleicher Post durch Anweisung zugehen und betrachten die Sachen für uns als erledigt.

 

Hochachtend!

 

Hochachtungsvoll!

Rechtsanwälte

Dr. Zillessen und Dr. Wendroth"

 

 

Und so stand es am Samstag, 16. März 1912, in der Saarbrücker Zeitung:

 

"Saarbrücker Zeitung

152. Jahrg. Nr. 75 2. Beilage

(1. Seite, rechte Spalte, oberes Drittel)

 

In recht unliebsamer Weise gerieten am Abend des 17. November v. Js. der Mühelnbesitzer Johann D r e g e r zu St. Wendel und der Kaufmann Jakob Johann B e i l s t e i n, in einer dortigen Restauration in Streit. Beistein ergriff im Laufe der Dinge ein Bierglas und schlug dasselbe auf dem Kopf des Dreger zu Scherben. Beilstein war an demselben Tag in den Vorstand des "Bürger-Vereins" aufgenommen worden. D. hatte den B. der Trunksucht bezichtigt und, was hauptsächlich ins Gewicht fiel, sich absprechend über den Bürger= Verein geäußert. Auf das Stichwort des Dreger: "D u   g e h ö r s t   z u r   F a m i l i e   g l u ck,   g l u ck" flog das Glas des Beilstein unversehens auf den Kopf des Dreger, dessen Kopfschwarte nach dem Gutachten des sachverständigen Arztes vollständig durchsetzt war und kleine Glassplitterchen in sich aufgenommen hatte. Die Heilung der Wunde verlief rasch und gut. Vom Schöffengericht St. Wendel erntete jeder der Angeschuldigten Geldstrafe von 50 Mark. Auf die Berufung des als Nebenkläger zugelassenen Dreger wird Beilstein wegen Körperverletzung zu Geldstrafe von 60 Mk verurteilt, im Uebrigen wird die Berufung beider Angeklagten kostenfällig abgewiesen."

 

 

 

Die Eigentümer

 

bis 1843                     die Kirche zu St. Wendel

 

 

1843 Josef Dreger kauft die Mühle aus der Erbpacht der Kirche!

 

Müller

Josef Dreger                                            oo 27.06.1811     Elisabeth Deutscher

* 22./23.03.1788                                                    * 26./27.04.1791 St. Wendel

+ 01.05.1858                                                                   + 06.08.1872 Rentrisch

 

Ihre Eltern: Johann Deutscher (drapier), * 1811-60  und Elisabeth Heil

 

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<s>Katharina Dreger heiratet den Müller Johann Rassier aus Bliesen</s>

 

                                                                           Gerber aus St. Wendel

Maria Elisabeth Dreger   oo  22.01.1834        Franz Tholey

* 19.11.1815 Felsenmühle                                         * 19.01.1813 St. Wendel

+ 17 03 1838 St. Wendel

 

Seine Eltern: Franz Tholey und Margarethe Stephan, St. Wendel

 

Tholey wanderte 1847 nach Nordafrika aus:

 

"Gesuch: Franz Tholey, Lohgerber hier. Mit meiner im Jahre 1838 verstorbenen ersten Ehefrau habe ich zwei Söhne, Franz und Joseph. Ich bin entschlossen, mit diesen Kindern nach Nordafrika auszuwandern. Verwandte väterlicherseits: Franz Tholey, Lohgerber zu St. Wendel, Großvater dieser Kinder, Nikolaus Tholey, Gastwirt, hier Geschwisterkind mit dem Vater der Kinder. Carl Mall, Kaufmann dahier, wie sub zwei verschwägerte mit dem Vater der Kinder pp. Mütterlicherseits: Josef Dreger, Vater, Müller auf der Felsenmühle, Großvater der Kinder, Josef Dreger, Sohn, Müller daselbst und Oheim derselben. Heinrich Paque, Metzger zu St. Wendel und Oheim der Kinder pp "(C Nr. 1/3, S. 785-789, StA Wnd)

 

Müller

Josef Dreger                oo 13.02.1845               Johannetta Jakob

* 18.02.1814                                                * 21.01.1823 Oberlinxweiler

+ 01.09.1865                                                + 02.03.1902 Alsfassen

 

Ihre Eltern: Wendel Jakob, Müller auf der Jakobsmühle, und Catharina Müller, beide Oberlinxweiler

 

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Josef Dreger, ledig, Mühlenbesitzer

* 24.04.1846

+ 31.01.1908 bei der Neumühle in der Blies ertrunken

(vermutlich nach ausgedehntem Tivoli-Besuch; es war in der Nacht von Freitag auf Samstag, abends zwischen 22.30 und 22.50 Uhr)

 

Wendel Dreger, Müller und Bäcker

* 01.07.1850               + 01.09.1899

 

Textil-Kaufmann u. Rentner                        Haushälterin

Johann Dreger             oo 17.01.1911         Katharina Mittermüller

* 07.06.1858                                           * 07.07.1882 Oberlinxweiler

+ 11.01.1920                                           + 22.02.1964 Alsfassen

 

Ihre Eltern: Schreiner Jakob Mittermüller und Maria Bleimehl, Oberlinxweiler

 

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Josef Wendel "Sebbelje" Dreger                   * 05.03.1913 Alsfassen

 

Facharzt Frauenkrankheiten

Dr. med. Johann Dreger                             1. oo 09.10.1943

* 24.05.1911 Alsfassen                             Gertrud Emma Maybaum

+ 05.09.1967 Völklingen

 

                                                            2. oo 10.10.1957

                                                            Elisabeth-Charlotte Englert

 

Sie ist geb. Wiesen; bringt zwei Söhne in die Ehe mit: Roland Englert, Ortwin Englert

 

Aus der ersten Ehe ging ein Sohn hervor, Claus Dreger, der im Jahre 1992 das Anwesen an Klaus Peter Hirschel aus Langenbach bei Kusel verkaufte; heute (2000) gehört die Mühle der Erbengemeinschaft Klaus Peter Hirschel.

Erbbeständer und Müller

 

vor 1591                     die St. Wendeler Kirche

 

ab 1591                      die Stadt St. Wendel = Bürgermühle

 

1600 bis spätestens 1608: Georg Appel(mann)

 

?? Conrad Spanhauser (Sponhaimer?), dem Müller von Werschweiler

 

?? Müller Nickels von Fürth

 

10.08.1608  Theobald und Agnes aus Dorf bei Schmelz??

 

1608 bis ca. 1619: Hans Felsenmüller

 

nach 1619 bis spätestens 1630, mindestens 1627:

 

Müller

Hans Peter Brandt und seine Frau Margarethe

 

Nachfolger ist ihr Sohn Peter Sebastian Brandt, seite 1624 mit Anna Katharina Kuhn verheiratet (Anna Katharina ist ab 1647 in 2. Ehe mit Bartholomäus Kreisteler und wird in der Heiratsurkunde " Anna Catharina Brandbrech" genannt)

 

In den Kirchenrechnungen der Jahre 1652/53 (K10, Seite 387-506) schreibt der Kirchenrechner, "das die St. Wendeler Mühlen verfallen sind. Die Alsfassener Mühle ist nach zweimaligem Abbrennen 1646 an den Müller Hans Jakob Heß verpachtet worden, der mir 5 mlt Korn als Pacht zu zahlen hat"

 

Hans Jakob Heß stammt aus der Urweilermühle (sein Vater ist Peter Heß). Er heiratet am 29.08.1638 Anna Printz, Tochter von J. Printz, aus Cusa, "ein Dorf an der Mosel gelegen" (alternativ: oo 07.10.1638 Anna Frederici, Tochter von Joannis Frederici, Cueß).

 

Die Mühle geht gut, denn am 19. Februar 1652 kauft er für sich und seine Frau Anna die Behausung in der Hintergasse gegenüber dem Rindtsfuß, die dem Stadtschultheisen Johan Wilhem Dham von St. Wendel gehörte:

 

"Ufftragh Herrn Johan Wilhelm Dhamen Behausungh Jn der Hindergaßen, Hanß Jacoben Heß, Müller beschehen

 

Anno 1652 den 19. Februarii. Ist Underm Rathhaus als Zu St. Wendalin erschienen der Ehrenuerte Und ser achtpare Johan Wilhelm Dham Statt Schultheiß alhir Zu gedachtem St: Wendalin, Und gebe AnZeigendt Zuuerstehen, wie daß Er eines redtlichen, UffRichtigen Und Unwiederruflichen Verkauffs Verkaufft Und Zu kauffen gegeben seine (In der Hindergaßen Richt Uber dem Siechs(?)haus stehendte) Behausungh Und was darZu gehört Sampt daruff stehender Beschwernuß dem Ehr- Undt thugendsamen Hanß Jacob Heß, Müllern In der Feltzen Mühlen Obent Altzfaßen gelegen, seiner Haußfrawn Anna Erben, Und Nachkommen Vor: und Umb die Somma gelts Ein- hundert Sechzigh Und fünf Kauff gulden, und die des Herrn Schulteis Hausfrauen ein golt gulden Ver- ehrungh, die welche Er folgender gestalt Zu beZahlen Versprochen, Nemblich solle Ero Käuffere Eheleuth Zur Ufgabe geben dreyßigh ReichßThlr. Und den UberRest Jn Zweilen iehlen ablegen Und beZahlen, daß wegen Sie Verkäufferen Eheleuth sich Ihre Erben und Nachkommen solcher behaußungh enterbt Und Sie Käufferen Eheleuth Erben Und Nachkommen mit Handt, halen Und Mundt gewerbs, Und Jeder Dienstliche pssession gesetzet. Jn beysein Hanß Wilhelm Hautz, Hansen Demuths. beyde Hochgerichts scheffen, Und des Wilhelm Dhamian, Alß Gerichtschreibern. Actum ut Supra

 

Wilhelm Dhamian"

(Stadtarchiv St. Wendel, A 57 Seite 257)

 

Das Ehepaar hat mindestens drei Kinder (lt. Rudi Jung), die vermutlich um 1640 geboren werden, also noch in Urweiler (wahrscheinlich auf der dortigen Mühle):

 

Wendelin, * ca. 1640 +/- Urweiler, heiratet am 07.10.1666 Maria Schneider

Nikolaus, * ca. 1640 +/- Urweiler, heiratet am 13.09.1671 Maria Baltes

Katharina, * ca. 1640 +/- Urweiler, heiratet vor 1695 Christian Langendörfer

 

Nach Hans-Jacobs Tod vor 1664 geht die Mühle an seine Frau Anna über, die sie kurz danach an ihren Schwiegersohn ("Eidam") überträgt.

 

26.03.1664

"... ist vor mir erschienen die feltzen mülers anna und Zeiget an, Wie sie iren Eidam felten Müller fur den feltzen gelege Erblich zu gelassen hab das er forten seine Schwer mutter halten soll so langs als sie lebet ist auch geErbt worden für uns kirgl,

Hans Schwan kirg schöffen

Hans Jacob gerhard, bürgl. Scholtes"

 

(Kirchenschöffenbuch St. Wendel, folio 130 unten)

 

Dieser Schwiegersohn heißt "Welter" und ist mit einer weiteren Hess-Tochter namens Anna-Maria verheiratet (sonst wäre er nicht Wendel Heß' Schwager!). Er heißt mit vollem Namen "Johann Wendel Müller" und stammt vermutlich aus Weiskirchen[1]. Johann Wendelin Müller hat am 16.02.1669 Anna-Maria Heß geheiratet[2] und hat mir ihr fünf Kinder:

 

Wendelin                      * 11.11.1668

Anna                           * März 1670

Jakob                           * 03.03.1676

Philipp Wilhelm               * 29.12.1676

Maria Magdalena            *14.09.1683

 

 

 

Im Jahre 1666 überträgt er die Mühle an seinen Schwager Wendel Hess:

 

2. Justus 1666

ist vor mir erschiene der Viltzen müller Welter und seine

Hausfrau Anna Maria und zeigte an, wer (?) er seinen

Schware Wendel Hessen seine müllen fur der filtzen gelegen

Welche er von seiner Schwirr mutter bekomen hatt

ime Wendelen Hessen Erblich zu gelassen ist auch für

uns Kirg. scheffen auff gedraghen worden, wie es zu Sandt Wendel

bräuchlich ist. Hans Schwan kirg schöffen

Hans Jacob gerhard, bürgl. Scholtes

 

(Kirchenschöffenbuch St. Wendel, folio 126 unten)

 

1695 ist Wendel Heß aber nicht mehr auf der Felsenmühle, sondern ein Johann Müller:

 

(B 6 Pfarrarchiv St. Wendel, Seite 83-85: französischer Text)

 

Copie servite

 

A tous ceus qui ses presant veront salut savoir que, Nous M. adamps Raiter prestre et Curré de S. Vendel,

 

cela dite eglise ayan est‚s requis de la part de Jean Miller munier du moulin de la Roche de nous transporter sur un canton communari_du a quelle‚s les haut Achet proche la ville ou Ils y v. unse prairie appartenant … l' eglise dont le M. Cur‚s en est possesdeur et dependant de la __ Curre, et comme le dit requerant a intention de Bastir un moulin proche du dit preiz. Nous comme dessus nous ayant transport‚s sur les lieus et ayant Wegnue qui celluis ne nous sera ancunnement prejudicable, luy avons permis de faire passer deux pied praton maur a son dit moulin pretapidus aux ham de la dite prairie a Condition neant __ingt de prayer au dit M. Cur‚ et ses successeur poive rexognoissande tous les auez. Un Chapon a la S. Martin d'hiver, et de faire ou faire faire un pont pour en tirer les foins des prairies de maguiere que lon en puisse soffrier meun domage ce qui a estŠs ainsi accordez cejourd'huy premier aoust mil six cent quatre vingt quinze

 

Sign: J.A. Reuter Cur‚ de S. Wendel Heynrich ___ Meyer Michel Joseph KirchenScheffen

 

(Seite 92)

 

Heil denen die Gegenwärtiges Zu leesen Verkenet

 

Ich Hans adam Reiter geistlicher auch pastor zu St. Wendel Weniger nicht, auch Vornehmen Herrn Kirchenschafneren obgedagter Kirche, beurkunde amit auf ansuchen des Johann Miller, auch miller auf der Felsenmülle mich auf so betaufte Gewandt stück obersch___ nahe der stadt gelegen, Wo da ein Wiesen platz gelegen Welches der Kirchen gehöhrig ist, Herr pastor daVon so Wohl er, als seine Vorsteheren der Pfarrey ruhigem besitzen, und da obgesagter Vorstellen gemeinet, eine mahl mühlle ohnweit diesem Wiesen platz erbawen Willens (ist) und nach gehabter einsicht daß daß Vorhaben uns keines theils nachtheillig seyn mag, alß Erlauben Wir ihme den Wasserlauf mit solichen mühle durch die gemelten wiesenplatz doch unter dieser Bedingniß zu leiten derfte daß er einen zeitlichen Herren pastoren so Viel alß seine successoren jährlich und Zware auf martini (Seite 93) nicht nur Einen Kapaunen prestiren, sonderen Zugleich Verbindlich seye, Einen dohlen oder Brücke in die Wiese zu Stellen, als wodurch das Heu ohn gehindert und ohne schaden abgefehrt werden könne, all diese wurde begenehmiget, ausgefertiget den 1ten August 1695.

 

Signete Jakobus Riefer gerichtsscheffen

Raiter Pastor von St. Wendel

N. Thiebault Kirchen Einnehmer

Heinrich Büschmeyer

Michel Joseph Kirchenscheffen

Wendel Heckman Kirchenscheffen

handzeichen Von Christian Heckmann Stadteinnehmer

 

(Nachtrag in anderer Handschrift:)

 

d. 18ten August 1817. das original hieVon, welches Französisch ist, dem Herrn Pastor Mathias Feilen, auf wiederholtes befehl übergeben. St: Wendel wie oben.

J. Steininger"

 

 

Johann Wendelins Nachfolger ist sein Sohn Jakob Müller (* 03.03.1676 - + 01.02.1744), der um 1700 die Felsenmühle übernimmt.

 

Letzterer wird im 1735 im Schatzungs-Register der Stadt St. Wendel, Alsfassen und Breiten für Kriegslasten (A 85, Seite 41, StA Wnd) genannt: "1. Jakob Muller von der Mühle".

 

Jakob Müller war zweimal verheiratet, zunächst 1704 mit der Witwe von Jakob Alsfasser, Anna Thomas aus Alsfassen, 1709 in 2. Ehe mit Eva Schmidt aus Mühlfeld.

 

Am 9. November 1720 findet in St. Wendel eine Landaufnahme statt, bei die Bürger ihren Grundbesitz angeben müssen (LHAK, 1 C Nr. 15185). Dabei wird auch die Felsenmühle aufgenommen:

 

" Die Viertte mahlmühle besitzet Jacob Müller, welche (Seite 6) sein aygenthumb seye, und lieffert Jahrlichs DaVon Zur Churfürstl. Kellerey St. Wendel 1 mltr und in dahsige Kirch 5 mltr Korn trierischer Massen, suche seine Beholtzungh auff deren bann und beZirk, was sie ihme Zuständige foll.mühle betreffen thut, hette er obgem. Jacob Müller denen gesambten Wüllenweberen Zu St. Wendel Verlehnet, welche ihme Jährlichs darVon ahn Zinssen entrichten 2 G. Rheinisch 6. alb mehrig."

 

Die Sache mit der "follmühle" (es handelt sich dabei um eine Walkmühle, vermutlich soll das Wort "Wollmühle" heißen) geht zurück auf das Jahr 1710. Am 12. November werden zwei St. Wendeler Bürger, die leider nicht mit Namen genannt werden, bei Jacob Müller "I: Inhalbern der filtzen mühl :I" vorstellig und schließen mit ihm einen Vertrag. Sie wollen auf dem Platz der Lohemühle eine Walckmühle bauen, wofür sie ihm 2 fl. Rheinisch Zins zahlen wollen (A 118, StA Wnd). Zwar geht aus der Aktenlage nicht hervor, wo diese Walckmühle gebaut wurde, aber einiges spricht für das Tal des Johannesbaches nordwestlich von Alsfassen. Darüber später mehr.

 

Einer seiner Söhne, Peter Müller, geboren 1730, war Müller, Baumeister (architectus) und Zimmermann von Beruf und war als "Mühlenarzt" tätig. Er wohnte in Breiten.

 

Seine Tochter Maria Katharina heiratete 1736 den Müller Johann Peter Breith aus der Eichelthaler Mühle bei Münchwies, der "1741 den 21ten Junii" seinen Schwiegereltern die "verfallene Filzen mühl" abkauft (A118, Stadtarchiv St. Wendel); Breith hält es aber nicht lange in St. Wendel, ein paar Jahre später übernimmt er die Thalmühle bei Ensheim.

 

Landeshauptarchiv Koblenz

1 C 9117

1741

 

 

Seite 12 verso

den 8ten 7bris 1741

Jacob Muller aus der Filtzen mühl junior

 

wurde Jacob Müller, weylen Er den schutzen, alß Er ihnen in der Borreller gepfändet, mit groben Wohrten injurirt in eine straaf Von einem gulden Verwießen und sich von der gleichen ins künftigs unter hoher straff zu hüthen an befohlen. Dhame

 

Seite 13

den 8ten 7bris 1741

Peter Breith auß der Filtzen mühl

 

wurde selber weylen seine Ochsen letzeren montag umb 3 uhren morgends in des Herrn Pastors Grummeth ohngehüthet weyden gefunden, vonnen Eine straff von 3 gulden Verwiesen. Dhame

 

 

 

Zwischen 1737 und 1741 arbeitete ein Müller namens Franz Serf auf der Felsenmühle. Vermutlich war er ein Lohnmüller, besaß also keine eigene Mühle, und half dem alternden Jakob, die Zeit zu überbrücken, bis sein Schwiegersohn die Mühle übernehmen konnte. Serf finden wir im Jahre 1741 auf der Mühle zu Grügelborn wieder.

 

 

Die Felsenmühle bleibt etwa ein Jahr leer (zumindest ist nicht bekannt, wer sie in dieser Zeit betreibt), bis sie von Wendel Müller, einem Sohn von Bartholomäus Müller und Elisabeth Wesemann von der Niederweiler Mühle, in Besitz genommen wird. Er betreibt die Mühle bis zu seinem Tod etwa im Jahre 1762.

 

Am 23.04.1751 kauft der St. Wendeler Amtmann Franz Ernst von Hame die Felsenmühle, allerdings wird dieser Kauf annulliert. Leider gibt es außer diesem lapidaren Satz, der sich als "Statement" in einer Akte des St. Wendeler Stadtarchives befindet, keinen weiteren Hinweis auf diese Aktion. Wörtlich heißt es im A 118: "1751 den 23ten april kaufte H. amtman D'hame diese feltzen mühl für 1763 th 16 kr. Hii tintur ex pressos verbis: in diesem Kauf seyend beyrichtes die Mühl staat samt der walckmühl und 4 gärten etc. (wurde rückgängig gemacht)."

 

 

???

Philipp Lauer (Lawer)

 

 

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FB IGB

 

18802   OCHS, Valentin {18836}, 1765?1785 Obermüller auf der Obermühle * um 1720 + 26.11.1805 Igb.

00k1 03.02.1722 Zweibrücken

NIEDER, Margaretha {18062} {27738} + vor 7.1752

00k2 24.07.1752 Blk.

HAM, Maria Barbara {8666}, (rk) (Bei ihrer Hochzeit ca. 27 Jahre.) * 06.12.1723 Blk.

Kind (1):

1.         Michael (18936) * um 1747 Igb. + 05.04.1821 Igb.

Kinder (2):

2.         Jakob, (rk) (18861) * 31.07.1753 Blk. ~ 01.08.1753 Blk. + 27.04.1818 Igb.

3.         Jakob, (rk) (18809) * um 1757 Igb. + 22.12.1813 Igb.

4.         Peter, (rk) (18901) * 08.01.1763 Igb. ~  Igb. + 12.01.1814 Igb. ± 14.01.1814

5.         Valentin (18849) * um 1764 + 10.10.1827 Igb.

 

27730   WAGNER, Johann Jakob, (rk), Arbeiter (1692 Witwer) * um 1655 Ki. + um 1725 Rb.

00k1 um 1680

BAUER, Catharina + um 1692

00k2 28.07.1692 Omh.

STOFFEL, Catharina (Aus Erbach) + vor 6.1716

00k3 30.06.1716 Igb.

PIEROT, Anna Maria

Kinder (1):

1.         Peter, (rk) (27737) * 21.10.1681 Homburg ~ 21.10.1681 Homburg + n. 1781 Rb.

2.         Margaretha, (rk) (27738) * ??.01.1683 Ki. ~ 10.01.1682 Homburg

3.         Johann Georg, (rk) (27532) * um 1684 Rb. + 10.08.1762 Igb.

4.         Anna Elisabeth, (rk) (17315) * ??.09.1690 Rb. ~ 07.09.1690 Omh.

5.         Anna Maria 00k ??.??.1714 Igb. Peter WELSCH

Kinder (2):

6.         Jakob, (rk) (27782) * ??.07.1695 Rb. ~ 18.07.1695 Omh.

7.         Michael, (rk) Hufschmied (1731 auf der Untertanenliste aufgeführt) * um 1696 Rb. ~ 18.07.1695 Omh. + 05.05.1776 Rb. 00k ??.??.1729 Igb. Anna Maria MARQUIN

8.         Johann, (rk) * um 1698 Rb. + vor 1771 00k um 1720 Anna Margaretha KOCH

9.         Jakob * um 1701 Rb. 00k 26.02.1726 Igb. Anna Maria ABEL

10.        Mathias/Matheiß, (rk) 1734 Schulmeister in Rb. und Schneider (1731 auf der Untertanenliste aufgeführt. Lt. Bericht v. 30.10.1740 unterrichtet Mathias Wagner seit 6 Jahren die katholilschen Schulkinder in Rb.. Er ist lahm und gebrechlich.

Quelle: Dr. W. Krämer 1955, Bd. I, S. 49*.) * 12.05.1704 Rb. ~ 12.05.1704 Igb. + 1776 Rb.

Kind (3):

11.        Anna Margaretha, (rk) * 10.03.1717 Rb. ~ 10.03.1717 Igb.

 

27738   WAGNER, Margaretha {27730}, (rk) * ??.01.1683 Ki. ~ 10.01.1682 Homburg

00k1 ??.??.1712 Igb.

ABEL, Johann, (rk) * 28.03.1686 Lautzkirchen ~ Lautzkirchen

00k2 03.02.1722 Zweibrücken

NIEDER, Nikolaus, (rk), Wirt und Müller auf der Obermühle in Igb. (Erwähnt 15.11.1740 und 05.o3.1754 Seegmüller zu Igb..

Er war Erbbeständer auf der Obermühle und hatte ziemlich viel Rindvieh in den Ställen. Er betrieb auch neben der Mühle noch Landwirtschaft.) * um 1680 Wittlich

Kind (1):

1.         Maria Barbara, (rk) * 20.11.1712 ?Blickweiler/Bliesk.

Kinder (2):

2.         Johann Jakob (18070) * um 1725 Igb. + 24.12.1800 Blies?Ebersing

3.         Margaretha (18802) + vor 7.1752

 

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27.04.1768

Wilhelm Nieder von Saarbrücken steigert für 9 Jahre

 

Wilhelm Nieder             oo vor 1748            Katharina Oberhauser

* 30.08.1722 verm. St. Ingbert                   * um 1730

+ 07.02.1776 Großrosseln, ca 50 J.              + 14.12.1787 St. Johann, 57 J.

 

Seine Eltern sind Nikolaus, Müller zu F Welferding, oo 03.02.1722 Anna Margaretha Wagner, Kirkel

Wilhelm ist Müller auf der Deutschmühle Saarbrücken ("Müller in der Mühle, vulgo Deutomühl genannt, nahe Saarbrücken")

 

=> die Kinder werden alle in der Deutschmühle geboren und in St. Johann getauft

Johann Jakob               * um 1748              + 22.05.1776 St. Johann Sbr.

Franz Wilhelm              * 01.06.1751           + 29.02.1752 St. Johann Sbr..

Johann Michael            * 02.11.1752 St. Johann Sbr.

 

Anna Maria                  oo 08.02.1774         Jodokus Bouvier

* 01.03.1754 St. Johann Sbr.

 

Er ist Gärtner zu Saarbrücken. (im A155 zeichnet er mit Jost Bubic)

 

Philipp Simon

* 18.03.1757

+ 20.03.1761 St. Johann Sbr.

 

Johann Peter

* 12.03.1759 St. Johann Sbr.

 

Johann Nikolaus           oo 04.05.1790         Anna Maria Walle

* 27.12.1762 St. Johann Sbr.                     St. Johann

 + 07.09.1811 Rittersmühle b. Ommersheim.

 

Maria Katharina            oo vor 1786            Jakob Marcelin

* 05.03.1765 St. Johann Sbr.

 

Karl Friedrich

* 10.06.1768 St. Johann Sbr.

+ 06.08.1782 Völklingen.

 

 (Quelle: Dipl.-Betriebswirt Norbert EMANUEL, Hebbelstr. 3, 66346 Püttlingen/Saar, URL: http://home.t-online.de/home/emanuel_asf/noe.htm, e-mail: emanuel.norbert(at)gmx.de)

 

 

1772 ist Johann Georg Blum "der Müller in der Felsenmühle"

 

Johann Georg Blum       oo vor 1772            Maria Katharina

 

=>

Margaretha Blum

* 14.04.1772

 

 

26.04.1774 - 21.12.1776

Johann Mittermüller       oo vor 1767            Catharina Meyländer

* Gehweiler                                             * 12.07.1745 Gehweiler

                                                            + 23.02.1776

 

Ihre Eltern: Johann und Elisabeth Schaad, Gehweiler

 

=>

Anna Maria Mittermüller                             * 25.09.1769 Gehweiler

Jakob Mittermüller        * 26.09.1771 Gehweiler

Sebastian Mittermüller   * 17.02.1776 Felsenmühle

 

Sie ziehen am 21.12.1776 wieder nach Gehweiler zurück.

 

 

Coenen und Dreger

 

Hochgerichtsschöffe

Anton Johann Coenen                                I. oo 27.01.1750

* 07.03.1719 St. Wendel                                 Margarethe Mentzer

+ 16.05.1784 St. Wendel                                 * 08.11.1724 St. Wendel

                                                            + vor 1776

 

Seine Eltern: Wilhelm Coenen und Angela Weber, St. Wendel

Ihre Eltern: Johann Georg Mentzer und Maria Elisabeth Klomen, St. Wendel

 

                                                            II. 24.06.1776

                                                            Maria Angela Born

 

==> 1. Ehe:

Maria Katharina Coenen                             * 01.02.1751

Anna Maria Coenen                                   * 06.02.1753

Anna Clara Coenen                                   * 25.06.1754 St. Wendel

Angela Coenen                                         * 10.11.1756 St. Wendel

Anna Maria Coenen                                   * 10.11.1756 St. Wendel

Johann Coenen                                        * 24.01.1761 St. Wendel

Maria Martha Coenen                                * 28.05.1762 St. Wendel

 

Maria Barbara Coenen                                I. 28.02.1786

* 19.12.1758 St. Wendel                           Johann Georg Dreger, Müller

+ 06.01.1796 Felsenmühle                          * 07.05.1757 Dirmingen

                                                            + 18.12.1788 Felsenmühle

 

Ihre Mutter wird als Anna Maria angegeben.

Seine Eltern: Johann Dreger und Maria Susanna Schorr, Dirmingen

 

                                                            II. 17.03.1793

                                                            Müller

                                                            Franz-Karl Hauck, Blieskastel

 

Seine Eltern: Peter Hauck, Müller, und Luise Weber. 1792 auf der Neumühle

 

Aus der Ehe Hauck-Dreger geht ein Sohn namens Johannes, * 26.12.1795, hervor. Nach dem Tod seiner Frau heiratet Franz-Karl Hauck am 15.08.1796 Margarethe Scheidhauer, Tochter von C. und seiner Frau geb. Eisenbeiß. Ihre Tochter Katharina Hauck wird am 25.07.1798 auf der Seifenmühle (???) geboren.

 

Der Müller Franz-Karl Hauck aus Blieskastel war in erster Ehe mit der Witwe Maria Barbara Dreger geborene Coenen aus der Felsenmühle verheiratet. Ihr Sohn Johannes wird am 26.12.1795 dort geboren. Nach dem Tod seiner Frau am 06.01.1796 heiratet er am 15.08.1796 Margarethe Scheidhauer. Sie stammt aus Gonnesweiler und ist eine Tochter von Christian Scheidhauer und seiner Frau Margarethe geborene Eisenbeiß. Ihre Tochter Katharina Hauck wird am 25.07.1798 auf der Felsenmühle geboren.

.

==> 1. Ehe:                                            Bauer

Katharina Dreger          oo 09.02.1810         Johann Marx

* 07.12.1786                                           * 13.08.1783 Urweiler

+ 19.02.1813                                           + 13.11.1849 Urweiler

 

Seine Eltern: Jakob Marx, lab, 1810-63, u. Anna Maria Thiel, beide Urweiler. Nach dem Tod seiner Frau heiratet Johann Marx 1820 Margarethe Artner (* ca. 1794 - + 19.02.1868)

 

Unter den Trauzeugen ist der 1786 im Erdgeschoß wohnende Rothgerber Sebastian Riefer aus Alsfassen, der als "pere d'epoux" (Vater der Braut) zeichnet. Wie aus dem Schreiben von Franz-Karl Hauck hervorgeht, ist Riefer nach Barbaras Tod Vormund der Kinder aus der Ehe mit Dreger.

 

Müller

Josef Dreger                oo 27.06.1811         Elisabeth Deutscher

* 22./23.03.1788                                     * 26./27.04.1791 St. Wendel

+ 01.05.1858                                           + 06.08.1872 Rentrisch

 

Ihre Eltern sind Johann Deutscher (drapier), * 1811-60  und Elisabeth Heil

 

Josef Dreger kauft 1843 die Mühle aus der Erbpacht der Kirche!

 

1802 (Lohnmüller)

Johann Nikolaus Braun oo Ehefrau Anna Maria Seybert

+ 18.12.1805, 50 J., ein Müller

 

1812 (Lohnmüller)

Standesamt St. Wendel, Heiratsregister:

 

Über den Maurer Johann Kremer, Ehemann von Barbara Koenig, wird bei der Totgeburt seines Sohnes Theobald am 08.02.1794 angegeben, er sei Müller und wohne in Alsfassen. Ggf. kommt sein Schwiegersohn Adam auf diese Weise zu seinem Job in der Felsenmühle.

 

Johann Kremer             oo 20.02.1781         Barbara Koenig

 

Seine Eltern: Paul Krämer oo 15.07.1752 Margarethe Krein (deren Eltern: Peter Krein, * Bürvenich (b. Düren) oo 28.04.1722 Magdalena Holzländerin aus Alsfassen

Ihre Eltern: Nikolaus Koenig und Maria Riefer, Alsfassen, Schulstraße 6

 

=>

Johann Kremer             * 23.02.1782

Barbara Kremer            * 09.10.1783

Franz Kremer               * 03.09.1787

Johann Kremer             * 18.02.1792

Theobald Kremer          *+ 08.02.1794

 

Caspar Kremer             oo 1809                  Magdalena Schubmehl

* 11.11.1789                                           * 05.06.1793 Alsfassen

 

Ihre Eltern: Musiker Nikolaus Schubmehl oo Susanna Krämer, Alsfassen

er ist der Trauzeuge bei seiner Schwester.

 

                                                            Müller

Margarethe Krämer       oo 09.04.1812         Adam Grewer

* 18.09.1785                                           * 1812-22 Kell

+ 25.01.1864, 80 Jahre                              + vor 1864

 

Seine Eltern: Müller Adam Grewer, wohnt in Wadrill, tot seit 14 Brumaire 11, und Anna Maria Wirtz, geboren in Gehweiler bei Wadrill; Adam ist der jüngste Sohn; er wohnt in der Felsenmühle

Ihre Eltern: Maurer Johann Kremer und Barbara Koenig, Alsfassen

 

Trauzeugen:

Nicolas Kornbrust, Maurer, 33

Caspar Kremer, drapier, 23

 

 

1817 (Lohnmüller)

Stephan Demuth          oo 06.02.1817         Elisabeth Haab

* 21.03.1785 St. Wendel                                 * 20.11.1795 Urweiler

+                                                                + 13.02.1819 Alsfassen

 

Seine Eltern: Bäcker Johann Demuth  und Susanne Krämer, Hirstein

Ihre Eltern: Dreher Michael Haab und Barbara Egler

 

                                ==>

                                Michel Demuth

                                * 03.02.1818 St. Wendel

 

C # 1/72 1822-33

dem Nikolaus Lawo auf der Felsenmühle (Schreibfehler für Fausenmühle?) die Aufnahme erfolgt pp. vom 25.01.1831. Lawo wird Pächter der Fausenmühle vom 25.10.1830-19.02.1831, er stammt aus Osterbrücken

 

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 1   Nicolas Weber Beruf: Müller Geboren: 1774 

+Catharina Homberg   

........ 2   Catharina Weber  Geboren: 13.04.1815 Felsenmühle 

........ 2   Wendel Weber  Geboren: 28.04.1816 Fausenmühle 

........ 2   Christine Weber  Geboren: 19.09.1817 Fausenmühle 

........ 2   Nikolaus Weber  Geboren: 01.01.1819 Fausenmühle 

........ 2   Catharina-Henrietta Weber  Geboren: 25.09.1820 

........ 2   Anton Weber  Geboren: 15.02.1822 Fausenmühle 

 

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Am 30.03.1900 zieht der Müllergeselle Jakob Wilhelm Bachmann von Oberkirchen in die Felsenmühle um:

 

Müllergeselle

Jakob Wilhelm Bachmann

* 19.04.1866 Hennstatt

 

am 02.10.1901 aus Lauterecken:

Müllergeselle

Karl Merz, * 23.11.1875 Hatlingshausen, Pfalz, Reservist, evangelisch

 

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18. Januar 1980

 

Im Jahr 1979 gingen die Halbbrüder Claus Dreger und Ortwin Englert daran, die Felsenmühle im Zuge einer allgemeinen Renovierung des Hauses in eine Gastwirtschaft umzuwandeln. Mit fachlicher Beratung des Denkmalpflegers und der Unterstützung aus dem Institut für Landeskunde bauten sie das untere Stockwerk in Eigeninitiative unter Einziehung der Bausubstanz um. Die alte Lehmbalkendecke, die ursprüngliche Raumaufteilung und die freiglegten Bruchsteinwände gegen dem mit einem offenen Kamin ausgestatteten und mit alten Dokumenten und Objekten aus der Familiengeschichte geschmückten Innenraum eine behagliche Atmosphäre. Betrieben wurde die Gaststätte zunächst durch die "Felsenmühle Gaststätte GmbH", der Liselotte Dreger, Claus Dreger und Ortwin Englert angehörten.

 

Im Jahre 1992 wurde aus der GmbH die Personengesellschaft "Landgasthaus Felsenmühle" unter der Leitung des Firmeneigentümers Ortwin Englert.

 

Heute Landgasthaus Felsenmühle, www.felsenmuehle.net

 



[1] Dies läßt sich daraus schließen, daß sein Sohn Jakob Müller etwa ab 1700 die Felsenmühle besitzt (und Jakob läßt sich aus einigen Dokumenten sowie aus seinen Ehefrauen schließen, die darin genannt werden, als sie nach seinem Tod in Mühlenangelegenheiten verwickelt werden)

[2] aus der Heirat geht der Familienname der Ehefrau nicht hervor, aber aus dem Geburtseintrag seines Sohnes Jakob vom 03.03.1676

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