Schriftzug

Bistumsarchiv Trier

Abt. 95 Nr. 333

 

(pag. 56 verso)

 

Nachricht über die Kapell des S. Wendels=Brunnens zu St. Wendel

(Autor: Franz Ernst von Hame, *27.7.1699, + 11.2.1770 in St. Wendel)

 

Nahe bei dem heil. Brohnnen, Wendels=Brohnnen genannt haben die Admodiatores des sogenannten Doussarts=Guts aus sich ein kleines Betthäusgen circa 1682 in eine damals existirte Wildnuß gebauet, aus welchem Betthäusgen der sogen. Heinrich Goerges Solitarius 1702 ein Oratorium laicale cum campanili erbauet, so schlecht aber, und in den Grund hingesetzt worden, daß es nicht allein mehr einem Keller als einem Oratorio ähnlich: dabey wurde im nemlichen Fundo eine kleine Wohnung auch von purem Holz durch gesagten Heinrichen construirt, nach dessen Tod wurde solches durch meinen Vater sel. durch zwei alte Eheleut besetzt, und nachdem diese auch mit Tod abgegangen circa 1714, und 40 Rthlr ex oblatis hinterlaßen, wurden diese zur Construirung der 7 Fußfälle von der Stadt an, bis an die Höhe des Bergs verwendet, die Platz aber durch zwei andere auch alte Eheleut von meinem Vatter seelig besetzet; in Anno 1719 meldete sich ein sicherer Nikel Riehm bey hiesigem H. Curato Christian Stackeler um bey mir zu intercediren an, daß ihme diese Platz gegeben werden mögte mit dem Offerto, daß er der hiesigen Pfarrkirchen 50 Rthlr doniren, fals Herr Pastor ihm solches bey mir auswirken würde; gesagter Pastor hatte mich ebenfalls ersucht und vorgestellt, ich möchte der Kirchen den Gefallen thun, und diesem die Platz vergönnen, in Betracht die hiesige Kirch gegen den 1716 erlittenen schweren Diebstahl einigermaßen hierdurch erleichtert würde; in weßen Betracht dem Herrn Pastori, im Fall daß dahin gesetztes Ehepaar sich eine Platz bei St. Annen ankaufen, und sich eine Wohnung aptiren könnte, die Zusage gegeben; nachdeme nun dieses Ehepaar von den Altzfaßer-Erben bey St. Annen eine Platz für Wohnung und Gärtlein angekauft, wurde dem Nikel Riehm diese Wohnung einberaumt, und durch meine Substitution die Possessio 1719 gegeben.

 

Dieser wohnte daselbst bis den 16 April 1753; weilen er aber beständig ausgeloffen, und nichts als Almosen colligiren gethan, und mithin statt (pag. 57) im Falle ad pios usus verwenden, solche auf Interesse bey seinen Verwandten und anderen heimlich verbrachte, auch wo solche angeleget, weder Herrn Pastori noch mir declariren wollen, und mit Allmosen einen Wucher zu treiben, und seiner Zeit wider der Gutthäter Intention auf andere Wege zu verschleppen ohngebührlich geschiehnen, auch keines Weges der Eremiten-Regul wider Erzbischöfliche Verfügung sich nach achten wollen; geschah es, daß anno 1752 der 10 Xbris ihme auf Anschreiben Hrn. Commissarii Cossmann von welchem sich der Eremiten Regulae entweder zu unterziehen und eine Obrigkeitliche Gehorsam zu erkennen, oder die Platz zu räumen bedeutet wurde. Als dieser aber sich hierzu keineswegs verstehen, und in seinem strafbarhen Eigensinn fortfahren wollte; so wurde man endlich demeselben einen Bruderen Johann Friedrich Werner den 14 Septemb. 1752 zum Gesellen in der Hofnung, wie dieser ein sitzsamer und frommer Mann, er würde selben bello modo zur standsmäßiger Conduite bringen, hinzugeben bewogen. Dieser plagte sich weniger nicht mit selbem über ein Jahr hinaus; anstatt aber dieser mit seinem Gesellen die gewöhnliche Bettzeit in Acht nehmen, und bey Haus bleiben, sein Gesell hingegen die nöhtige Allmos colligiren sollte, thate er Nikel anderster nichts als fluchen, verschwören, und nach wie vor beständig auslaufen, so fort, als er die Allmosen nicht zur Sustentation bringen, sondern heimlich versilberen, und seinen Gesellen schier verschmachten lassen, so wurde er den 22ten Januarii 1753 darüber, und gestalten sich vernehmen gelassen; warum er bis anhero dem im 7bri 1752 ihme erklärten Befehl des Herrn Commissarii sich nicht nach achten wollte; und wohin er die Allmosen verschleppet zu erklären, zwarn constituirt, zumalen er in seiner Aufhaltungs=Jahren das Gebäu so wenig unterhalten, als Alles verfallen. Er blieb aber also impertinent bey seiner Halsstärrigkeit, daß man gemüßigt wurde, denselben ad panem et aquam in den sittlichen Thurm zu setzen, wohe er dann endlich eine Declaration der verbrachter Allmosen, aber ganz inadaequate gethan, so dem Protocollo (57 v) sub Lit. A. beylieget, verharret aber in seinem Ungehorsam, welches dem Herrn Commissario veranzeiget, welcher dann endlich die Umstände an Seine Hochwürden Gnaden, Herrn Weihbischoffen unter dem 13 Februar 1753 zu bringen bewogen, die welche dann folgenden Befehl erlassen: „Falls der Bruder Nikel bei St. Wendel sich nicht in Allem der Eremiten=Regul und dem hierin enthaltenen Vertrag wirklich nachachten will und wird, solchenfalls wird hiermit erlaubet und verordnet, demselben auch, wo nothwendig, mit Beyhilf der weltlichen Obrigkeit den Eremiten-Habit auszuziehen, und den Bruder Johann Werner in seinen Platz hinzustellen.“ Dieser Befehl wurde ihme den 23ten Martii 1753 eröfnet, selben anzunehmen, caritative ermahnt, aber ohne Frucht; ohngeachtet dessen Impertinenz wurde ihm Bedenkzeit bis den 16 April gelassen; er bestunde aber in seiner Hartnäckigkeit soweit und so strafbar, daß sich nicht gescheuet, den 24 Martii bey Amt herauszufahren: Er wollte lieber, daß ihne 20 tausend Deufel nehmeten, ehe er dem bischöflichen Befehl gehörchete.“. Worauf man selben noch ferner bis zum 16ten indulgiret; wo endlich er ausgezogen und fortgewiesen wurde. Alles nach Inhalt vor den Scheffen und Synodalen abgehaltenen Protocollo.

 

Die Designatio, so ex collectis et oblatis ausgelehnet gewesen sub dicta

Litt. A. belaufet sich in toto ad 91 Rh 40 alb.

 

Hiervon wurde abgezogen, nachdem von Müllern zu Urweiler 6 Rh,

dem Steinmetzen Johanni Marck wegen gemachter Schornstein und Verbesserung des Haus zu Bruder Nickels und Werners Wohnungen in 8bris

                                                                                                            R-alb-g

1752 gemachter zahlt, was es mehr gekostet                                       4-0-0

900 gebackene Stein                                                                             3-0-0

Kalk 20 Faß ad 30 Xer                                                                            6-36

Dem Schneider vor den Sack (Rock?) zu machen 6 batzen                     0-14-4

Dem Barbier den Bart zu scheren                                                           0-5-0

den Wächtern, so ihn ausgezogen                                                          0-12-0

Amtsgebühr vom 2.4.5 und 10 Januar. den 23.24 Merz

und 16 April sind 7 Tag Kosten, jedem 18 alb                                         2-18-0

                                                                                                            16-31-4

 

(58)

Diese Kösten und Schulden von dem declarirten Quanto ad 91 Rh 40 alb d

abgezogen, bleibt ad pias causas übrig =                                                75-8-4

Als nun der Bruder Nickel Riehm die Kapell und Haus in Tach und Fach

unterhalten, und was sonst an Fundamental=Bau abgangen billiger

dingen ersetzen sollen: so wurden nach gemachtem geringem Ueberschlag

in Gefolg des Herrn Commissarii Schreiben vom 19 Febru. 1753 dafür

einbehalten -                                                                                         25-8-4

und der Mutter=Kirchen zu Ehren St. Wendel gegeben, so noch

capitaliter bey den Josephischen Erben stehen =                                     30-0-0

Und gleich wie der Bronnen sehr abjekt und der Kirchen das Utile wegen

dem Opferstock beym Bronnen zukommet: sind selbige 25 Rh 8 alb 4 d zu

Steuer des erbauten Bronnens genommen worden, gestalten selber gekostet, wie folgt:

Von 29.30.31. 8bris .2.4 et 5. 9bris. 8 Steinhauer die Stein gehauen und

6 Männer daran gemauert, sind 14 Mann, Jedem 5 batzen per Tag machet;

thun 14 Mann täglich 14 Kopfstück, also in 6 Tagen 84, so machen = 18-36-0

per Mann täglich zu beköstigen 4 batzen                                                0-14-51

 

Die Haupt auf dem Bronnen in einen Stein zu brechen und in

fassat eines Kreuz-Gewölbs zu hauen, Johann Marck und Kornbrust

6 Tag, beide 12 Täg                                                                              2-36-0

Beiden für Kost                                                                                     2-7-2

2 Jungen, so Speiß gemacht, und beygetragen, wie den Meistern

zahlen müßen in 6 Tägen                                                                       2-36-0

für Kost                                                                                                2-7-2

4 Fuder Kalk                                                                                         5-0-0

12 Wagen Sand                                                                                    4-0-0

4 Taglöhner in 6 Tägen Lohn und Kost                                                    6-50-4

Oel zum Anstreichen 2 Maaß                                                                 1-18-0

Bauschmalden                                                                                       0-27-0

Dem Mahler für Gold und seine Arbeit sammt andern Farben                   12-23-0

75 lib. Eisen, das Gelenter auf dem Bronnen fest zu machen                   3-27-0

50 lib. Bley, solches einzugießen                                                            2-42-0

 

Totale                                                                                                   79-47-0

 

(58 v)

Wann nun hierzu gerechnet werden die von Nickel Riehm einbehaltene

vorstehende                                                                                         25-8-4

sodann der Opfer, welcher Herr Pastor selbsten

ultronée dazu von 1754 et 55 gelassen, Jahres

10 Rthr wären                                                                                       20-0-0

so hätte er gut gehabt                                                                           45-8-4

 

Die welche von der Anlag abgezogen, kostete der Bronnen allein als ein von der Kapell separirtes Werk, mich ex propriis noch 34 Rh.38 alb., Diese setze gewissenhaft hieher, weilen von außen verlautet, ob hätte Herr Curatus dahier ein Hochwürdigstes Vicariat wahrwidrig bewährt, daß diese Cappell aus der Nickel Riehmen geld und Oblatis gebauet worden; damit man sehe, was Einem Solchem zu glauben. Der gesammter Geldopfer von beiden Jahren hat mehr nicht gethan, als 43 flor. 18 alb. mithin nach Abzug der bereits oben erwehnter Kirchen-Contingent ad 20 Rthlr. bliebe übrig = 9 Rthlr; also wenn Alles und Alles gerechnet, was in Subsidium des Brunnens empfangen, mir ex propriis noch zu Last bleiben zu Bestreitung dieser Brunnen-Baukosten 25 Rh 38 alb 4 d mithin zu der Cappeln kein Liard zu Guthen worden.

 

Als nun dieser Brunnen gebauet, und ich ex propriis sowohl die Cappel, als mir ein Häuslein, um mich im Sommer, oder sonstigen Zeiten zu recolligiren, auch zur Wohnung zweyer frommer Männer, so vor mich und meine Familie betten sollen, erbauen wollen; thate ich desfalls die unterthänigste Vorstellung bey einem Hochwürdigsten Vicariat(u) Generali pro licentia vetus oratorium destruendi et novum exstruendi, und dieß zwarn im Decembri 1754 und mit vollkommenem Consens und Zufriedenheit hiesigen Curati. Mir wurde unter dem 2ten Januar 1755 von Hochwürdigsten Vicariats wegen rückbedeutet, daß mein Petitum quoad Principale keine Beschwernuß hätte, es wöllten aber seine bischöfliche Hochwürden Gnaden zuförderist wissen:

 

1° woraus die Fabrica besonders, weilen sie nunmehro vergrössert wird, solle erhalten werden

2° man müßte zuvorderist wissen, ob das daselbstigstes Opfer auch bishero der Capellen zugefallen seye, oder aber etwa dem Herrn Pastori. (59)

3° Ob im erstern Fall so viel jährlichs geopfert werde, daß die Fabrica nebst anderen zu bestreitenden Kösten damit unterhalten werden könne.

4° seye eine Furcht, man mögte das Absehen haben, mit der Zeit weltlichen Geläuts halber an bemeltem Ort ein Wirthshaus zu bauen, wo neure Ohnanständigkeiten entstehen dörften.

 

Diesen sämmtlichen Anständen wurde sogleich durch Einschickung Extractus aller Kirchenrechnungen ab anno 1592 an, auf meine aidliche Erklärung, daß weltlichen Gewinns halber dieses Oratorium nicht baue, viel weniger jemalen ein Wirthshaus dahin gebauet, noch Wirthschaft getrieben werden solle, als, mir solches nicht anständig, sondern meinem daselbstigen Wieswachs mehr schädlich seye, die abhilfliche Maaß gegeben, als durch gesagte KirchenRechnungen erwiesen, daß allererst 1656 ein Opferstock bey den Wendels-Born gesetzet, und der bey St. Annae Capell gestanden, renovirt worden, auch damalen ein zeitlicher Rector zu Cues von diesen beiden Opferstöcken gegen die Kirchen, wie er von dem Opferstock in der Kirchen das Halbe praetendire, und Kirchen Rechner in Mangel gehabten Berichts um gnädigsten Befehl („vorgehalten“ ist gestrichen!)angefraget, auch den 14 Juli 1659 ab Eminentissimo verordnet sub Rubrica Opferstock in St. Annae Kirchen, daß der Opfer der Capellen allein verbleiben, und mit dem Geld in gutem Bau erhalten werden solle; ohngeachtet dieser gnädigsten Verfügung praetendirte Herr Rector von Cues davon 1/3, Herr Pastor 1/3, und sollte die Capell 1/3 behalten; darauf wurde in selber Rechnung 1659 reiterato gnädigst befohlen:

 

„Rechner hat sich an dem bereits empfangenen Befehl zu halten,

und sich daran nicht irren zu lassen.“

 

Wie dann auch dieses Oratorium testantibus Kirchen-Rechnungen den Opfer allezeit behalten, und da circa annum 1724 in den alten Rechnungen der Kirchen erkundiget und gefunden, daß die Kirch vor Zeiten ein Utile von einem bei dem Bronnen gehabten Opferstock, obwohlen in 60 bis 70 Jahren kein 20 flor. erhoben; der Bruder Nickel weniger nicht wie ein Ameiß beständig colligiren und berüchtiget wurde, daß große Summen Geldes auf Wucher auslegete, thate ich (59 v) selbsten die Proposition, daß zur Kirchen Indemnisation bey nachgebauter Capellen, als nicht wohl stehen sollte nebst der Capellen ein Opferstock am Brunnen zu halten, jährlichs 10 Rh semel pro semper geben, aus dem Resto aber die Capellen erhalten sollte; und dieses wurde apostillando der Rechnung einverleibet. Als aber damaliger Herr Curatus, wie auch Kirchenpfleger diese Summam zu hoch zu seyn glaubeten, wurde diese Apostilla allererst 1738 in ihre Wirklichkeit gesetzet, und in Rechnung mit diesen Formalibus einverleibet: „Der Opferstock zu St. Wendels-Born dieses und alle Jahr = 22 flor 12 alb und man solche Summam der Kirchen forderhin zu porrigiren sich anerbotten: den Rest aber zur Capellen-Fabrique und nicht meinem Privaten-Nutzen zu verwenden, gestalten meine Intention diese gewesen und noch ist, daß der übrige Opfer, so lang ich lebe, jährlichs auf Wochen-Messen, und solche zu beglückter höchster Regierung Eines Landesfürsten und der Gutthäter Heyl angeleget, und zu der Mutter-Kirchen-Fabrique, wie sich bereits von langen Zeiten zwei gestiftet finden, incorporirt würden, wo bey die Kirchen-Fabrica nicht allein wieder mit verbessert, denn dass dahier wohnenden Altaristis ein merkliches Bene zuwachset; sondern Jedermann, wann solches offenkundig zu größerer Gutthat, und Ehr Gottes ermuntert würde; und nach meinem Leben, als die Capell wehrhaft versehen und sobald keiner Haupt-Reparation vonnöthen, im Fall etwas nöthig sey(?), angeschaffet, und ex Residuo mit Anlegung der Messen continuirt werden könnte, bis daselbst ein tägliche Meß erwachsen, so allen hiesigen Geistlichen und keinen andern zuwachsen sollen.

 

Hiernächst wurde von einem Hochwürdigsten Vicariatu generali der gnädigste

Consens ertheilet den 14 Januar 1755. Jnhalts:

 

„ad humillimam oblationem et supplicam Domini Satrapae Dhame in sancto Wendalino, destructa capella veteri ad fontem sancti Wendalini nuper ab ipso restauratum suis sumptibus construendi novam eamque capaciorem et elegantiorem, sumptis informationibus praesertim super intentionis hujus piae puritate et qualiter dicta (60) capella ab antiquo in sartis tectis conservari solita fuerit ex oblationibus ac deinceps licet amplietur structura, sufficienter exinde conservanda fore speretur; ex nunc deferimus religiosae praefati D. Satrapae voluntati permittentes veterem aediculam ab eo destrui et proposito nobis modo novum oratorium ibidem loci aedificari, hoc salvo, ne missae, nisi de ordinatione Rever(endissi)mi et Ill(ustrissi)mi Domini Suffraganei in Pontificialibus Vicarii Generalis ibidem legantur.” Auf diese so gesicherte gnädigste Erlaubnuß hab gesagten Capellen-Bau das letzteres 1755 Jahrs mit schweren Anlagen und Oblato modo dergestalten perfectionirt hingestellet, daß ich hoffe in Wahrheit mir Keiner nichts wird in Weg legen können, daß wider die gnädigste Intention gegangen. Als nun pro licentia ibidem super portatili legendi missas im Septembri angestanden, wurden mir nochmalen die vorhinnige wirklich abgethane Beschwernuß durch vermuthliche falsche Anstiftung des hiesigen Herrn Pastoris von neuem aufgekochet; und besonders die von Außenstehende Inscription abzuschaffen angetragen, und ohngeachtet hier unter den 14ten 8bris meine Gegenvorstellung mit schuldigster Ehrfurcht gethan, und was Seine Bischöfl. Hochwürden Gnaden pro re nata, ungebührliches finden würden, als [ein] ein gehorsames Schaf abzuändern – mich erbotten, in Hofnung darunter bescheidet; und damit die sonst daselbst gewesene Andacht restauriret und vermehret würde, die Licentiam legendi Missas erfolgen werde, so hab ich im Gegentheil erfahren müßen, daß Allem Vorgegangenem, auch dem ohngeachtet, daß Herr Pastor den Opfer, soviel der Kirchen zukommen, die beiden Bau-Jahr motu proprio zu Restaurirung des Bronnens zugegeben: die Kirchen-Rechnungen von denen Jahren coram Commissario consistoriali Herrn Assessore Molitor abgehöret; ohngeachtet Er diese Zugab gebilliget und passiret; die Frage aber allein, wie es in futurum mit dem Capellen-Opfer zu halten, ob der Kirchen besser wäre einen Opferstock bey den Bronnen zu setzen, oder das Certum der 10 Rthlr pro incerto annue zu nehmen, vorbehalten, solches hier nicht reguliren wollen,  (60 v) wie er dann selbst nachgehends an hiesigen Herrn Pastorn die Synodales zu convociren, und ihme ihr Gutachten zu transcribiren, geschrieben: Ob der Kirch besser seye den Opferstock am Bronnen zu halten, oder die 10 Rthlr. zu percipiren; ohnegeachtet Herr Pastor mir solches selbsten vorgezeiget; die Synodales auch mir erkläret, daß sie selbsten das Certum pro incerto eligirt, der hiesiger Herr Pastor mir ein anderweites Consistorial=Decret unter seiner Hand, ohne ein Original vorzuzeigen sub XII Decemb 1755 durch hiesigen Schulmeistern mit der bloßen Addresse: A Monsieur D’hame à sant Wendel verschlossener et abjecto modo heimgeschicket, Inhalts:

 

„Demnach bei hiesigem General-Vicariat vorgekommen, welcher gestalten Amtsverwalter D’hame zu St. Wendel einige Zeit her die bei dem sogenannten sant Wendels-Brunnen oder dabei erbauter Kapellen gegebene Oblata zu sich gezogen, als wird demselben hiermit befohlen, solches in die Kirchen-Rechnung zu extradiren, und ins künftig sich dessen auf alle Weise zu bemüßigen, und die Licentia legendi ibidem missas rückgeblieben.“ Als nun aber aus vorstehender wahrer der Sachen Bewandnuß abzunehmen, daß ich in keine Weg wider die Consistorial=Verfügungen gegangen, weder einige Oblata, so der Kirchen, an mich gezogen, sondern selbe á Pastore selbsten motu proprio darzu gelassen, so wird gebetten, ein Hochwürdigstes Vicariat geruhe die Sache von selbsten geneigtest zu reguliren, wie Ein Solches es mit den Oblatis gehalten haben wolle; ob meine proportionirte fromme Intention nicht statthaben solle; daß nemlich der Kirchen 10 Rthlr. oder wenn man glaubte solches zu wenig zu seyn, 1/3 des Geldopfers, und die 2/3 der Capellen zu ihrem Unterhalt gelaßen; und jährlich meiner vorgesetzten Intention nach angewendet werden sollen; obgleichwohlen 1659 gesagter Opfer der Capellen allein ab Eminentissimo zugedacht worden: sofort mir den Denuncianten, daß ich die Oblata an mich gezogen, und (61) in meinen Nutzen verwendet, sofort ungebührlich gegen die Kirch gehandelt hätte, zu erklären, damit selben actione injuriarum belangen und diese Unbild von mir ablehnen könne.

 

Sodann belieben Seine Bischöfliche Hochwürden Gnaden pro re nata zu erklären, was dieselbige in gesagter Inscription abgeändert wissen wollen, damit endlich die Aergernuß wegen vorenthaltene Lizenz den heil. Messen-Lesung wider das alte Herkommen gehoben, und die Sache in Ruhe gestellet werde.  

 

Solle es Sach seyn, daß meine vorgesetzte Intention ratione oblatorum bey Einem Hochwürdigsten Vicariat nicht solle gebilliget: sondern vor gut befunden werden, daß der Opfer integraliter zur Kirchen-Rechnung gebracht würde: so wird wenigstens aber angehoffet, daß diese Berechnung vor mir als Patrono specifice mitgeschehe, und nach Abzug des nöthigen Unterhalts das Residuum zur KirchenRechnung gebracht werde. Wobey aber, damit nicht wieder neue Motus entstehen mögen, gnädigst zu regulieren, ob nicht die … und wohl den Solitariis zu ihrem Unterhalt gelassen werden sollen; zumalen diese den Geldopfer empfangen, bewahren und berechnen müßen.

 

Bistumsarchiv Trier

Abt. 95 Nr. 333

 

(pag. 56 verso)

 

Nachricht über die Kapell des S. Wendels=Brunnens zu St. Wendel

(Autor: Franz Ernst von Hame, *27.7.1699, + 11.2.1770 in St. Wendel)

 

Nahe bei dem heil. Brohnnen, Wendels=Brohnnen genannt haben die Admodiatores des sogenannten Doussarts=Guts aus sich ein kleines Betthäusgen circa 1682 in eine damals existirte Wildnuß gebauet, aus welchem Betthäusgen der sogen. Heinrich Goerges Solitarius 1702 ein Oratorium laicale cum campanili erbauet, so schlecht aber, und in den Grund hingesetzt worden, daß es nicht allein mehr einem Keller als einem Oratorio ähnlich: dabey wurde im nemlichen Fundo eine kleine Wohnung auch von purem Holz durch gesagten Heinrichen construirt, nach dessen Tod wurde solches durch meinen Vater sel. durch zwei alte Eheleut besetzt, und nachdem diese auch mit Tod abgegangen circa 1714, und 40 Rthlr ex oblatis hinterlaßen, wurden diese zur Construirung der 7 Fußfälle von der Stadt an, bis an die Höhe des Bergs verwendet, die Platz aber durch zwei andere auch alte Eheleut von meinem Vatter seelig besetzet; in Anno 1719 meldete sich ein sicherer Nikel Riehm bey hiesigem H. Curato Christian Stackeler um bey mir zu intercediren an, daß ihme diese Platz gegeben werden mögte mit dem Offerto, daß er der hiesigen Pfarrkirchen 50 Rthlr doniren, fals Herr Pastor ihm solches bey mir auswirken würde; gesagter Pastor hatte mich ebenfalls ersucht und vorgestellt, ich möchte der Kirchen den Gefallen thun, und diesem die Platz vergönnen, in Betracht die hiesige Kirch gegen den 1716 erlittenen schweren Diebstahl einigermaßen hierdurch erleichtert würde; in weßen Betracht dem Herrn Pastori, im Fall daß dahin gesetztes Ehepaar sich eine Platz bei St. Annen ankaufen, und sich eine Wohnung aptiren könnte, die Zusage gegeben; nachdeme nun dieses Ehepaar von den Altzfaßer-Erben bey St. Annen eine Platz für Wohnung und Gärtlein angekauft, wurde dem Nikel Riehm diese Wohnung einberaumt, und durch meine Substitution die Possessio 1719 gegeben.

 

Dieser wohnte daselbst bis den 16 April 1753; weilen er aber beständig ausgeloffen, und nichts als Almosen colligiren gethan, und mithin statt (pag. 57) im Falle ad pios usus verwenden, solche auf Interesse bey seinen Verwandten und anderen heimlich verbrachte, auch wo solche angeleget, weder Herrn Pastori noch mir declariren wollen, und mit Allmosen einen Wucher zu treiben, und seiner Zeit wider der Gutthäter Intention auf andere Wege zu verschleppen ohngebührlich geschiehnen, auch keines Weges der Eremiten-Regul wider Erzbischöfliche Verfügung sich nach achten wollen; geschah es, daß anno 1752 der 10 Xbris ihme auf Anschreiben Hrn. Commissarii Cossmann von welchem sich der Eremiten Regulae entweder zu unterziehen und eine Obrigkeitliche Gehorsam zu erkennen, oder die Platz zu räumen bedeutet wurde. Als dieser aber sich hierzu keineswegs verstehen, und in seinem strafbarhen Eigensinn fortfahren wollte; so wurde man endlich demeselben einen Bruderen Johann Friedrich Werner den 14 Septemb. 1752 zum Gesellen in der Hofnung, wie dieser ein sitzsamer und frommer Mann, er würde selben bello modo zur standsmäßiger Conduite bringen, hinzugeben bewogen. Dieser plagte sich weniger nicht mit selbem über ein Jahr hinaus; anstatt aber dieser mit seinem Gesellen die gewöhnliche Bettzeit in Acht nehmen, und bey Haus bleiben, sein Gesell hingegen die nöhtige Allmos colligiren sollte, thate er Nikel anderster nichts als fluchen, verschwören, und nach wie vor beständig auslaufen, so fort, als er die Allmosen nicht zur Sustentation bringen, sondern heimlich versilberen, und seinen Gesellen schier verschmachten lassen, so wurde er den 22ten Januarii 1753 darüber, und gestalten sich vernehmen gelassen; warum er bis anhero dem im 7bri 1752 ihme erklärten Befehl des Herrn Commissarii sich nicht nach achten wollte; und wohin er die Allmosen verschleppet zu erklären, zwarn constituirt, zumalen er in seiner Aufhaltungs=Jahren das Gebäu so wenig unterhalten, als Alles verfallen. Er blieb aber also impertinent bey seiner Halsstärrigkeit, daß man gemüßigt wurde, denselben ad panem et aquam in den sittlichen Thurm zu setzen, wohe er dann endlich eine Declaration der verbrachter Allmosen, aber ganz inadaequate gethan, so dem Protocollo (57 v) sub Lit. A. beylieget, verharret aber in seinem Ungehorsam, welches dem Herrn Commissario veranzeiget, welcher dann endlich die Umstände an Seine Hochwürden Gnaden, Herrn Weihbischoffen unter dem 13 Februar 1753 zu bringen bewogen, die welche dann folgenden Befehl erlassen: „Falls der Bruder Nikel bei St. Wendel sich nicht in Allem der Eremiten=Regul und dem hierin enthaltenen Vertrag wirklich nachachten will und wird, solchenfalls wird hiermit erlaubet und verordnet, demselben auch, wo nothwendig, mit Beyhilf der weltlichen Obrigkeit den Eremiten-Habit auszuziehen, und den Bruder Johann Werner in seinen Platz hinzustellen.“ Dieser Befehl wurde ihme den 23ten Martii 1753 eröfnet, selben anzunehmen, caritative ermahnt, aber ohne Frucht; ohngeachtet dessen Impertinenz wurde ihm Bedenkzeit bis den 16 April gelassen; er bestunde aber in seiner Hartnäckigkeit soweit und so strafbar, daß sich nicht gescheuet, den 24 Martii bey Amt herauszufahren: Er wollte lieber, daß ihne 20 tausend Deufel nehmeten, ehe er dem bischöflichen Befehl gehörchete.“. Worauf man selben noch ferner bis zum 16ten indulgiret; wo endlich er ausgezogen und fortgewiesen wurde. Alles nach Inhalt vor den Scheffen und Synodalen abgehaltenen Protocollo.

 

Die Designatio, so ex collectis et oblatis ausgelehnet gewesen sub dicta

Litt. A. belaufet sich in toto ad 91 Rh 40 alb.

 

Hiervon wurde abgezogen, nachdem von Müllern zu Urweiler 6 Rh,

dem Steinmetzen Johanni Marck wegen gemachter Schornstein und Verbesserung des Haus zu Bruder Nickels und Werners Wohnungen in 8bris

                                                                                                            R-alb-g

1752 gemachter zahlt, was es mehr gekostet                                       4-0-0

900 gebackene Stein                                                                             3-0-0

Kalk 20 Faß ad 30 Xer                                                                            6-36

Dem Schneider vor den Sack (Rock?) zu machen 6 batzen                     0-14-4

Dem Barbier den Bart zu scheren                                                           0-5-0

den Wächtern, so ihn ausgezogen                                                          0-12-0

Amtsgebühr vom 2.4.5 und 10 Januar. den 23.24 Merz

und 16 April sind 7 Tag Kosten, jedem 18 alb                                         2-18-0

                                                                                                            16-31-4

 

(58)

Diese Kösten und Schulden von dem declarirten Quanto ad 91 Rh 40 alb d

abgezogen, bleibt ad pias causas übrig =                                                75-8-4

Als nun der Bruder Nickel Riehm die Kapell und Haus in Tach und Fach

unterhalten, und was sonst an Fundamental=Bau abgangen billiger

dingen ersetzen sollen: so wurden nach gemachtem geringem Ueberschlag

in Gefolg des Herrn Commissarii Schreiben vom 19 Febru. 1753 dafür

einbehalten -                                                                                         25-8-4

und der Mutter=Kirchen zu Ehren St. Wendel gegeben, so noch

capitaliter bey den Josephischen Erben stehen =                                     30-0-0

Und gleich wie der Bronnen sehr abjekt und der Kirchen das Utile wegen

dem Opferstock beym Bronnen zukommet: sind selbige 25 Rh 8 alb 4 d zu

Steuer des erbauten Bronnens genommen worden, gestalten selber gekostet, wie folgt:

Von 29.30.31. 8bris .2.4 et 5. 9bris. 8 Steinhauer die Stein gehauen und

6 Männer daran gemauert, sind 14 Mann, Jedem 5 batzen per Tag machet;

thun 14 Mann täglich 14 Kopfstück, also in 6 Tagen 84, so machen = 18-36-0

per Mann täglich zu beköstigen 4 batzen                                                0-14-51

 

Die Haupt auf dem Bronnen in einen Stein zu brechen und in

fassat eines Kreuz-Gewölbs zu hauen, Johann Marck und Kornbrust

6 Tag, beide 12 Täg                                                                              2-36-0

Beiden für Kost                                                                                     2-7-2

2 Jungen, so Speiß gemacht, und beygetragen, wie den Meistern

zahlen müßen in 6 Tägen                                                                       2-36-0

für Kost                                                                                                2-7-2

4 Fuder Kalk                                                                                         5-0-0

12 Wagen Sand                                                                                    4-0-0

4 Taglöhner in 6 Tägen Lohn und Kost                                                    6-50-4

Oel zum Anstreichen 2 Maaß                                                                 1-18-0

Bauschmalden                                                                                       0-27-0

Dem Mahler für Gold und seine Arbeit sammt andern Farben                   12-23-0

75 lib. Eisen, das Gelenter auf dem Bronnen fest zu machen                   3-27-0

50 lib. Bley, solches einzugießen                                                            2-42-0

 

Totale                                                                                                   79-47-0

 

(58 v)

Wann nun hierzu gerechnet werden die von Nickel Riehm einbehaltene

vorstehende                                                                                         25-8-4

sodann der Opfer, welcher Herr Pastor selbsten

ultronée dazu von 1754 et 55 gelassen, Jahres

10 Rthr wären                                                                                       20-0-0

so hätte er gut gehabt                                                                           45-8-4

 

Die welche von der Anlag abgezogen, kostete der Bronnen allein als ein von der Kapell separirtes Werk, mich ex propriis noch 34 Rh.38 alb., Diese setze gewissenhaft hieher, weilen von außen verlautet, ob hätte Herr Curatus dahier ein Hochwürdigstes Vicariat wahrwidrig bewährt, daß diese Cappell aus der Nickel Riehmen geld und Oblatis gebauet worden; damit man sehe, was Einem Solchem zu glauben. Der gesammter Geldopfer von beiden Jahren hat mehr nicht gethan, als 43 flor. 18 alb. mithin nach Abzug der bereits oben erwehnter Kirchen-Contingent ad 20 Rthlr. bliebe übrig = 9 Rthlr; also wenn Alles und Alles gerechnet, was in Subsidium des Brunnens empfangen, mir ex propriis noch zu Last bleiben zu Bestreitung dieser Brunnen-Baukosten 25 Rh 38 alb 4 d mithin zu der Cappeln kein Liard zu Guthen worden.

 

Als nun dieser Brunnen gebauet, und ich ex propriis sowohl die Cappel, als mir ein Häuslein, um mich im Sommer, oder sonstigen Zeiten zu recolligiren, auch zur Wohnung zweyer frommer Männer, so vor mich und meine Familie betten sollen, erbauen wollen; thate ich desfalls die unterthänigste Vorstellung bey einem Hochwürdigsten Vicariat(u) Generali pro licentia vetus oratorium destruendi et novum exstruendi, und dieß zwarn im Decembri 1754 und mit vollkommenem Consens und Zufriedenheit hiesigen Curati. Mir wurde unter dem 2ten Januar 1755 von Hochwürdigsten Vicariats wegen rückbedeutet, daß mein Petitum quoad Principale keine Beschwernuß hätte, es wöllten aber seine bischöfliche Hochwürden Gnaden zuförderist wissen:

 

1° woraus die Fabrica besonders, weilen sie nunmehro vergrössert wird, solle erhalten werden

2° man müßte zuvorderist wissen, ob das daselbstigstes Opfer auch bishero der Capellen zugefallen seye, oder aber etwa dem Herrn Pastori. (59)

3° Ob im erstern Fall so viel jährlichs geopfert werde, daß die Fabrica nebst anderen zu bestreitenden Kösten damit unterhalten werden könne.

4° seye eine Furcht, man mögte das Absehen haben, mit der Zeit weltlichen Geläuts halber an bemeltem Ort ein Wirthshaus zu bauen, wo neure Ohnanständigkeiten entstehen dörften.

 

Diesen sämmtlichen Anständen wurde sogleich durch Einschickung Extractus aller Kirchenrechnungen ab anno 1592 an, auf meine aidliche Erklärung, daß weltlichen Gewinns halber dieses Oratorium nicht baue, viel weniger jemalen ein Wirthshaus dahin gebauet, noch Wirthschaft getrieben werden solle, als, mir solches nicht anständig, sondern meinem daselbstigen Wieswachs mehr schädlich seye, die abhilfliche Maaß gegeben, als durch gesagte KirchenRechnungen erwiesen, daß allererst 1656 ein Opferstock bey den Wendels-Born gesetzet, und der bey St. Annae Capell gestanden, renovirt worden, auch damalen ein zeitlicher Rector zu Cues von diesen beiden Opferstöcken gegen die Kirchen, wie er von dem Opferstock in der Kirchen das Halbe praetendire, und Kirchen Rechner in Mangel gehabten Berichts um gnädigsten Befehl („vorgehalten“ ist gestrichen!)angefraget, auch den 14 Juli 1659 ab Eminentissimo verordnet sub Rubrica Opferstock in St. Annae Kirchen, daß der Opfer der Capellen allein verbleiben, und mit dem Geld in gutem Bau erhalten werden solle; ohngeachtet dieser gnädigsten Verfügung praetendirte Herr Rector von Cues davon 1/3, Herr Pastor 1/3, und sollte die Capell 1/3 behalten; darauf wurde in selber Rechnung 1659 reiterato gnädigst befohlen:

 

„Rechner hat sich an dem bereits empfangenen Befehl zu halten,

und sich daran nicht irren zu lassen.“

 

Wie dann auch dieses Oratorium testantibus Kirchen-Rechnungen den Opfer allezeit behalten, und da circa annum 1724 in den alten Rechnungen der Kirchen erkundiget und gefunden, daß die Kirch vor Zeiten ein Utile von einem bei dem Bronnen gehabten Opferstock, obwohlen in 60 bis 70 Jahren kein 20 flor. erhoben; der Bruder Nickel weniger nicht wie ein Ameiß beständig colligiren und berüchtiget wurde, daß große Summen Geldes auf Wucher auslegete, thate ich (59 v) selbsten die Proposition, daß zur Kirchen Indemnisation bey nachgebauter Capellen, als nicht wohl stehen sollte nebst der Capellen ein Opferstock am Brunnen zu halten, jährlichs 10 Rh semel pro semper geben, aus dem Resto aber die Capellen erhalten sollte; und dieses wurde apostillando der Rechnung einverleibet. Als aber damaliger Herr Curatus, wie auch Kirchenpfleger diese Summam zu hoch zu seyn glaubeten, wurde diese Apostilla allererst 1738 in ihre Wirklichkeit gesetzet, und in Rechnung mit diesen Formalibus einverleibet: „Der Opferstock zu St. Wendels-Born dieses und alle Jahr = 22 flor 12 alb und man solche Summam der Kirchen forderhin zu porrigiren sich anerbotten: den Rest aber zur Capellen-Fabrique und nicht meinem Privaten-Nutzen zu verwenden, gestalten meine Intention diese gewesen und noch ist, daß der übrige Opfer, so lang ich lebe, jährlichs auf Wochen-Messen, und solche zu beglückter höchster Regierung Eines Landesfürsten und der Gutthäter Heyl angeleget, und zu der Mutter-Kirchen-Fabrique, wie sich bereits von langen Zeiten zwei gestiftet finden, incorporirt würden, wo bey die Kirchen-Fabrica nicht allein wieder mit verbessert, denn dass dahier wohnenden Altaristis ein merkliches Bene zuwachset; sondern Jedermann, wann solches offenkundig zu größerer Gutthat, und Ehr Gottes ermuntert würde; und nach meinem Leben, als die Capell wehrhaft versehen und sobald keiner Haupt-Reparation vonnöthen, im Fall etwas nöthig sey(?), angeschaffet, und ex Residuo mit Anlegung der Messen continuirt werden könnte, bis daselbst ein tägliche Meß erwachsen, so allen hiesigen Geistlichen und keinen andern zuwachsen sollen.

 

Hiernächst wurde von einem Hochwürdigsten Vicariatu generali der gnädigste

Consens ertheilet den 14 Januar 1755. Jnhalts:

 

„ad humillimam oblationem et supplicam Domini Satrapae Dhame in sancto Wendalino, destructa capella veteri ad fontem sancti Wendalini nuper ab ipso restauratum suis sumptibus construendi novam eamque capaciorem et elegantiorem, sumptis informationibus praesertim super intentionis hujus piae puritate et qualiter dicta (60) capella ab antiquo in sartis tectis conservari solita fuerit ex oblationibus ac deinceps licet amplietur structura, sufficienter exinde conservanda fore speretur; ex nunc deferimus religiosae praefati D. Satrapae voluntati permittentes veterem aediculam ab eo destrui et proposito nobis modo novum oratorium ibidem loci aedificari, hoc salvo, ne missae, nisi de ordinatione Rever(endissi)mi et Ill(ustrissi)mi Domini Suffraganei in Pontificialibus Vicarii Generalis ibidem legantur.” Auf diese so gesicherte gnädigste Erlaubnuß hab gesagten Capellen-Bau das letzteres 1755 Jahrs mit schweren Anlagen und Oblato modo dergestalten perfectionirt hingestellet, daß ich hoffe in Wahrheit mir Keiner nichts wird in Weg legen können, daß wider die gnädigste Intention gegangen. Als nun pro licentia ibidem super portatili legendi missas im Septembri angestanden, wurden mir nochmalen die vorhinnige wirklich abgethane Beschwernuß durch vermuthliche falsche Anstiftung des hiesigen Herrn Pastoris von neuem aufgekochet; und besonders die von Außenstehende Inscription abzuschaffen angetragen, und ohngeachtet hier unter den 14ten 8bris meine Gegenvorstellung mit schuldigster Ehrfurcht gethan, und was Seine Bischöfl. Hochwürden Gnaden pro re nata, ungebührliches finden würden, als [ein] ein gehorsames Schaf abzuändern – mich erbotten, in Hofnung darunter bescheidet; und damit die sonst daselbst gewesene Andacht restauriret und vermehret würde, die Licentiam legendi Missas erfolgen werde, so hab ich im Gegentheil erfahren müßen, daß Allem Vorgegangenem, auch dem ohngeachtet, daß Herr Pastor den Opfer, soviel der Kirchen zukommen, die beiden Bau-Jahr motu proprio zu Restaurirung des Bronnens zugegeben: die Kirchen-Rechnungen von denen Jahren coram Commissario consistoriali Herrn Assessore Molitor abgehöret; ohngeachtet Er diese Zugab gebilliget und passiret; die Frage aber allein, wie es in futurum mit dem Capellen-Opfer zu halten, ob der Kirchen besser wäre einen Opferstock bey den Bronnen zu setzen, oder das Certum der 10 Rthlr pro incerto annue zu nehmen, vorbehalten, solches hier nicht reguliren wollen,  (60 v) wie er dann selbst nachgehends an hiesigen Herrn Pastorn die Synodales zu convociren, und ihme ihr Gutachten zu transcribiren, geschrieben: Ob der Kirch besser seye den Opferstock am Bronnen zu halten, oder die 10 Rthlr. zu percipiren; ohnegeachtet Herr Pastor mir solches selbsten vorgezeiget; die Synodales auch mir erkläret, daß sie selbsten das Certum pro incerto eligirt, der hiesiger Herr Pastor mir ein anderweites Consistorial=Decret unter seiner Hand, ohne ein Original vorzuzeigen sub XII Decemb 1755 durch hiesigen Schulmeistern mit der bloßen Addresse: A Monsieur D’hame à sant Wendel verschlossener et abjecto modo heimgeschicket, Inhalts:

 

„Demnach bei hiesigem General-Vicariat vorgekommen, welcher gestalten Amtsverwalter D’hame zu St. Wendel einige Zeit her die bei dem sogenannten sant Wendels-Brunnen oder dabei erbauter Kapellen gegebene Oblata zu sich gezogen, als wird demselben hiermit befohlen, solches in die Kirchen-Rechnung zu extradiren, und ins künftig sich dessen auf alle Weise zu bemüßigen, und die Licentia legendi ibidem missas rückgeblieben.“ Als nun aber aus vorstehender wahrer der Sachen Bewandnuß abzunehmen, daß ich in keine Weg wider die Consistorial=Verfügungen gegangen, weder einige Oblata, so der Kirchen, an mich gezogen, sondern selbe á Pastore selbsten motu proprio darzu gelassen, so wird gebetten, ein Hochwürdigstes Vicariat geruhe die Sache von selbsten geneigtest zu reguliren, wie Ein Solches es mit den Oblatis gehalten haben wolle; ob meine proportionirte fromme Intention nicht statthaben solle; daß nemlich der Kirchen 10 Rthlr. oder wenn man glaubte solches zu wenig zu seyn, 1/3 des Geldopfers, und die 2/3 der Capellen zu ihrem Unterhalt gelaßen; und jährlich meiner vorgesetzten Intention nach angewendet werden sollen; obgleichwohlen 1659 gesagter Opfer der Capellen allein ab Eminentissimo zugedacht worden: sofort mir den Denuncianten, daß ich die Oblata an mich gezogen, und (61) in meinen Nutzen verwendet, sofort ungebührlich gegen die Kirch gehandelt hätte, zu erklären, damit selben actione injuriarum belangen und diese Unbild von mir ablehnen könne.

 

Sodann belieben Seine Bischöfliche Hochwürden Gnaden pro re nata zu erklären, was dieselbige in gesagter Inscription abgeändert wissen wollen, damit endlich die Aergernuß wegen vorenthaltene Lizenz den heil. Messen-Lesung wider das alte Herkommen gehoben, und die Sache in Ruhe gestellet werde.  

 

Solle es Sach seyn, daß meine vorgesetzte Intention ratione oblatorum bey Einem Hochwürdigsten Vicariat nicht solle gebilliget: sondern vor gut befunden werden, daß der Opfer integraliter zur Kirchen-Rechnung gebracht würde: so wird wenigstens aber angehoffet, daß diese Berechnung vor mir als Patrono specifice mitgeschehe, und nach Abzug des nöthigen Unterhalts das Residuum zur KirchenRechnung gebracht werde. Wobey aber, damit nicht wieder neue Motus entstehen mögen, gnädigst zu regulieren, ob nicht die … und wohl den Solitariis zu ihrem Unterhalt gelassen werden sollen; zumalen diese den Geldopfer empfangen, bewahren und berechnen müßen.

 

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