Schriftzug
0-1499 AD -> 18.10.1440 das erste St. Wendeler Kaufhaus

18.10.1440

Der Trierer Erzbischof Jakob schenkt der Pfarrei St. Wendel den Platz „Kaff“ mit der Anweisung, darauf ein Kaufhaus zu errichten.

 

Wir Jacob Von Gottes Gnaden Ertzbischoff zu Trier des heiligen Römischen Reiches durch Welschland, pp. Ertz=Cantzler bekennen, und thun kundt offenbahr an diesem brieff, daß Zeit Vor Zeit stede wanderung ist von christlichen Volck auch auß faß weiten, und ferneren landen zu unßer stadt Sant Wendalino umb des würdigen heilthums willen, daß darin rastet,  darum dan auch Kauffleuth, und Krämer die itzungenant unsere statt etwe dick im Jahr mit ihren Käuffmanschäfften pflegent zu suchen, und die daZu Verwenden. So haben wir angesehen daß gemeine husunge, darin sich die Kauff leuth mit ihrer habe, und Kauffmanschafften enthalten mögen in der selber unser stadt mercklig gebracht ist, und die Kauffler an ihrer habe Von regen, und ungewilder Zu dickmahlen schaden nement, und wir haben darum mit Verhengnus, und bewilligung der würdigen unßer lieben andächtigen Dhum Dechans, und Capitals unßeres Dhumbs Zu Trier dem heiligen Sant wendalin zu ehren seiner Kirchen daselbst Vereignet, und gegeben, Vereigenen, und geben ihr erblig, und ewiglig in der besten weiß, und formen wir daß thun sollen und mögen Vor unß, unsere nachkommen, und stifft in Krafft dieses brieffs einen unßeren, und unßeres stiffts platz, und flecken Vor derselben Kirchen gelegen, den man bisher den Kaff genant hatt, also daß die bruder Meister Zu sant wendalini solch ein platz Zu der Kirchen nutzen und besten Verbawen, und eine gemeine Hall, und Kauffhauß darauff setzen, und machen sollen, und soll derselbe platz mit allem dem, daß darauff gebawet werdet, und daVon scheinen, und fallen mag Von Zinsen, oder anderß Hinfur zu ewigen Tagen der Kirchen von Sant wendalin seyn, und Verbleiben, an unßer unser nachkommene stiffts unßer ambleuth, Kellner, oder ander der außer intracht, oder hinderung doch behülfflig unß unseren nachkommen und stifft unßeres gewöhnliches Zolles, wie unßern Vorfahren oder Vowalters gehab, und herbracht haben ungeVerlig. Des Zu urkundt haben wir unßer insiegel an diesen brieff thun hencken. und Wir DhumDechans, und Capitel des Tumbs Zu Trier bekennen, daß diese Verschreibung mit unßerer Verhengnuss, und guttem willen ergangen und geschehen ist, und wir belieben, und bewilligen die auch Vor unß, und unßere nachkommen an diesem brieff, und des zu wahrem geZeugnuß haben wir unßeres capitels insiegel bey unseres Gnädigen Herrn des Ertz=bischoff unter gemeltem Insiegel gehangen an ddiesem brieff,  der geben ist zu Palzel nach Christi unseres Herrn geburth tausendt Vierhundert, und Viertzig Jahr auff St. Lucas des heiligen Evangelisten Tag.

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