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19. Jahrhundert -> 02.02.1868 Körperliche Züchtigung

Baden, 2. Feb. Während die Gesetzgebung den Lehrern kein anderes Recht körperlicher Züchtigung einräumt, als die Schläge auf die Hände der Schüler mittelst einer Ruthe, kommt es nicht selten vor, daß andere weit stärkere Züchtigungen angewendet werden. Damit stumpft man das wichtigste Erziehungsmittel ab, nämlich das Ehrgefühl der Kinder, und setzt sich der Gefahr aus, mit dem Strafgesetz in Collision zu kommen, wie anderseits die Schulkinder leicht eine bedeutende Verletzung erleiden können, wenn die Lehrer, die heilsame Schranke des Gesetzes überschreitend, sich in der Aufregung zu Thätlichkeiten hinreißen lassen.
In allen diesen Beziehungen lehrreich ist die heutige Verhandlung vor der hiesigen Strafkammer. Hauptlehrer R. von D. hatte schon oft Dienststrafen wegen Mißhandlung von Schülern erhalten, ließ sich aber dadurch nicht abhalten, seine Schüler zu schlagen, was im betreffenden Falle zur Folge hatte, daß ein schmächtiges Mädchen von 12 Jahren einen Bruch des rechten Schlüsselbeins erlitt. Wofür der Schuldige zu einer Strafe von sechs Wochen Amtsgefängniß verurtheilt wurde.

Nahe-Blies-Zeitung Nr. 16 vom 06.02.1868 
eingesehen im Landesarchiv Saarbrücken, Notariat St. Wendel
in der Akte von Notar Keller, Nr. 9771 vom 21.01.1868

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