Schriftzug
19. Jahrhundert -> 1807 Code Civil Auszüge

Auszüge aus dem Code Civil, die m.E. Erachtens für die genealogische Arbeit mit Zivilstandsakten notwendig sind

 

 

Kodex Napoleon,

übersetzt von F. Lassaulx, ordentlicher Professor an der hohen Schule der Rechte in Koblenz

 

Zweite, dem Gesetz vom 3ten September 1807 gemäße, und mit allen bis zur Verkündigung dieses Gesetzes erschienen, ins CivilRecht einschlägigen, Gesetzen und Verordnungen vermehrte Auflage.

 

Mit einem Anhang und einem vollständigen Sachregister [das Sachregister wird für einen späteren Band angekündigt. Inhaltsregister siehe am Schluß dieses Artikels.]

 

Koblenz, 1807.

Gedruckt und verlegt bei Pauli und Comp.

 

----------------

 

Erstes Buch.

Von den Personen

 

Erster Titel.

Von dem Genuß und der Beraubung der CivilRechte.

 

Erstes Kapitel.

Von dem Genuß der CivilRechte.

 

7. Die Ausübung der CivilRechte ist von der Eigenschaft als Staatsbürger (Citoyen), die nur dem Constitutionsgesetz gemäß erworben und erhalten wird, unabhängig.

 

[Fußnote 1: jeder in Frankreich gebohrne und wohnhafte Mann, der ein und zwanzig volle Jahre alt ist, sich auf das Bürgerregister seines Gemeindebezirks hat einschreiben lassen und seit einem Jahr auf dem Gebiet der Republik gewohnt hat, ist französischer Staatsbürger (Art. 2 der Konstitution vom Jahr 8).

Ein Fremder wird französischer Staatsbürger, wenn er, nachdem er das Alter von 21 vollen Jahren erreicht und seine Absicht, sich in Frankreich niederzulassen, erklärt hat, sich während zehn nacheinander folgenden Jahren da selbst aufgehalten hat. (Art. 3 daselbst.)]

 

Zweites Kapitel.

Von der Verlustigung der CivilRechte. […]

 

Zweiter Titel.

Von den Akten des Civilstandes.

 

Erstes Kapitel.

Allgemeine Verfügungen

 

34. Die Akte des Civilstands müssen das Jahr, den Tag und die Stunde, in welchen sie aufgenommen werden, die Vornamen und Zunamen, das Alter, die Profession und den Wohnort aller deren, die darin benannt werden, angeben.

35. Die Beamten des Civilstands dürfen in die Akte, welches sie aufnehmen, weder durch Noten noch durch irgendeine Angabe etwas anderes als das einrücken, was von den erscheinenden Teilen erklärt werden muß.

36. In den Fällen, wo die Beteiligten nicht gehalten sind, persönlich zu entscheiden, können sie sich durch einen mit einer authentischen Spezialvollmacht versehenen Bevollmächtigten vertreten lassen.

37. Die in Akten des Civilstands angeführten Zeugen können nur vom männlichen Geschlecht sein; sie müssen wenigstens 21 Jahre alt, Verwandte oder andere Personen sein und werden von den Beteiligten gewählt.

38. Der Beamte des Civilstands muß den erscheinenden Teilen oder ihren Bevollmächtigten und den Zeugen die Akte vorlesen. Es muß darin von der Erfüllung dieser Formalität Meldung geschehen.

39. Diese Akte müssen von dem Beamten des Civilstands, von den Erscheinenden und dem Zeugen unterzeichnet oder die Ursachen müssen darin angeführt werden, welche die Erscheinenden und die Zeugin verhindern, sie zu unterzeichnen.

40. Die Akte des Civilstands sollen in jeder Gemeinde in ein oder mehrere Register, welche doppelt gehalten werden müssen, eingeschrieben werden.

41. Diese Register sollen von dem Präsident des Tribunals erster Instanz oder von dem ihm vertretenden Richter auf dem ersten und letzten Blatt mit der Seitenzahl und auf jedem Blatt mit seinem Handzuge bezeichnet werden.

42. Die Akte müssen nacheinander, ohne allen weiteren Zwischenraum, in die Register eingeschrieben werden. Die Ausstreichungen und Zusätze müssen auf dieselbe Art wieder selbst gutgeheißen und unterzeichnet werden. Nichts darin darf mit Abkürzungen und kein Datum in Ziffern geschrieben werden.

43. Die Register werden am Ende jeden Jahres durch den Beamte des Civilstands abgeschlossen; in Monatsfrist muß eines der zweifachen Register ins Archiv der Gemeinde und das andere auf die Greffe (Schreibstube) des Tribunals erster Ordnung widerlegt werden.

44. Die Vollmacht und andere Aktenstücke, welche den Akten des Civilstands beigefügt bleiben müssen, sollen, nachdem sie von der Person, welche sie vorgelegt hat und dem Beamten des Civilstandes mit dem Handzuge bezeichnet worden sind, mit dem einen der doppelten Register, welches auf der Greffe des Tribunals hinterlegt werden muß, auf dieser Greffe deponiert werden.

45. Jedermann kann sich von den Aufbewahrern die Register des Civilstands Auszüge aus diesen Registern geben lassen. Diese Akte und die den Registern gleichförmig ausgefertigte und dem Präsidenten des Tribunals erster Instanz unter dem seine Stelle versehenen Richter beglaubigten Auszüge haben gerichtlichen Glauben, solange sie durch keine gerichtlich abgegebene Inscriptition der Verfälschung beschuldigt sind.

46. Wenn keine Register existieren oder wenn sie verloren gegangen sind, so soll der Beweis hierüber sowohl durch Aktenstücke als durch Zeugen zulässig sein; und in diesen Fällen können die Heirat, Geburten und Sterbefälle sowohl durch die von dem verstorbenen Eltern herrührenden Register und Papieren als durch Zeugen bewiesen werden.

47. Jeder im Auslande gefertigte Akt des Civilstandes von Franzosen und von Fremden hat gerichtlichen Glauben, wenn er in den in diesem Lande gebräuchlichen Formen abgefaßt ist.

48. Jeder Akt, der den Civilstand von Franzosen im Auslande betrifft, ist gültig, wenn er den französischen Gesetzen gemäß durch die diplomatischen Agenten oder die Kommissarien der Handelsverbindungen der Republik aufgenommen worden ist.

49. In allen Fällen, wo von einem den Civilstand betreffenden Akt am Rande eines anderen, schon eingeschriebenen Aktes Meldung geschehen muß, soll sie, auf Ansuchen der Parteien, von dem Civilbeamten auf den laufenden oder den ihnen das Archiv der Gemeinde hinterlegt in Registern und von dem Greffier des Tribunals erster Instanz auf den auf der Greffe hinterlegten Registern gemacht werden, zu welchem Ende der Beamte des Civilstands den RegierungsKommissair bei dem besagten Tribunal in Zeit von dreien Tagen davon zu benachrichtigen hat, welcher letztere darüber zu wachen hat, daß die Meldung auf beiden Registern in gleichförmiger Weise geschehen.

50. Jede Zuwiderhandlung gegen die vorhergehenden Artikel von Seiten der darin benannten Beamten soll vor dem Tribunal erster Instanz verfolgt und durch eine GeldBuße, die 100 Franken nicht übersteigen darf, bestraft werden.

51. Jeder Aufbewahrer von Registern ist für die Veränderungen, welche sie erleiden könnten, im Civilwege verantwortlich, mit Vorbehalt seines Rückgriffs, nach Beschaffenheit der Umstände, gegen die Urheber der besagten Veränderungen:

52. Jede Abänderung, jede Verfälschung in den des Civilstands, jede Einschreibung dieser Akten auf ein fliegendes Blatt und anderstwohin als auf die dazu bestimmten Register gibt zur völligen Schadloshaltung der Parteien, den peinlichen Gesetzbuch verhängt Strafen unbeschadet, statt.

53. Der Regierungskommissair bei dem Tribunal erster Instanz ist gehalten, den Zustand der Register bei ihrer Niederlage auf die Greffe zu verifizieren; er hat einen summarischen Verbalprozeß über diese Untersuchung aufzusetzen, die durch die Beamtin des Civilstandes begangenen Zuwiderhandlungen gegen das Gesetz oder Verbrechen zu veranzeigen und die Geldbußen gegen sie einzufordern.

54. In allen Fällen, wo ein Tribunal erster Instanz über Akte, die den Civilstand betreffen, erkennt, können die Beteiligten gegen das Urteil einkommen.

 

 

Zweites Kapitel

Von den Geburtsakten

 

55. Alle Geburten müssen in den drei ersten Tagen nach der Entbindung dem Civilbeamten des Orts veranzeigt werden. Das Kind muß ihm vorgezeigt werden.

56. Die Geburt des Kindes muß von dem Vater oder in Ermangelung des Vaters von den Gesundheitsbeamten, Doktoren der Arzneikunde oder der Wundarzneikunde, den Hebammen oder anderen Personen, die bei der Entbindung zugegen waren, und im Falle, wo die Mutter außer ihrem Wohnort niedergekommen wäre, von derjenigen Person, bei welcher sie niedergekommen ist, veranzeigt werden.

57. Der Geburtsakt muß den Tag, die Stunde und den Ort der Geburt, das Geschlecht des Kindes und die Vornamen, die ihm gegeben werden, die Vor= und Zunamen, Profession und Wohnort der Eltern, sowie der Zeugen angeben.

58. Jede Person, welche ein neugeborenes Kind gefunden hat, ist gehalten, es dem Beamten des Zielstands, sowie auch die bei dem Kinde gefundenen Kleider und andere Effekten zu übergeben, und die Zeit und den Ort, wo sie es gefunden hat, umständlich zu veranzeigen.

Es muß ein umständlicher Verbalprozeß darüber aufgesetzt werden, der außer dem anscheinenden Alter des Kindes, sein Geschlecht, die Namen, die ihm gegeben werden, und die Civilgewalt, welcher es übergeben wird, eingeben muss. Dieser Verbalprozeß muß auf die Register eingeschrieben werden.

59. Wenn ein Kind während einer Seereise geboren wird, so muß der Geburtsakt in den 24 Stunden (nach der Entbindung) in Gegenwart des Vaters, wenn er zugegen ist, und zweier Zeugen, die unter den Offizieren des Fahrzeuges und in ihrer Ermangelung unter den Leuten der Equipage genommen werden, aufgesetzt werden. Dieser Akt muß auf den Schiffen des Staats durch den VerwaltungsOffizier der Marine und auf den einem Kaper oder Handelsmann zugehörigen Fahrzeugen von dem Kapitän, Herrn oder Patron des Fahrzeuges aufgesetzt werden. Der Geburtsakt muß zu Ende der Equipageliste eingeschrieben werden.

60. Im ersten Hafen, wo das Fahrzeug anlanden wird, sey es um auszuruhen, sey es aus irgendeiner anderen Ursache, die seiner Abtacklung allein ausgenommen, sind die Offiziere der Marineverwaltung, der Kapitän, Herr oder Patron verbunden, zwei authentische Ausfertigungen der GeburtsAkte, welche sie abgefaßt haben, niederzulegen; und zwar, wenn es ein französischer Hafen ist, auf dem Bureau des Vorgesetzten der Seeeinschreibung (de l'inscription maritime) und wenn es ein fremder Hafen ist, in die Hände des Kommissärs der Handelsverbindungen.

Eine dieser Ausfertigungen muß auf dem Bureau der Seeeinschreibung oder in der Kanzley des Kommissariats deponiert bleiben; die andere muß dem Marineminister übersendet werden, der dem Beamten des Civilstandes von dem Wohnorte des Vaters des Kindes oder der Mutter, wenn der Vater unbekannt sein sollte, eine von ihm beglaubigte Abschrift von jedem dieser Akte übersenden wird. Diese Abschrift muß sogleich auf die Register eingetragen werden.

61. Bei der Ankunft des Fahrzeugs in dem Hafen, wo es abgetakelt wird, muß die Equipageliste auf dem Bureau des Vorgesetzten der Seeeinschreibung niedergelegt werden, während der Beamte des Civilstandes von dem Wohnorte des Vaters des Kindes oder der Mutter, wenn der Vater unbekannt sein sollte, eine von ihm unterzeichnete Ausfertigung des Geburtsaktes zu übersehen hat. Diese Ausfertigung muß sogleich auf die Register eingetragen werden.

62. Der Akt der Anerkennung eines Kindes muß nach seinem Datum auf die Register eingeschrieben werden, und es muß am Rande des Geburtsaktes, wenn einer vorhanden ist, Meldung davon geschehen. [Siehe ferner das Gesetz vom (11 Germinal 11) 1 April 1803 im Anhang Nro. II.]

 

Drittes Kapitel

Von den Akten der Ehe.

 

63. Der Beamte des Civilstandes muß vor dem Abschluß einer Ehe zwei Verkündigungen, mit einem Zwischenraum von acht Tagen, an zwei Sonntagen vor der Thüre des Gemeindehauses erlassen. Diese Verkündigungen, und der Akt, welcher darüber aufgesetzt wird, müssen die Vor= und Zunamen, Profession und Wohnort der zukünftigen Eheleute, ob sie großjährig oder minderjährig sind, und die Vor= und Zunamen, Profession und Wohnort ihrer Eltern enthalten. Dieser Akt muß außerdem die Tage, Orte und Stunden, an welchen die Verkündigungen geschehen sind, angeben; er muß auf ein besonderes, einfach gehaltenes Register eingeschrieben werden, das, wie es im Art. 41 vorgeschrieben ist, mit der Seitenzahl und Handzug bezeichnet, und am Ende jeden Jahres auf der Schreibstube des Bezirksgerichts hinterlegt werden muss.

64. Ein Auszug des Verkündigungsaktes muß während denen 8 Tagen des Zwischenraums zwischen der ersten bis zu der zweiten Verkündigung an die Thüre des Gemeindehauses angeheftet werden und bleiben. Die Ehe kann nicht vor dem dritten Tag, von dem der zweiten Verkündigung an, diesen nicht eingegriffen, abgeschlossen werden.

65. Wenn die Ehe nicht in Jahresfrist, von dem Tag der Zeitrist der Verkündigungen an zu rechnen, abgeschlossen worden ist, so kann sie nicht eher abgeschlossen werden, als nachdem neue Verkündigungen in der oben vorgeschriebenen Form erlassen worden sind.

66. Die Oppositionsakte gegen eine Ehe müssen von den Opponenten oder ihren, mit einer authentischen Spezialvollmacht versehenen, Bevollmächtigten auf dem Original und der Abschrift unterzeichnet werden. Sie müssen, mit der Abschrift der Vollmacht, denen Partheien persönlich oder in ihrem Wohnort, so wie dem beamten des Civilstandes, der sein Visa auf das Original zusetzen hat, zugestellt werden.

67. Der Beamte des Civilstandes hat auf dem Register der Verkündigungen von den Oppositionen auf der Stelle summarische Meldung zu thun. Er hat ebenfalls am Rande der Einschreibung der besagten Oppositionen von den Urtheilen oder sonstigen Akten Meldung zu thun, wodurch die Oppositionen freigegeben worden sind, und von welchen ihm eine Ausfertigung übergeben worden ist.

68. Im Falle der Opposition darf der Beamte des Civilstandes die Ehe nicht abschließen, ehe man ihm die Aufhebung der selben zugestellt hat, unter Strafe einer Geldbuße von 300 Franken und aller Schadloshaltungen.

69. Wenn keine Opposition vorliegt, so muß in dem Heurathsakt Meldung davon geschehen; und wenn die Verkündigungen in mehreren Gemeinden geschehen sind, so haben die Partheien ein, von dem des Civilstandes einer jeder dieser gemeint ausgestellten Zeugniß, welches beweist, daß keine Opposition besteht, beizubringen.

70. Der Beamte des Civilstandes muß sich den Geburtsschein eines jeden der künftigen Ehegatten einreichen lassen; derjenige der Eheleute, der sich in der Unmöglichkeit befinden sollte, ihn beizubringen, kann an dieser Stelle einen Akt der Offenkundigkeit beibringen, der von dem Friedensrichter seines Geburts= oder dem seines Wohnortes erteilt sein muss.

71. Der Akt der Offenkundigkeit muß die Angabe der Vor= und Zunamen, Profession und des Wohnorts des zukünftigen Ehegatten, und jener seiner Eltern, wenn sie bekannt sind, den Ort und soviel als möglich, die Epoche seiner Geburt, und die Ursachen, welche ihn verhindern, den Akt darüber beizubringen, so wie sie durch sieben Zeugen, von einem oder dem anderen Geschlechte, sie mögen nun dem künftigen Ehegatten verwandt sein und oder nicht, erklärt worden, enthalten. Diese Zeugen müssen den Akt der Offenkundigkeit mit dem Friedensrichter unterzeichnen, und wenn einige derselben nicht schreiben können oder daran verhindert wären, so soll Meldung davon geschehen.

72. Der Akt der Offenkundigkeit muß dem Tribunal erster Instanz des Ortes, wo die Ehe geschlossen werden soll, vorgelegt werden. Das Tribunal hat dem selben, nach Anhörung des Regierungskommissärs, seine Homologation [= Zustimmung] zu erteilen oder zu verweigern, je nachdem es die Erklärungen der Zeugen und die Ursachen, welche die Beibringung des Geburtsscheins verhindern, hinlänglich oder unzureichend finden wird.

73. Der authentische Akt der Einwilligung der Eltern oder Groseltern, oder in ihrer Ermangelung jener der Familien, muß die Vor= und Zunamen, Profession und Wohnort der zukünftigen Ehegatten und aller derer, die an dem Akt Theil genommen haben, sowie den Grad ihrer Verwandtschaft enthalten.

74. Die Ehe muß in der Gemeinde abgeschlossen werden, wo einer der beiden Ehegatten seinen Wohnsitz hat. Dieser Wohnsitz wird, in Betreff der Ehe, durch einen sechsmonatlichen fortwährenden Aufenthalt [in] der Gemeinde, begründet.

75. An dem von den Partheien, nach Ablauf der Zeitfristen der Verkündigungen, bezeichneten Tage, soll der Beamte des Civilstandes den Parthien in Gegenwart von vier Zeugen die oben bemeldete, ihren Stand und die Formalitäten der Ehe betreffende Aktenstücke, und das 6te Kapitel des Titels: von der Ehe, welches von den gegenseitigen Rechten und Pflichten der Ehegatten handelt, vorlesen. Er nimmt sodann jedem Theile, einen nach dem andern, die Erklärung ab, daß sie sich zum Mann und Frau nehmen wollen; er erklärt im Namen des Gesetzes, hierauf daß sie durch die Ehe verbunden sind, und hat zugleich einen Akt darüber aufzusetzen.

76. In den Heurathsakt müssen eingeführt werden:

1. die Vor= und Zunamen, die Profession, das Alter, der Geburts= und Wohnort der Eheleute,

2. ob sie großjährig oder minderjährig sind,

3. die Vor= und Zunamen, die Profession, das Alter, der Geburts= und Wohnort der Eltern,

4. die Einwilligung der Eltern, Groseltern und die der Familie, in den Fällen, wo sie erforderlich ist,

5. die ehrfurchtsvolle Anfragen, wenn deren statt gehabt haben,

6. die Verkündigungen in den verschiedenen Wohnorten,

7. die Oppositionen, wenn deren statt gehabt haben, ihre Aufhebung, oder die Meldung, daß keine Opposition eingelegt worden ist,

8. die Erklärung der Kontrahenten, sich zur Ehe zu nehmen und der Ausspruch ihrer Verbindung durch den öffentlichen Beamte,

9. die Vor= und Zunamen, das Alter, die Profession, und der Wohnort der Zeugen, und ihre Erklärung, ob sie den Partheien verwandt oder verschwägert sind, von welcher Seite und in welchem Grade.

 

Viertes Kapitel.

Von den Sterbakten.

 

77. Keine Bestattung darf ohne die Erlaubniß des Civilbeamten, die auf unbestimmtes Papier und ohne Kosten ausgestellt werden muss, statt haben. Dieser darf sie nicht eher erteilen, als nachdem er sich zu dem Verstorbenen verfügt, um sich von dessen Ableben zu versichern, und die, durch die Polizeiverordnungen vorgesehene Fälle ausgenommen, erst 24 Stunden nach dem Sterbefall.

[Kaiserliches Dekret vom (4 Thermidor 13) 20 Juli 1805. "Es ist allen Maires, Adjunkten und Mitgliedern von Munizipal= Verwaltungen verboten, den Transport, die Präsentation, das Depot, die Bestattung von Leichen, und die Eröffnung der Begräbnisorte zu erlauben; allen Kirchenverwaltungen und Konsistorium, sowie allen andern, welche berechtigt sind, die zu dem Begräbnisse erforderliche Lieferungen zu machen, besagte Lieferungen zu thun; allen Pfarrern und Desserventen, irgend eine Leiche abzunehmen, oder sie außer die Kirchen und Tempel zu begleiten, wenn nicht eine von dem Beamte des Civilstandes erteilte Erlaubnis der Bestattung vorliegt, unter Strafe, als Übertreter des Gesetzes verfolgt zu werden.]

78. Der Sterbeakt soll auf die Erklärung zweier Zeugen von dem Beamten des Civilstandes aufgesetzt werden. Diese Zeugen müssen, wenn es möglich ist, die 2 nächste Verwandte oder Nachbarn, oder, wenn jemand außerhalb seiner im Wohnorte verstorben ist, die Person, bei welcher er verstorben ist, und ein Verwandter oder ein anderer sein.

79. Der Sterbeakt muß die Vor= und Zunamen, Alter, Profession und Wohnort der verstorbenen Person, den Vor= und Zunamen der anderen Ehegatten, wenn die verstorbene Person verheurathet oder verwittwet war, die Vor= und Zunamen, des Alter, die Profession und den Wohnort der Erklärenden, und, wenn sie Verwandte sind, den Grad ihrer Verwandtschaft enthalten.

Derselbe Akt muß ferner, in so fern man sie wissen kann, die Vor= und Zunamen, Profession und Wohnort der Eltern des Verstorbenen und seinen Geburtsort angeben.

80. Bei Sterbefällen in den Militär= und Civil= Hospitälern oder anderen öffentlichen Häusern sind die Vorgesetzten, Direktoren, Verwalter und Herren dieser Häuser erhalten, dem Beamten des Civilstandes in den vier und zwanzig Stunden davon zu benachrichtigen, der sich dahin zu begeben hat, um sich des Sterbefalles zu versichern und sodann gemäß der vorhergehenden Artikel nach den Erklärungen, die gemacht worden sind, und den Erkundigungen, die eingezogen haben wird, den Akt aufsetzt.

Es sollen außerdem in besagten Hospitälern und Häusern, zur Einschreibung dieser Erklärungen und Nachrichten bestimmte, Register gehalten werden.

81. Den Spuren oder Anzeichen eines gewaltsamen Todes oder andere Umstände, welche einen solchen Verdacht verursachen könnten, vorliegen, darf man die Beerdigung nicht eher vornehmen, als bis ein Polizeibeamter, mit Zuziehung eines Gesundheitsbeamten über den Zustand der Leiche, und die darauf Bezug habende Umstände, sowie über die Nachrichten, die er über Vor= und Zunamen, Alter, Profession, Geburt= und Wohnort der verstorbenen Person hat einziehen können, einen Verbalprozeß aufgesetzt hat.

82. Der Polizeibeamte ist gehalten, dem Beamten des Civilstandes des Ortes, worin die Person verstorben ist, alle die in seinen Verbalprozeß eingeführt Nachricht mitzuteilen, nach welchen der Sterbeakt abgefaßt werden muß.

Der Beamte des Civilstandes muß demjenigen des Wohnortes der verstorbenen Person, wenn dieser bekannt ist, eine Ausfertigung davon über sein. Diese Ausfertigung muß auf die Register eingeschrieben werden.

83. Die Kriminalgreffiers sind gehalten, in den vier und zwanzig Stunden der Exekution der Todesurteile alle die im 79ten Artikel angeführte Nachrichten der Beamte des Civilstandes des Orts, worin der Verurteilte hingerichtet worden ist, zu übersenden, nach welchen dieser den Sterbeakt abzufassen hat.

84. Im Fall eines Sterbefalles in den Gefängnissen oder Zucht= und Verhaftungshäusern muß der Aufseher oder Wächter dem Beamten des Civilstandes sogleich Nachricht davon erteilen, der sich wie es im Art. 80 vorgeschrieben ist, dahin zu verfügen und den Sterbeakt abzufassen hat.

85. In allen Fällen eines gewaltsamen Todes oder eines Sterbefalles in den Gefängnissen und Verhaftungshäusern, oder einer Hinrichtung darf auf den Registern von diesen Umständen keine Meldung geschehen, und die Sterbeakten müssen einfach in der durch den Artikel 79. vorgeschriebenen Form abgefaßt werden.

86. Im Falle eines Sterbefalles während einer Seereise muß in Zeit von vier und zwanzig Stunden, in Gegenwart von zweien, unter den Offizieren des Fahrzeugs oder, in ihrer Ermangelung, unter den Leuten der Equipage genommenen Zeugen, ein Akt darüber aufgesetzt werden. Dieser Akt wird auf den Staatsfahrzeugen durch den Verwaltungsoffizier der Marine und aufstehen, einem Handelsmann oder Kaper gehörigen, Fahrzeugen, durch den Kapitän, Herrn oder Patron des Schiffes aufgenommen. Der Sterbeakt muß zu Ende der Equipageliste eingeschrieben werden.

87. Die Verwaltungsoffiziere der Marine, der Kapitän, Herr, oder Patron, welche Sterbeakte aufgesetzt haben, sind gehalten, in Gemäßheit des Artikels 60 zwei Ausfertigungen davon in dem ersten Hafen niederzulegen, wo das Fahrzeug, sey es um auszuruhen, sey es aus irgendeiner andern Ursache, die seiner Abtacklung ausgenommen, anlanden wird.

Bei der Ankunft des Fahrzeugs in dem zur Abtacklung bestimmten Hafen muß die Equipageliste auf dem Bureau des Vorgesetzten der Seeeinschreibung niedergelegt werden; dieser hat dem Beamte in Civilstandes von dem Wohnorte der verstorbenen Person eine von ihm unterzeichnete Ausfertigung des Sterbeaktes zu übersenden. Diese Ausfertigung muß sogleich auf die Register eingeschrieben werden.

 

Fünftes Kapitel

Von den Akten des Civilstandes, welche die Militärpersonen außerhalb des Gebietes der Republik betreffen.

 

88. Die Akte des Civilstandes, welcher außer dem Gebiet der Republik, in Betreff von Militär= und anderen im Gefolge der Armeen angestellt, Personen, aufgenommen werden, müssen, vorbehaltlich der in den folgenden Artikel enthaltenen Ausnahmen, in denen durch die vorgehende Verfügungen vorgeschriebenen Formen abgefaßt werden.

89. Der Quartiermeister in diesem Korps von einem oder mehreren Bataillons oder Eskadron, und bei den anderen Korps der kommandierende Kapitän haben die Verrichtungen als Beamte des Civilstandes zu versehen; für die Offiziere ohne Truppen an die Angestellten der Armee werden diese nämliche Verrichtungen durch Ehen bei der Armee oder dem Korps der Armee angestellten Revueinspektor versehen. [Ein kaiserliches Dekret vom (1 Vendemaire 12) 22 September 1804 als diese Verrichtungen den Majors übertragen.]

90. Bei jedem Truppenkorps muß ein Register für die Akte des Civilstandes, welche Individuen dieses Korps betreffen, und ein anderes bei dem Generalstab der Armee oder eines Korps der Armee für die Civilakte, welche die Offiziere ohne Truppen und die Angestellten betreffen, gehalten werden. Diese Register sollen auf dieselbe Weise wie die übrige Register der Korps und Stäbe aufbewahrt, und bei der Rückkehr der Korps oder Armeen auf das Gebiet der Republik in das Kriegsarchiv hinterlegt werden.

91. Die Register werden in jedem Korps durch den kommandierenden Offizier und beim Generalstab von dem Chef des großen Generalstabs mit der Seitenzahl und seinem Handzuge bezeichnet.

92. Jede Geburt bei der Armee muß in den zehn, auf die Entbindung folgenden Tagen, veranzeigt werden.

93. Der mit Haltung des Registers des Civilstandes beauftragte Offizier hat in den zehn Tagen, die auf die Einschreibung des Geburtsaktes auf das besagte Register folgen, dem Beamte des Civilstandes von dem letzten Wohnort des Vaters des Kindes, oder der Mutter, wenn der Vater unbekannt ist, einen Auszug davon zu übersenden.

94. Die Heurathsverkündigungen der Militärpersonen und Angestellten im Gefolge der Armeen müssen in ihrem Netz Wohnort geschehen; sie müssen außerdem, fünf und zwanzig Tage vor dem Abschluß der Ehe, für die Individuen, die zu einem Korps gehören, in den Tagesbefehl des Korps, und für die Offiziere ohne Truppen und die dazugehörige Angestellte in jenen der Armee oder des Armeekorps gesetzt werden.

95. Unmittelbar nach der Einschreibung des Ehe= Verkündigungsaktes auf das Register muß der mit der Haltung des Registers beauftragte Offizier dem Beamte des Civilstandes des letzten Wohnorts der Eheleute einer Ausfertigung davon zuschicken.

96. Die Sterbeakten müssen auf das Zeug des dreier Zeugen bei jedem Korps durch den Quartiermeister und für die Offiziere ohne Truppen und die Angestellte durch den Revueinspektor der Armee aufgesetzt werden; und ein Auszug aus diesem Register muß dem Beamte des Civilstandes des letzten Wohnortes des Verstorbenen in den zehn Tagen zugesendet werden.

97. Im Falle von Sterbefällen in den wandernden oder bleibenden Militärhospitälern muß der Akt darüber von dem Direktor der besagten Hospitäler aufgesetzt, und dem Quartiermeister des Korps oder dem Revueinspektor der Armee oder des Armeekorps, von welchem der Verstorbene einen Teil ausmachte, zugeschickt werden. Diese Offiziere haben dem Beamte des Civilstandes des letzten Wohnortes einer Ausfertigung davon zu übersenden.

98. Der Beamte des Civilstandes von dem Wohnorte der Partheien, dem die Ausfertigung eines Aktes des Civilstandes von der Armee zugeschickt worden ist, ist gehalten, ihn zugleich auf die Register einzuschreiben.

[Gutachten des Staatsrats vom (17 Germinal 13) 7 April 1805, über die Frage, ob man in Ermangelung bestimmen der Beweise über den Sterbefall von Militärpersonen an ihrer Stelle Vermutungen annehmen könne, welche sich entweder aus mündlichen Zeugenaussagen oder aus einer während mehreren Jahren verlängerten Abwesenheit ergeben können; der Staatsrat war der Meinung, "daß es zu gefährlich sein würde, blose Akte der Offenkundigkeit, welche oft auf erkauften, oder schwachen Personen abgelockten Zeugnissen beruhten, als Beweise eines Sterbefalles zuzulassen, daß dieser Weg daher unzulässig sei; daß die Wirkungen der Abwesenheit von dem Civilgesetzbuch, in soweit sie das Vermögen betreffen, reguliert sind; daß man aber nicht weitergehen, und die Ehe des Abwesenden nach einer gewissen Anzahl von Jahren für aufgelöst halten kann; daß sich zwar mehrere Weiber von Militärpersonen in der Tat in dieser Hinsicht in einer unangenehmen Lage befinden können, daß aber diese Betrachtung bei der Diskussion des Civilgesetzbuchs nicht mächtig genug geschienen hat, um sie von der Verbindlichkeit freizusprechen, einen gesetzlichen Beweis beizubringen, ohne welchen man die Gesellschaft traurigen Irrtümern und größeren Nachteilen aussetzen würde, als Diplomat Verlegenheiten, denen man abhelfen wollte; daß bei dieser Lage der Dinge des der Fall nicht sein kann, von dem gemeinen Recht abzugehen, und eine Ausnahme darin aufzunehmen, welche die Jurisprudenz nie zugelassen hat.]

 

 

Sechstes Kapitel.

Von der Berichtigung der Akte des Civilstandes. […]

 

Fünfter Titel.

Von der Ehe.

 

Erstes Kapitel.

Von den zum Abschluß der Ehe erforderlichen Eigenschaften und Bedingungen.

 

144. Der Mann kann vor dem Alter von 18 vollen Jahren, das Weib vor dem Alter von 15 ebenfalls vollen Jahren keine Ehe kontrahiren.

145. Die Regierung kann jedoch, aus wichtigen Beweggründen, Dispensen für das Alter bewilligen.

146. Es giebt keine Ehe ohne Einwilligung.

147. Man kann vor Auflösung der ersten keine zweite Ehe kontrahiren.

148. Der Sohn, der das Alter von 25 vollen Jahren, die Tochter, die das Alter von 21 vollen Jahren noch nicht erreicht hat, können ohne die Einwilligung ihrer Eltern keine Ehe abschliessen; sind die Meinungen getheilt, ist die Einwilligung des Vaters hinlänglich.

149. Er ist eines von den beiden Eltern verstorben oder in der Unmöglichkeit, seinen willen zu äußern, so ist die Einwilligung des anderen hinlänglich.

150. Sind Vater und Mutter gestorben, oder befinden sie sich in der Unmöglichkeit, ihren Willen zu äußern, so treten die Großeltern an ihre Stelle. Sind Vater und Großmutter von derselben Linie verschiedener Meinungen, so ist die Einwilligung des Großvaters hinlänglich.

Sind die Meinungen zwischen beiden Linien getheilt, so soll diese Theilung der Einwilligung gelten (emportera consentement).

[Fußnote: Gutachten des Staatsraths vom (1 Thermidor 13) 23 Julius 1805). Der Staatsrath, an welchen Seine Majestät einen Bericht des Großrichters Justizministers über die Schwierigkeiten, welche viele Ehen wegen der Anwendung mehrerer Artikel des Civilgesetzbuchs erleiden, verwiesen hat, nach Anhörung des Berichts der Gesetzgebungssektion, in Erwägung, daß diese Schwierigkeiten heraus entstehen, daß wieder an das Civilstandes die verschiedene Fälle, welche das Gesetz regulieren wollte, von denjenigen nicht genug unterscheiden, welcher es unter der Herrschaft der allgemeinen Grundsätze und des gemeinen Rechtes gelassen hat; daß ohngeachtet der Geburtsakt der zukünftigen Ehegatten nöthig ist, es dennoch erlaubt ist, ihn durch die in Artikel 71 vorgeschriebenen Formalitäten zu ersetzen; aber daß diese Formalitäten, welche vorgeschrieben sind, um einen Akt zu ersetzen, worauf der Civilstand der Personen beruht, nicht gefordert werden können, um andere weniger wesentliche Akte zu ersetzen; daß daher, um den Sterbeakt der Eltern oder Aszendenten zu ersetzen, kein von dem Tribunal homologirter, die Erklärung von sieben Zeugen enthaltender, Akt der Offenkundigkeit, erforderlich ist; daß die Gegenwart der Großeltern und die Erklärung, welche man ihnen abfordern kann, das natürliche Supplement des Sterbeaktes der Eltern sind; daß wenn man wegen der Unbekanntschaft des Ortes, wo die Eltern und Aszendenten gestorben sind, ihren Sterbeakt nicht vorlegen kann, und wenn man, wie das oft bei der ärmeren Volksklasse der Fall ist, wegen der Unbekanntschaft ihres letzten Wohnortes, nicht zudem durch den Art. 155 vorgeschriebenen Akt der Offenkundigkeit seine Zuflucht nehmen kann, welcher bestimmt ist, die Abwesenheit von einem bekannten Wohnort zu konstatieren, es als dann die Vernunft eingiebt, sich mit der Erklärung von Zeugen zu begnügen; daß schon bei vielen ähnlichen Gelegenheiten die Beamten des Civilstandes zu Paris auf Akte der Offenkundigkeit zur Ehe geschritten sind, welche auf die Aussagen von Zeugen, die die Parteien vorgestellt hatten, entweder von Notarien oder von Friedensrichtern aufgenommen worden waren; daß kein Nachteil und keine Klage daraus entsprungen ist; daß aber im Gegenteil eine größere Strenge in ähnlichen Fällen zu großen Anlaß gegeben hat; daß man selbst mehrmals ein noch einfacheres und noch weniger kostspieliges Mittel, als die Akte der Offenkundigkeit ergriffen hat, und welches verdient den Vorzug zu erhalten und allgemein eingeführt zu werden, indem man sich mit der Erklärung der vier bei dem Heurathsakt nöthigen Zeugen begnügt hat, welche dies vor dem Beamten des Civilstands abgaben und von welcher in dem Akte Meldung geschah; daß diese Erklärung, welche eben so feierlich als die in einem Akt der Offenkundigkeit ist, in dem sich auf die Ehe von Großjährigen ohne alle Gefahr ist, weil dabei die Einwilligung oder der Rath der Aszendenten nicht von einer so absoluten Nothwendigkeit ist, daß deren Abgang die Ehe verhindern könnte; daß in Hinsicht auf die Ehe von Minderjährigen nicht zu befürchten ist, weil kraft des Artikels 160 des Civilgesetzbuches die Söhne oder Töchter unter 21 Jahren, so oft weder Eltern noch Großeltern vorhanden sind, oder diese sich in der Unmöglichkeit befinden, ihre Meinung zu äußern, keine Ehe ohne die Einwilligung des Familienrats abschließen dürfen, ist der Meinung,

1) "daß, so oft die Großväter oder Großmütter den Sterbefall der Eltern der zukünftigen Eheleute bezeugen, es unnöthig ist, ihre sterbe Akte beizubringen, und daß es genug ist, in diesem Falle in dem Heurathsakt von ihrem Zeug des Meldung zu tun."

2) "daß, wenn die Eltern und Großeltern, deren Einwilligung erforderlich ist, gestorben sind, und man sich deshalb, weil ihr letzter Wohnort unbekannt war, in der Unmöglichkeit befindet, ihren Sterbeakt oder den Beweis ihrer Abwesenheit beizubringen, auf die eidliche Erklärung der zukünftigen Ehegatten, daß der Ort, wo ihre Aszendenten verstorben sind, und der, wo sie zuletzt gewohnt haben, ihnen unbekannt ist, wenn sie großjährig (21 Jahre alt) sind, zum Abschluß der Ehe geschritten werden kann; diese Erklärung muß auch von den vier Zeugen des HeiratsAkt eidlich beteuert werden, welche bestätigen müssen, daß, ohngeachtet sie die zukünftige Ehegatten kennen, sie den Sterbeort ihrer Aszendenten und deren letzten Wohnort nicht kennen. Die Beamte des Civilstands müssen in dem Heirats Akt von dieser Erklärung Meldung thun.

 

151. Die Familienkinder, welche das durch den Art. 148 bestimmte Alter der Großjährigkeit erreicht haben, sind verbunden, vor dem Abschluß der Ehe durch einen ehrfurchtsvollen und feierlichen Akt in Art ihrer Eltern und, wenn Vater und Mutter verstorben sind, oder sich in der Unmöglichkeit befinden, ihren willen zu äußern, den in ihrer Großeltern zu begehren.

152. Von der durch den Art. 148 bestimmten Großjährigkeit an, muß, bis zum Alter von dreißig vollen Jahren für die Söhne, und bis zum Alter von 25 vollen Jahren für die Töchter, der durch den Art. 151 vorgeschriebene ehrfurchtsvolle Akt, wenn darauf die Einwilligung der Ehe nicht erteilt worden ist, zu zweien andernmalen von Monat zu Monat erneuert werden; und nach Ablauf eines Monats nach dem dritten Akt kann zum Abschluß der Ehe werden.

153. Nach dem Alter von 30 Jahren kann, im Falle die Einwilligung auf einen ehrfurchtsvollen Akt verweigert wird, einen Monat nach dem selben zum Abschluß der Ehe vorangeschritten werden.

154. Der ehrfurchtsvolle Akt muß dem oder den in Art. 151 bezeichneten Aszendenten durch zwei Notarien oder einen Notar und zwei Zeugen notifizirt werden, und in dem Verbalprozess, welcher darüber errichtet werden muß, muß von der Antwort Meldung geschehen.

155. Im Falle der Abwesenheit des Aszendenten, bei welchem die ehrfurchtsvolle Anfrage hätte geschehen müssen, kann auf Vorlage des Urteils, welches erlassen worden ist, um ihn für abwesend zu erklären, oder in Ermangelung eines solchen Urteils, auf die Vorlage dessen, welches das Zeugenverhör (über die Abwesenheit) verordnet hat, und dennoch (gar) kein Urteil erlassen worden ist, auf die Vorlage eines, von dem Friedensrichter des Ortes, wo der Aszendenten letzten bekannten Wohnsitz hatte, erteilten Offenkundigkeitsakt, der die Erklärung von vier von dem Friedensrichter von Amts wegen berufenen Zeugin enthalten muß, zum Abschluß der Ehe vorangeschritten werden.

156. Der Beamte des Civilstands, welcher zum Abschluß einer Ehe geschritten wäre, die von Söhnen, die das Alter von 25 vollen Jahren noch nicht erreicht haben, oder von Töchtern, die das Alter von 21 vollen Jahren nicht erreicht haben, kontrahirt worden, ohne daß die Einwilligung der Eltern, Großeltern und die des Familienrats, in den Fällen, wo sie erforderlich sind, in dem Heiratsakt angeführt wäre, soll auf Betreiben der Beteiligten und des Regierungskommissairs (Kaiserlichen Procurators) bei dem Gericht erster Instanz des Ortes, und die Ehe abgeschlossen worden ist, zu der von dem Art. 192 verhängten Geldstrafe, und noch außerdem, zu einer Gefängnisstrafe, deren Dauer nicht geringer als sechs Monate sein kann, verurteilt werden.

157. Wenn in den Fällen, wo sie vorgeschrieben sind, keine ehrfurchtsvolle Akte statt gehabt haben, so soll der Beamte des Civilstands, der die Ehe abgeschlossen hätte, zu der selben Geldbuße und zu einer Gefängnisstrafe, die nicht geringer als einen Monat sein kann, verurteilt werden.

158. Die in den Artikeln 147,148, 149 enthaltene Verfügungen und die Verfügung des Art. 151 in Betreff der ehrfurchtsvollen Anfrage, die in den durch diesen Artikel vorgesehenen Fällen bei den Eltern geschehen muß, sind auf gesetzmäßig anerkannten natürliche Kinder anwendbar.

159. Das natürliche Kind, welches nicht anerkannt worden ist, oder dasjenige, das nach der Anerkennung seiner Eltern verloren hat, oder dessen Vater und Mutter ihren willen nicht äußern können, darauf sich vor dem Alter von 21 vollen Jahren nicht eher verheiraten, als bis es die Einwilligung eines Vormundes, der ihm eigenen Ziele zu ernannt werden soll, erhalten hat.

160. Wenn weder Vater noch Mutter, wie der Großvater noch Großmutter vorhanden ist, oder sie sich in der Unmöglichkeit, ihren willen zu äußern, so können die minderjährigen Söhne und Töchter unter 21 Jahren keine Ehe ohne die Einwilligung des Familienrats abschließen.

161. Die Ehe ist in grader Linie zwischen allen gesetzmäßigen oder natürlichen Aszendenten oder Deszendenten und den Verschwägerten (alliés) in der selben Linie verboten.

162. Die Ehe ist in der Seitenlinie zwischen gesetzmäßigen oder natürlichen Geschwistern und den Verschwägerten in demselben Grade verboten.

163. Die Ehe ist zwischen Onkel und Nichte, Tante und Neffe gleichfalls verboten.

164. Doch kann die Regierung, wichtiger Ursachen halber, die im vorgehenden Artikel enthaltenen Verbote erlassen.

 

Zweites Kapitel.

Von den auf den Abschluß der Ehe Bezug habenden Formalitäten.

 

165. Die Ehe muß öffentlich vor dem Civilbeamten des Wohnsitzes einer der Parteien abgeschlossen werden.

166. Die beiden durch den Art. 63 des dritten Kapitels: von den Akten des Civilstandes an befohlene Verkündigung in müssen auf der Munizipalität jeden Ortes, wo einer der kontrahierenden Teile seinen Wohnsitz hat, geschehen.

167. Außerdem müssen die Verkündigungen, , wenn der dermalige Wohnsitz los durch einen sechsmonatlichen Aufenthalt erlangt worden ist, auch auf der Munizipalität des letzten Wohnortes geschehen.

168. Wenn die kontrahierenden Teile oder einer derselben, sich, in Betreff der Ehe, unter der Gewalt von anderen befinden, so müssen die Verkündigungen auch noch auf der Munizipalität des Wohnortes derjenigen geschehen, unter deren Gewalt sie sich befinden.

169. Die Regierung, oder die, welche sie zu dem Ende ansetzen wird, kann, wichtige Ursachen halber, von der zweiten Verkündigung dispensiren.

170. Einer im Auslande zwischen Franzosen, oder zwischen Franzosen und Fremden abgeschlossene Ehe, ist gültig, wenn sie nach den landesüblichen Formen abgeschlossen worden ist, vorausgesetzt, daß die durch den Art. 63 des dritten Kapitels des Titels von den Akten des Civilstandes vorgeschriebenen Verkündigungen voraus statt gehabt haben, und daß der Franzose den im vorhergehenden Kapitel enthaltenen Verfügungen nicht zuwider gehandelt hat.

171. Der Akt des Abschlusses einer im Ausland kontrahierten Ehe, , muß in den drei Monaten nach der Rückkehr des Franzosen auf das Gebiet der Republik in das öffentliche Register der Ehen von dem Orte seines Wohnsitzes eingeschrieben werden.

 

Drittes Kapitel.

Von den Oppositionen gegen die Ehe.

 

172. Das Recht, gegen den Abschluß einer Ehe Opposition einzulegen, gehört jeder Person, die mit einem der Kontrahenten durch die Ehe verbunden ist.

173. Der Vater, und in Ermangelung des Vaters die Mutter, und in Ermangelung von Vater und Mutter die Großeltern, können gegen die Ehe ihrer Kinder und Deszendenten Opposition einlegen selbst wenn diese 25 volle Jahre zurückgelegt haben.

174. In Ermangelung aller Deszendenten kann der Bruder oder die Schwester, der Onkel oder die Tante, und die Geschwisterkinder, wenn sie großjährig sind, bloß in folgenden beiden Fällen Opposition einlegen:

1) wenn die durch den Art. 154 erforderte Einwilligung des Familienrats nicht erlangt worden ist.

2) wenn sich die Opposition auf den Blödsinn des künftigen Ehegatten gründet; und diese Opposition, deren bloßer und einfacher Aufhebung des Tribunals verordnen kann, darf niemals anderst als unter der Obliegenheit für den Opponenten, die Interdiktion zu betreiben, und in der Zeitfrist, die durch das Urteil bestimmt werden soll, darüber absprechen zu lassen, angenommen werden.

175. In den beiden durch die vorhergehenden Artikel vorgesehenen Fällen soll der Vormund oder Kurator während der Dauer der Vormundschaft oder Kuratel nur dann Opposition einlegen können, wenn er dazu durch einen Familienrat, den er zusammen zu berufen befugt ist, ermächtigt sein wird.

176. Jeder Oppositionsakt muß die Eigenschaft, welche den Opponenten das Recht erteilt, sie einzulegen, angeben; er muß die Wahl eines Wohnsitzes in dem Orte, wo die abgeschlossen werden soll, enthalten: er muß ferner, wenn er nicht auf anstehen eines Aszendenten gemacht wird, die Beweggründe der Opposition enthalten; alles unter Strafe der Nullität, und der Interdiktion des ministeriellen Beamten, der den die Opposition enthaltenden Akt unterzeichnet hätte.

177. Das Tribunal erster Instanz soll in den zehn Tagen über das Gesuch um Aufhebung (der Opposition) absprechen.

178. Wird Appell eingelegt, so soll in den zehn Tagen von der Ladung an darüber abgesprochen werden.

179. Wenn die Opposition verworfen wird, so können die Opponenten, wie Aszendenten jedoch ausgenommen, zu Schadloshaltungen verurteilt werden.

 

Viertes Kapitel.

Von den Klagen auf Nullität einer Ehe.

 

180. Die Ehe, die ohne die freiwillige Einwilligung beider Ehegatten oder eines derselben abgeschlossen worden ist, kann blos von den Ehegatten oder demjenigen der beiden Ehegatten angefochten werden, der am unterdessen Einwilligung nicht frei war.

Wenn ein Irrtum in Hinsicht auf die Person statt gehabt hat, so kann die Ehe nur von demjenigen der beiden Ehegatten, der in Irrtum geführt worden ist, angefochten werden.

181. Im Falle des vorhergehenden Artikels ist die Nullitätsklage dann nicht mehr zulässig, wenn eine fortwährende bei Wohnung während sechs Monaten, nachdem der Ehegatte seine völlige Freiheit wieder erhalten, oder der Irrtum von ihm erkannt worden ist, statt gehabt hat.

182. Einer, in den Fällen, wo diese Einwilligung nötig war, ohne Einwilligung der Eltern, der Aszendenten oder des Familienrats, abgeschlossene Ehe kann blos von jenen angegriffen werden, deren Einwilligung erforderlich war oder von demjenigen der beiden Ehegatten, der diese Einwilligung bedurfte.

183. Die Nullitätsklage kann sowohl von den Ehegatten als auch von den Verwandten, deren Einwilligung erforderlich war, in allem den Fällen nicht mehr erhoben werden, wenn die Ehe ausdrücklich oder stillschweigend von denjenigen, deren Einwilligung nötig war, gut geheißen worden ist, oder wenn, seitdem sie von der Ehe Kenntnis erhalten haben, ein Jahr ohne Reklamation von ihrer Seite verflossen ist. Sie kann durch den Ehegatten ebenfalls nicht mehr erhoben werden, wenn, seitdem er das gehörige Alter, um selbst in die Ehe einzuwilligen, erreicht hat, ein Jahr ohne Reklamation von seiner Seite verflossen ist.

184. Jeder in Zuwiderhandlung der in den Artikeln 144,147, 161, 162 und 163 enthaltenen Verfügungen abgeschlossene Ehe kann sowohl durch die Ehegatten selbst als durch alle die, welche ein Interesse dazu haben, als auch durch das öffentliche Ministerium angefochten werden.

185. Nichtsdestoweniger kann die von solchen Ehegatten abgeschlossene Ehe, die beide oder von welchen einer das erforderliche Alter noch nicht erreicht hatten, nicht mehr angegriffen werden:

1) wenn 6 Monate verflossen sind, seitdem dieser Ehegatte oder beide Ehegatten das gehörige Alter erreicht haben,

2) wenn das Weib, welches dies Alter noch nicht erreicht hatte, vor dem Ablauf der sechsmonatigen empfangen hat.

186. Die Eltern, die Aszendenten und die Familie, welche in einer in dem Falle des vorhergehenden Artikels abgeschlossene Ehe eingewilligt haben, sind nicht zulässig, auf Nullität desselben zu klagen.

187. In allen Fällen, wo dem Art. 184 gemäß die Nullitätsklage durch alle und jede erhoben werden kann, die ein Interesse dazu haben, kann sie (dennoch) durch Kollateralerben oder die aus einer anderen ihr entsprungenen Kinder nicht bei Lebzeiten der beiden Ehegatten erhoben werden, sondern blos (dann), wenn sie ein wirklich eröffnetes (intéret né et actuel) und gleich eintretendes Interesse haben.

188. Der Ehegatte, zu dessen Nachteil eine zweite Ehe abgeschlossen worden ist, kann die Nullität derselben, selbst bei Lebzeiten des Gatten, der mit ihm verbunden war, nachsuchen.

189. Wenn die neuen Ehegatten die Nullität der ersten Ehe opponieren, so muß über die Gültigkeit oder die Nullität dieser Ehe vor erst abgesprochen werden.

190. Der Regierungskommissair (Kaiserlicher Procurator) kann und muß in allen Fällen, welche der Art. 184 des gegenwärtigen Titels begreift, jedoch unter den im Art. 185 verfügten Modifikationen, bei Lebzeiten der beiden Ehegatten die Nullität der Ehe nachsuchen, und sie verurteilen lassen, sich zu trennen.

191. Jede Ehe, die nicht öffentlich kontrahiert, und jede, welche nicht vor dem kompetenten Civilbeamten abgeschlossen worden ist, kann durch die Ehegatten selbst, durch die Eltern, durch die Aszendenten und durch alle die, welche ein schon eröffnetes und gleich eintretendes Interesse dazu haben, sowie durch das öffentliche Ministerium angefochten werden.

192. Wenn die zwei vorgeschriebene Verkündigungen der Ehe nicht vorher gegangen sind, oder wenn keine durch das Gesetz erlaubte Dispensen erteilt worden sind, oder wenn die für die Verkündigungen und den Abschluß (der Ehe) vorgeschriebenen Zwischenfristen nicht beobachtet worden sind, so soll der Regierungskommissair gegen den öffentlichen Beamten eine Geldbuße, die 300 Franken nicht übersteigen darf, oder gegen die kontrahierenden Teile, und die, unter deren Gewalt sie gehandelt haben, eine ihrem Vermögen verhältnismäßige Geldbuße aussprechen lassen.

193. Die in dem vorhergehenden Artikel bezeichneten Personen sollen für jede Zuwiderhandlung gegen die durch den Art. 165 vorgeschriebenen Regeln in dieselben, darin bestimmte Strafen verfallen sein, selbst wenn diese Zuwiderhandlungen nicht für hinlänglich erkannt werden, um die Nullität der Ehe auszusprechen.

194. Niemand kann den Titel als Ehegatte, und die Civilrechte der Ehe reklamieren, wenn er nicht einen auf das Register des Civilstands eingeschriebenen Heiratsakt vorlegt, mit Vorbehalt der im Art. 46 des Titels: von den Akten des Civilstandes vorgesehenen Fällen.

195. Der Besitzstand (la possession d'état) kann die angeblichen Ehegatten, welche sich gegenseitig darauf rufen werden, der Verbindlichkeit nicht entheben, den Akt des Abschlusses ihrer Ehe vor dem Beamten des Civilstands vorzulegen.

196. Wenn der Besitzstand vorhanden ist, und ein Akt des Abschlusses der Ehe vor dem Beamten des Civilstands vorliegt, so können die Ehegatten gegenseitig nicht zugelassen werden, auf die Nullität dieses Aktes anzutragen.

197. Wenn jedoch im Falle der Art. 194 und 195 von zwei Individuen, die öffentlich wie Mann und Frau gelebt haben und beide gestorben sind, abstammende Kinder existieren, so kann die Rechtmäßigkeit der Kinder unter dem einzigen Vorwande der Nichtvorlegung des Heiratsaktes (ihrer Eltern) nicht bestritten werden, so oft diese recht Lässigkeit durch einen Besitzstand erwiesen ist, welchem der Geburtsakt nicht widerspricht.

198. Denn der Beweis des gesetzlichen Abschlusses einer Ehe durch das Resultat einer peinlichen Prozedur erworben wird, so versichert die Einschreibung des Urteils auf die Register des Civilstands dieser Ehe von dem Tage ihres Abschlusses an alle Civilwirkungen,, sowohl in Hinsicht auf die Ehegatten als in Hinsicht auf die aus dieser Ehe entsprungenen Kinder.

199. Wenn die Ehegatten, oder einer desselben, gestorben sind, ohne den Betrug entdeckt zu haben, so kann die peinliche Klage von allen denen, welche ein Interesse haben, die Ehe gültig erklären zu machen und durch den RegierungsKommissair (Kaiserlicher Procurator) angestellt werden.

200. Wenn der öffentliche Beamte zur Zeit der Entdeckung des Betrugs verstorben ist, so muß die Klage durch den RegierungsKommissair in Gegenwart der Beteiligten auf ihre Denunziation im Civilwege gegen seine Erben gerichtet werden.

201. Eine Ehe, welche nichtig erklärt worden ist, bringt nichts desto weniger die Civilwirkungen, sowohl in Hinsicht auf die Ehegatten als in Hinsicht auf die Kinder vor, wenn sie ohne Arglist ((de bonne foi, bona fide) abgeschlossen worden ist.

202. Wenn nur einer der Ehegatten in gutem Glauben ist, so bringt die Ehe die Civilwirkungen blos zum Vorteil dieses Ehegatte und der aus der Ehe entsprungenen Kinder hervor.

 

Fünftes Kapitel.

Von denen aus der Ehe entspringenden Verbindlichkeiten.

203. Die Ehegatten gehen, durch das blose Faktum der Ehe, gemeinschaftlich die Verbindlichkeit ein, ihre Kinder zu ernähren, zu unterhalten und zu erziehen.

204. Dem Kind steht keine Klage gegen seine Eltern in einer Niederlassung durch die Ehe oder auf andere Art zu.

205. Die Kinder sind ihren Eltern und anderen Aszendenten, welches sich in bedürftigen Zustand befinden, Alimentation schuldig.

206. Die Schwieger Söhne und Töchter sind ihren Schwieger Eltern ebenfalls und unter denselben Umständen Alimentation schuldig; aber diese Verbindlichkeit hört auf:

1) wenn die Schwiegermutter zur zweiten Ehe geschritten ist.

2) wenn derjenige der Ehegatten, der die Verwandtschaft vorgebracht hat, um die Kinder aus seiner Ehe mit dem anderen Ehegatten verstorben sind.

207. Die aus diesen Verfügungen herfließenden Verbindlichkeiten gegenseitig.

208. Die Alimente werden nur im Verhältnis des Bedürfnisses dessen, der sie anfordert und der Vermögensumstände dessen, der sie schuldig ist, bewilligt.

209. Wenn er, welcher die Alimente giebt, oder der, welcher sie erhält, wieder in einen solchen Zustand versetzt würde, daß er eine sie nicht mehr geben könnte, oder daß der andere Lehrer ganz oder teilweise nicht mehr bedürftig wäre, so kann die Entladung oder Verminderung desselben verlangt werden.

210. Wenn die Person, welche die Alimente zu geben hat, ausweist, daß sie keine alimentarische Pension bezahlen kann, so kann das Tribunal, mit Kenntnis der Sache, befehlen, daß sie den, welchen sie die Alimente schuldig ist, in ihre Wohnung aufnehmen und wieder selbst ernähren und unterhalten soll.

211. Das Tribunal hat ebenfalls darüber zu erkennen, ob der Vater oder die Mutter, welcher oder welche sich erbieten, das Kind, welchem er oder sie Alimente schuldig ist, in ihrer Wohnung zu ernähren und zu unterhalten, in diesem Fall von der Verbindlichkeit, eine alimentarische Pension zu zahlen, befreit werden soll.

 

Sechstes Kapitel.

Von gegenseitigen Rechte und Pflichten der Ehegatten.

 

212. Die Ehegatten sind sich gegenseitig Treue, Unterstützung, Hülfe schuldig.

213. Der Mann ist seinem Weibe Schutz, das Weib seinem Manne Gehorsam schuldig.

214. Das Weib ist verbunden, bei seinem Manne zu wohnen, und ihm allenthalben hin zu folgen, wo er sich aufzuhalten für dienlich findet: der Mann ist verbunden, es aufzunehmen, und ihm nach seinem Vermögen und seinem Stande alles zu verschaffen, was zu den Bedürfnissen des Lebens nöthig ist.

215. Die Frau kann ohne Ermächtigung des Mannes nicht vor Gericht auftreten, selbst wenn sie eine öffentliche Handlung hätte, oder nicht in Gemeinschaft der Güter mit diesem lebte, oder diese Gemeinschaft aufgehoben wäre.

216. Die Ermächtigung des Mannes ist dann auch nötig, wenn das Weib wegen peinlichen oder Polizeigegenständen verfolgt wird.

217. Das Weib, selbst wenn es in keiner Gemeinschaft der Güter mit seinem Mann lebt, oder diese Gemeinschaft aufgehoben wäre, kann ohne die Mitwirkung des Mannes zu dem Akt, oder dessen schriftliche Einwilligung, nichts schenken, veräußern, hypotheziren, oder irgendetwas, weder unentgeltlich, noch unter lästigen Bedingungen erwerben.

218. Wenn der Mann seiner Frau die Ermächtigung vor Gericht aufzutreten, verweigert, so kann der Richter diese Ermächtigung ertheilen.

219. Wenn der Mann seiner Frau die Ermächtigung versagt, einen Akt einzugehen, so kann die Frau ihren Mann unmittelbar vor das Tribunal erster Instanz des Bezirks ihres gemeinschaftlichen Wohnsitzes vorladen lassen, welches seine Ermächtigung ertheilen oder verweigern kann, nachdem der Mann angehört, oder doch gehöriger Maasen in das Berathschlagungszimmer berufen worden ist.

220. Die Frau kann, wenn sie eine öffentliche Handlung führt, sich auch ohne Ermächtigung ihres Mannes in Gegenständen, die ihren Handel betreffen, verbindlich machen, und in diesem Falle macht sie auch den Mann verbindlich, wenn eine Gemeinschaft der Güter zwischen ihnen besteht.

Sie wird für keine öffentliche Handelsfrau gehalten, wenn sie blos liefern und vom Handel ihres Mannes herrührende Waaren im Kleinen verkauft, sondern nur dann, wenn sie einen getrennten Handel führt.

221. Wenn der Mann zu einer peinlichen oder entehrenden Strafe verurtheilt worden ist, wenn sie auch nur in Contumaciam [= Widerspenstigkeit, Verstocktheit] ausgesprochen worden ist, so kann die Frau, selbst wenn sie grosjährig ist, während der Dauer der Strafe, weder vor Gericht auftreten, noch kontrahiren, als nachdem sie sich von dem Gericht dazu hat ermächtigen lassen, das in diesem Falle die Ermächtigung ertheilen kann, ohne daß der Mann gehört oder berufen worden wäre.

222. Wenn der Mann interdizirt oder abwesend ist, so kann der Richter, nach genommener Kenntniß der Sache, die Frau ermächtigen, sey es vor Gericht aufzutreten, sey es zu kontrahiren [= vereinbaren, z.B. Verträge abschließen].

223. Jede allgemeine, selbst im Ehekontrakte bedungene, Ermächtigung ist nur für die Verwaltung der Güter der Frau gültig.

224. Wenn der Mann minderjährig ist, so bedarf die Frau der Ermächtigung des Richters, sowohl vor Gericht, als um zu kontrahiren.

225. Die Nullität [= Nichtigkeit, Ungültigkeit], welche sich auf den Mangel der Ermächtigung gründet, kann blos von der Frau, von dem Manne, oder von ihren Erben eingewendet werden.

226. Die Frau kann ohne Ermächtigung ihres Mannes testiren.

 

Siebentes Kapitel.

Auflösung der Ehe.

 

227. Die Ehe aufgelöst:

1) durch den Tod eines Ehegatten,

2) durch die gesetzmäßig ausgesprochene Ehescheidung,

3) durch die endlich gewordene Verurtheilung eines der Ehegatten (zu einer Strafe, welche den Civiltod nach sich zieht).

 

Achtes Kapitel.

Von den zweiten Ehen.

 

228. Das Weib kann nicht eher als nach dem Ablauf von zehn vollen Monaten nach der Auflösung der ersten ehe eine neue kontrahiren.

 

Sechster Titel

Von der Ehescheidung

 

Erstes Kapitel.

Von den Ursachen der Ehescheidung.

 

229. Der Mann kann die Ehescheidung wegen des Ehebruchs seiner Frau verlangen.

230. Die Frau kann die Ehescheidung wegen des Ehebruchs ihres Mannes nur dann verlangen, wenn er seine Konkubine im gemeinschaftlichen Hause gehalten hat.

231. Die Ehegatten können gegenseitig wegen Exzessen, Misshandlungen (sevices) oder schweren Injurien (injures graves) des einen gegen den anderen Ehescheidung verlangen.

232. Die Verurteilung des einen der Ehegatten zu einer infamirenden Strafe ist für den anderen Ehegatten ein Grund der Ehescheidung.

233. Die gegenseitige und beharrliche (persévant) Einwilligung der Ehegatten, wenn sie auf die durch das Gesetz vorgeschriebene Weise, unter den von denselben bestimmten Bedingungen und nach den darin vorgeschriebenen Prüfungen ausgedrückt worden ist, ist ein hinlänglicher Beweis, daß das Leben in Gemeinschaft ihnen unerträglich ist, und daß in ihrer Hinsicht ein peremptorischer Grund zur Ehescheidung vorhanden ist.

 

Zweites Kapitel.

Von der Ehescheidung wegen bestimmten Ursachen.

 

Erster Abschnitt.

Von der Form der Ehescheidung wegen bestimmter Ursachen.

 

234. Von welcher Gattung die Tatsachen oder Delikte sein mögen, welche zu einer Klage auf Ehescheidung aus einer bestimmten Ursache Gelegenheit geben, so kann diese Klage nur vor dem Tribunal des Bezirks, in welchem die Ehegatten ihren Wohnsitz haben, erhoben werden.

235. Wenn einige der durch den klagenden Ehegatten angeführten Tatsachen zu einer peinlichen Verfolgung von Zeiten des öffentlichen Ministeriums statt geben, so soll die Klage auf Ehescheidung bis nach dem Urteil des Tribunals suspendiert bleiben; sie sollen nachher wieder aufgenommen (reprise) werden können, ohne daß es erlaubt wäre, aus dem peinlichen Urteil irgend einen Grund zur Nichtzulassung der Klage (fin de nou recevoi) oder sonst eine nachteilige Exzeption gegen den klageführenden Ehegatten herzuleiten.

236. Jede Klage auf Ehescheidung muß die Tatsachen umständlich angeben; Sinus durch den klageführenden Ehegatten dem Präsidenten des Gerichts, oder dem seine Amtsverrichtungen des sehenden Richter mit den Beweisstücken, wenn deren vorhanden sind, persönlich übergeben werden, wenn er nicht durch Krankheit daran verhindert ist; in welchem Falle der Magistrat sich auf sein Ansuchen und das Zeugnis zweier Gesundheitsbeamten in die Wohnung des Klägers begeben soll, um seine Klage zu empfangen

237. Der Richter hat nach Anhörung des Klägers, und nachdem er ihm die Bemerkungen, die für zweckmäßig halten wird, gemacht haben wird, die Klage und die Aktenstücke zu paraphiren, und über die Übergabe des ganzen in seine Hände einen Verbalprozeß aufzusetzen. Dieser Verbalprozeß soll von dem Richter und dem Kläger unterzeichnet werden, ausgenommen, wenn der letztere nicht schreiben könnte, oder daran verhindert wäre, in welchem Falle Meldung davon geschehen soll.

238. Der Richter befiehlt am Ende seines Verbalprozesses, daß die Parteien an dem Tag und zu der Stunde, die bestimmende, persönlich vor ihm erscheinen sollen; und zu dem Ende hat er der Partei, gegen welche die Ehescheidung an verlangt wird, eine Abschrift seiner Ordonnanz zuzustellen.

 

 

Drittes Kapitel.

Von der Ehescheidung mit gegenseitiger Einwilligung.

 

275. Die gegenseitige Einwilligung der Ehegatten ist nicht zulässig, wenn der Mann jünger als fünf und zwanzig Jahre, oder das Weib noch minderjährig unter ein und zwanzig Jahren ist.

276. Die gegenseitige Einwilligung ist nicht eher, als wenn die Ehe zwei Jahre lang bestanden hat, zulässig.

277. Sie ist nicht mehr zulässig, wenn die Ehe zwanzig Jahre lang bestanden hat, so wie auch nicht, wenn das Weib das Alter von fünf und vierzig Jahren erreicht hat.

278. In keinem Falle ist die gegenseitige Einwilligung der Ehegatten hinlänglich, wenn sie nicht dazu durch Aeltern oder ihre andere noch lebende Aszendenten, in Gemäßheit der durch den Artikels 150, im I. Kapitel des Titels: von der Ehe vorgeschriebenen Formen ermächtigt sind.

279. Die Ehegatten, welche entschlossen sind, die Ehescheidung durch gegenseitige Einwilligung zu bewerkstelligen, sind verbunden, vorläufig ihr ganzes MobiliarVermögen inventarisieren und abschätzen zu lassen, und ihre gegenseitige Rechte zu regulieren, über welche es ihnen jedoch frei steht, sich zu vergleichen.

280. Sie sind gleichfalls gehalten, ihre Uebereinkunft über die drei folgende unten schriftlich zu konstatieren:

1) dem I. aus ihrer Verbindung entsprungene Kinder sowohl während der PrüfungsZeit als nach dem Ausspruch der Ehescheidung, anvertraut werden sollen.

2) In welches Haus das Weib sich zurückziehn und sich während der PrüfungsZeit aufhalten soll.

3) Welche Summe der Mann der Frau während derselben Zeit bezahlen soll, wenn sie keine hinlängliche Einkünfte besitzt, um ihre Bedürfnisse zu bestreiten.

281. Die Ehegatten müssen zusammen und persönlich vor dem Präsidenten des CivilGerichts ihres Bezirks, oder dem, seine AmtsVerrichtungen versehenden, Richter erscheinen, und ihm in Gegenwart zweier, von ihnen mitgebrachten Notarien, ihre Absicht erklären.

 

282. Der Richter soll den beiden Ehegatten zusammen und jedem insbesondere, in Gegenwart der beiden Notarien, alle die Vorstellungen und Ermahnungen machen, die ihm sachdienlich scheinen werden; er soll ihnen das IV. Kapitel des gegenwärtigen Titels vorlesen, welches die Wirkungen der Ehescheidung reguliert und ihnen alle Folgen ihres Schrittes entwickeln.

283. Bestehen die Ehegatten auf ihrem Entschluß, so soll der Richter ihnen Akt darüber ertheilen, daß sie die Ehescheidung anverlangen und gegenseitig darein einwilligen; und sie sind verbunden, auf der Stelle, außer den in den Artikeln 279 und 280 erwähnten ab noch folgende aufzuweisen, und in die Hände der Notarien zu deponieren:

1) Ihre GeburtsAkte und den ihrer Ehe.

2) Die Geburts= und (allenfalsige)  SterbAkte aller aus ihrer Ehe entsprungenen Kinder.

3) Die authentische Erklärung ihrer Aeltern oder andern noch lebenden Aszendenten, dessen Inhalts: daß sie, wegen Ihnen bekannten Ursachen, diesen oder jenen, Sohn oder Tochter, Enkel oder Enkelin, welcher oder welche mit diesem oder mit jener verheurathet ist, ermächtigen, die Ehescheidung nachzusuchen und in dieselbe einzuwilligen. Die Aeltern und GrosAeltern der Ehegatten werden so lange am Leben vermuthet, ist die Akte, welche ihr Absterben erweisen, aufgewiesen werden.

284. Die Notarien setzen über alles, was zum Vollzug der vorhergehenden Artikel gesagt worden und geschehen sein wird, einen umständlichen VerbalProzeß auf. Die Urschrift (desselben) sowie die vorgebrachte Aktenstücke, welche dem VerbalProzesse angeheftet bleiben müssen, verbleibt dem ältesten der beiden Notarien; indem VerbalProzess muß von der Erinnerung Meldungen geschehn, die man der Frau zu machen hat, daß sie sich in den vier und zwanzig Stunden in das Haus, worüber sie mit ihrem Manne übereingekommen ist, zurückzuziehen, um sich daselbst bis nach dem Ausspruche der Ehescheidung aufzuhalten habe.

285. Die allzu geschehene Erklärung muß in den ersten vierzehn Tagen eines jeden der darauf folgenden vierten, siebenten oder zehnten Monats unter Beobachtung desselben Formalität erneuert werden. Die Partheyen sind Gehalt, jedes Mal durch öffentliche Aktenstücke in Beweis beizubringen, daß ihre Aeltern oder andere noch lebende Aszendenten in ihrem Entschlusse bestehen; aber sie sind zur wiederholten Aufweisung keines anderen Aktes verbunden.

286. In den vierzehn Tagen von dem Tage an, an welchem von der ersten Erklärung an ein Jahr verflossenen sein wird, sollen die Ehegatten, jeder in Begleitung zweier Freunde, welche notable Personen des Bezirks und wenigstens fünfzig Jahre alt sein müssen, zusammen und persönlich vor dem Präsidenten des Tribunals oder den seine Amtsverrichtungen der sehenden Richter erscheinen. Sie haben ihm Ausfertigungen in gehöriger Form von den vier Verbalprozessen, welche ihre gegenseitige Einwilligung enthalten, so wie von allen jenen, die denselben werden angeheftet worden seien, zu übergeben, und jeder insbesondere, doch eine in Gegenwart des anderen und der vier Notabeln, die Zulassung der Ehescheidung von dem Richter anzuverlangen.

287. Denn die Ehe, nachdem der Richter und die Assistenten ihnen ihre Bemerkungen gemacht haben werden, auf ihrem Vorhaben bestehen, so muß ihnen über ihr Begehren und die Uebergabe der es unterstützenden Aktenstücke Akt ertheilt werden. Der Gressier des Tribunals setzt einen Verbalprozess auf, der sowohl von den Partheyen, (denn sie anderst nicht erklären, daß sie nicht unterschreiben können oder daran verhindert sind, in welchem Falle Meldung davon geschehen soll,) als von den vier Assistenten, dem Richter und dem Gressier unterzeichnet werden soll.

288. Der Richter sogleich unter den Verbalprozess seine Ordonnanz zu setzen, des Inhalts, daß eher in dreien Tagen, nach dem schriftlichen Antrag des Regierungskommissars (Kaiserlichen Pokurators), den der Gressier zu dem Ende die Akten mitzutheilen hat, dem Tribunal in seinem Berathschlagungszimmer über das Ganze Bericht erstatten werde.

289. Wenn der Regierungskommissar (Kaiserlicher Pokurator) in den Akten den Beweiß findet, daß die beide Ehegatten, der Mann fünf und zwanzig Jahre, das Weib ein und zwanzig Jahre, alt waren, als sie ihre erste Erklärung gemacht haben; daß sie zu dieser Epoche seit zweien Jahren verheurathet waren; daß die Ehe nicht vor mehr als zwanzig Jahren abgeschlossen worden war; daß das Weib jünger als fünf und vierzig Jahre alt war; daß die gegenseitige Einwilligung nach dem hier oben vorgeschriebenen vorläufigen Verfahren und mit allen den, in Gemäßheit des gegenwärtigen Kapitels erforderlichen Formalitäten, namentlich mit der Ermächtigung der Aeltern der Ehegatten, und im Falle ihres früheren Absterbens mit der ihrer anderen noch lebenden Aszendenten, viermal im Laufe des Jahres ausgedrückt worden ist, so soll er seinen Antrag in folgenden Ausdrücken machen: das Gesetz erlaubt; ihm entgegengesetzten Fall soll sein Antrag in folgenden Ausdrücken abgefaßt sein: das Gesetz verbietet.

290. Das Tribunal kann, nach Anhörung des Berichtes, keine andere, als die vorhergehenden Artikel angezeigte Verifikationen, machen. Ergiebt sich hieraus, daß die Partheyen nach der Meinung des Tribunals den durch das Gesetz bestimmten Bedingungen genug gethan, und die dadurch vorgeschriebene Formalitäten erfüllt haben, so soll es die Ehescheidung zu lassen, und die Partheyen vor den Beamten des Civilstandes verweisen, um sie aussprechen zu lassen; im entgegengesetzten Fall soll das Tribunal erklären, daß die Zulassung der Ehescheidung nicht statt findet, und die Gründe seiner Entscheidung entwickeln.

291. Die Appellation von dem Urtheile, welches erklärt haben würde, daß die Zulassung der Ehescheidung nicht statt findet, ist nur dann annehmbar, wenn sie von beiden Partheyen , jedoch durch besondere Akte, frühestens in den zehn und höchstens in den zwanzig Tagen, von dem Datum des Urtheils erster Instanz an, eingelegt worden ist.

292. Die Appellationsakte sollen gegenseitig sowohl dem anderen Ehegatten als dem RegierungsKommissar (Kais. Prokurator) bei dem Tribunal erster Instanz signifizirt werden.

393. Der RegierungsKommissar (Kais. Prokurator) bei dem Tribunal erster Instanz hat die Ausfertigung des Urtheils und die Akten, worauf es gesprochen worden ist, dem RegierungsKommissar (Kais. Prokurator) bei dem Appellationsgerichte in den zehn Tagen, von der Zustellung des zweiten Appellationsaktes an zu rechnen, zu übersenden. Der Kommissar bei dem Appellationsgericht hat in den zehn, auf den Empfang der Akten folgenden, Tagen seinen Antrag schriftlich zu machen; der Präsident, oder er seine Stelle vertretende Richter, hat dem Appellationsgerichte im Berathschlagungs Zimmer seinen Bericht zu erstatten, und es soll in den zehn Tagen nach der Übergabe des Antrags des Kommissars (Kais. Prokurators) schließlich abgesprochen werden.

294. Die Partheyen müssen sich kraft des Urtheils, welches die Ehescheidung zuläßt, und in den zwanzig Tagen von seinem Datum an, zusammen und persönlich vor dem Beamten des CivilStands einfinden, um die Ehescheidung aussprechen zu lassen. Nach Ablauf dieser ZeitFrist wird das Urtheil, als nicht ergangen, angesehen.

 

Viertes Kapitel.

Von den Wirkungen der Ehescheidung.

295. Ehegatten, die sich aus irgendeiner Ursache haben scheiden lassen, können sich nicht wieder vereinigen.

296. Im Fall einer Ehescheidung aus bestimmter Ursache darf das geschiedene Weib sich nicht eher als zehn Monate nach dem Ausspruch der Ehescheidung wieder verheirathen.

297. Im Falle der Ehescheidung mit gegenseitiger Einwilligung kann keiner der beiden Ehegatten eher als drei Jahre nach ausgesprochener Ehescheidung, eine neue Ehe kontrahiren.

298. Im Falle der gerichtlich, wegen Ehebruch, zugelassenen Ehescheidung, kann der schuldige Ehegatte sich nie mit seinem Mitschuldigen verheirathen. Das ehebrecherische Weib soll durch dasselbe Urtheil, und auf Begehren des öffentlichen Ministeriums zur Einsperrung in ein Zuchthaus während einer Zeit, die nicht kürzer, als drei Monate sein, und zwei Jahre nicht übersteigen darf, verurtheilt werden.

299. Aus was immer für eine Ursache die Ehescheidung statt haben mag, den Fall der gegenseitigen Einwilligung ausgenommen, so verliert der Ehegatte, gegen welchen die Ehescheidung zugelassen worden ist, alle Vortheile, die der andere Ehegatte ihm, sey es durch den EheKontrakt, sey es seit dem Abschluß der Ehe bewilligt hatte.

300. Der Ehegatte, welche die Ehescheidung bewirkt hat, erhält die ihm von dem anderen Ehegatten zugetheilten Vortheile, wenn sie auch selbst gegenseitig stipulirt wären, und diese Gegenseitigkeit nicht mehr statt findet.

301. Wenn die Ehegatten sich keine Vortheile bewilligt hätten, oder wenn die stipulirte nicht hinreichend scheinen sollten, um den Unterhalt des Ehegatten, welcher die Ehescheidung erwirkt hat, zu versichern, so kann das Tribun Mal in einer alimentarische Pension aus dem Vermögen des anderen Ehegatten bewilligen, welche das Drittel der Einkünfte dieses anderen Ehegatten nicht übersteigen darf. Diese Pension kann jedoch, wenn sie in der Folge nicht mehr nothwendig sein sollte, widerrufen werden.

302. Die Kinder sollen dem Ehegatten, der die Ehescheidung erhalten hat, anvertraut werden, wenn nicht das Tribunal, auf Begehren der Familie oder

 

 

 

Siebenter Tittel.

Von der Vaterschaft und der Abstammung (Kindschaft, filiation).

 

Erstes Kapitel.

Von der Abstammung (Filiation) rechtmäßiger oder in der Ehe gezeugter Kinder.

 

312. Jedes während der Ehe empfangene Kind hat den Mann zum Vater.

Doch ist dieser befugt, das Kind nicht als das seinige anzuerkennen, wenn er beweist, daß er sich während der ganzen Zeit von dem 300ten bis zum 180ten Tage vor der Geburt des Kindes der Entfernung halber oder durch die Wirkung eines Zufalls in der physischen Unmöglichkeit befand, seiner Gattin ehelich beizuwohnen.

313. Der Mann kann das Kind nicht dadurch verleugnen, daß er sein natürliches Unvermögen vorschützt; er kann es selbst des Ehebruchs (seines Weibes) halber nicht verleugnen, wenn nicht die Geburt ihm verheimlicht worden ist, in welchem Falle er zugelassen werden soll, alle Tatsachen vorzutragen, die zudem Beweise, daß er nicht Vater desselben ist, geeignet sind.

314. Ein vor dem 180ten Tag der Ehe geborenes Kind kann in folgenden Fällen von dem Mann nicht verläugnet werden:

1) wenn er vor der Ehe von der Schwangerschaft Kenntnis hatte,

2) wenn er bei dem Geburtsakt zugegen war und diesen Akt unterzeichnet hat, oder derselbe seine Erklärung enthält, daß er nicht unterzeichnen kann;

3. Wenn das Kind nicht für lebensfähig erklärt worden ist.

315. Die eheliche Geburt eines 300 Tage nach der Auflösung der Ehe geborenen Kindes kann bestritten werden.

316. In den verschiedenen Fällen, wo der Mann befugt ist, zu reklamieren, muß er es in Monatsfrist tun, wenn er sich an dem Geburtsorte des Kindes befindet; in Zeit von zweien Monate nach seiner Rückkehr, wenn er zur Zeit der Geburt abwesend war; in Zeit von zweien Monaten nach der Entdeckung des Betrugs, wenn man ihm die Geburt des Kindes verheimlicht hatte.

317. Wenn der Mann gestorben ist, ehe er seine Reklamation gemacht hatte, oder während er sich noch in der Zeitfrist befand, die ihm gestattet ist, um sie zu machen, so ist seinen Erben, von dem Zeitpunkt an zu rechnen, wo das Kind sich in den Besitz der Güter des Mannes gesetzt hätte, oder von der an, wo die Erben in diesem Besitz durch das Kind gestört würden, eine Zeitfrist von zweien Monate gestattet, um die eheliche Geburt des Kindes zu bestreiten.

318. Jeder außergerichtliche Akt, welcher die Verleugnung eines Kindes durch den Mann oder dessen Erben enthält, ist als nicht geschehen anzusehen, wenn nicht in Zeit eines Monats eine gerichtliche Klage, die gegen einen dem Kind eigenes hierzu zu bestellenden Vormund, und in Gegenwart seiner Mutter, gerichtet werden muß, darauf gefolgt ist.

 

Zweites Kapitel.

Von den Beweisen der Abstammung ehelicher Kinder.

 

319. Die Abstammung ehelicher Kinder beweist sich durch die auf das Register des Civilstands eingeschriebene Geburtsakte.

320. In Ermangelung dieses Titels ist der beständige Besitzstand als eheliches Kind hinlänglich.

321. Der Besitzstand begründet sich durch eine hinlängliche Vereinigung von Tatsachen, welche das Verhältnis der Abstammung und der Verwandtschaft (parenté) zwischen einem Individuum, und der Familie, der es anzugehören Anspruch macht, andeuten.

Die vorzüglichsten dieser Tatsachen sind: daß das Individuum immer den Namen des Vaters, dem es anzugehören behauptet, geführt hat;

Daß der Vater es wie ein Kind behandelt, und in dieser Eigenschaft für seine Erziehung, seinen Unterhalt und seine Niederlassung Sorge getragen hat;

Daß es in der Gesellschaft ständig dafür anerkannt worden ist;

Daß es von der Familie dafür anerkannt worden ist.

322. Niemand kann einen Stand reklamieren, welcher demjenigen zuwider wäre, den ihm sein Geburtsakt und der diesem Titel entsprechende Besitz geben; und umgekehrt kann niemand den Stand desjenigen angreifen, der einen seinem Geburtsakt entsprechenden Besitz für sich hat.

323. In Ermangelung eines Titels und eines beständigen Besitzstandes, oder wenn das Kind entweder unter falschen Namen, oder, als von unbekannten Eltern geboren, eingeschrieben worden ist, kann der Beweis der Abschirmung durch Zeugen erbracht werden.

Nichtsdestoweniger kann dieser Beweis nur dann zugelassen werden, wenn ein Anfang eines schriftlichen Beweises vorliegt, oder wenn die aus wirklich anerkannten (faits dès-lors constans) Tatsachen herfließende Vermutungen oder Anzeigen wichtig genug sind, um (den Richter) zur Zulassung (des Zeugenbeweises) zu bestimmen.

324. Der Anfang eines schriftlichen Beweises geht aus Familienurkunden den häuslichen Registern und Papieren der Eltern, aus öffentlichen und selbst Privatakten, die von einer in dem streitbefangenen Partei oder einer solchen, die, wenn sie noch am Leben wäre, dabei interessiert sein würde, herrühren, hervor.

325. Der Beweis des Gegenteils kann durch alle Mittel erbracht werden, welche sind, um darzutun, das der Reklamant kein Kind der Mutter ist, die er in Anspruch nimmt, oder selbst, wenn seine Abstammung von der Mutter erwiesen ist, daß er kein Kind von dem Manne der Mutter ist.

326. Die Civiltribunalien sind einzig kompetent, um über die Reklamationen eines (Civil) Standes zu erkennen.

327. Die peinliche Klage wegen einem Verbrechen der Unterschlagung des Civilstandes kann nicht eher als nach dem Endurteil über die Rechtsfrage wegen des Civilstandes, (sur la question d'état, die Präjudizialklage) erhoben werden.

328. Die Klage, um seinen Civilstand zu reklamieren, ist in Hinsicht auf das Kind unverjährbar.

329. Diese Klage kann durch die Erben des Kindes, welches nicht reklamiert hat, nur dann angestellt werden, wenn dasselbe als minderjährig oder in den fünf Jahren nach erlangter Majorität gestorben ist.

330. Die Erben können diese Klage, wenn sie von dem Kinde angefangen worden ist, verfolgen, ausgenommen, wenn dieses förmlich davon abgestanden wäre, oder drei Jahre, von dem Akt der Prozedur ein, ohne weitere Betreibung hätte verstreichen lassen.

 

Drittes Kapitel.

Von den natürlichen Kindern.

 

Erster Abschnitt.

Von der Legitimation natürlicher Kinder.

331. Alle außer der Ehe geborene Kinder, die ausgenommen, welche in einem blutschänderischen oder ehebrecherischen Umgange erzeugt worden sind, können durch die nachfolgende Ehe ihrer Eltern legitimiert werden, wenn diese sie gleicherseits vor ihrer Ehe anerkannt haben, oder indem Heiratsakt selbst anerkennen werden.

332. Die Legitimation findet selbst zu Gunsten verstorbener Kinder statt, welche Deszendenten hinterlassen haben. In diesem Fall genießen diese Deszendenten ihre Vorteile.

333. Durch die nachfolgende Ehe legitimierte Kinder haben dieselben Rechte, als wenn sie aus dieser Ehe entsprungen wären,

 

Zweiter Abschnitt.

Von der Anerkennung natürlicher Kinder.

334. Die Anerkennung eines natürlichen Kindes kann durch einen authentischen Akt geschehen, wenn sie nicht in seinem Geburtsakt geschehen ist.

335. Diese Anerkennung kann zum Vorteil solcher Kinder nicht statt haben, die auf einem blutschänderischen oder ehebrecherischen Umgange entsprungen sind.

336. Die Anerkennung des Vaters, ohne Angabe der Mutter, und ohne das Einverständnis des selben hat bloß in Hinsicht des Vaters ihre Wirkung.

337. Die während der Ehe von einem der Ehegatten zum Vorteil eines natürlichen Kindes geschehene Anerkennung, das er vor seiner Ehe von einem andern als seinem Ehegatten gehabt hatte, kann weder diesen noch den aus dieser Ehe entsprungenen Kindern zum Nachteil gereichen.

Sie bringt nichts desto weniger nach der Auflösung dieser Ehe, wenn keine Kinder mehr vorhanden sind, ihre Wirkungen hervor.

338. Kein anerkanntes natürliches Kind kann die Rechte eines ehelichen Kindes reklamieren die Rechte der natürlichen Kinder werden im Titel: von den Erbschaften reguliert.

339. Jede Anerkennung von seiten des Vaters oder der Mutter kann, ebenso wie jede Reklamation von seiten des Kindes, von allen denen, welche ein Interesse dazu haben werden, bestritten werden.

340. Die Erforschung (recherche) der Vaterschaft (Paternität) ist verboten.

Im Falle einer Entführung kann jedoch der Entführer, wenn der Zeitpunkt dieser Entführung mit dem der Empfängnis übereinstimmt, auf das Ansuchen der Beteiligten zum Vater des Kindes erklärt werden.

341. Die Erforschung (recherche) der Mutterschaft (Maternität, während die Mutter eines Kindes sey) ist erlaubt.

Das Kind, welches jemand als oder reklamiert, ist zum Beweise gehalten, daß es identisch dasselbe Kind ist, womit dieselbe nieder gekommen ist.

Es soll nur dann zugelassen werden, diesen Beweis durch Zeugen zu erbringen, wenn es schon den Anfang eines schriftlichen Beweises für sich haben wird.

342. In den Fällen, wo zufolge des Art. 335 die Anerkennung nicht erlaubt ist, kann ein Kind nie, weder zur Aufsuchung der Paternität noch der Maternität zugelassen werden.

 

Achter Titel.

Von der Adoption und der wohlthätigen Vormundschaft.

(tutelle officieuse).

 

Erstes Kapitel.

Von der Adoption und ihre Wirkungen.

 

343. Die Adoption ist nur solchen Personen des einen oder des anderen Geschlechtes erlaubt, welche älter als 50 Jahre sind, zur Seite der Adoption weder Kinder noch rechtmäßige Deszendenten haben, und wenigstens 50 Jahre älter sind, als die Individuen, die sie zu adoptieren die Absicht haben.

344. Niemand kann von mehreren Personen, ausgenommen von 2 Ehegatten, adoptiert werden. Außerdem Falle des hier nachfolgenden 366ten Artikels kann kein Ehegatte anderst als mit der Einwilligung des anderen Ehegatten adoptieren.

345. Die Befugnis zu adoptieren kann nur gegen denjenigen ausgeübt werden, dem Mann in seiner Minderjährigkeit, und während wenigstens 6 Jahren, Unterstützung, und eine ununterbrochene Pflege gewährt hat, oder zu Gunsten desjenigen, der dem Adoptanten, entweder in einem Gefechte, oder indem er ihn aus den Flammen oder den Fluthen herausgezogen, das Leben gerettet hat.

In diesem zweiten Falle ist es hinlänglich wenn der Adoptant großjährig und älter als die Adoptierte ist, keine rechtmäßigen Kinder noch Deszendenten hat, und, wenn er verehelicht ist, sein Mitgatte in die Adoption eingewilligt hat.

346. Die Adoption kann in keinem Falle vor der Majorität des Adoptierten statt haben. Wenn der Adoptierte Eltern oder nur eines von beiden noch hat und sein 25. Jahr nicht zurückgelegt hat, so ist er verbunden, die von seinen Eltern oder den Überlebenden (desselben) zu der Adoption erteilte Einwilligung beizubringen und, wenn er älter als 25 Jahre ist, ihren Rat nachzusuchen.

347. Die Adoption giebt dem Adoptierten den Namen des Adoptanten, der dem eigenen Namen des ersten beigefügt wird.

348. Der Adoptierte verbleibt in der Familie, der er von Natur angehört, und behält alle seine Rechte darin. Nichtsdestoweniger ist die Ehe verboten: zwischen dem Adoptanten, dem Adoptierten und seinen Deszendenten;

zwischen den adoptiven Kindern derselben Individuums;

zwischen dem Adoptierten und dem Mitgatten des Adoptanten und gegenseitig zwischen dem Adoptanten und dem Mitgatten des Adoptierten.

349. Die natürliche Verbindlichkeit, welche zwischen dem Adoptierten und seinen Eltern fortbestehen soll, sich in dem von dem Gesetz bestimmten Fällen Alimente zu liefern, tritt auch zwischen dem Adoptanten und dem Adoptierten gegeneinander ein.

350. Der Adoptierte erwirbt kein Recht der Erbfolge auf die Güter der Eltern des Adoptanten; aber er hat dieselben Rechte auf die Suczession des Adoptanten, welche ein in der Ehe gezeugtes Kind darauf gehabt haben würde, selbst wenn andere, seit der Adoption gebohrene Kinder dieser Art vorhanden wären.

351. Wenn der Adoptierte ohne rechtmäßige Deszendenten stirbt, so fallen die (ihm) von dem Adoptanten geschenkte oder aus dessen Erbschaft herfließenden Gegenstände, welche bei dem Tode des Adoptierenden noch in der Natur vorhanden sein werden, an den Adoptanten oder seine Deszendenten zurück, unter der Obliegenheit, zur Bezahlung der Schulden beizutragen, und der Rechte jedes Dritten ohnbeschadet.

Der Überschuß des Vermögens des Adoptierten gehört dessen eigenen Verwandten an, und diese schließen immer, selbst fielen die im gegenwärtigen Artikel spezifizierten Gegenstände alle anderen Erben des Adoptanten, seine Deszendenten ausgenommen, aus.

352. Wenn bei Lebzeiten des Adoptanten und nach dem Tode des Adoptierten die von diesem hinterlassenen Kinder oder Deszendenten selbst ohne Nachkommenschaft sterben sollten, so erbt der Adoptant, so wie es im vorhergehenden Artikel verfügt ist, das, was er geschenkt hat; aber dieses Recht hängt der Person des Adoptanten an und geht nicht auf seine Erben, selbst nicht einmal in absteigender Linie, über.

 

Zweiter Abschnitt.

Von den Formen der Adoption.

 

353. Diejenigen, welche die Absicht hat, zu adoptiren, und derjenige, welcher adoptiert zu werden wünscht, müssen vor dem Friedensrichter des Wohnortes des Adoptanten erscheinen, um daselbst einen Akt über ihre gegenseitige Einwilligung aufzusetzen.

354. In den folgenden zehn Tagen muß von der fleißigsten Partei (la plus diligente) dem RegierungsKommissair (Kaiserlicher Procurator) bei dem Tribunal erster Instanz, in dessen Bezirk der Wohnsitz des Adoptanten sich befindet wird, eine Ausfertigung dieses Aktes übergeben werden, um der Homologation des Gerichtes unterworfen zu werden.

355. Das Tribunal hat, im Beratschlagungszimmer versammelt, und nachdem sich die sachdienlichen Erkundigungen verschafft hat, zu untersuchen:

1) ob alle Bedingungen des Gesetzes erfüllt sind

2) ob die Person, welche die Absicht hat, zu adoptiren, in einem guten Rufe steht.

356. Das Tribunal soll alsdann, nach Anhörung des RegierungsKommissairs und ohne weitere Form einer gerichtlichen Prozedur, ohne die Beweggründe der Entscheidung einzuführen, im folgenden ausdrücken darüber erkennen: die Adoption hat statt, oder: Sie hat nicht statt.

357. In dem Monate, der auf das Urteil des Tribunals erster Instanz folgen wird, muß dieses Urteil auf Betreiben der fleißigsten Partei, dem Appellationstribunal vorgelegt werden, welches in denselben Formen wie das erste Instanzgericht zu verfahren und ohne Angabe der Beweggründe zu erkennen hat: das Urteil ist bestätigt, oder: das Urteil ist reformiert, und folglich hat die Adoption statt, oder: Sie hat nicht statt.

358. Jedes Urteil eines Appellationsgerichts, welches eine Adoption zulassen wird, muß in der Audienz verkündigt und angehenden Orten und in solcher Anzahl von Exemplarien, als das Tribunal es für sachdienlich erachten wird, angeheftet werden.

359. In den drei auf dieses Urteil folgenden Monaten muß die Adoption, auf Ansuchen der einen oder der anderen der Parteien, auf das Register des Civilstands von dem Orte, wo der Adoptant seinen Wohnsitz hat, eingeschrieben werden.

Diese Einschreibung geschieht bloß auf Ansicht einer förmlichen Ausfertigung des Urteils des Appellationsgerichts, und die Adoption soll ohne Wirkung verbleiben, wenn sie nicht in dieser Zeitfrist eingeschrieben worden ist.

360. Wenn der Adoptant sterben sollte, nachdem der Akt, welcher seine Absicht, den Adoptionskontrakt zu schließen, erweist, von dem Friedensrichter aufgenommen und vor die Tribunalien gebracht worden ist, und ehe diese endlich darüber erkannt hätten, so soll die Instruktion fortgesetzt und die Adoption, wenn es stattfindet, zugelassen werden.

Die Erben des Adoptanten können, wenn sie die Adoption für unzulässig halten, dem RegierungsKommissair (Kaiserlicher Procurator) alle Denkschriften und Bemerkungen in Bezug auf dieselbe übergeben.

 

[…]

Zehnter Titel.

Von der Minderjährigkeit, die Vormundschaft und der Emanzipation.

 

Erstes Kapitel.

Von der Minderjährigkeit.

 

388. Minderjährig ist jedes Individuum, von einem oder dem andern Geschlechte, welches das Alter von 21 vollen Jahren noch nicht erreicht hat.

 

Zweites Kapitel.

Von der Vormundschaft.

 

Erster Abschnitt.

Von der Vormundschaft der Eltern.

 

389. Während der Ehe ist der Vater Verwalter des persönlichen Vermögens seiner minderjährigen Kinder.

Er ist für das Eigenthum und die Einkünfte desjenigen Vermögens, dessen Nießbrauch ihm nicht zusteht und in Hinsicht desjenigen, dessen Nießbrauch das Gesetz ihm zuerkennt, bloß für das Eigenthum rechnungspflichtig.

390. Nach der Auflösung der Ehe durch den natürlichen oder bürgerlichen Tod eines der Ehegatten gehört die Vormundschaft über den minderjährigen und nicht emanzipierten Kinder von Rechts wegen (de plein droit) dem Überlebenden von den Eltern.

391. Nichtsdestoweniger kann der Vater der überlebenden Mutter und Vormünderin einen besonderen Beistand ernennen, ohne dessen Gutachten sie keinen auf die Vormundschaft bezughabenden Akt vornehmen darf.

Wenn der Vater die Akte spezifiziert, für welche der Beistand ernannt wird, so ist die Vormünderin befugt, die übrige ohne seine Zuziehung vorzunehmen.

392. Diese Ernennung eines Beistandes kann nur auf eine der folgenden Weisen geschehen:

1) durch eine letzte Willensverordnung

2) durch eine vor dem Friedensrichter im Beisein seines Greffiers (Gerichtsschreibers oder vor Notarien abgegebene Erklärung.

393. Wenn die Frau bei dem Sterbefalle des Mannes schwanger ist, so hat der Familienrat einen Kurator der Leibesfrucht (curateur au ventre) zu ernennen.

Mit der Geburt des Kindes für die Mutter Vormünderin, und der Kurator ist alsdann von Rechts wegen Gegenvormund desselben.

394. Die Mutter ist nicht verbunden, die Vormundschaft anzunehmen; sie müsse doch, im Falle sie dieselbe ausschlägt, die Pflichten desselben so lange erfüllen, bis dahin sie einen Vormund hat ernennen lassen.

395. Wenn eine Mutter, welche Vormünderin ist, sich wieder verheiraten will, so muß sie vor dem Heiratsakt den Familienrat zusammengerufen, welcher zu entscheiden hat, ob sie die Vormundschaft fernerhin behalten soll.

Unterbleibt diese Zusammenberufung, so verliert sie die Vormundschaft kraft des Gesetzes, und ihr neuer Ehemann ist für alle Folgen der von ihr ungebührlicher Weise beibehaltenen Vormundschaft solidarisch verantwortlich.

396. Denn deren gehörig zusammenberufene Familienrat der Mutter die Vormundschaft fernerhin beläßt, so muß er ihr notwendig den zweiten Ehegatten als Mitvormund zugeben, und dieser wird für die Verwaltung seit dem Abschluß der Ehe mit seiner Frau solidarisch verantwortlich.

 

Zweiter Abschnitt.

Von der von den Eltern übertragenen Vormundschaft.

 

397. Das individuelle Recht, einen Verwandten oder auch selbst einen fremden zum Vormund zu wählen, gehört bloß dem Überlebenden von beiden Eltern.

398. Dieses Recht kann nur in dem durch den Art. 392 vorgeschriebenen Formen und unter folgenden Ausnahmen und Beschränkungen ausgeübt werden

399. Die Mutter, welche zur zweiten Ehe geschritten und in der Vormundschaft über ihre Kinder aus der ersten Ehe nicht beibehalten worden ist, kann keinen Vormund für sie erwählen.

400. Wenn die Mutter, die zur zweiten Ehe geschritten und in der Vormundschaft beibehalten worden ist, einen Vormund für ihre Kinder aus der 1. Ehe erwählt hat, so ist diese Wahl nur dann gültig, wenn sie von den Familienrat bestätigt wird.

401. Der von dem Vater oder der Mutter gewählte Vormund ist nicht verbunden, die Vormundschaft anzunehmen, wenn er nicht ohnehin in die Klasse derjenigen Personen gehört, die der Familienrat in Ermangelung dieser besonderen Ernennung damit hätte beauftragen können.

 

Dritter Abschnitt.

Von der Vormundschaft der Aszendenten.

 

402. Wenn das Überlebenden der beiden Eltern den minderjährigen keinen Vormund erwählt hat, so gehört die Vormundschaft von Rechts wegen seinem väterlichen Großvater, in dessen Ermangelung dem mütterlichen Großvater; und so fort in aufsteigender Linie in der Art, daß der väterliche Aszendenten immer dem mütterlichen von demselben Grade vorgezogen wird.

403. Wenn in Ermangelung eines väterlichen oder mütterlichen Großvaters des minderjährigen zwischen zwei Aszendenten eines höheren Grades, die beide der väterlichen Linie des Minderjährigen angehören, eine Konkurrenz eintreten sollte, so geht die Vormundschaft kraft des Gesetzes auf denjenigen von beiden über, welcher der väterlichen Großvater von dem Vater des Minderjährigen ist.

404. Tritt die nämliche Konkurrenz zwischen zwei Urgroßvätern von der mütterlichen Linie ein, so geschieht die Ernennung durch den Familienrat, der jedoch nur einen dieser beiden wählen darf.

 

Vierter Abschnitt.

Von der durch den Familienrat übertragenen Vormundschaft.

 

405. Wenn ein minderjähriges und nicht emanzipiertes Kind weder Vater noch Mutter noch einen durch einen seiner Eltern erwählten Vormund noch männliche mehr haben wird, so auch, wenn der Vormund von irgendeiner der oben angeführten Eigenschaften sich entweder in einem Fall der nachbestimmten Ausschließungen befindet oder sich auf eine gültige Art entschuldigt hat, so wird durch einen Familienrat ein Vormund ernannt

406. Dieser Rat wird entweder auf Ansuchen und Betreiben der Verwandten des Minderjährigen, seiner Gläubiger oder anderer Beteiligten oder auch selbst von Amtswegen und auf Betreiben des Friedensrichters von dem Wohnort des Minderjährigen zusammenberufen. Jedermann ist berechtigt, diesen Friedensrichter das Faktum zu veranzeigen, welches zur Ernennung eines Vormundes statt geben kann.

407. Der Familienrat muß, dem Friedensrichter nicht einbegriffen, aus sechs Verwandten oder Verschwägerten bestehen, die sowohl in der Gemeinde, wo die Vormundschaft eröffnet ist, als in der Entfernung von zweien Myriametern davon [2 x 10.000 Meter], zur Hälfte von der väterlichen, zur Hälfte von der mütterlichen Seite und nach der Ordnung der Proximität in jeder Linie genommen werden müssen.

Der Verwandte soll dem Verschwägerten vom nämlichen Grade und den Verwandten von demselben Grade der älteste im jüngeren vorgezogen werden

408. Die vollbürtigen Brüder des Minderjährigen und die Männer seiner vollbürtigen Schwestern (frères-germains et soeurs-germaines) sind allein von der im vorhergehenden Artikel verfügten Beschränkung der Anzahl (der Glieder der Versammlung) ausgenommen.

Wenn ihrer sechs und mehrere vorhanden sind, so sind alle Glieder des Familienrates, der als dann bloß aus ihnen und den auf eine gültige Art entschuldigten Aszendenten, wenn deren vorhanden sind, besteht.

Wenn ihre Zahl geringer ist, so sollen die anderen Verwandten bloß zur Ergänzung des Rates zu demselben berufen werden.

409. Wenn die Verwandten oder Verschwägerten von einer oder der anderen Linie sich nicht in hinlänglicher Anzahl an dem Orte, oder der in der durch den Art. 407 angegebene Entfernung befinden, so hat der Friedensrichter entweder in größeren Entfernungen wohnhafte Verwandten oder Verschwägerten oder Bürger aus der Gemeinde selbst, die dafür bekannt sind, daß sie mit dem Vater oder der Mutter des Minderjährigen in beständigen freundschaftlichen Verhältnissen gestanden haben, dazu zu berufen.

410. Der Friedensrichter kann, selbst wenn eine hinlängliche Anzahl von verwandt oder Verschwägerten am Orte selbst vorhanden wären, dennoch erlauben, Verwandte oder Verschwägerte im näheren Graden als die anwesenden Verwandten oder Verschwägerten, in welcher Entfernung sie (die ersten) auch wohnhaft sein mögen, dazu zu laden; doch so, daß es durch die Weglassung von einigen dieser letztern und ohne die durch die vorhergehenden Artikel bestimmte Zahl zu überschreiten, bewerkstelligt werde.

411. Die zur Erscheinung gestattete Zeitfrist soll durch den Friedensrichter auf einen Tag reguliert werden, aber dergestalten, das immer zwischen der Zustellung der Ladung und dem zur Vereinigung des Rates angesetzten Tage ein Zwischenraum von wenigstens dreien Tagen stattfindet, wenn alle geladenen Parteien sich in der Gemeinde oder der Entfernung von zweien Myriametern aufhalten werden.

412. Die so zusammen berufenen Verwandten, Verschwägerten oder Freunde sind verbunden, persönlich zu erscheinen oder sich durch einen Spezialbevollmächtigten vertreten zu lassen. Der Bevollmächtigte kann nicht mehr als eine Person vorstellen.

413. Jeder dazu berufene Verwandte, Verschwägerte oder Freund, der ohne gesetzliche Entschuldigung nicht erscheinen würde, verfällt in eine Geldstrafe, die fünfzig Franken nicht übersteigen darf und welche ohne Appellation von dem Friedensrichter (gegen ihn) ausgesprochen werden soll.

414. Liegt eine hinreichende Entschuldigung vor und ist es sachdienlich, entweder das abwesende Glied abzuwarten oder es zu ersetzen, so kann der Friedensrichter in diesem, so wie in jedem anderen Falle, wo das Interesse des Minderjährigen es zu erfordern scheint, die Versammlung auf einen anderen Tag verlegen oder sie prorogiren.

415. Diese Versammlung wird von Rechts wegen bei dem Friedensrichter gehalten, wenn er nicht selbst ein anderes Lokal bezeichnet. Die Gegenwart von drei Viertheilen der dazu berufenen Glieder ist zu ihrer Beratschlagung erforderlich.

416. Der Friedensrichter hat den Vorsitz bei dem Familienrat. Er hat beratschlagende und im Falle der Teilung entscheidende Stimme darin.

417. Wenn ein in Frankreich wohnhafter Minderjähriger Güter in den Kolonien besitzt oder umgekehrt, so soll die besondere Verwaltung dieser Güter einen ProTutor übertragen werden.

Der Vormund und der ProTutor sind in diesem Falle unabhängig voneinander, und einer dem andern für ihre resp. Verwaltung nicht verantwortlich.

418. Der Vormund muß von dem Tage seiner Ernennung an, wenn sie in seiner Gegenwart statt gehabt hat, und wo nicht, von dem Tage an, wo sie ihn bekannt gemacht worden sein wird, in dieser Eigenschaft tätigen und verwalten.

419. Die Vormundschaft ist eine persönliche Last, da sie auf die Erben des Vormundes nicht übergeht. Diese sind bloß für die Verwaltung ihrer Eltern verantwortlich, und, wenn sie großjährig sind, verbunden, sie bis zur Ernennung eines neuen Vormundes fortzuführen.

 

Fünfter Abschnitt.

Von dem Gegenvormund (subrogé tuteur)

 

420. Es soll bei jeder Vormundschaft ein von dem Familienrat ernannter Gegenvormund (subrogé tuteur) bestehen

Seine Amtsverrichtungen bestehen darin, für das Interesse des Minderjährigen zu tätigen, wenn es mit jenem des Vormundes im Widerspruch stehen wird.

421. Wenn die Amtsverrichtungen des Vormundes irgend einer Person, von einer der in den vorhergehenden 1, 2 und 3ten Abschnitt bestimmten Qualitäten von Rechts wegen zugefallen sind, so muß dieser Vormund, ehe er seine Amtsverrichtungen antritt, einen Familienrat zur Ernennung eines Gegenvormundes zusammen berufen lassen, der nach der Verfügung des 4ten Abschnittes zusammengesetzt sein muß.

Wenn er sich vor Erfüllung dieser Wert in die Verwaltung eingemischt hat, so kann der, sey es auf das Ansuchen der Verband, Gläubiger oder anderen Beteiligten, sey es von Amts wegen von dem Friedensrichter zusammen berufene Familienrat, wenn von seiten des Vormundes ein Betrug (dol) statt gehabt hat, ihm die Vormundschaft abnehmen, die in dem Minderjährigen schuldigen Schadloshaltungen ohnbeschadet.

422. Bei den übrigen Vormundschaften muß die Ernennung des Gegenvormundes unmittelbar nach jener des Vormundes geschehen.

423. In keinem Falle darf der Vormund zur Ernennung des Gegenvormunds mitstimmen, der, den Fall von vollbürtigen Brüdern ausgenommen, aus jener der beiden Linien genommen werden, welcher der Vormund nicht angehört.

424. Der Gegenvormund ersetzt nicht von Rechts wegen den Vormund, wenn die Vormundschaft erledigt oder durch Abwesenheit verlassen wird; aber er ist in diesem Falle verbunden, auf die Ernennung eines neuen Vormundes anzutragen, und zwar unter Strafe, den Minderjährigen für jeden Schaden und entbehrten Gewinn, der für ihn aus der Nichtbestellung eines solchen entstehen könnte, völlig schadlos zu halten.

425. Die Amtsverrichtungen des Gegenvormundes hören zur selben Zeit wie die Vormundschaft auf.

426 um die in den folgenden 6 und 7ten Abschnitten enthaltenen Verfügungen sind auch auf die Gegenvormünder anwendbar.

Der Vormund kann jedoch weder auf die Absetzung des Gegenvormundes antragen noch in den Familienversammlungen, die zudem Ende zusammengerufen werden, stimmen.

 

Sechster Abschnitt.

Von den Ursachen, die von Übernahme einer Vormundschaft freisprechen.

 

427. Von der Vormundschaft sind freigesprochen:

die Glieder der durch die Titel III, V, VI, VIII, IX, X und XI der Konstitution ab der vom 18. May 1804 errichteten Gewalten:

Die Richter des Kassationshofs.

Der Generalprokurator bei demselben Hofe und seine Substituten.

Die Kommissarien des Nationalrechnungswesens.

Die Prefekten.

Alle Bürger, welche in einem anderen Departement als demjenigen, wo die Vormundschaft errichtet wird, eine öffentliche Stelle bekleiden.

428. Sind gleichfalls von der Vormundschaft freigesprochen:

Die Militärpersonen in Diensttätigkeit und alle anderen Bürger, welche außerhalb des Gebietes des Reichs eine Mission des Kaisers begleiten.

429. Wenn die Mission nicht authentisch und bestritten ist, so darf die Freilassung nicht eher ausgesprochen werden, als bis wenige, welcher sie in Anspruch nimmt, ein Zeugnis des Ministers beigebracht haben wird, in dessen Departement die zur Beschuldigung vor geschützte Mission einschlägt.

430. Die Bürger von der in den vorhergehenden Artikel bezeichnete Eigenschaft, welche eine Vormundschaft später als die Amtsverrichtungen (fonctions), den Dienst (services) oder die Mission, welche davon freisprechen, angenommen haben, sind nicht mehr zulässig, sich wegen dieser Ursache davon entlassen zu lassen.

431. Diejenige, welche im Gegenteil die besagte Amtsverrichtungen, den Dienst oder die Mission nach der Annahme einer Vormundschaft erteilt worden, sind, wenn sie diese nicht beibehalten wollen, befugt, in Monatsfrist einen Familienrat zusammen zu berufen, damit er zu ihrer StellErsetzung schreiten möge.

Wenn nach dem Ablauf dieser Amtsverrichtungen, Dienste oder Missionen der neue Vormund seine Entlassung in Anspruch nimmt, oder wenn der alte die Vormundschaft zurückfordert, so kann sie ihm von dem Familienrat zurückgegeben werden.

432. Kein Bürger, der dem Minderjährigen weder verwandt noch verschwägert ist, kann gezwungen werden, die Vormundschaft übernehmen, den Fall ausgenommen, wenn in der Entfernung von vier Myriametern (8 Stunden) keine Verwandte oder Verschwägerte vorhanden wären, die im Stande wären, die Vormundschaft zu führen.

433. Jedes volle 65 Jahre alte Individuum kann sich weigern, Vormund zu werden jeder, der vor diesem Alter ernannt worden sein wird, kann sich mit siebenzig Jahren der Vormundschaft entladen lassen.

434. Jedes mit einer schweren und gehörig bewiesenen Gebrechlichkeit (infirmité) behaftete Individuum ist von der Vormundschaft freigesprochen.

Es kann sich sogar derselben entladen lassen, wenn diese Gebrechlichkeit des seit seiner Ernennung befallen hat.

435. Zwei Vormundschaften sind für jedermann ein hinlänglicher Entschuldigungsgrund (dispense), eine dritte nicht anzunehmen.

436. Wer fünf rechtmäßige Kinder hat, ist von jeder anderen Vormundschaft, die der besagt Kinder ausgenommen, freigesprochen.

In den Armeen der Republik in Diensttätigkeit verstorbene Kinder werden immer mitgezählt, um die Freisprechung zu bewerten.

Andere verstorbene Kinder werden nur dann gezählt, wenn sie selbst noch wirklich lebende Kinder hinterlassen haben.

437. Die Dazwischenkunft von Kindern während der Vormundschaft soll nicht zur Abdankung derselben ermächtigen.

438. Wenn der ernannte Vormund bei der Berathschlagung, die ihm die Vormundschaft überträgt, gegenwärtig ist, so müsse er seine Entschuldigungen auf der Stelle und unter Strafe mit jeder ferneren Reklamation unzulässig erklärt zu werden vortragen. Der Familienrat hat über dieselbe zu beratschlagen.

439. Hat der ernannte Vormund der Berathschlagung, welche ihm die Vormundschaft übertragen hat, nicht beigewohnt, so kann er den Familienrat zusammenberufen lassen, um über seine Entschuldigungen zu beratschlagen.

Die Betreibungen zu diesem Ende müssen in der Zeitfrist von dreien Tagen, von der Zustellung an zu rechnen, die ihm von seiner Ernennung gemacht worden sein wird, geschehen, welche Zeitfrist um einen Tag für jede drey Myriameter, die der Ort seines Wohnsitzes von dem der Eröffnung der Vormundschaft entfernt liegt, vermehrt werden soll; nach Ablauf dieser Zeitfrist soll er damit unzulässig sein.

440. Wenn seine Entschuldigungen verworfen worden sind, so kann er bei dem Tribunalien einkommen, um sie für gegründet erklären zu lassen; aber er ist, während des Rechtsstreites, verbunden, die einstweilige Verwaltung zu führen.

441. Wenn er es durchsetzt, seine Befreiung von der Vormundschaft zu erwirken, so können die, welche seine Entschuldigungen verworfen haben, ihm die Kosten des Prozesses (de l'instance) verurteilt werden.

Wenn er unterliegt, so muß er selbst darein verurteilt werden.

 

Siebenter Abschnitt.

Von der Unfähigkeit, dem Ausschlusse, und den Absetzungen von der Vormundschaft.

 

442. Es können weder Vormünder noch Glieder der Familienräte sein:

1) Minderjährige, der Vater oder die Mutter ausgenommen.

2) Interdizirte.

3) Weiber, die Mütter und Aszendentinnen ausgenommen.

4) alle die, welche, oder deren Vater oder Mutter, einen Prozeß mit dem Minderjährigen haben, durch welchen der Civilstand (état) dieses Minderjährigen, sein Vermögen, oder ein namhafter (partie notable) Teil seiner Güter gefährdet (compromis) sind.

443. Die Verurteilung zu einer peinlichen oder entbehrenden Strafe zieht von Rechts wegen den Ausschluß von der Vormundschaft nach sich. Ebenso zieht sie im Falle, wo er sich von einer vorher erteilten Vormundschaft handelt, die Absetzung nach sich.

444. Sind ebenfalls von der Vormundschaft ausgeschlossen und selbst abzusetzen (destituables), wenn sie sich in Ausübung derselben befinden:

1) Leute von notorisch schlechten Betragen (d'inconduite).

2) solche, deren Verwaltung ihre Unfähigkeit oder Untreue bezeugen würde.

445. Jedes Individuum, welches von einer Vormundschaft ausgeschlossen oder abgesetzt worden ist, kann nicht Glied eines Familienrates sein.

446. Zu oft die Absetzung eines Vormundes stattfindet, Musik sich durch den Familienrat, die auf Betreiben des Gegenvormundes oder von Amts wegen durch den Friedensrichter zu dem Ende berufen wird, ausgesprochen werden.

Dieser Friedensrichter kann sich nicht weigern, diese Zusammenberufung zu machen, so oft ein, dem Minderjährigen im Grade von Geschwisterkindern oder in noch mehreren Graden Verwandter oder Verschwägerter sie förmlich ansuchen wird.

447. Jede Berathschlagung des Familienrats, welche die Ausschließung und die Absetzung eines Vormundes aussprechen wird, muß die Beweggründe angeben, und kann nicht genommen werden, als nachdem der Vormund angehört oder berufen worden ist.

448. Wenn der Vormund der Berathschlagung beipflichtet, so muß Meldung davon geschehen, und der neue Vormund zugleich die Amtsverrichtungen antreten.

Geschieht eine Reklamation, so hat der Gegenvormund die Homologation der Berathschlagung vor dem Tribunal erster Instanz zu betreiben, welches, vorbehaltlich der Appellation, darüber erkennt.

Der ausgeschlossen oder abgesetzte Vormund kann in diesem Falle selbst in Gegenvormund vorladen lassen, um erklären zu sehen, daß er in der Vormundschaft beibehalten werde.

449. Die Verwandter oder Verschwägerte, welche die Zusammenberufung begehrt haben, können in der Sache, die als dringend instruiert und abgeurteilt werden soll, als Intervenienten auftreten.

 

Achter Abschnitt.

Von der Verwaltung des Vormundes.

 

450. Der Vormund muß für die Person des Minderjährigen Sorge tragen und ihn in allen Civilakten vorstellen.

Er hat dessen Mieter als guter Familienvater zu verwalten, und ist für alle Schadloshaltungen (dommages intérets) verantwortlich, die aus einer schlechten Verwaltung entspringen könnten.

Er kann die Güter des Minderjährigen weder kaufen noch in Pacht nehmen, ausgenommen, wenn der Familienrat in Gegenvormund ermächtigt hätte, einen Pachtkontrakt mit ihm abzuschließen, noch kann er die Zession irgend eines Rechtes oder einer Schuldforderung gegen seinen Pupillen annehmen.

451. Der Vormund muß in den 10 Tagen nach jenem seiner ihm gehörig bekannt gewordenen Ernennung die Aufhebung der Siegel verlangen, wenn deren angelegt worden sind, und unmittelbar darauf in Gegenwart des Gegenvormundes zur Inventarisierung des Vermögens des Minderjährigen schreiten.

Wenn der minderjährige in etwas schuldig ist, so muß er es, unter Strafe der Verlustigung (de dechéance) im Inventarium erklären, und zwar auf die Anfrage, (Requisition) die der öffentliche Beamte an ihn zu machen gehalten ist, und von welche im Verbalprozeß Meldung geschehen soll.

452. In dem Monat nach dem Schluß des Inventariums soll der Vormund in Gegenwart des Gegenvormunds die ganze Mobiliarschaft, diejenigen Mobilien ausgenommen, welche ihn der Familienrat in Natur aufzubewahren ermächtigt hatte, in einer durch einen öffentlichen Beamten gehaltenen Versteigerung und nach vorherigen Anschlagzetteln oder Bekanntmachungen, von welchem der Verkaufsverbalprozeß Meldung tun muß, verkaufen lassen.

453. Die Eltern sind, solange sie den eigenen und gesetzlichen Genuß des Vermögens des Minderjährigen haben, von der Verbindlichkeit befreit, die Möbel zu verkaufen, wenn sie es vorziehen, sie aufzubewahren, um sie in Natur zu übergeben.

Sie müssen sie in diesem Falle von einem Kunstverständigen, den der Gegenvormund zu ernennen hat und der vor dem Friedensrichter vereidet werden muß, zu ihrem wahren Wert abschätzen lassen; sie müssen den geschätzten Wert von jenen dieser Möbel erstatten, die sie nicht in Natur beibringen können.

454. Bei dem Antritt jeder Vormundschaft, die der Eltern ausgenommen, hat der Familienrat im Überschlag und nach dem größeren oder geringeren Wert des verwalteten Vermögens die Summe zu regulieren, bis auf welche sich die jährliche Ausgaben des Minderjährigen, sowie die Verwaltungskosten seines Vermögens belaufen sollen.

Derselbe Akt muß spezifizieren, ob der Vormund ermächtigt ist, sich in seiner Verwaltung von einem oder mehreren besonderen Verwaltern helfen zu lassen, welche bezahlt werden und unter seiner Verantwortlichkeit tätigen.

455. Der Rat hat die Summe bestimmt festzusetzen, mit welcher für den Vormund die Verbindlichkeit anfangen soll, den Überschuß der Einkünfte über die Ausgaben anzulegen; diese Verwendung muß in der Zeitfrist von 6 Monaten geschehen, nach deren Ablauf der Vormund in Ermangelung derselben die Interessen schuldigen soll.

456. Wenn der Vormund die Summe, bei welcher die Verpflichtung zur Verwendung anfangen soll, nicht von dem Familienrat hat bestimmen lassen, so ist er, nach der im vorhergehenden Artikel bestimmten Zeitfrist, die Interessen von jeder nicht angelegten Summe, so gering ihr Betrag auch sein möge, schuldig.

457. Der Vormund (selbst der Vater oder die Mutter nicht ausgenommen) kann für den Minderjährigen kein Anlehen machen noch seine liegenden Güter veräußern oder hypotheziren, ohne durch den Familienrat dazu ermächtigt zu sein.

Diese Ermächtigung darf nicht anderst als wegen einer unumgänglichen Notwendigkeit oder eines offenen Vorteils halber erteilt werden.

Im ersten Falle soll der Familienrat seine Ermächtigung nicht eher erteilen, als nachdem es durch eine summarische, von dem Vormund vorgelegte, Rechnung erwiesen sein wird, daß die Gelder, Mobiliareffekten und Einkünfte des Minderjährigen unzureichend sind.

Der Familienrat hat in allen Fällen die Immöbel, welche vorzugsweise verkauft werden sollen, sowie alle Bedingungen, die er für nützlich erachten wird, anzugeben.

458. Die auf diesem Gegenstand Bezug habende Berathschlagung des Familienrates darf nicht eher vollzogen werden, als bis der Vormund ihre Homologation von dem Civilgericht erster Instanz nachgesucht und erhalten haben wird, welches im Berathschlagungszimmer und nach Anhörung des Regierungskommissars darüber zu verfügen hat.

459. Der verkaufen es öffentlich, in Gegenwart des Gegenvormundes, an den Meistbietenden, vor einem Mitglied des Civilgerichts oder einem dazu kommittirten Notar und im Gefolge von drei Anschlagzetteln, die drei nacheinander folgende Sonntage an den gewöhnlichen Orten des Kantons angeheftet werden sollen, geschehen.

Jeder dieser Anschlagzettel muß von dem Maire der Gemeinde, in welchen sie angeheftet worden sind, visirt und beglaubigt werden.

460. Die nach den Artikeln 457 und 458 zur Veräußerung der Güter eines Minderjährigen erforderlichen Formalitäten sind in dem Falle nicht anwendbar, wenn ein Urteil deren Lizitation auf das Begehren eines Miteigentümers par indivis verordnet hätte.

In diesem Falle darf bloß die Lizitation in keiner anderen als der im vorhergehenden Artikel vorgeschriebenen Form geschehen; Fremde müssen notwendiger Weise dazu zugelassen werden.

461. Der Vormund darf einer von dem Minderjährigen zu gefallener Erbschaft ohne eine vorherige Ermächtigung des Familienrat wieder annehmen noch ausschlagen; keine Annahme darf anderst als unter der Wohltat eines Inventariums statt haben.

462. Im Falle, wo die im Namen des Minderjährigen ausgeschlagene Erbschaft von keinem anderen wäre angenommen worden, kann sie, sey es durch den Vormund, wenn er durch eine neue Berathschlagung des Familienrat dazu ermächtigt ist, sey es durch den großjährig gewordenen Minderjährigen wieder an sich gezogen werden; jedoch in dem Zustand, worin sie sich zu der Zeit der Wiederannahme befinden wird und ohne, daß die Verkäufer oder andere Akten, welche während ihrer Vakanz gesetzlich statt gehabt haben mögen, angefochten werden könnten.

463. Eine dem Minderjährigen gemachte Schenkung kann der Vormund nicht anderst als mit Ermächtigung des Familienrates annehmen.

Sie bringt als dann dieselbe Wirkung in Hinsicht auf den Minderjährigen wie für den Großjährigen hervor.

464. Kein Vormund darf ohne Ermächtigung des Familienrates eine Immobilarrechte des Minderjährigen betreffende Klage vor Gericht einführen, noch einen Begehren im Betreff solcher Rechte nachgeben.

465. Dieselbe Ermächtigung ist für den Vormund erforderlich, um eine Teilung nachzusuchen; aber er ist ohne diese Ermächtigung befugt, auf eine gegen den Minderjährigen gerichtete Teilungsklage zu antworten.

466. Eine Teilung muß, um in Hinsicht auf den Minderjährigen ganz die Wirkung, die sie zwischen Großjährigen haben würde, hervorzubringen, gerichtlich geschehen seien und nach einer vorherigen Schätzung durch Kunstverständige, welche das Civilgericht des Ortes, wo die Erbschaft eröffnet ist, dazu ernennt.

Diese Kunstverständigen haben, nachdem sie zuerst vor dem Präsident desselben Gerichts oder einem anderen von diesem ausgesetzten Richter den Eid abgelegt haben, sich ihres Auftrags redlich und getreu zu entledigen, zu der Teilung der Hinterlassenschaft und der Bildung von Loosen zu schreiten, welche in Gegenwart, sei es eines Gliedes des Tribunals, sei es eines von ihm kommittirten Notars, der auch die Loose ausliefert, gezogen werden sollen.

Jede andere Teilung ist als bloß provisorisch anzusehen.

467. Der Vormund kann keinen Vergleich im Namen des Minderjährigen abschließen, als nachdem er von dem Familienrat dazu ermächtigt worden ist, und mit Zustimmung von dreien, von dem RegierungsKommissair bei dem Civilgericht bezeichneten Rechtsgelehrten.

Der Vergleich ist erst dann gültig, wenn er von dem Civiltribunal nach Anhörung des Regierungskommissars homologiert worden ist.

468. Wenn ein Vormund wichtige Beweggründe hat, mit der Aufführung des Minderjährigen unzufrieden zu sein, so soll er seine Klage einem Familienrate vortragen; und, wenn dieser Rat in dazu ermächtigt, kann er auf die Einsperrung des Minderjährigen, in Gemäßheit der in dieser Hinsicht in den Titel: von der väterlichen Gewalt, Enthaltenenverfügungen, antragen.

 

Neunter Abschnitt.

Von den Vormundschaftlichen Rechnungen.

 

469. Jeder Vormund ist zu Ende seiner Verwaltung rechnungspflichtig über dieselbe.

470. Jeder Vormund, Vater und Mutter ausgenommen, kann selbst während der Vormundschaft angehalten werden, dem Gegenvormund zu den Epochen, die der Familienrat festzusetzen für dienlich erachtet, eine Übersicht der Lage seiner Verwaltung zu übergeben, ohne daß jedoch der Vormund gehalten werden könnte, mehr als eine jährlich zu liefern.

Diese Übersicht des Zustandes der Verwaltung soll ohne Kosten auf ungestempeltes Papier und ohne eine gerichtliche Formalität abgefaßt und übergeben werden.

471. Die endliche Vormundschaftsrechnung soll auf Kosten des Minderjährigen abgelegt werden, wenn dieser seine Großjährigkeit erreicht oder seine Emanzipation erhalten haben wird; der Vormund hat die Kosten derselben vorzulegen.

Man hat dem Vormund darin alle hinlänglich bewiesene Ausgaben, und welche einen nützlichen Gegenstand haben, gut zu heißen.

472. Jeder Vertrag, der zwischen dem Vormund und dem großjährig gewordenen Minderjährigen abgeschlossen werden können die, ist nichtig, wenn nicht wenigstens 10 Tage vor dem Vertrag die allgemeine umständliche Rechnungsablage und die Übergabe der Beweisstücke vorher gegangen ist, welches alles durch einen Empfangsschein des Rechnungsabnehmers konstatiert sein muß.

473. Wenn die Rechnung zu Streitfragen Anlaß gibt, so sollen sie wie alle Kontestationen in Civilmaterien verfolgt und abgeurteilt werden.

474. Die Summe, auf welche sich der von dem Vormunde geschuldete Rückstand belaufen wird, trägt, auch ohnbegehrt, vor dem Abschluß der Rechnung an Zinsen.

Die Zinsen von dem Vorschusse, welchen der Minderjährige an den Vormund schulden mag, laufen erst von dem Tag der Zahlungsaufforderung an, welche nach dem Abschluß der Rechnung erlassen worden ist.

475. Jede Klage des Minderjährigen gegen seinen Vormund wegen auf die Vormundschaft Bezug habenden Tatsachen verjährt sich in 10 Jahren, von der Großjährigkeit anzurechnen.

 

Drittes Kapitel.

Von der Emanzipation.

 

476. Der Minderjährige wird durch die Ehe von Rechts wegen und ohne weiteres emanzipiert.

477. Der Minderjährige kann, selbst wenn er nicht verheiratet ist, von seinem Vater, oder in Ermangelung des Vaters, von seiner Mutter emanzipiert werden, wenn er das Alter von 15 vollen Jahren erreicht haben wird.

Diese Emanzipation geschieht durch die bloße Erklärung des Vaters oder der Mutter, die der Friedensrichter im Beisein seines Greffiers aufzunehmen hat.

478. Der vater= und mutterlose Minderjährige kann ebenfalls, aber erst, wenn er 18 volle Jahre zurücklegt, emanzipiert werden, wenn der Familienrat ihn dazu fähig erachtet.

In diesem Fall geschieht die Emanzipation durch Berathschlagung, wodurch dieselbe ermächtigt wird, die von dem Friedensrichter als Präsident des Familienrates in demselben Akt geschehen Erklärung: daß der Minderjährige emanzipiert ist.

479. Wenn der Vormund keinen Schritt zur Emanzipation eines Minderjährigen, der sich im Falle des vorhergehenden Artikels befindet, getan hat, und wenn ein oder mehrere, demselben im Grade von Geschwisterkindern oder in noch näheren Graden Verwandte oder verschwägerte ihn der Emanzipation fähig halten, so können diese dem Friedensrichter auffordern, den Familienrat zusammen zu berufen, um über diesen Gegenstand zu beratschlagen.

Der Friedensrichter ist gehalten, dieser Requisition nachzukommen.

480. Die Vormundschaftsrechnung muß dem emanzipierten Minderjährigen unter Beistand eines Kurators abgelegt werden, wenn der Familienrat ihn zu ernennen hat.

481. Der emanzipierte Minderjährige hat die Pachtkontrakte abzuschließen, deren Dauer neun Jahre nicht übersteigen darf; er kann seine Einkünfte beziehen, Quittung darüber ausstellen und alle Akte vornehmen, die bloße Verwaltungsakte sind, ohne gegen diese Akte restituiert werden zu können, es sei denn in einem Falle, wo es ein Großjähriger selbst könnte.

482. Er kann aber ohne den Beistand seines Kurators keine Immobiliarklage anstellen, noch sich gegen eine solche verteidigen, selbst nicht einmal ein Mobiliarkapital empfangen und Quittung darüber ausstellen. Der Kurator hat in diesem letzten Falle über die Verwendung des Kapitals zu wachen.

483. Der emanzipierte Minderjährige kann, unter keinem Vorwände, ohne eine von dem Civilgericht nach Anhörung des Regierungskommissars homologierte Berathschlagung des Familienrats, Anlehn machen.

484. Er kann ferner seine Immobilien weder verkaufen noch veräußern, noch irgend einen anderen Akt als bloße Verwaltungsakte vornehmen, ohne die dem nicht emanzipierten Minderjährigen vorgeschriebene Formalitäten zu beobachten.

Was die Verbindlichkeiten betrifft, die er durch Ankäufe oder auf andere Art kontrahieren mag, so können dieselben, wenn sie übermäßig sind, reduziert werden. Die Tribunalien haben in dieser Hinsicht das Vermögen des Minderjährigen, den gut in oder bösen Glauben der Personen, die mit ihm kontrahiert haben werden, den Nutzen oder die Unnützlichkeit der Ausgaben in Erwägung zu ziehen.

485. Jeder emanzipierte Minderjährige , dessen Verbindlichkeiten Kraft des vorhergehenden Artikels reduziert worden sind, kann der Wohltat der Emanzipation verlustigt werden, welche ihm unter Befolgung desselben Formalität, die statt gehabt haben, um sie ihn zu erteilen, wieder abgenommen werden kann.

486. Von dem Tage an, wo die Emanzipation widerrufen worden ist, kehrt der Minderjährige unter die Vormundschaft zurück und Verbleib bis zu seiner völligen Großjährigkeit unter derselben.

487. Der emanzipierte Minderjährige , welcher einen Handel treibt, wird für die auf diesen Handelbezug habenden Handlungen als großjährig betrachtet.

 

Eilfter Titel.

Von der Großjährigkeit, der Interdiktion und den gerichtlichen Beistand.

 

488. Die Großjährigkeit ist auf 21 volle Jahre festgesetzt. In diesem Alter ist man zu allen Akten des bürgerlichen Lebens, vorbehaltlich der im Titel von der Ehe eingeführten Einschränkung, fähig.

 

Inhaltsregister.

 

[Die fett markierten Bereiche finden Sie im Wortlaut in dieser Ausgabe]

 

Erstes Buch.

 

Präliminar Titel.

Von der Verkündigung, den Wirkungen und der Anwendung der Gesetze im Allgemeinen, Art. 1-6

 

Erster Titel.

Von dem Genuss und der Beraubung der CivilRechte.

Erstes Kapitel. Von dem Genuss der CivilRechte, Art. 7-16.

Zweites Kapitel. Von der Beraubung der CivilRechte.

Erster Abschnitt. Von der Verlustigung der CivilRechte durch den Verlust der Eigenschaft eines Franzosen, Art. 17-21.

Zweiter Abschnitt. Von der Verlustigung der CivilRechte zufolge gerichtlicher Verurteilungen, Art. 22-33.

 

Zweiter Titel.

Erstes Kapitel. Allgemeine Verfügungen, Art. 34-54.

Zweites Kapitel. Von den Geburtsakt, Art. 55-62.

Drittes Kapitel. Von den Akten der hier, Art. 63- 6. 70.

Viertes Kapitel. Von den SterbAkten, Art. 77-87.

Fünftes Kapitel. Von den Akten des Civilstandes, welche die Militär Personen außerhalb des Gebietes des Reichs betreffen, Titel 88-98.

Sechstes Kapitel. Von der Berichtigung der Akte des Civilstandes, Art. 99-101.

 

Dritter Titel.

Von dem Wohnsitz, Art. 102-111.

 

Vierter Titel.

Von den Abwesenden.

Erstes Kapitel. Von den vermutlich Abwesenden, Art. 112-114.

Zweites Kapitel. Von der Erklärung der Abwesenheit, Art. 115-119.

Drittes Kapitel. Von den Wirkungen der Abwesenheit.

Erster Abschnitt. Von den Wirkungen der Abwesenheit in Betreff des Vermögens, welches der Abwesende am Tag seines Verschwindens besaß, Art. 120-134.

Zweiter Abschnitt. Von den Wirkungen der Abwesenheit, in Betreff der eventuellen Rechte, die dem Abwesenden zufallen können, Art. 135-138.

Dritter Abschnitt. Von den Wirkungen der Abwesenheit in Betreff der Ehe, Art. 139-140.

Vierter Abschnitt. Von der Aufsicht über die minderjährigen Kinder des Vaters, welche verschwunden ist, Art. 141-143.

 

Fünfter Titel.

Von der Ehe.

Erstes Kapitel. Von den zum Abschluss der Ehe erforderlichen Eigenschaften und Bedingungen, Art. 144-164.

Zweites Kapitel. Von den auf den Abschluss der Ehe Bezug habenden Formalitäten, Art. 165-171.

Drittes Kapitel. Von den Oppositionen gegen die Ehe, Art. 172-179.

Viertes Kapitel. Von den Klagen auf Nullität der Ehe, Art. 180-202.

Fünftes Kapitel. Von den aus aus der Ehe springenden Verbindlichkeiten, Art. 203-211.

Sechstes Kapitel. Von den gegenseitigen Rechten und Pflichten der Ehegatten, 212 bis 226.

Siebentes Kapitel. Auflösung der Ehe, 227.

Achtes Kapitel. Von dem zweiten Ehemann, 228.

 

Sechster Titel.

Von der Ehescheidung.

Erstes Kapitel. Von den Ursachen der Ehescheidung, Art. 229-233.

Zweites Kapitel. Von der Scheidung wegen bestimmter Ursache.

Erster Abschnitt. Von den Formen der Ehescheidung wegen bestimmter Ursache, Art. 234-266. [Abschrift nur bis 238]

Zweiter Abschnitt. Von den provisorischen Maßregeln, zu welchen eine Scheidungsklage wegen bestimmter Ursache stattgeben kann, 267-271.

Dritter Abschnitt. Von den Gründen der Unzulässigkeit der Klage auf Ehescheidung aus bestimmter Ursache, Art. 272-274.

Drittes Kapitel. Von der Scheidung mit gegenseitiger Einwilligung, 275-294.

Viertes Kapitel. Von den Wirkungen der Ehescheidung, Art. 295-305.

Fünftes Kapitel. Von der Trennung von Tisch und Bett, Art. 306-311.

 

Siebenter Titel.

Von der Vaterschaft und der Abstammung.

Erstes Kapitel. Von der Abstammung der rechtmäßigen oder in der Ehe erzeugten Kinder, Art. 312-318

Zweites Kapitel. Von den Beweisen der Abstammung der ehelichen Kinder, Art. 319-330.

Drittes Kapitel. Von den natürlichen Kindern.

Erster Abschnitt. Von der Legitimation der natürlichen Kinder, 331-333.

Zweiter Abschnitt. Von der Anerkennung der natürlichen Kinder, 334-342.

 

Achter Titel.

Von der Adoption und der wohltätigen Vormundschaft.

Erstes Kapitel. Von der Adoption.

Erster Abschnitt. Von der Adoption und ihren Wirkungen, 343-352

Zweiter Abschnitt. Von den Formen der Adoption, 353-360.

Zweites Kapitel. Von der wohltätigen Vormundschaft, 361-370.

 

Neunter Titel.

Von der väterlichen Gewalt, 371-387.

 

Zehnter Titel.

Von der Minderjährigkeit, der Vormundschaft und der Emanzipation.

Erstes Kapitel. Von der Minderjährigkeit, 388.

Zweites Kapitel. Von der Vormundschaft.

Erster Abschnitt. Von der Vormundschaft der Eltern, 389-396.

Zweiter Abschnitt. Von der von den Eltern übertragenen Vormundschaft, 397-401.

Dritter Abschnitt. Von der Vormundschaft der Aszendenten, 402-404.

Vierter Abschnitt. Von der durch den Familienrat übertragenen Vormundschaft, 405-419.

Fünfter Abschnitt. Von dem Gegenvormund, 420-426.

Sechster Abschnitt. Von den Ursachen, die von der Vormundschaft freisprechen, 427-441.

Siebenter Abschnitt. Von der Unfähigkeit, dem Ausschlusse und den Absetzungen von der Vormundschaft, 442-449.

Achter Abschnitt. Von der Verwaltung des Vormundes, 450-468.

Neunter Abschnitt. Von den Vormundschaftlichen Rechnungen, Art. 469- 475.

Drittes Kapitel. Von der Emanzipation, 476-487.

 

Eilfter Titel.

Von der Großjährigkeit, der Interdiction und dem gerichtlichen Beistand.

Erstes Kapitel. Von der Großjährigkeit, 488.

Zweites Kapitel. Von der Interdiction, 489-512.

Drittes Kapitel. Von dem gerichtlichen Beistand, 513-515.

 

[Ab hier werden nur die Titel genannt]

 

Zweites Buch.

Erster Titel. Von der Einteilung der Güter, Art. 516-543

Zweiter Titel. Von dem Eigenthum, Art. 5 je 4-577.

Dritter Titel. Von den Nutznießern, die Benutzung und der Einwohnung, Art. 578-636.

Vierter Titel. Von den Servituten oder Dienstbarkeiten des Grund oder Bodens, Art. 637-710.

 

Drittes Buch.

PräliminarTitel.

Von den verschiedenen Arten, des Eigentums zu erwerben, 711-717.

 

Erster Titel. Von den Erbschaften, Art. 718-892.

Zweiter Titel. Von den Schenkungen zwischen Lebenden und von den Testamenten, Art. 893-1100.

Dritter Titel. Von den Kontrakten oder konventionellen Verpflichtungen im Allgemeinen, Art. 1101 bis 1369.

Vierter Titel. Von den Verbindlichkeiten, welche ohne Übereinkunft entstehen, Art. 13701386.

 

Fünfter Titel. Von EheKontrakten und den gegenseitigen Rechten der Ehegatten.

 

Erstes Kapitel. Allgemeine Verfügungen, Artikel 1387-1398.

Zweites Kapitel. Von der Verfassung der Gemeinschaft der Güter, Artikel 1399.

Drittes Kapitel.

Erster Theil. Von der gesetzlichen Gemeinschaft der Güter, 1400.

Erster Abschnitt. Bestimmungen dessen, woraus die gemeinschaftliche Vermögensmasse active und passive besteht.

§. 1. Von den Aktivbestand der Gemeinschaft, Art. 1401-1408.

§. 2. Von dem Passivbestand der Gemeinschaft und den Klagen, welche daraus gegen dieselbe herfliessen, Artikel 1409-1420.

Zweiter Abschnitt. Von der Verwaltung der Gemeinschaft und von den Wirkungen der Akte des einen und des anderen Ehegatten in Hinsicht auf die eheliche Gesellschaft, Art. 1421-1440.

Dritter Abschnitt. Von der Auflösung der Gemeinschaft und einigen ihrer Folgen, 1441-1452.

Vierter Abschnitt. Von der Annahme der Gemeinschaft und der Verzichtleistung auf dieselbe, sowie von den darauf bezughabenden Bedingungen, 1453-1467.

Fünfter Abschnitt. Von der Teilung der gemeinschaftlichen Masse nach der Annahme, 1467.

§. 1. Von der Teilung des Aktivvermögens, Art. 1468-1481.

§. 2. Von dem Passiv bestand der Gemeinschaft und den Beitrag zu den Schulden, 1482-1492.

Sechster Abschnitt. Von der Verzichtleistung auf die Gemeinschaft, und von ihren Wirkungen, 1492-1495.

Verfügungen, in Betreff der gesetzlichen Gemeinschaft, wenn einer der Ehegatten, oder beide, Kinder aus vorherigen Ehen haben, 1496.

Zweiter Theil. Von der konventionellen Gütergemeinschaft und von den Übereinkünften, um durch die gesetzliche Gemeinschaft modifiziert oder selbst ausgeschlossen werden kann, 1497.

Erster Abschnitt. Von der Gütergemeinschaft, welche auf die Errungenschaft beschränkt ist, 1498-1499.

Zweiter Abschnitt. Von der Klausel, wodurch die Mobiliar schafft ganz oder zum Teil von der Gemeinschaft ausgeschlossen wird, 1500-1504.

Dritter Abschnitt. Von der Klausel der Mobilarisirung, 1505-1509.

Vierter Abschnitt. Von der Klausel der Schuldenabteilung, 1510-1513.

Fünfter Abschnitt. Von der der Frau bewilligten Befugnis, ihr eingebrachtes Schulden und Lastenfrei zurückzunehmen, 1514.

Sechster Abschnitt. Von der Klausel, welche einen der Ehegatten einen gewissen Betrag zum Voraus bewilligt, 1515 bis 1519.

Siebenter Abschnitt. Von der Klausel, wodurch man beiden Ehegatten ungleiche Teile in der Gemeinschaft anweißt, 1520-1525.

Achter Abschnitt. Von der Gemeinschaft unter einem Universaltitel, 1526.

Verfügungen, welchen allen acht obigen Abschnitten gemeinschaftlich sind, 1527-1528.

Neunter Abschnitt. Von den Verträgen, wodurch die Gemeinschaft ausgeschlossen wird, 1529.

§. 1. Von der Klausel, daß die Ehegatten sich ohne Gemeinschaft der Güter verehelichen, 1530-1536.

§. 2. Von der Klausel der Trennung der Güter, Artikel 1536-1539.

Drittes Kapitel. Von der DotalVerfassung, Artikel 1540-1541.

Erster Abschnitt. Von der Konstituierung der Mitgift, 1542-1548.

Zweiter Abschnitt. Von dem Recht des Mannes auf die DotalGüter und die Unveräußerlichkeit desselben, 1549-1573.

Dritter Abschnitt. Von der Rückerstattung der Mitgift, 1564-1873.

Vierter Abschnitt. Von den ParaphernalGütern, 1574-1580.

Besondere Verfügungen, 1581.

 

Sechster Titel. Von dem Verkauf, Art. 1582-1701.

Siebenter Titel. Von dem Tauschkontrakt, Art. 1702-1707.

Achter Titel. Von dem Mietkontrakt, Art. 1708-1831

Neunter Titel. Von dem Gesellschaftsvertrag, Art. 1832-1873.

Zehnter Titel. Vom Leihen, Art. 1874-1914.

Eilfter Titel. Von dem Depot und der Sequestration, Art. 1915-1961.

Zwölfter Titel. Von aleatorischen Kontrakten [Spiel, Wette,Leibrentenkontrakte], Art. 1964-1983.

Dreizehnter Titel. Von dem Mandat, Art. 1984-2010.

Vierzehnter Titel. Von Bürgschaften, Art. 2011-2043.

Fünfzehnter Titel. Von Vergleichen, Art. 2044-2008 sich.

Sechzehnter Titel. Von dem körperlichen Zwang in Civilsachen, Art. 2059-2070.

Siebenzehnter Titel. Vom Verpfänden, Art. 2071-2091

Achtzehnter Titel. Von den Privilegien und Hypotheken, Art. 2092-2203.

Neunzehnter Titel. Von der gerichtlichen Versteigerung von Immöbeln auf Betreiben der Gläubiger und der Rangordnung unter diesen, Art. 2204-2218.

Zwanzigster Titel. Von der Verjährung, Art. 2219-2281.

 

-------------------

 

Vorlage: Landes- und Stadtbilbiothek Stuttgart, Sign. 38. G 404.

=> digital.ub.uni-duesseldorf.de/ihd/content/titleinfo/3588536

modifizierte Abschrift: Roland Geiger, im September 2019

s

 

 

Historische Forschungen · Roland Geiger · Alsfassener Straße 17 · 66606 St. Wendel · Telefon: 0 68 51 / 31 66
E-Mail:  alsfassen(at)web.de  (c)2009 hfrg.de

Diese Website durchsuchen

Suchen & Finden  
erweiterte Suche