Schriftzug

4. Kirchspiel Exweiller

 

1. Exweiller liegt im Thelthal unter Sozweiller, anderthalb Stunden von Tholey gegen Abend. Der zur linken Seite des Thelbachs gelegene kleinere Theil des Dorfes führet den Namen Schellenbach, von einem durchfließenden Flüßlein. Der Bann enthält

 

 

M.

V.

R.

S.

Hofgering

28

3

14

94

Gärten

43

2

4

80

Wiesen

182

3

31

75

Ackerland

1488

3

8

98

Hochwaldung

220

-

2

75

Rothecken

41

1

31

--

Triften

13

-

9

--

 

2018

3

7

22

 

Die Abthey besizet darauf einen Hof, eine Mahlmühle, die Humesmühle genannt, und eine zur Wohnung des abtheylichen Grundrichters im Oberamt anfänglich bestimmt gewesenen Behausung; der Gehalt davon ist

 

 

M.

V.

R.

S.

An Haußpläzen

6

2

12

42

an Gärten

-

3

10

--

an Wiesen

18

-

24

48

an Ackerland

44

2

11

77

an Hochwaldungen

61

1

23

--

 

131

2

17

67

 

Dem Pfarrer gehöret nebst dem Dritteil am gesamten Zehenden im Kirchspiel an Pfarrgut

 

 

M.

V.

R.

S.

Hofgering

-

1

11

70

Gärten

1

3

5

80

Wiesen

7

-

31

56

Ackerfeld

66

2

16

44

 

76

2

1

50

 

Der Kirche an Wiesen 2 M. 2 V. 15 R. 96 S., an Hochwaldung stehet der Gemeinde zu 128 M. 2 V. 11 R. 75 S.

 

Oberhalb Schellenbach an der mittägigen Seite, ist vom Bann eine Strecke von 355 M. 9 R. 29 S. der Gemeinde in Coporo zuständig, 300 M. davon sind unter die Gemeindsmitglieder zur Benuzung auf solange Zeit, als sie diese Eigenschaft tragen, zu gleichen Theilen bei der neuesten Banntheilung distribuiert, 17 M. 6 R. sind Hochwaldung, 2 M. 24 R. sind lamen und Reche, der Ueberrest ist zu Hirtenland und Weistrich bestimmt. Diesen großen Distrikt Lands hat Freiherr Ernst Philipp Hartmann von Buseck als Inhaber der lehnbaren Herrschaft Eppelborn in einem Vergleich vom 16. September 1722 an besagte Gemeinde zum ständigen Eigentum für sie und ihre Nachkommenschaft in corporo gegen einen jährlichen immerwährenden Zins von 2 Malter Korn und 2 Maaß Butter oder vor lezteren nach Gutfinden der Gemeinde 2 Trierische Thaler in das Seigneurialhauß zu Callmesweiller auf Martini im Winter lieferbar abgetreten mit dem Vorbehalt: im Falle darauf gezogen werdender Hochwaldung 3-4 Schweine ins Eckerich schlagen, auch die zu fällende Eichbäume gegen Zahlung des Tiers deniers behalten zu dörfen, desgleichen mit Einbedingung eines jährlichen particulen Grundzinses von 6 Eier wegen Michel Macken auf sothanes Zinsland gebauten Scheuer. Nebst erstbenannten Zins und Gerechtsamen ist den Inhabern des Eppelborner Lehens eine Wiese von 8 M. 1 V. 271/2 R. zur Benuzung des  Langhalms und Vorbehalt des Grumts für die Gemeinde zuständig.

 

Die Gemeinde Sozweiller besizet eine zu Ackerland ausgestockten Busch von 40 M. 3 V. 4 R. 68 S.

 

Zu Exweiller und in den übrigen zum dasigen Kirchspiel gehörigen Dörfern Aschbach, Steinbach und Dersdorf fallen die das vom Hauß Schaumburg abhängende Steinbacher Thalleben formirende Renten; vormals waren die Landweine von Dillingen in dessen Besiz. Von ihnen ererbten solches die von Braubach und von Wilhelm von Braubach erkaufte es Philipp Christoph von Sötern, damaliger Bischof von Speier am 22. Oktober 1622; mit den übrigen Söternschen Allodien und Erblehen kam dasselbe an die Erbgräfin von Oettingen-Sötern. Nach dem Possessionsstand im Zeitpunkt der Abtretung des Oberamts unter die Pfalz-Zweibrückische Souverenete gehören dazu unter dem beibehalten wordenen Namen von Dillingenschen Renten:

 

a) In sämtlichen vier Kirchspielsorten

 

A)      Rauchaber, welcher auf sämtlichen Dillingschen schaftbaren Häußern im Lehensbezirk haftet und auf Schornsteine ausgeteilt wird, jährlich 4 Malter. Hierunter befinden sich in Steinbach und Dersbach sämtliche sämtliche Häußer, in Exweiller 1. in Schellenbach ebenfalls 1, in Aschbach und Hänselhofen ohngefähr 20.

 

B)       Frohngeld statt vorherigen Naturalweinfahrten und sonstigen Frohnden jährlich von sämtlichen Dillingschen schaftpflichtigen Bauern im Lehen 32 Pfund 15 Sols lothringisch, daran zahlet jeder ansäßige Schaftbauer 3 Sols lothringisch jährlich, der Rest wird auf die schaftpflichtigen Fuhrleute ausgeteilt.

 

C)      Schaften oder Grundzins an Korn 10 Malter 4 Fas, an Haber ebenfalls und an Geld von jedem Mäsgen Korn, deren 16 auf ein Fas oder 128 auf einen Malter gehen, 1 Sols lothringisch, also 67 Pfund 4 Sols besagter Währung. An Hahnen von jedem Fas Korn 1 Stük überhaupt, demnach 84 Stük, wozu der Dillingische Zinsmeier ein weiteres Stük beizutragen hat. Diese Schaften haben die 4 Kirchspielsgemeinden dergestalten unter sich repartiert, daß Exweiller 6 Fas Korn, 6 Fas Haber, 4 L. 16 S. Geld, 6 Hahner; Aschbach 3 Malter 6 Fas Korn, 3 Malter 6 Fas Haber, 24 L. Geld, 30 Hahnen; Steinbach 4 Malter Korn, 4 Malter Haber, 25 L. 2 S. Geld, 32 Hahnen; Dersdorf 2 Malter Korn, 2 Malter Haber, 12 L. 16 S Geld, 16 Hahnen; zus. 10 Malter, 4 Fas Korn, 10 Malter, 4 Fas Haber, 67 L. 4 S. Geld 84 Hahnen daran liefern muß.

 

b)       Spezialrenten in einzelnen Ortschaften

 

A)      In Exweiller gehöret zum Lehen eine Mahlmühle, die Strunkmühle genannt, wovon dermalen jährlich 4 Malter Korn und ein Mühlenschwein zu 140 Pfund oder 12 Fl. an Geld fallen.

 

B)       Zu Dersdorf jährlich 80 Eier.

 

Verschiedene, von vasallischer Seite geforderten weitern Gerechtsamen als die Bannalität der Schaftbauern im Lehensbezirk zu ermelter Strunkmühle, die Rente des 3. Pfennigs vom Wert veräußerter Dillingscher Schaftgüter sind illiquid. Die übrigen Grundrenten vom Exweillerer Bann fallen der Abthey Tholey zu.

Auf solchen finden sich Eisenerz, Rödelstein, Adern von Steinkohlen,  die jedoch nicht bauwürdig befunden worden, und gute Sandsteine zum Bauen.

 

Die Ackerfelder sind meistens fruchtbar, in der Cultur aber wie Fast allenthalben im Oberamt sehr versäumt. Der Zehendertrag war im Jahr 1787 überhaupt 21 Malter 1 Fas Korn und 33 Malter 6 Faß Haber, im Jahr 1790 zum abtheylichen Antheil mit zwei Drittel 19 Malter 6 Fas Korn, 27 Malter Haber und 3 Fas Waizen.

 

Durch Exweiller führet die von Tholey nach Sarrelouis führende Chaussee. Die vier Kirchspielsgemeinden waren vorhin zu den Schazungsanlagen collisirt und in ihrer Vingtiemes Rolle der Hof Geisweiller bei Außen eingeführt.

 

2. Aschbach liegt wie Sozweiller und Exweiller im Theltal und an der nämlichen Landstraße, von Tholey zwei Stunden weit entfernt. Des Bannes geometrischer Gehalt ist an

 

 

M.

V.

R.

S.

Hofgering

22

-

31

35

Gärten

29

3

30

2

Wiesen

136

-

21

88

Ackerland

965

2

5

49

Hochwaldung

236

3

26

--

Rothecken

6

3

25

--

Triften

42

2

16

79

 

1440

1

28

53

 

Die Abthey Tholey besizet darauf eine eigentümliche Mahlmühle, zu welcher an Geländ überhaupt gehören 3 M. 2 V. 5 R. 16 S., dann von wegen des Hofs Exweiller eine Wiese zu 5 M. 2 V. 24 R. 60 S.; zus. 9 M. 29 R. 76 S.

 

Die sogenannte Hochwaldung ist der Gemeinde zuständig, welche zugleich in corporo von der Abthey Tholey auf ihrem Bann 53 M. 61 S. und auf Exweiller Gemarkung 5 M. 1 V. 25 R. 60 S.; zus. 58 M. 1 V. 26 R. 21 S. unter dem Namen des Hofs Hermel als Erbzinsguth besizt und unter sich verteilet hat. Von einem anderen Guth, der Jungfernhof genannt, wovon die alte Hofstätte in dem am linken Ufer des Thelbachs gelegenen Theil des Dorfes, Hänselhofen genannt, zu finden ist, liegen in Aschbach 22 M. 3 V. 13 R. 12 S. und zu Exweiller 14 M. 1 V. 27 R. 15 S., welches vormals abtheyliches Eigenthum war und für jezt einigen Bauernfamilien in Aschbach und Exweiller als Erbzinsland gehöret. Die Dillingschen modo Söternschen Lehensrenten sind bei Exweiller berührt. Die weiteres auf dem Bann hergebrachte Grund-

 

(pag. 88.)

Renten beziehet oft benannte Abthey.

 

Die Aschbacher Gemarkung wird für fruchtbarer als die von Exweiller gehalten und vorzüglich gutes Korn darauf gezogen. Der Zehenden zum abtheylichen Antheil betrug im Jahre

1790       an Korn         15. M.            2. Fß

             Haber           14                  4

             Gerst            3.                  4.

             WeiZen         -                   3.

 

 

3. Steinbach liegt von Exweiller gegen Mitternacht, eine kleine halbe Stunde abwärts, von Tholey aber 1 ¼. Stunde weit in einem Thal, welches durch das Bächlein, wovon das Dorf den Namen führt, seine ebenmäßige Benennung erhält. Die Absonderung

 

(pag. 89.)

in Ober- und Niedersteinbach, die in älteren Schriften vorkommt, ist nicht mehr im Gebrauch. Die Gemarkung bestehet aus:

 

 

M.

V.

R.

S.

Hofgering und Gärten

65

3

16

93

Wiesen

196

3

14

65

Ackerland

1796

3

--

45

Rothecken

56

1

10

73

Gemeine Hochwaldungen

398

1

23

37

Tiefe Gräben

25

1

1

79

 

2539

2

3

 92

 

Auch darauf besizet die Abthey Tholey Eigenthumsland und zwar

 

 

M.

V.

R.

S.

an Wiesen

7

-

22

64

u. an Ackerland

121

-

11

93

 

128

1

2

57

 

Welch lezteres jedoch zum Theil von der Gemeinde streitig gemacht wird. Die Kirche zu Exweiller hat auf dem Bann eine Wiese zu 2 M. 1 V. 27 R. 95 S. liegen, die Gemeinde Dersdorf an abtheilichem Erbzinsland 8 M. 27 drei V. R., einige Steinbacher Familien unter dem Namen Koppen Erb an dergleichen Zinsland 12 M., die übrigen schaftbaren Ländereien releviren von Söternschen Lehen und sind mit denen bei Exweiller bemerkten Lasten behaftet.

 

Von der Steinbacher Gemarkung ist etwa die Hälfte gegen Abend zu mit wackenartigen, spizen Steinen stark angefüllt. In der andern Hälfte ist Grund und Boden dem im Theltal ziemlich gleich und wird Eisenerz zum Gebrauch der Bettinger Scmelz darin gebrochen. Der abtheyliche Zehenden zu zwei Drittel wurde im Jahre 1790 versteigert um 20 Malter Korn, 23 Malter Haber, 3 Malter 3 Fas Gerst und 2 Fas Waizen. Oben am Dorf wird durch das Steinbächlein eine Sägmühle getrieben, wovon der landesherrliche Domaine die Recognition des Wasserlaufs mit jährlichen 4 Pfund oder 1 Fl. 50 Xer rheinisch zu beziehen hat.

 

4. Dersdorf hat außer Tholey die höchste Lage im Oberamt, von Steinbach zu 1/2 Stunde gegen Mitternacht, von Tholey 11/2 Stunden weit. Auf seinem Bann finden sich

 

 

M.

V.

R.

S.

An Haußpläzen und Hofgering

12

1

16

96

an Gärten

31

3

19

26

an Wiesen

158

2

23

52

an Ackerland

700

-

28

6

an Hochwaldun g

246

1

30

--

an Rothecken

44

-

15

2

an Triften

21

3

--

--

 

1215

2

4

82

 

Davon sind theilbares Eigenthum der Bauern 826 M. 2 V. 18 R. 32 S., gemeines Land einschlieslich der Hochwaldung 377 M. 13 R. 1 S. und Eigenthum der angrenzenden Gemeinde Hasborn an Ackerland 11 M. 2 V. 5 R. 50 S. Die Söternschen Lehensrenten kommen bei  Exweiller vor. Solchen ist hier die weitere Rente von 2 Malter Bauhaber und 2 Bazen Meßgeld beizufügen, welche die Gemeinde vormals der Abthey Tholey zum Hof Exweiller geliefert hat und durch Ausgleichungen an das Hauß Sötern als ein Humbrechtslehensstük abgetreten worden ist.

 

Ohngeachtet die Abthey keine Grundrenten zu Dersdorf zu beziehen hat, so sind derselben doch die ansäßigen Leute gleich andern Bauern im Kirchspiel frohndpflichtig. Der Zehenden betrug zum abtheylichen Antheil im Jahre 1787 Korn  9 Malter 5 Fas, Haber 15 Malter 4 Fas, Gerst 2 Malter 4 Fas; im Jahre 1790 Korn 7 Malter 2 Fas, Haber 20 Malter und Gerst 4 Malter 5 Fas.

 

Den größten Theil der Hochwaldungen prätendirt das Hauß Dagstuhl als ein Stük des Söternschen Steinbacher Thallebens; die Gemeind ist aber dermalen in ausschlieslichem Besiz. Der Bann ist steinigt, doch geraten Sommergewächse wohl darauf.

 

Kapitel 5 "Scheuern" =>

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