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19. Jahrhundert -> 1834 Religionsspöttereien auf dem Gudesberg

Hochwürdiger und geehrtester Herr General Vikar!
St. Wendel 17. Juny 1834

Am 1ten Juny d.J. den Sontag in der Frohnleichnahms Octav, an welchem wir dahier die Fohnleichnams-Prozession hielten, versammelte sich Nachmittags eine Gesellschaft auf dem Gutesberg bei St. Wendel, einem öffentlichen Belustigungs-Orte für Jedermann, welche zur Beschimpfung unserer Religions Prozession spielte. Die Frau Bürgermeisterin spielte die Mutter Gottes und ließ sich anbeten. Der Advokat Ferdinand Riotte, Sohn eines Regierungsrathes, trug die Fahne, der Bürgermeistereischreiber Joseph Linxweiler und der Candidat der Juristerei, Simon, waren die ersten Anbeter der Mutter Gottes, die übrigen folgten in Reihen, warfen sich vor der Frau Bürgermeisterin zu Boden, beteten sie an, und brachten ihre Opfer. Auch wird man Messe gethan haben, weil man die Elisabeth Jochum dahier zu Messedienerin anstellen wollte, die es aber nicht annahm.

Neben den schon genannten zeichneten sich dabei aus die zwei ältesten Töchter des Rentmeisters Tosetti, Franz Tosetti, und die Töchter der Witwe Machri dahier, auch einige Protestanten sollen sich angeschlossen haben.

Zeugen dieser Religionsspöttereien, die aber keinen Antheil daran nahmen, sind unter anderem Johann Stupp, Elisabeth Jochum, die beiden Töchter des Chirurgen Herold, Catharina Fehr, Barbara Kiefer, und  Johanna Emmel, alle von hier.

Nun spricht das Gesetz zur Organisation eines Gemeinde Gesetzes vom 19 - 22 July 1791. Titre II. article 11 und 12. "Ceux qui auraient outragè les objets d'un culte que lonque, soit dans un lieu public & a seront condamnés à une amende, qui ne pourra excéder cinq cents livres, et à un imprisonnement, qui ne pourra excéder un an. Les acteurs et ces dédits pourront etre saisis sur le champ, et condiuts devant la juge de paix. - Vid. Code pénal art: 260 sequent."

[Diejenigen, die die Inhalte eines Gottesdienstes an einem öffentlichen Ort verspottet haben, werden zu einer Geldstrafe verurteilt, die 500 Pfund nicht überschreiten darf, und zu einer Imprisonierung, die ein Jahr nicht überschreiten darf. Die Akteure und ihre Helfer können sofort festgenommen werden, und sie werden vor dem Friedensrichter gestellt. - Vid. Strafgesetzbuch art: 260 sequent.]

Diese Sache wurde mir referirt, und ist so rüchbar, daß die Stadt und die Umgegend davon spricht, und jeder Religionsfreund darüber empört ist.
Der Pfarrer und Dechant
(gez.) Creins.


Quelle: Landesarchiv Saarbrücken, Bestand 382 Nr. 266

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