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0-1499 AD -> 1450 Clas von Trarbach pachtet die Niederweilermühle

Da ist jemand vor vielen Jahren ein Fehler passiert, und ich bin ihm bereitwillig gefolgt.

Nach offizieller Lesart pachten Clas von Trarbach und seine Ehefrau Eva im Jahre 1450 die vor den Toren der Stadt St. Wendel gelegene Niederweilermühle.

Ich weiß, „vor den Toren“ hört sich klasse an, stimmt aber - wie vermutlich immer - nicht. St. Wendel hatte damals zwei Tore: Das obere ermöglichte den Zugang zur Stadt von Osten her, das untere entließ den Wanderer nach Nordwesten. Die Niederweilermühle aber lag mehr im Südwesten, ungefähr dort, wo sich heute der Betriebshof der Hauptpost befindet, wenn auch - vertikal gemessen - gut 10 Meter tiefer.

Die Niederweilermühle war eine unterschlächtige Wassermühle, deren Räder von der Blies angetrieben wurde, und gehörte ursprünglich der Stadt St. Wendel, kam aber im Zuge ihrer Ersterwähnung 1343 an den Priester der Magdalenenkapelle und damit an die hiesige Pfarrei. Deshalb sind die Personen, mit denen Clas und Eva zu tun haben, die Vertreter derselben. Es sind:

1. der Pfarrer Herrn Mathis von Gonttorff,
sowie die beiden Brudermeister

2. Clas Demut von Schaffhusse, seines Zeichens Schultheiß in St. Wendel, und
3. Roßbergs Peter.

Brudermeister sind Nichtgeistliche, die den Pfarrer bei der Verwaltung der Pfarrei unterstützte.

Das Papier (eigentlich Pergament) dokumentiert eine Erbpacht, bei der Vertragsparteien einen lebenslangen Pachtvertrag eingingen. Bei ihrem Tod blieb die Mühle im Besitz der Erben der Pächter. Diese konnten dann mit den Eigentümern einen neuen Vertrag eingehen. Ein solcher Erbpachtvertrag - einmal geschlossen - muß normalerweise nicht erneuert werden, außer wenn es so im Vertrag vereinbart ist. Im Vertrag von 1450 gibt es eine solche Klausel nicht, weshalb es mich verwundert hat, daß vierzig Jahre später - 1490 - die gleichen Pächter einen identischen Vertrag abschlossen und zwar am gleichen Tag im gleichen Monat. Mit den gleichen Personen wie vorher.

Ich weiß, daß die Annahme, daß die Leute „früher“ nicht so alt wurden, statistischer Unfug ist, aber wie groß ist die Chance, daß ein Pfarrer 40 Jahre - oder länger - im Amt ist und ebenso lang die Brudermeister und daß einer der beiden nach 40 Jahren auch noch das Schultheißenamt ausübt, in einer Stadt wie St. Wendel sicher kein nicht-stressiger Job?

Noch dazu - daß die Person, die am Ende des Vertrages ihr Siegel als Bestätigung der Echtheit des Vertrages anzuhängen versprach, nach 40 Jahren dieselbe Person war: Nämlich Peter Klock, Amtmann von St. Wendel, der Vertreter des Kurfürsten hier in unserem Amt. Er wird von den Pächtern darum gebeten und kommt der Bitte bereitwillig nach. In beiden Fällen:

„Diwile wir elude obgenante eygen Ingesygell nit enhan so haben wir mit fliß / und ernst gebetten den Erbaren petter clock Zur Zitt Amptmann Zu Sant Wendelin daß er synen Jngesygel an disen brieff gehangen / hait Uns und unser erben obgeschreyben zu besagen und uberzugen daß ich Petter clock itzgenant mich erkennen von flißlicher Bede der / obgenant elude also gedans und mynen Ingesygel an disen brieff gehenckt hann Geben und bescheen nach der geburt Christi unserß / Hern da man schreybe dusent vierhundert Und Nuntzig Jare uff Sant Thomas tag des Heyligen Apostelen.“

„Da wir obengenannte Eheleute ein eigenes Siegel nicht besitzen, so haben wir geflissentlich und ernst den ehrbaren Peter Klock, zur Zeit Amtmann von St. Wendel, gebeten, daß er sein Siegel anhängt, um zu bestätigen, was oben über uns und unsere Erben gesagt wurde. Ich, Peter Klock, habe auf die geflissentliche Bitte der obengenannten Eheleute mein Siegel an diesen Brief gehängt. Dies ist geschehen nach der Geburt Christi, unseres Herrn, als man schrieb das Jahr 1490 auf St. Thomas des hl. Apostels Tag.“

 

 

 


Also habe ich mir beide Verträge im Original angeschaut. Der von 1490 gehört zur Urkundensammlung des Pfarrarchivs St. Wendel. Die Urkunde ist rechteckig, 40 cm breit, 23 cm hoch. Sie ist vier mal gefaltet, zwei mal quer, dann zwei mal längs, so daß sie im gefalteten Zustand 10 x 16 Quadratzentimeter mißt. Sie besteht nicht aus Papier, sondern Pergament. Das Siegel des hiesigem Amtmanns Peter Klock fehlt, obwohl es in der Urkunde angekündigt wird und es sich in der Urkunde unter dem nachfolgenden Schlußtext erkennen läßt, wo das Siegel ursprünglich saß. 


Der von 1450 liegt ebenfalls im Pfarrarchiv St. Wendel und ist Bestandteil der Aktensammlung B1, die immerhin fast 400 Seiten stark ist. Sie besteht aus vielen verschiedenen Verträgen, die vom 15. bis ins 18. Jahrhundert reichen, und die im 19. Jahrhundert chronologisch zusammengefaßt und gebunden wurden.

Im Jahre 1539 hat der Brudermeister Sebastian von Zeltingen zahlreiche Verträge des 15. Jahrhunderts abgeschrieben, was gut ist, denn die Originale sind nicht mehr vorhanden. Diese Abschriften finden sich auf den Seiten 1-198 des B1:

„Dis seint Copeyenn aller Heupbrieff der Kirchenn Sant Wendels von allenn Renthenn vnnd gultenn. Schaff Zinße, Zentenn, Eß sey ann Geldt, Weinn, Kornn, Habernn, Gensenn, Heunernn, Keesenn, Eyernn vnnd an Waße, Oler vnd anderß. Bey mir Sebastiano vonn Zeltingk ab Copeyert auß denn Heupt Verschribung. In dem Jare nach der geburt Christi Dausentfunffhundert vnd dreissig neinn Jare.“

„Die sind Kopien aller Hauptbriefe der Kirche St. Wendel aller Renten und Gulden, Schaftzins, Zehnten, angegeben in Geld, Wein, Getreide, Hafer, Gänsen, Hühnern, Käse, Eier und an Wachs, Öl und anders. Von mir, Sebastian von Zelting, abgeschrieben aus den Hauptakten. Im Jahre nach der Geburt Christi 1539.“

Unter diesen Papieren finden wir auf den Seiten 125-127 den Pachtvertrag von 1450.
D.h. es handelt sich nicht um das Original, sondern eine Abschrift. Was nichts über den „Wert“ des Vertrags aussagt.

Beide Schriftsätze enden gleich bis auf ein Wort, die Jahreszahl:

Das Dokument von 1490 (US 96):

„Diwile wir elude obgenante eygen Ingesygell nit enhan so haben wir mit fliß und ernst gebetten den Erbaren petter clock Zur Zitt Amptmann Zu Sant Wendelin daß er synen Jngesygel an disen brieff gehangen hait Uns und unser erben obgeschreyben zu besagen und uberzugen daß ich Petter clock itzgenant mich erkennen von flißlicher Bede der obgenant elude also gedans und mynen Ingesygel an disen brieff gehenckt hann Geben und bescheen nach der geburt Christi unserß Hern da man schreybe dusent vierhundert Und Nuntzig Jare uff Sant Thomas tag des Heyligen Apostelen.


 

In Zeltings Abschrift - dem Vertrag von 1450 - weicht in der Schreibweise mancher Wörter leicht ab und natürlich die Jahreszahl in der letzten Zeile:

„Diwil wir eleud obgnt eygen Ingesigell nit enhan so haben wir mit fließ und ernst gebetten den Erbaren peter Klock Zur Zitt Amptmann Zu Sant Wendelin daß er sinen Jngesigell an diesen brieff gehangen hait Uns und unser erben obgeschrieben zu besagen und uberzeugen, das ich Petter clock itzgenantten Mich erkennen vonn fleißlicher Bede wegen obgenant eleude also gethann, und meyns Ingesigel an diesen brieffe gehanghen han, Getan und bescheen nach der geburt Christi unsers Hernn da man schreyb dausent vierhundert unnd fuentzig Jar uff Sant Thomas tag des heyligen Apostelen.“

 

 

 


Sie enthält allerdings zwei Zusätze.

1. Von dritter Hand ist jeweils der Name des Amtmanns durchgestrichen und ersetzt durch „Gerhard Mulle“.

2. Ein Einsetzungszeichen - sieht aus wie ein auf dem Kopf stehendes „V“ - führt zu diesen Zeilen:

„(…) auch denn Erbarin Scholtes Johann Tholen mit sampt den Ersammb, Scheffen des Innersten Gerichts der Stat Sannt Wendalin Jnn der fryheit erbetten das sie Jrr Gerichts siegell zu end diesser Verschribung by des amptmans siegell wollenn hangen das wir alle Itzend gndt, alsso um flißlicher bit willen er_tenn gethane haben. Geben und beschehen uff Montag nach Quasi Modo nach der Geburt Christi Unsers Herren dausent funffhundert XXXXi“

„(…) auch den ehrbaren Schultheiß Johann Tholey mit samt den ehrbaren Schöffen des Innersten Gerichts der Stadt St. Wendel in der Freiheit erbeten, daß sie ihr Gerichtssiegel am Ende dieses Briefs neben das des Amtmannes Siegel gehängt haben, das haben wir alle, die wir jetzt genannt wurden, noch geflissentlicher erbeten. Aufgenommen am Montag nach Quasimodi nach der Geburt unseres Herrn Christus tausend fünfhundert 10+10+10+10+1 [= 26. April 1541]“

Was nun wirklich völlig in die Irre führt.



Schauen wir uns die handelnden Personen an. Da wir in jedem Falle in der Zeit vor den Kirchenbüchern liegen (in St. Wendel ab ca. 1580), sind wir auf andere Quellen angewiesen.

Den Pächter, den Pfarrer und den Amtmann
 finden wir auch im Verzeichnis der Sebastianus-Bruderschaft, deren Aufzeichnungen vom Bruderrat aufbewahrt werden:

"Anno 1489
Herr Nicolauß Moisi, Altarist S.Trinitatis
Peter Moner von Hersten
Godman, Schneider,
Junckhanß Clasen Sohn
Hanß von Bassenaw, Schlosser
H. Matthias von Gontorff
, pfarherr
Philipß Stüber
Peter Glock
 von Oberstein, zur Zeit Amptmann
Jacob Metzen, Contzen Sohn
Henchin Aulner
Jacob Becker
 Metzen, Petginß Sohn
Christman Kannengiesser von Andernach
Cleßgin Reuter von Herstein
Sibillen Henn
 Peter
Claiß Müller von Trarbach
Herman von Birckenfeldt
Hanß Schmidt
 der Jungh
Schwanen Cleßgen
Grossen Hanß
Peter Pfeiler von Duttweiler
Lorentz Kercher
Hanß Schlosser von Mülhaußen
"

Julius Bettingen, der „erste“ St. Wendeler Geschichtsschreiber, hat in den 1860ern ein Buch mit dem Titel „Geschichte der Stadt St. Wendel“ verfaßt, wovon aber nur der erste Teil seinerzeit publiziert wurde. Teil 2, den er im Untertitel „Historische Mittheilungen über eingeborene Beamten und Bürgerfamilien der Stadt St. Wendel“, wurde in den 1990ern von Michael Landau und Heinz Schwingel im Auftrag des Stadtarchivs St. Wendel von Hand zu Fuß abgeschrieben und geringer Auflage als Buch aufgelegt. Diese Schrift stellt meines Erachtens die einzige „vernünftige“ Bearbeitung dieses Themas da und hat sich im Laufe der Jahre als verläßliche Grundlage erwiesen, weshalb ich sie hier heranziehen will. Defizit: es werden zahlreiche Urkunden genannt, aber nicht von einer ihre genaue Herkunft.

Matthias von Gontorff
Bettingen datiert seine Amtszeit auf das späte 15. Jahrhundert. Seine beiden Vorgänger werden auch nur kurz erwähnt, Günther von Alsfeld 1473 und Heinrich Stutzel 1479. Gontorff taucht 1483 und 1484 auf und dann 1490 in der Kombination, wie wir es schon kennen: „Mathias von gontorff Pfarner zur Zytt zu Sanct Wendelin dann Clans Demüt vonn schaffhusien Scholtes und Roßbergs Peter Brudermeister des Heilants und Hilger Kirchenn Sant Wendalins".

Demuth
„Ebenso wenig wüßte ich von dem Schultheißen Claus
Demuth viel zu sagen. Während aber die Familie sämtlicher bereits besprochener Männer, wenigstens im Mannesstamme länger schon als 200 Jahre aus hiesiger Gegend verschwunden sind, lebt die Familie Demuth noch heute in verschiedenen Zweigen in hiesiger Stadt fort.

Die beiden Ersten dieses Namens, welche uns hier begegnen, sind der … Amts- und Stadt-Schultheiß Claus und Conrad Demuth oder Demut, letzterer [Conrad] im Anfange des 16ten, als gemeinen Bürgermeister, ersterer [Claus] 
gegen Ende des 15ten Jahrhunderts in Jahren 1479 bis 1492. In welchem verwandschaftlichen Verhältnisse diese beiden stehen möchten, ob sie etwa Brüder oder ob Conrad bereits der Sohn des Schultheißen war, habe ich nicht erfahren können. Sie stammten aus Schafhausen in der Schweiz, weshalb auch beide ihrem Namen den Zusatz "von Schaafhusen, von Schafhausen" etc. beifügten.“

(von) Roßberg
Der erste diese Namens, welcher in mir bekannten Urkunden genannt wird, ist der Bürger Nicolas von Roßberg zu St. Wendalin, welchem der Churfürst Johann II mittwochs nach der eylfftusent megdetag (26. October) 1463 die Erlaubnis zu einem Mühlenbau "an der Rychswiese" und gleichzeitig einen Pachtbrief über die genannte Mühle auf 40 Jahre erheilte. Zwei Jahre später (Dienstag nach Martinstag) 1465 erlaubt der Churfürst demselben für 10 Schillinge Heller jährlich den Wasserlauf bei der Rychswiese zu seiner Walk- und Oehlmühle. (siehe Goerz Regesten etc. Seite 127 und 222).       Peter von Roßberg (Roßbergs Peter), ein Sohn des vorigen, erscheint in mehreren hiesigen Urkunden aus den Jahren 1483 bis 1490 als Zeuge und zwar in seiner Eigenschaft als Brudermeister der Kirche neben Beymontz Peter.

Peter Clock oder Glock von oder vom Oberstein, Amtmann zu St. Wendel.
„Kurfürst Johann II nimmt in einer Urkunde vom 18ten Februar 1479 (montags nach Anthonien 1478 tr. Stils) den Glocken Peter zu St. Wendel mit einem reyssigen Pferde wohlgerüstet auf 6 Jahre gegen 6 Gulden, 4 Malter Korn und 8 Malter Hafer als Rottenmeister in Dienst (Goerz Regesten der Erzbischöfe von Trier - Trier 1861 - S. 248-9).
In einer Urkunde vom 11. Juny 1484 wird derselbe bereits Amtmann genannt - in bysin des ersamen Hern mathis von gontorff pfarner und dez erbarn peter clocken von Oberstein amtman.“

Sie sehen schon, wo das hingeht: einen Vertrag von 1450 hat es wohl nicht gegeben, weil vermutlich keine der genannten Personen in diesem Jahr schon am Leben war.

Fragt sich natürlich, was das soll. Warum hat der Brudermeister von Zelting die Abschrift so datiert? Ich würde auf einen Fehler tippen, wäre da nicht die Korrektur des Amtmanns von Peter Glock auf Gerhard Mull(e) und der Zusatz für 1441.

Bettingen weiß leider so gut wie nichts über den Amtmann Mull:

Junker Gerhard Mull
„Die Familie der Mull oder Mul stammte von der Neuerburg im Kreise Wittlich, weßhalb die Angehörigen derselben sich auch "Mul von der Nuwer-Borg, von der Neuerburg" (de Novocastro) nannten. Sie waren churtrierische Burgmänner daselbst und besaßen ziemlich bedeutende Lehen vom Erzstifte. Erzbischof Albero (von Monsterol) baute 1141 ein Schloß zu Neuerburg, und sein 2ter Nachfolger Arnold I überwieß sein Allodium in Castro Nurberch dem Erzstifte.   Schon 1362 erscheint Heinrich Mul von der Nuwer-Borg "ein Wegener" als Zeuge in einer Urkunde (vom 29. September), wo ein durch Vermittlung des Churfürsten Cuno (von Falkenstein) eine Fehde zwischen dem Grafen Johann von Saarbrücken und den Brüdern Gerhard und Nicolaus Vögten von Hunolstein beigelegt wird. Ein anderer Henricus Mull de Castro Novo starb 1411 als Abbas abbatiae Sti Maximini zu Trier. Nähere Nachrichten über unseren Amtmann Junker Gerhard habe ich nicht in Erfahrung gebracht.“

Wir finden Gerhard Mull in einer Urkunde vom 9. September 1535: „Herr Sifridt glock, Parrherr zu St. Wendel nimmt am Jahrgeding zu St. Ingbert, abgehalten durch den Gerhart Mulle, Amtmann zu Blieskastel und St. Wendel, teil.“ (Landeshauptarchiv Koblenz 1 C 25, Nr. 211). Das ist ungefähr zu der Zeit, als von Zelting seine Abschriften anfertigt.


Im Zusatz von 1541 wird der Schultheiß Johannes Tholey genannt. Der findet sich bei Bettingen wieder:

Tholey
„auch zuweilen Thole, einige mal auch Theulen genannt, ist eine der ältesten Familien der Stadt und hat ihren Namen wahrscheinlich von dem benachbarten Orte Tholey entlehnt, aus welchem sie herstammen dürfte. Die meisten Männer dieser Familie, welche uns aus alten Schriften aufstoßen, waren Sattler und gehörten als solche der Schuhmacher-Zunft an.
Nur selten erscheint dieser Name unter denen der Hochgerichtsschöffen und Bürgermeister, und wir finden überhaupt nur einen Tholey, welcher als studirter Mann einen öffentlichen Beamtenposten innegehabt hat, nämlich den Stadt - und Gerichtsschreiber, auch Amts- Einnehmer und Notar Nicolaus Tholey. Er heiratete am 03.01.1627 die Wittwe des Rath Schillings von Glan Odenbach.
Im Jahre 1480 finden wir einen Joannes Thole als Gemeinde-Bürgermeister und 1515 einen Geistlichen desselben Namens (1510 Johannes Tholey Geistl., 1524 + Johann Tholey Abt zu Wadgassen).“

 

 

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Fazit

 
Der Pachtvertrag zwischen Clas von Trarbach und Eva über die Niederweilermühle wurde erst Jahre 1490 geschlossen. Die Detierung des Vertrag auf 1450 entstand bei der Abschrift - ob er auf einem Fehler beruht oder welchen Hintergrund er hat, wird sich nur schwerlich nachweisen lassen.


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Der Vertrag von 1490 (Transkription)

Ich Clas von Trarbach und eva, eleud bekennen samenschafft Uffenbarer mit diesem Brief vor uns und unser Erben das wir Zu Rechter Erbschafft entlehent hain Umb die Ersamen und Erbarn Herrn Mathis von Gonttorff Clais demut von Scharffhusenn Scholtes, und Roßbergs Petter, brudermeyster, des lieben Heylants und heyliger Kyrchen Sant Wendelins mule mit aller yrem begrieff und Zubehorunge gelegen Zu Nyderwiller, davonn wir elude obgenant und unser erbe zu ewigen Zydenn alle und eyns ieglichen Jars den obgenante und alle andern nakomen pernher und Brudermeiystren der gemelten Kyrchen wegen Jnn dedn Wynnachts heiligen tagen nestkomende on langen Verzock oder uffenthalt funff gulden ye Xxiiii alb vor den gulden und funff Malter korns gutheben geben Hantreichern liebern und bezalenn und dazur zu so sollen und wollenw ir elude vorgeaennt und unsere erben nu haenfortt zu ewigen Zyden die gnant mule Jm buwe mit muren, gybeln, dechen, wenden beyde Jnne und usse, stain und lauffern, geschyre mit alle ihre Zubeharunge grois und cleyn des mist ußgesundert weß daran noch ihr und sin wyrt sunder eyniche der kyrchen muge last oder arbeyt uffrichtig hinthaben und halten alß daß an dem ende zu ewigen Zyden bliebe eyne mule nit abehendig oder zur genglich sunder der obgenant Kyrchenn die bestimmten funff gulden und funff Malter korns zu geben und paicht jarlichs new abgefirt stoyt bedencklichenn werden soll, und wir die dickgemelten elude und unser erben sollen auch die gemelt mule mit yrer zubehorunge nit Jnn ander Hende verlygenn, besweren, vergeben, versetzen,zustellen, oder verkeuffen Dan wan der genant Kirchen Jm obgemolter Eygny0 wyß besitzen, genyssen, gebrauchen und Innehaben, desgleichen uns auch durch nymants wortter beswert, entomen noch andern zugestalt werden soll, Eß were dan das wir oder unser erben alle obeger_ntt eine Jaer paicht und gulte oder Bulbeß (?) Hanthabunge semuig werden oder sonst uns ungeburlich hiltenn, dar vor got sie, so sollent und mogent die vorgntn pernher und Brudermeyster und alle andere nakomende der gemelten kirchenn wegen soliche mule mit aller yrer Zubehorunge wyder zu yren Handen nehmen damit dem und laisen nach yrem gefallen, dar Jnn oder wyder swollen noch enthalten (?) wyr elude noch unser erben mit Intragh mit wortenn oder werckenn dun noch schaffen, gedans werck duch uns die unserem noch menlichß von unsert wegen Jedheyne wyse werieß sache daß wir elude vorgenannten oder unser erben die bestimpte mule nit gehanthabung __then oder mochten, so sollen wir elude oder unser erben dem pernher und Brudermeyster zue Zet sint von der heyliger kirchen wegen die benant mule wxyder zu yren hanedn stellen und Jngeben, mit dem entscheyet obe eyniche beschroinge (?) der Schampanyer oder ander steyne da were soll uns nach erkenntnysß erbare Lude nach gezogen und geben werden Herumb Jme disen sachen allen und eynn eglichen punct besunder fallent gentzlich vermyden hiervon gedoin uß und begescheyden sie alle argelist und gewercke Des zu eyne waren Urkunde. Diwile wir elude obgenante eygen Ingesygell nit enhan so haben wir mit fliß und ernst gebetten den Erbaren petter clock Zur Zitt Amptmann Zu Sant Wendelin daß er synen Jngesygel an disen brieff gehangen hait Uns und unser erben obgeschreyben zu besagen und uberzugen daß ich Petter clock itzgenant mich erkennen von flißlicher Bede der obgenant elude also gedans und mynen Ingesygel an disen brieff gehenckt hann Geben und bescheen nach der geburt Christi unserß da man schreybe dusent vierhundert Und Nuntzig Jare uff Sant Thomas tag des Heyligen Apostelen.


 

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