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Der entkommene Apfelbaum

ein Zivilprozeß aus dem Jahre 1792

 

Im St. Wendeler Hochgerichtlichen Justiz= und Polizei=Protokoll vom Jahr 1791 lesen wir in einem Schreiben vom 25. Januar 1792 über einen Vorfall, der sich kurz vor St. Nikolaustag - das war schon damals der 6. Dezember - zugetragen hat:

 

"Am 19ten Christmonats V(origen). J(ahres). wurde durch Peter Wagener von Lautenbach bei Hochgericht St. Wendel angebragt, daß ihm in der Nacht vom 3. auf 4. gemelten Monats ein Apfelbaum bei Willenborn, Fürter Banns, abgehauen, und weggeführt worden seye - er stellte diesfals seine Klage gegen Wendel Wassenich von der Neumühle dahier an."[1]

 

Sieben Wochen zuvor

 

Georg-Peter Wagner aus Lautenbach im Nassauischen ist fuchsteufelswild. Gerade hat man ihm die Botschaft gebracht, daß einer seiner Apfelbäume, der auf der Gemarkung des Nachbarortes Fürth steht, von Unbekannten umgehauen und weggebracht worden ist. Er begibt sich sogleich an den Ort des Geschehens, um festzustellen, daß einer seiner besten Bäume tatsächlich nicht mehr da ist. Doch es gibt eine Spur, die er verfolgt, und die führt ihn nach St. Wendel zur Neumühle, die der Bäcker Wendel Wassenich betreibt. Wagner wendet sich deshalb sofort an die Obrigkeit in St. Wendel, und der Amtsbote Michael Jakob Tholey wird losgeschickt, um den Sachverhalt zu erkunden[2].

 

Michael Jakob Tholey ist Jäger, Sattler und gleichzeitig auch noch Amtsbote. Er ist geboren in St. Wendel und seit 1763 mit Magdalena Schäfer aus Hasborn-Dautweiler verheiratet, die ihm insgesamt 13 Kinder geschenkt hat. Das Ehepaar wohnt in der Balduinstraße 21, heute Brunnenlädchen.

 

In seinem Bericht vom 5. Xber 1791 (Xber = Decem-ber = Dezember) berichtet er:

 

"In Sachen Peter Wagener von der Laudenbach, Oberamts Ottweiler,

c(ontr)a

Wendel Wassenig in der Neü Mühl

p(unct)o Abelbaum Raub!

 

Zur gehorsammer Befolgung des von Herrn Hochgerichts Bürgermeister Siegelohr aufgedragenem mündlichen Auftrag - habe in BeyStand des Georg Peter Wagner die drey Mühlen vissitirt (zu deutsch: besucht), und habe bey dem Wendel Wassenig in der Neü Mühle gefunden, daß er an grünen holtzen Abelbaum zu geschniedenen Mühlen Kammen gehauen, und auch noch ein Stück von nemlichem Holtzen in deselben Scheüer gefunden."

 

Das heißt: Wassenich hat an Kämmen aus grünem Apfelbaumholz für die Zahnräder seiner Mühle gearbeitet. Da Georg Peter Wagner nun behauptet, dieses Holz stamme von dem Apfelbaum, der ihm unlängst " auf dem Fürther Bann entkommenen" sei, hat der Amtsbote Tholey das betreffende Holzmaterial, an dem Wassenich arbeitete, beschlagnahmt. Wörtlich heißt es: "zu welchem Ende dem Wendel Wassenig auf Begehren des Georg Peter Wagner den mündlichen Arrest der Verwendung diesem Holtzen biß zu Austrag der Sache angesaget." 

 

Arrest bedeutet nicht, daß jemand verhaftet wird, sondern er besteht in dem mündlich ausgesprochenen Verbot an Wassenich, irgendwelche Veränderungen an diesem Holz durchzuführen; er kommt damit einer Beschlagnahmung gleich. Allerdings hat diese Anweisung des Amtsboten nur vorläufigen Charakter und muß durch das Hochgericht bestätigt werden. Deshalb bittet Tholey um "die Schärfung, und schriftlicher Anlegung des obigen Arrestes".  Er beantragt, daß die Krone des Baumes, der sog. "Gübel" ? bei uns im Dialekt heute noch "Gibbel" genannt -, genau abgemessen würde. Jetzt lägen noch seine Reste auf dem Hof der Mühle herum, das wäre also jetzt noch zu machen. Außerdem möchte der Kläger das Datum wissen, wann er seine Klage würde vorbringen können, so daß er diesbezüglich planen und sich vorbereiten kann.

 

Der Beschluß des Gerichts lautet:

 

"Der durch Amtsboth Jackob Tholey mündlich vorgelegte Arrest wird andurch auf Begehren des Görg Peter Wagner Von der Laudenbach erneüert, und dem Wendel Wassenich anbefohlen, das von einem Apfel baum in seiner Scheuer befindliche Holz bis auf weitere Verfügung nicht zu verschaffen ..., - dann hat Amtsboth ein Stück des Gipfels abzuschneiden und auf hiesiges Hochgericht einzuliefern. "[3]

 

Nach der schriftlichen Niederlegung des Arrests begibt sich Tholey am nächsten Morgen zu Wassenich und liest ihm den Wortlaut des Dekretes vor. Außerdem schneidet er ein Stück aus dem Baumwipfel ab und bringt es zum Hochgericht.

 

Am 19. Dezember 1791 erscheinen die Parteien zum ersten Mal in St. Wendel vor Gericht, das "in der Behausung des Herrn Hofrathen u. Amtmann Gatterman" im "Beiseyn H. Hofrathen Stadtschulz Gatterman" und den "Herrn Hochgerichtsscheffen Zangerle, Linxweiler, Siglohr, Hermes" tagt[4]. Der Amtmann Gatterman wohnt im heutigen Rathaus 1 am Schloßplatz.

 

Zunächst wird der Kläger gehört:

 

"Kläger produzirt den Bericht des Amtsboten nebst der Arrest-Anlegung hinzufügend: das er Samstags d. 3ten dieses (Monats) des Abens Von hier an dem gt. Baum der damal noch gestanden, Vorbeigeritten, während dieser Nacht sey der (genannte) Baum gehauen worden, in dem erweislich, das derselbe Sonntags morgens schon gehauen, und weggeführt gewesen, er seye Montags auf erhaltene Nachricht zu dem Baum und Von da dem Waagen Spur nach bis an das Brühl Brükelgen Vor St. Wendel[5], Von da weiter an die Niederweiler Mühle, wo er den Waagen Betrofen, Von da an die Seegmühle[6], wo nichts Vorfindlich gewesen, Von da in die Neumühle, wo nicht nur Spuren des Waagens, und der Abladung des Holzes, und desselben Einschaffung in die Scheuer gefunden, gegangen;

 

In der Scheuer hätte sich noch ein Theil des Baums, und ein Theil in der Stube, woran Wendel Wassenich wirklich gearbeitet, gefunden, welches alles so weit solches St. Wendel betreffe, der Amtsbot Tholei, der überall gegenwärtig gewesen, bekräftigen müsse, mit dem Zusaze, das sich ganz deutlich offenbart habe, das der Wagen mit 2 Ochsen und einem Pferde bespannt gewesen, er Kläger habe auf ein Birkens Stökelchen, welches er anhero überreicht, nicht nur die Breite des Waagenreifs N. 1. - die Weite des Hufeisensstollen des Pferds N. 2 - sondern auch die Länge und Breite des Hufeisens, sodan die Breite des von der Hand gehenden Ochsens N. 3 unter Weegs gemessen.

 

Bei der Besichtigung habe dieses Maas auf des Johann Wassenichs Waagen und Ochsen, und auf des Wendel Wassenichs Pferd Vollkommen eingeschlagen. Ersterer (also Johann) habe erklärt: er wisse nichts davon, wie und von wem sein Waagen und Viehe entführet worden; so Viel sey aber richtig, das sein Waagen, dessen Deichsel samstags von der Stadt hinweg, und sonstags zur Stadt zu gerichtet, eine andere Stellung bekommen, und übel Zugerichtet, und Verbrochen worden ?

 

Wendel Wassenich: er gestehe ein, das beim ihm grünes Apfelbaumholz gefunden worden sey, gewärtige[7] aber den Beweis[8], das es des Klägers Baum sey, er nehme kein Bedenken, zum Protokoll zu erklären, das er das Holz bei sicherem Jacob Langendörfer zu Urweiler gekauft, und abgenommen habe. "

 

Das Gericht beschließt, den Arrest aufrecht zu erhalten und am Nachmittag um drei Uhr den Jacob Langendörfer von Urweiler zu vernehmen. Amtsbote Michels wird sofort losgeschickt, um Langendörfer zu informieren. Der erscheint auch pünktlich um drei Uhr vor Gericht und macht seine Aussage[9].

 

"Cont.[10] in vorstehender Sache des Nachmittags 3 Uhr.

der auf erlasene Ladung erschiene Jacob Langendörfer von Urweiler erklärte sich

 

ad generalia[11]: Er sey ungefehr 55 Jahr alt, zu Urweiler wohnhafft, nähre sich mit dem Ackerbau, sey mit dem Wendel Wassenich nicht verwandt, und habe mit demselben über seine zu leistende Deposition[12] keine Unterredung gehabt.      Ad reliqua bene[13].

ad rem[14]: Nach gehabter Auslegung des Gegenstandes antwortete: Es seye wahr, das er dem Wendel Wassenich einen Apfelbaum verkaufet habe, solcher habe in Schanckwieschen gestanden, welcher Verkauf ungefehr vor 3 Wochen vor sich gegangen sey, und habe Wassenich den Baum bei ihm abgenommen, den sein Tochterman Johann Friederich gehauen und heimgefahren gehabt habe. Der Baum sey dicker gewesen als er Deponent um den Leib sey; Wassenich habe ihm diesen Baum gleich mit ein Fl. bezahlet; der Stamm sey ungefehr 8 Schu[15] lang und zum Seeg-Kloz geeigenschaftet gewesen, der Stock werde sich noch in der Wieß befinden, und sey der Stamm etwas wiesch[16] gewesen, und daran keine Seege sondern nur die Axe gebraucht worden; der Wassenich habe ihm Vorläufig offenbart, daß er solchen Baum zu Geschirrholz brauche, er sey alles dieses auf Erfordern eidlich zu beschwören bereit. Deponent wurde sonach einsweilen mit dem Befehl, den Tag des Verkaufs und Abholung bestimmt anzugeben, zur Unterschrift zugelassen, und imposito Silentio[17] entlassen."

 

Das Gericht beauftragt den Amtsboten Michels, das restliche Bauholz zu beschlagnahmen und im Hof des Gerichtsamtshauses zu lagern. Die Verhandlung wird am nächsten Tag fortgesetzt.

 

"St. Wendel Dienstag d. 20 xber 1791[18]

 

Nachdem das in der Neumühle bei Wendel Wassenich vom Amtsbot Tholei und dem Kläger vorgefundene Stück Apfelbaum-Holz in Gefolg gestrigen Hochgerichtlichen Resoluts anhero gebracht worden ist, zu wessen Anerkennung man den Jacob Langendörfer, nebst seinem Tochtermann Johann Friederich, welcher den dem Wendel Wassenich verkauften Baum gehauen hat, beiladen lies;

 

so verfügte man sich von hochgerichtswegen in den Hof in hiesigem Amtshauß, nahm das Stück Holz in Gegenwart der Parteien in Augenschein, wobei Amtsbot Tholey referirte: das Stück Holz sey - als er den Arrest angesagt - um einen Schu ungefehr länger, und nicht so Verbuzt[19] gewesen, wie es sich dermal befinde, auch sey es um und um noch nicht verkest[20] gewesen, welche Verbuzung und Keste sich jedoch hernach, als er das Stück oben angeschnitten habe, an dem Stück befunden hätten, bei der Arrest Anlegung habe er dem Beklagten angesagt gehabt, an dem Stück Holz nicht das geringste vorzunehmen, noch dasselbige Verkommen zu lassen.

 

Jacob Langendörfer auf genommene Besichtigung des Stücks Holz erklärte:

Sein Stamm, den er dem Wendel Wassenich verkauft habe, habe ungefehr 10 schu von der Erde eine Gabel gehabt, unter welcher keine Äste mehr, sondern nur alte Knorren gewesen, er könne wegen der daran genommenen Verbuzung, Abschabung der Rinde, eigentlich nicht sagen, ob dieses von seinem Baum sey, oder nicht, übrigens könne er den Tag ganz genau nicht bestimmen, wannehe er dem Wassenich den Baum verkauft, und derselb solchen abgeholt habe, welches doch am nämlichen Tage, und wie er glaube etwa 5 bis 6 Tag vor Nicolai gewesen sey, er habe an dem Waagen nur 2 Ochsen und kein Pferd gehabt, urkundlich seiner Unterschrift

Jacob langen Dörffer

 

Nach gehabter Verlesung ... hat Jacob Langdörfer solche körperlich praesentibus partibus[21] beschworen.

 

Wendel Wassenich wurde hierauf befragt, auf welchen Tag, und um welche Zeit er den Baum zu Urweiler gekauft und abgeholt habe?

 

Derselbe antwortete: er könne sich des Tags so genau nicht mehr erinnern, es könne ungefehr 4 Wochen seyn, er habe gegen Mittag den Baum gekauft, und gegen abend mit seinem Waagen mit 2 Ochsen bespannt abgenommen, und geraden Weegs in die Neumühle geführt.

 

 

Über die Verbuzung und Abkürzung des Stücks Holz entschuldigte sich Wendel Wassenich: er habe nach der Anlegung des Arrests an dem Stück Holz, welches in der Scheuer gelegen, selbst nicht vorgenommen, wisse auch nicht, wer es gewesen seyn soll.

 

Dann begab man sich in die Schankwiese, wo der Baumstumpf nachgemessen wurde.

 

"Da hierüber die Nacht einfiel" wird die Ortsbegehung abgebrochen. Das Gericht beschließt, am nächsten morgen "frühe 8 Uhr" Johann Friederich von Urweiler zu vernehmen. Der erscheint pünktlich am nächsten Morgen, Mittwoch d 21. Xbre 1791, und macht seine Aussage[22]:

 

"ad generalia: Nenne sich Johann Friederich, etwa 33 Jahr alt, wohne zu Urweiler bei seinem Schwiegervater, ernähre sich mit dem Ackerbau. Ad reliqua bene.

 

Er bestätigte den Verkauf des Baums in der Schankwiese.

 

Diesemnach ließ man den Deponenten das im Amtshaus-Hof liegende Stück Apfelbaum in Augenschein nehmen, mit Befragen: ob dieses von dem von seinem SchwiegerVater dem Wendel Wassenich verkauften Baum seye, worauf er antwortete: Er könne das Stück nicht als ein von dem von seinem SchwiegerVater dem Wendel Wassenich verkauften Baum herkommendes Stück anerkennen, indem

 

1) dieses Stück ohne Schale und ganz verbuzt sey.

 

2) ihr Baum inwärts nicht so weiß gewesen, welches jedoch daher kommen könne, weil damal beim Hau der Stamm noch im Saft gewesen, dieses Stück aber etwas getrucknet sey

 

3) er sich nicht besinne, das seines SchwiegerVaters Baum unter der Gabel Äste gehabt, da doch an diesem vorliegenden Stumpf ein dickerer und ein dünnerer Ast unter der Gabel gewesen sey.

Er könne bei allem doch nicht schwören, daß dieses Stück nicht von dem gekauften Baum seye.

 

Ad int. ex officio:

Ob er nichts von einem dem Peter Wagener von Lautenbach entkommenen Apfelbaum gehört, und davon keine Nachricht geben könne?

 

Respondet: Dieses sey ihm bis vorgestern ganz unbekannt gewesen.

 

 

Nach Friedrichs Aussage beschließt das Gericht, dem Oberamt Ottweiler eine amtliche Anfrage zu stellen, im dem um Bestätigung gebeten wird, ob tatsächlich ein Baum entwendet wurde und ob noch ein Baumstumpf ("Stock") vorhanden seie. Dieses Schreiben wird am 25. Januar verfaßt und nach Ottweiler geschickt[23]:

 

"Ans O.Amt Ottweiler

In Sachen ... P.P.

 

Am 19ten Christmonats V.J. wurde durch Peter Wagener von Lautenbach bei Hochgericht St. Wendel angebragt, daß ihm in der Nacht vom 3. auf 4. gemelten Monats ein Apfelbaum bei Willenborn, Fürter Banns, abgehauen, und weggeführt worden seye - er stellte diesfals seine Klage gegen Wendel Wassenich von der Neumühle dahier an.

 

Da nun dem Hochgericht daran gelegen ist, daß legitime bestättiget werde, daß Kläger am befragten Orte einen Apfelbaum gehabt, daß solches abgehauen, daß er solchen nicht selbst abgehauen, und in seiner Haushaltung verwendet, noch an jemand anderst abgegeben habe;

 

So wird ein Hochlöbliches Ober-Amt geziemend ersuchet, diesfals Untersuchung anzustellen, den Augenschein einnehmen und eine Abschatzung des Werths des gt. Baums vornehmen zu lassen, und hiesigem Hochgericht das benötigte desfals mitzutheilen, gleichmässige Willfährigkeit in ähnlichen Fällen erbietend.

 

Habe die Ehre und vollkommenste Hochachtung zu harren

Eines Hochlöblichen O.Amts

St. Wendel d 25. Jan 1792

Gattermann[24]"

 

Zwei Tage zuvor erhält der Amtsbote Tholey von Hofrath Gatterman einen Auftrag, der ihm nicht sehr gut gefallen haben mag. Gleichwohl wird er ihn nicht persönlich durchgeführt haben[25]:

 

"Auf Ansuchen des Georg Peter Wagener von Lautenbach wird dem Amtsbothen Tholey aufgetragen, in Beisein eines Herrn Scheffens des Johann Wassenichs Mistenkaul zu durchsuchen, ob nicht darin ein Stück von dem entkommenen Apfelbaums anzutreffen seye.

St. Wendel d. 23ten Christmonats 1791

Gatterman

 

Mit Zuziehung des Herrn Scheffen Zangerle und deren Interessenten dem Johann Wassenig junior seine Misten Kaul durch suchet, und nichts gefunden

St. Wendel den 23ten xber 1791

Tholey Amtsbott"

 

Am Montag, dem 23. Januar 1792, nennt Wagner als Zeugen den Revierjäger Bohn und dessen Tochter Anna, auch dessen Stieftochter Barbara Hasdenteufel. Da sie "Wissenschaft" davon haben sollen, bittet er darum, die Genannten zu verhören. Das Hochgericht, vertreten durch den Hofrat und Stadtschultheißen Gatterman und die Hochgerichtsschöffen Zangerle, Cetto, Linxweiler, Siglohr und Hermes, ordnet an, daß die vorgeschlagenen Zeugen am nächsten Montag verhört werden sollen, "falls inzwischen kein Hindernis einfällt, wovon dem Beklagten die Nachricht mitzutheilen ist".

 

Eine Woche darauf - am 30. Januar 1792 - stehen die beiden streitenden Parteien wieder vor Gericht. Der Beklagte Wendel Wassenich gibt eine Erklärung ab, mit der er beim Kläger auf sofortigen Widerstand stößt und mit der er sich beim Hohen Gericht sicher auch nicht unbedingt beliebt macht:

 

"Hochlöbliches Hochgericht

Bekanntlich bin ich mit dem RevierJageren Bohn wegen einem gefallenen Perde bey hochlöblichem Amte in einen hartnäckigen Rechtsstreit geraten. Es ist also derselbe sowohl als dessen Kinder nach Vorschrift der Gesäzen zum Zeugnuß wider mich untauglich. Ich protestire daher feyerlichst wider dieses unnüze zwecklose Verhör.

 

So wie ich äusserlich Vernehme, soll Kläger sich auf ein zwischen mir und dem Bohn Vorgefallen seyn sollendes Gespräch beziehen wollen - würden nun auch die vorgeschlagenen Zeugen tauglich und glaubhaft seyn, und der Intention des Klägern gemäß kundschaften, so könnte doch aus dem ganzen Verhöre mehr nicht, als allenfalls eine aussergerichtliches Geständnus erwiesen werden. Daß aber aussergerichtliche von dem Gegner aus amptirte Geständnusse gar kein Probe ([26] )machen, ist eine bekannte in rechten entschiedene Sache.

 

Es ist also das Verhör sowohl in Bezug auf die Personen der Zeugen, als den Gegenstand der abzulegenden Kundschaft selbst unnütz, unerheblich und in doppeltem Betrachte unzulässig.

 

Ich bitte daher den Klägeren, der seine Klage bishero nicht im mindesten erwiesen, und noch zur Zeit nichts einmal das Corpus delicti erprobet hat, sondern blöslich Stücker Äste gebracht, die seinem unerwiesenen Angeben nach von einem gehauenen Baume hergenommen worden seyn sollen, und der überhaupt bis auf die heutige Stunde seine ganze Klage und nichts heisende Beweistümere auf lauter selbst eigene Angaben gegründet hat, mit Abtrag Kösten, und mit Verwerfung des vorgeschlagenen Verhörs abzuweisen - wobey ich mir in soferne das Verhör des Bohn angenommen werden sollte, ferneren Rechtsnothdurft[27] offen behalte.

daran

Eines Hochlöblichen Hochgerichts Gehorsamster

Wendel Wasnich"

 

Peter Wagner geht nicht auf die Erklärung des Beklagten ein, sondern bittet erneut um das Verhör der Zeugen. Doch das Gericht ordnet an, das Zeugenverhör zu verschieben "bis dahin die von einem hochlöblichen Oberamt Ottweiler anverlangte Nachricht über den auf dem Plaz, wo der baum gestanden hat, eingenommene Augenschein, eingelangt seyn wird". Diese Nachricht wird am 2. Februar vom Ottweiler Amtmanns Haffner verfaßt und dem Hochgericht St. Wendel am 6. Februar vorgelegt.

 

In diesem Schreiben  wird der Sachverhalt wieder bestätigt. Das Ottweiler Oberamt erteilt daraufhin dem Schultheiß Linxweiler von Werschweiler den Auftrag, "sich auf das genaueste zu erkundigen, ob Peter Wagner von Lautenbach auf dem angegebenen Platz würcklich einen Apfelbaum gehabt, ob solcher demselben abgehauen worden, ob Peter Wagner solchen nicht selbst gehauen und in seiner Haushaltung verwendet, noch an Jemand anders abgegeben habe, sofort diesen Baum auf dem Platz pflichtmäßig abzuschätzen und demnächst über alles dieses seinen pflichtmäßigen Bericht ad acta zu erstellen."

 

Der Schultheiß legt gleich am folgenden Tag seinen Bericht vor, der aber nur das bereits Bekannte bestätigt.

 

 

Das Ottweiler Schreiben und das Original des Berichts des Schultheißen werden vom Kläger beim St. Wendeler Hochgericht vorgelegt. Dort ordnet man am 6. Februar an, daß am gleichen Nachmittag noch die genannten Zeugen verhört werden, zunächst noch ohne vereidigt zu werden.

 

"Nachdem dem Beklagten das heute morgige resolut durch den Gerichtsbot bekannt gemacht worden ist, derselbige aber auf die erlassene Ladung bis izt, da es 3 Uhr geschlagen hat, nicht erschienen ist, so hat man den Revierjäger Bohn dahier vorkommen lassen, ihm in Gegenwart des Klägers bedeutet, daß er in dieser Sache zum Zeugen vorgeschlagen sey, und dasjenige, was er wisse, der Wahrheit gemäs aufsagen solle.

 

Diesemnach trat der Kläger ab, und Zeug wurde vernommen wie folgt:

 

Ad Generalia: Nennet sich Franz Bohn, 57 Jahr alt, Kurfürstlicher Revierjäger dahier,

 

Ad Rem: Johann und Wendel Wassenich, beide Brüder, seyen auf Nicolai Tag lezthin des Abens zu ihm gekommen, und ihm erklärt, daß sie bei Fürt einen Holz=Apfelbaum gehauen; er Wendel Wassenich hätte den Gipfel und er Johann den Erzstamm davon bekommen; Sie hätten ihn Deponenten um Rath gefragt, was sie bei der Sache thun sollten, indem der Amtsbot Tholey mit dem Peter Wagner Von Lautenbach der WagenSpur nachgegangen, und bei sichen Wendel Wassenich den Gipfel Stamm gefunden hätten; er habe ihnen gerathen, sie sollten ein Stück von dem Stamm abschneiden, und denselben rundum Verbutzen.

 

Beim Eintritt in sein Deponenten Zimmer habe Johann Wassenich ihm Deponenten gesagt, daß er seine Töchter hinausschicken möge, welches er auch gethan, die aber vor der Thür gelausteret hätten, und gehört hätten, was geredet worden sey; des Wendel Wassenichs Ehefrau hätte sich nach der hand (=danach) gerühmt, das sie den Pferds= und Apfelbaums-Proces gewonnen hätte; seine. Stief-Tochter habe dieses irgentwo gehört, und darauf Versezet, das der Pferdsproces nicht angefangen, Viel weniger gewonnen sey, und wenn die Fürter Leute gewußt hätten, was sie wüste, so hätten sie den Apfelbaums Proces auch nicht verloren. Er Deponent habe geglaubt, daß der Apfelbaums Proces zu Ende sey, weswegen er kein Bedenken getragen, diese seine Disposition beim Carl Thiri und sonsten auszusagen.

 

Er habe dieses aus der Ursache hin und wieder gesagt, weil er geglaubt habe, das der Proces zu Ende sey; er seye bereit erforderlichen falls seine Aussage zu beschwören; die er unterschrieben hat; noch hinzu sezend, das er den obgemelte Rath gegeben, in der Hofnung, daß sich die Wassenich(s) mit dem Kläger dem ungeachtet abfinden sollten, zu dem Ende aber etwas Zeit gewinnen mögten, welchen Rath, sich mit dem Kläger abzufinden, er wiederholt, als er zu Abmessung des Erzstammes in die Braunswies bei Urweiler mitgegangen sey.

(gezeichnet) Bohn"

 

Bohns Töchter Anna und Barbara wiederholen im wesentlichen die Aussage ihres Vaters.

 

Nachdem die Zeugen ihre Aussagen beendet haben, werden diese dem Kläger und den Beklagten, die zwischenzeitlich auch erschienen sind, vorgelesen, des weiteren das oberamtliche Schreiben aus Ottweiler. Der Kläger gibt an, er wolle den Nicklas Spielmann von Urweiler noch vernommen haben. Dagegem habe der Beklagte nichts einzuwenden, behalte sich aber eine Einrede gegen den Zeugen offen.

 

Spielmann macht seine Aussage zweimal, jetzt unbeeidet, einiger Zeit später unter Eid.

 

Erst drei Wochen später, am 5. März, wird der Streitfall wieder verhandelt. Dem Stadtschultheißen Gatterman wurde in der Zwischenzeit - vermutlich vom Kläger - ein Fragenkatalog vorgelegt, mit dem die weitere Beweisführung vereinfacht werden soll. Dieser wird von Gatterman am 1. März genehmigt. Der Beklagte ergänzt diese Fragen um eigene Unterfragen, die sich meistens darauf beziehen, woher der Zeuge dieses Wissen habe.

 

"An Ein Churfürstlich Trierisches Hochlöbliches Hochgericht St. Wendel

gehorsamste weitere Beweißführung

 

Articuli probatoriales

Art. 1: Wahr, und Zeugen bekannt, daß Produit mit seinem Bruder den Samstags des Nachts, vorleztern Nicolas Tag, mit der Fuhr weggefahren und auf dem Felde des Führter bannes einen Apfelbaum gehauen, und solchen des Nachts um 12. Uhr nach Hauß gebracht habe?

 

1. woher Zeug dieses Wisse

2. ob Zeug behaupten könne, daß dieser der Baum gewesen, welchen Georg Peter Wagener dermalen nachsuche

 

 

Art. 2: Wahr, daß Zeuge selbst dabey gewesen, und diesen Baum hauen und mit nacher Hauß führen helfen?

 

Art. 3: Wahr, daß als Produit diesen Baum nach Hauß gebracht, selbige solchen sogleich zerschnitten und dergestalten zertheilet, daß Produit das obere Theil und dessen Bruder Johannes das untere Theil des Stammes bekommen?

 

1. ob Zeug behaupten könne, daß dieses der Baum des Klägeren gewesen - und

2. ob solcher Vertheilte Baum nicht Vielmehr der zu Urweiler gekauffte oder ein zu Born ohne Wissen des alten Wassenichs von dessen Hof genommener Baum gewesen?

 

Art. 4: Wahr, daß Produit, so wie auch sein Bruder sogleich aus dem Holz Mühlräder=Kämmen geschnitten, und solche in Wasser gekochet?

 

Art. 5: Wahr, daß als Montags darauf die Haussuchung geschehen, von dem Holz bereits mehrere Stücke abgeschnitten gewesen?

 

Art. 6: Wahr, daß der Amtsbott dem Produiten sogleich den Arrest auf das Holz gelegt, und ihm anbefohlen, daß Holz in dem nemlichen Zustand bis zu ausgemachter Sache zu laßen?

 

Art. 7: Wahr, daß Produit dem ungeachtet nachhero von dem Holz die Rinde abgenommen und solches verkästet und kürzer gemacht habe, damit es nicht mehr kenntlich seye?

 

1. woher Zeug dieses Wisse

 

Art. 8: Wahr, daß die Abschneidung und Verkürzung des Holzes durch andere Leute, so der Produit hierzu gedungen, in des leztern Scheuer geschehen seye?

 

Art. 9: Wahr, daß der Johannes Wassenich, so bald er von der beschehenen Haussuchung, Nachricht erhalten, seinen Theil Holz davon in die Scheuer und Stallungen verstecket, und mit daselbst gelegenen Schutt und Mauer-Steinen bedecket habe?

 

1. ob Zeug dieses von eigenem Wissen, oder Hörensagen habe

2. ob Zeug sagen könne, daß dieses der Baum des Klägers gewesen

 

Art. 10: Wahr und Zeugen bewußt, daß Produit und sein Bruder sich nachher mit einander verabredet, daß sie zu Urweiler einen dergleichen Baum erkaufen, vorhero aber erst zum Jäger Bohn gehen, und diesen um Rath fragen wollten, wie sie die Sache anzufangen hätten, damit der gehauene Baum nicht erkannt werden möge?

 

woher Zeug dieses wissen, und wie er solches behaupten könne"

 

Art. 11: Wahr und Zeugen bekannt, daß der Jäger Bohn dem Produiten und seinem Bruder angerathen, daß sie den Baum zu Urweiler kaufen und vorgeben sollten, daß dieses der von dem Producenten eingeklagte Baum seye, nur müßten sie etwas davon schneiden und solchen verkästen?

 

woher Zeug dieses wissen, und wie er solches behaupten könne"

 

Art. 12: Wahr, daß Produit diesen zu Urweiler erkauften Baum in der Nacht, da es schon dunkel gewesen, nacher Hauß geführet habe?

 

Art. 13: Wahr, daß Produit diesen Baum sogleich verstecket und verborgen habe?

 

Art. 14: Wahr, daß von dem Produiten die Erkaufung und Nachhaußführung des Apfelbaumes von Urweiler mehrere Tage nachhero geschehen, als Producent und der Amtsbott bereits die Haussuchung gethan?

 

woher Zeug dieses wissen, und wie er solches behaupten könne"

 

 

Vier weitere testis[28] sollen gehört werden:

1) Nikolaus Schmidt von Hoffelde

2) Nikolaus Spielmann von Uhrweiler

3) Hanß Adam Schumacher, dermaliger Mühlenknecht beim Eisenbeiß zu Wiebelskirchen

4) Lorenz Ritter von Nohefelden

 

Amtmann Gatterman ordnet an, den "Nicolaus Schmit von Hofelden, und Nicolaus Spielman Von Urweiler auf Montag d 12ten dieses morgens 9 Uhr zu Zeugen Vor Hochgericht" zu beordern. Außerdem soll dem Beklagten - der wohl wieder nicht erschienen ist - eine Abschrift der Fragen zugesandt werden, damit er Gelegenheit hat, dagegen Einspruch einzulegen. Niclas Spielmann wurde zwar schon einmal vernommen, doch diesmal soll er unter Eid aussagen. Jetzt reagiert auch Wassenich. In einem Schreiben vom 12. März legt er Widerspruch gegen Lorenz Ritter und Niclas Schmidt als Zeugen ein.

 

"Hochlöbliches Hochgericht!

 

Daß Lorenz Ritter mit mir in Prozeß Verhörungen auch schon in öffentlichem Wirtshause ausgesaget, er wolle sich wegen dem Prozeß an mir rächen, und wenn er wegen des Baums zu zeugen aufgeforderet werde, auch in die Höll hinein Jagen - ist eine of(f)enkundige und leicht zu erweisende Sache. Ich kann also diesen Zeug als offenbar Parteiisch und wieder mich aufgebracht nicht annehmen.

 

Niclas Schmidt ist Jener, welcher dem Geschäftsträger des Klagenden, Georg Müller, durch seinen Bruderen in Beyseyn Zeugen melden laßen, er soll ihn und die Mitzeugen verhören laßen, und die Articulen so einrichten, wie sie izt eingerichtet sind, so wolle er gutes Zeugnus geben - derselbe ist also gleichfalls als ein Ohrenbläser und angebotener Zeug ausmachbar und hat seine Parteilichkeit schon zum Voraus an Tag gelegt.

 

Ich bitte daher diese beide Zeugen nicht zu verhören. Halte mir in Ansehung der übrigen meine Einrede offen - und überreiche in der Anlage FragStücke auf die Articulen.

 

Mit Vollkommenster Verehrung beharrend

Eines Hochlöblichen Hochgerichts gehorsamster Wendel Wassenich"

 

 

Am 12. März werden die beiden Zeugen Niclas Schmit Von Hofeld, und Niclas Spielman von Urweiler in Gegenwart des Klägers und des Gerichtsboten Michels "S.S."[29] als Vertreter des Beklagten vereidigt, vor einem Meineid gewarnt und - der Frageliste gemäß - vernommen. Der Kläger ist bei der Vernehmung nicht dabei.

 

"Testis 1

ad generalia: Nenne sich Nicolaus Spielmann, 37 Jahre alt, wohne zu Urweiler,

nähre sich mit dem Maurerhandwerk;

 

 

ad 1:

Einige Zeit Vor Nicolus Tag habe er in der Niederweiler Mühle einen Brandweins Kessel aufgesezt, und sey jeden abend nach Haus gegangen und wisse von dem Inhalt des Artikels nichts (das Abhauen des Baums in Fürth)

ad art. 4:

Er habe gesehen, daß der damalige Mühlenknecht des Johann Wassenichs Kämme zu einem Mühlenrad aus einem Apfelbaum gehauen habe.

ad art. 5:

Er Zeug und sein Schwager Johann Kornbrust seyen in der Niederweiler Mühle anwesend gewesen, als Amtsbott Tholei mit dem Nassauer Mann[30] Vor der Fausenmühle hergekommen, und in der Niederweiler Mühle den Baum nachgesucht; nachdem diese weg gewesen, habe sich Johann Wassenich gegen ihn, seinen Schwager und den Mühlenknecht geäußert: es seye ein baum in seiner Scheuer versteckt; er Zeuge wisse nicht genau, ob dieses auf einen Montag geschehen.

ad art. 9:

Er wisse davon nichts, als was er aus dem Munde des Johann Wassenich gehöret, das nämlich der Baum mit Pflastersteinen zugedeckt worden, welches er aber nicht gesehen.

Nach gehabter Verlesung hat Zeug sein Aussagen bestätiget und ist nach deren Unterzeichnung imposite silentio entlassen worden

Niclas Spielman Handzeichen"

 

Unmittelbar nach Spielmann wird Niclas Schmidt aus Hofeld vernommen:

 

"Testis 2da

ad generalia

Nenne sich Niclas Schmit, 24 Jahre alt, wohne zu Hofeld, Schumacher seines Handwerks

ad caetera bene

 

Baumschlag in Fürth

er seye Samstags Vor Nicolai Tag aus der Johann Wassenichs Mühle, wo er Öhl geschlagen, seiner Gewohnheit nach aus Haus gegangen

Baumkauf in Urweiler

Davon have er keine Wissenschaft, auser das Wendel Wassenich eines Tags, dienstags oder mitwochs, nach dem er zeug und des Johann Wassenichs Mühlen Knecht ein ungefehr 5 schühiges Stück Apfelbaum[31] Vom Erzstamm zu Kämmen in der Niederweiler Mühle Verschnitten gehabt, sich geäusseret habe, das er einen Apfelbaum zu Urweiler zu Kämmen gekauft habe.

ad art 4:

Er Zeug und des Johann Wassenich Mühlenknecht hätten dienstag nach Nicolaus Tag in der Niederweiler Mühlen-Scheuer, wie Vorgesagt, ein Stück eines Apfelbaumes, wenn er sich nicht irre, ein 3 oder 4 Klötze Verschnitten und zu kämmen eingerichtet, welche auch, weil sie grün, und der Müller benötigt gewesen, in wasser gekocht worden seyen.

 

Nach gehabter Verlesung hat Zeug sein Aussagen bestätiget und ist nach deren Unterzeichnung imposite silentio entlassen worden."

 

Als dritter und wichtigster Zeuge des Klägers tritt Andreas Schumacher auf und gibt unter Eid und in Anwesenheit des Klägers seine Aussage zu Protokoll:

 

"Geschehen St. Wendel d. 12ten Merz 1792 des Nachmittags.

 

ad generalia:

Er nenne sich Andreas Schumacher, seye Von Ober-Amts Montabaur gebürtig, seye ungefehr 17. jahr alt, diene als Mühl Knecht in der Wiewelskircher Mühle,

seye einem so geneigt wie dem andern; Er gönne jedem sein Recht, ihme seye nichts Verheischen noch Versprochen, noch unterrichtet worden was Er Zeugen solle,

Er habe auch weder Nuzen zu hoffen, noch Schaden zu fürchten. etc.

 

 

ad art 1

Er Zeug besinne sich sehr wohl, daß zu der Zeit, als Er bei Johann Wassenich in Diensten gestanden, dieser sein Dienstherr, und dessen Bruder Wendel Wassenich eines Samstags abends mit einem Wagen woran seines Herrn 2. ochsen, und des Wendel Wassenichs Pferd gespannt gewesen, des abends gegen 9. uhr Vor der Niederweiler Mühle weggefahren, und nach Verlauf von ungefehr 3. Stunden rückgekommen seyen, wo dieselbe einen Äpfelbaum mitgebracht, den sie h(i)err in der Scheuer auf dem Wagen durchgeschnitten, und unter sich vertheilet hätte; Er wisse nicht, ob dieser baum auf dem Fürther Bann gestanden; unter sich hätten dieselbe geredet, daß sie befürchtet hätten, man hätte sie beim Umhauen gehört, und der Baum seye eine Kuhe wehrt.

 

Er habe dieses theils selbst mit seinen Augen gesehen, theils mit seinen Ohren gehört.

ad art 2:

nein. Er seye nicht dabei gewesen, der Johann Joseph Wassenich, und wenn er sich nicht irre, des Wendel Wassenichs Knecht, sodann der Vorhinnige neu Müller, ein blasser hagerer Mann, den er zwar dem Namen nach nicht kenne, jedoch von gesicht erkenne, wenn Er ihn sehe, nemlich ein dompfig Männge, seyen diejenige gewesen, welche mit hinausgefahren. Er Zeug habe bei der Rückkunft geholfen, den Baum auf dem Waagenz erschneiden, und in der Folge zu Kämmen Verarbeiten.

ad art. 3:

der Äpfel baum seye gleich bei der Nachhauskunft in der Niederweiler Mühl auf dem Waagen durch die 2. Gebrüderen Wassenich ihn Zeugen, und wenn er sich nicht irre Johann Joseph Wassenich Verschnitten, und so Vertheilt worden, das Johann Wassenich das Endstück, und Wendel Wassenich das Gipfelstück empfangen habe, welches derselbe gleich nach Haus geführt.

ad art 7:

Er seye sein Lebtag nicht in der Neumühle gewesen, Er wisse nicht, was darin geschen.

 

Auf die von amtswegen gerichtete Frage, wer gesagt habe, das der befragliche Baum eine Kuhe wehrt seye.

 

R(esponde)d: Es seye der Johan Joseph Wassenich gewesen.

 

Nach gehabter Verlesung und auferlegtem Stillschweigen hat Zeug sich anhero unterschrieben

Andreas Schumacher."

 

Das Gericht ordnet an, daß der Kläger den heute ausgebliebenen Georg Ritter zum Verhör beizuschaffen habe, und vertagt die Verhandlung auf unbestimmte Zeit. Der arbeitet mittlerweile in Niederlinxweiler, also im Ausland.

 

Es wird beschlossen, ein Amtsschreiben an das Oberamt Ottweiler zu schicken mit der Bitte, den genannten Ludwig Hess am 23. April nach St. Wendel zum Verhör zu senden. Der Beklagte soll informiert werden, damit er der Vereidigung des Zeugen beiwohnen kann. Der erscheint außerplanmäßig vor Gericht und legt prompt Widerspruch gegen die Zeugen ein. Dabei fährt er richtig schwere Geschütze auf und führt sogar Gegenzeugen gegen die vom Kläger benannten Zeugen auf:

 

"An kurfürstl. Trier. Hochlobliches Hochgericht St. Wendel gehorsamste Beweisführung und Exceptio gegen die beede Zeugen Niclas Schmit und Lorenz Ritter sambt protestation wieder das Verhör des lezteren

 

Hochlöbliches Hochgericht!

 

 

2) daß der noch zur Zeit nicht verhörte Lorenz Ritter sich in des Johann Joseph Wassenichs Hauß wider mich herausgelasen, er wolle sich wegen des Verlohrenen Prozesses am mir rächen, und besonders dazu die Gelegenheit des Baumprozesses benuzen - auch so gegen mich geschimpfet, daß die anwesende denselben gestöret - mössen Johann Schmit und Jacob Bernard bezeugen, welche ich gleichfalls zu verhören bitte.

 

Eines Hochlöblichen Hochgerichts

gehorsamster Wendel Wassenich"

 

Das Gericht stimmt zu und läßt Johann Heil und Jacob Bernard aus St. Wendel für den kommenden Montag vorladen. Sie sollen um 10 Uhr morgens vernommen werden.

 

Doch dazu kommt es nicht mehr, denn zum einberaumten Termin erscheint anstelle der Zeugen nur der Kläger und gibt an, daß "er mit seinem Gegner amicabilem compositionem[32] zu treffen Willens sey, bittend das Zeugenverhör noch zur Zeit zu verschieben."

 

Das Gericht beschließt darauf, daß im Falle zu Stande kommender Vereinbarung der Kläger "sich die Zahlung der bisherigen Kösten angelegen seyn zu lasen" hat.

 

Der gütliche Vergleich kommt noch am gleichen Tage zustande, und da er außergerichtlich abgeschlossen wird, gibt es in den Hochgerichtsakten kein Protokoll dazu. So wäre uns der Inhalt des Vergleichs wohl für immer verschlossen geblieben, wenn sich da in den Gerichtsakten des gleichen Jahres nicht noch ein Eintrag gefunden hätte - am "Montag d 9 Julius 1792".

 

Der Kläger legt den Vergleich vom 23. April laufenden Jahres vor, vermöge dessen der Beklagte dem Kläger als Ausgleich für den Baum, seine Auslagen, die entstandenen Fahrtkosten und seinen Arbeitsausfall 45 Florin zu zahlen hat. Wendel Wassenich übernimmt ferner die Hochgerichtskosten, Zeugengebühren und alles, was zu St. Wendel an Kosten zu zahlen ist. Peter Wagner übernimmt dafür die Kosten durch das Oberamt Ottweiler.

 

Diesem Vergleich wird ein Klausel angehängt, in der festgelegt wird, daß Wendel Wassenich sich durch den Vergleich nicht als Täter darstellt, sondern ihm aus anderen Ursachen zugestimmt hat und sich einen Regreß gegen jederman vorbehalte.

 

Wie fast nicht anders zu erwarten gewesen war, ist Wendel Wassenich seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachgekommen, und der Kläger Peter Wagner bittet nun das Hochgericht, den Beklagten zur Zahlung "deren restirlichen 23 f und Hochgerichts Kösten anzuhalten".

 

Am 9. Juli wird der Beklagte Wendel Wassenich durch den Gerichtsboten Michels darüber informiert, daß er dem Kläger die noch verbleibenden 23 Florin ersetzt und außerdem die Hochgerichts-, Experten- und Zeugengebühren in Höhe von 26 Florin 37 Kreuzer bezahlt. Und zwar binnen 14 Tagen.

 

Er scheint dieser Aufforderung nachgekommen zu sein, denn das ist der letzte Eintrag zu diesem Fall in den St. Wendeler Hochgerichtsakten.

 

Der Streitfall ist beigelegt.

 



[1] Stadtarchiv St. Wendel, A 251, folio 634.

[2] Stadtarchiv St. Wendel, A 251, folio 601.

[3] Stadtarchiv St. Wendel, A 251, folio 603.

[4] Stadtarchiv St. Wendel, A 251, folio 590.

[5] Nicht die Brücke in der Brühlstraße, sondern eine der beiden kleinen Brücken, die früher nahe des heutigen Schloßplatzes über den Bosenbach führten.

[6] Die Fausenmühle.

[7] gewärtige = erwarte

[8] "warte aber auf den Beweis".

[9] Stadtarchiv St. Wendel, A 251, folio 607.

[10] Continuirt = fortgesetzt

[11] "zum Allgemeinen".

[12] "Aussage".

[13] "im übrigen beanstandungslos oder gut", freundlicher Hinweis durch Herbert Euskirchen, Euskirchen; eine Formulierung, die besagt, daß es über diese Person außer dem gesagten keine weiteren nennenswerten Aussagen gibt, keinesfalls aber negative.

[14] "zur Sache".

[15] 1 Schu = 30,35 cm.

[16] soll vermutlich "weich" heißen.

[17] "ihm wurde befohlen, über das Ausgesagte Stillschweigen zu bewahren".

[18] Stadtarchiv St. Wendel, A 251, folio 625.

[19] Grimms Wörterbuch erklärt "verbutzen": durch "putzen" das Ansehen verändern; in diesem Falle durch das Bearbeiten des Stammes das Aussehen desselben verändern. Beim Verputzen eines Hauses wird durch Auftragen von Putz das Aussehen des Hauses verändert.

[20] verkesten = die Bedeutung konnte ich bisher nicht feststellen.

[21] = in seiner Gegenwart

[22] Stadtarchiv St. Wendel, A 251, folio 630.

[23] Stadtarchiv St. Wendel, A 251, folio 634.

[24] Eigenartigerweise unterschreibt er hier mit zwei "n".

[25] Stadtarchiv St. Wendel, A 251, folio 633.

[26] vermutlich: "vor Gericht keinen Bestand haben".

[27] "Rechtsbeistand".

[28] "Zeugen".

[29] "S.S." =."servatis servandis" = unter Beachtung dessen, was beachtet werden muß; lt. Karl E. Demandt "Laterculus Notarum", Lateinisch-deutsche Interpretationshilfen für spätmittelalterliche und frühneuzeitliche Archivalien (13. bis 18. Jahrhundert), Marburg, 1979, Seite 249.

[30] Damit ist Wagner gemeint.

[31] 1 Schu = 30,35 cm, somit 5 Schu = 151,75 cm.

[32] = einen gütlichen Vergleich.

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