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Wurde durch das Sammelprivileg von 1332 im Kurfürstentum Trier das Frankfurter Recht eingeführt?

 

Von Landgerichtsrat Peter Bongartz, Saarbrücken[1], [2]

 

Für die Erforschung der früheren Rechtsverhältnisse an der Saar ist es von grundlegender Bedeutung, ob durch das Sammelprivileg vom 23. August 1332[3] im Kurfürstentum Trier das Frankfurter Recht eingeführt worden ist oder nicht. Nach dem Wortlaute dieses Privilegs wurden bekanntlich 30 kurtrierische Orte, unter ihnen Merzig und St. Wendel, mit dem Rechte der freien Reichsstadt Frankfurt bewidmet. Wenn diese Bewidmung sich praktisch ausgewirkt und den Orten neues Recht gebracht hat, so muß vorher ein anderes Recht dort gegolten haben. Hat das Sammelprivileg dagegen keine Änderung des Rechtslebens gebracht und ist nachzuweisen, daß die Rechtsbräuche in den kurtrierischen Besitzungen an der Saar mit denen der Stadt Frankfurt oder des fränkischen Rechtsgebietes im wesentlichen übereinstimmten, so ist erwiesen, daß diese Besitzungen altes fränkisches Recht besaßen und bewahrt haben. Die nachfolgenden Ausführungen bieten einen kurzen Aufriß des Problems.

 

Da das Sammelprivileg die Bewidmung mit einem Rechte enthält und dieser Vorgang mannigfaltig war, bedarf er einer Erläuterung. Der sich entwickelnde Handel und die Bildung der Zünfte verlangten neue, ergänzende Rechtssätze. Denn das alte Gewohnheitsrecht war nicht auf Handel und Wirtschaft eingestellt: es kannte beispielsweise kein Kaufmannsrecht, keine Bestimmungen  über Markt und Messe. Daher genügte es den aufblühenden Handelsplätzen nicht, und aus der Gerichtspraxis entstanden in den Handelszentren neue Rechtsregeln: Handels-, Markt- oder Kaufmannsrecht. Es lag nahe, daß Orte, in denen Handel und Gewerbe erst später aufkamen, sich die Erfahrungen der älteren Handelsplätze zunutze machten und deren neue Rechtsregeln übernahmen. Da das Marktprivileg, d. i. die Befugnis, einen Markt einzurichten, von dem König oder Landesherrn verliehen wurde, bestimmten diese oft zugleich auch einen älteren Marktplatz, dessen Rechtssätze (Kaufmannsrecht) übernommen werden sollten. Manchmal erhielt ein Ort nicht nur das Kaufmannsrecht, sondern die gesamten Rechtssätze eines anderen Ortes - deren Rechtsbuch - - oder noch mehr: das Recht der Selbstverwaltung, Stadtrecht (d. h. die Eigenschaft einer Stadt mit allen damit verbundenen Privilegien) oder andere Vorrechte. Bei Städtegründungen verlieh der Kaiser oder Landesherr der neuen Stadt zumeist das gesamte Recht einer anderen Stadt, der Mutterstadt, damit die Tochterstadt in allem die Stellung der Mutterstadt erhalten, nach ihrem Vorbild Verwaltung und Gericht gestalten und nach ihrem Rechtsbuch urteilen sollte. Die Bewidmung mit einem Rechte konnte also eine beschränkte (Teilbewidmung) oder eine unbeschränkte sein. Sie bedeutete nicht nur die Übertragung von Rechtsbräuchen (des Familien-. Erb-, Grundstücks-, Handels- und Strafrechts), sondern im weiteren Sinne die Verleihung von Einrichtungen und Vorrechten, deren sich andere Orte erfreuten. Im Laufe der Zeit bildeten sich in den Kanzleien der Könige und Fürsten Formulare für Bewidmungen heraus: man schrieb eine früher erteilte Bewidmungs-Urkunde ab und setzte die Namen der neu bedachten Orte ein. Das führte zu Mißverständnissen, wenn das Formular auf eine unbeschränkte Widmung lautete und nur eine Teilbewidmung beabsichtigt war.

 

Die Bewidmung mit dem Rechte der Mutterstadt brachte es mit sich, daß der bedachte Ort in seinen Zweifelsfragen bei dem Rate oder dem Gerichte der Mutterstadt Auskunft holte. Hierauf wies manche Urkunde ausdrücklich hin. Als Ludwig der Bayer im Jahre 1347 der Stadt Aichach das Stadtrecht von München verlieh, bestimmte er, der Rat von Aichach solle sich über alle nicht aufgezeichneten und ihm unbekannten Rechte bei dem Stadtrate von München befragen.[4] Vor allem konsultierten die Gerichte der bewidmeten Orte das Gericht der Mutterstadt, ihren Oberhof,[5] wenn sie in schwierigen Rechtsfällen keine Entscheidung zu treffen vermochten. Ist daher nachzuweisen, daß ein Ort einen anderen als Oberhof konsultierte, so darf man bei beiden eine Übereinstimmung der Rechtssätze vermuten. Allerdings besteht die Möglichkeit, daß die Übereinstimmung nur bestimmte Rechtsregeln, etwa das Kaufmannsrecht betraf, wenn der Ort nur mit dem Kaufmannsrecht bewidmet war.

 

Es gab aber auch eine Ausnahme: Manche Oberhöfe hatten durch Auszeichnung der Kaiser und Fürsten oder durch die Güte ihrer Rechtsprechung einen solchen Ruf erlangt, daß sie von Gerichten, die nach anderem Rechte als dem des Oberhofes urteilten, wie von denen des eigenen Rechtsgebietes um Rat gefragt wurden. Ein solcher Oberhof war Frankfurt a. M. Ihn konsultierten auch Orte, in denen zur Zeit der Konsultation keine Frankfurter Rechtsbräuche galten.[6] Diese Stellung verdankte er als Nachfolger eines karolingischen Königsgerichts seiner stolzen Vergangenheit und der kaiserlichen Auszeichnung, ?des heiligen Reiches Stadtgericht" zu sein.

 

Zur Beantwortung der Frage, ob das Sammelprivileg den kurtrierischen Orten das Frankfurter Rechtsbuch gebracht hat, kann man sich nicht auf seinen Wortlaut berufen. Zwar heißt es, alle Rechte der Stadt Frankfurt seien verliehen.[7] Man könnte deshalb eine unbeschränkte Bewidmung vermuten, die auch eine Übertragung des Frankfurter Rechtsbuches gebracht hätte. Aber die Urkunde selbst schließt eine unbeschränkte Bewidmung aus, denn die Rechte des Trierer Kurfürsten sollten nicht geschmälert werden. Eine Übertragung aller Rechte hätte seine Stellung aber erheblich beschränkt: schon durch die Einführung der Frankfurter Selbstverwaltung hätte er einen Teil seiner landesherrlichen Rechte eingebüßt. Manche lesen daher aus dem Sammelprivileg eine Teilbewidmung heraus. Max Müller[8] sieht in ihm eine Stadtrechtsverleihung, während Kielmeyer[9] St. Wendel und Merzig für bevorrechtigte Dörfer hält, und Thomas[10] meint, die Frankfurter Rechtssätze seien übertragen und Frankfurt zum Oberhof der 30 kurtrierischen Orte erhoben worden. Schon aus dieser zwiespältigen Auslegung des Sammelprivilegs ergibt sich, wie unsicher sie überhaupt ist.

 

Um festzustellen, ob das alte Gewohnheitsrecht der im Sammelprivileg genannten kurtrierischen Orte verdrängt worden ist, müßte man die Rechtsentwickelung der einzelnen Orte untersuchen (soweit das noch möglich ist). Hierbei würde es aber nicht genügen, nachzuweisen, daß nach dem Jahre 1332 in dem einen oder anderen Orte die gleichen Rechtsbräuche wie in Frankfurt galten. Denn eine solche Rechtsgleichheit könnte auch auf einer gemeinsamen Vergangenheit beruhen. Zwei Orte, die beispielsweise mit gleichem Recht gegründet wurden, weisen auch später meist noch eine Rechtsgleichheit auf. Selbst wenn in kurtrierischen Orten Rechtsbräuche gegolten hätten, die sonst nur in Frankfurt üblich waren, wäre noch zu prüfen, ob diese Bräuche etwa durch eine Teilbewidmung übertragen worden wären.

 

Einige allgemeine Gründe sprechen gegen die Annahme, durch das Sammelprivileg seien die gesamten Frankfurter Rechtsbräuche in Kurtrier eingeführt worden. Bereits im 13. Jahrhundert bestand Unsicherheit darüber, wie die Privilegien, die eine Bewidmung mit Frankfurter Recht aussprachen, zu deuten seien. Einzelne mit diesem Recht bedachte Orte glaubten sich gleichberechtigt neben die freie Reichsstadt Frankfurt a. M. stellen zu können und aller ihrer Rechte teilhaftig zu sein. Das verdroß die Frankfurter, die stolz auf ihre Sonderstellung waren. Um sie zu erhalten, verfielen sie auf eine List. Als Weilburg mit dem Frankfurter Recht bewidmet war und vom Rat der Stadt Frankfurt eine Abschrift erbat, sandte dieser nur eine Teilabschrift und verheimlichte die wichtigsten Vorrechte und Freiheiten (im Jahre 1297).[11] Auf die Dauer vermochte diese List nicht zu helfen, denn die Vorrechte der Stadt Frankfurt sprachen sich mit der Zeit rund. Daher bat der Rat den Kaiser Ludwig, selbst die Privilegien zu deuten. In einer Urkunde vom 3. März 1332 (!) erklärte der Kaiser, die Privilegien seien so zu verstehen, daß die bewidmeten Orte die Freiheiten und Rechte der Stadt Frankfurt nur an Wochenmärkten haben und ihr Urteil nach dem Rechte dieser Stadt suchen sollten, nicht aber, daß ihnen alle Vorrechte und Freiheiten der Stadt Frankfurt zu teil geworden seien.[12] Wegen dieser Urkunde muß derjenige, der aus dem Sammelprivileg eine Teilbewidmung herausliest, sich eine Einschränkung gefallen lassen. Da die in der Urkunde ausgesprochene Beschränkung auch auf das Sammelprivileg angewendet werden müßte, hätten die 30 kurtrierischen Orte nur für eine kurze Zeit im Jahr, für die Dauer des Wochenmarktes, Frankfurter Rechte und Freiheiten erhalten. Allerdings läßt die Urkunde vom 3. März 1332 noch einen Zweifel. Sollte durch sie gesagt sein, die Frankfurter Rechtsbräuche seien ganz allgemein eingeführt und Frankfurt Oberhof geworden, oder war nur das Kaufmannsrecht gemeint?

 

Die ganzen Umstände, unter denen die Urkunde gegeben wurde, sprechen für die letztere Auffassung. Denn der König wollte in den bedachten Orten Handel und Gewerbe fördern: daher verlieh er das Marktrecht. Die praktische Auswirkung war diese: Es herrschte an den Wochenmärkten Handelsfreiheit, während sonst Zunftzwang bestand: auswärtige Kaufleute, die den Wochenmarkt besuchten, erfreuten sich eines besonderen Schutzes: wer sich an ihnen vergriff, erlitt eine schwerere als die übliche Strafe: auch galten die für Frankfurt bewilligten Zollvergünstigungen: die Markt-, Zoll- und Münzfrevel wurden empfindlich geahndet, und ein Marktgericht übte eine Art Schnelljustiz. Die veränderten wirtschaftlichen Verhältnisse verlangten diese Neuerungen. Nur an ihnen hatten die mit Frankfurter Recht begabten Orte ein Interesse. Es bestand dagegen kein Anlaß, alle Rechtsbräuche, beispielsweise das Ehe- und Erbrecht, das Liegenschafts- und Vormundschaftsrecht, zu ändern. Eine solche Änderung wäre sinnlos gewesen. Deshalb erscheint sie ausgeschlossen.

 

Diese eingeschränkte Auslegung eines Privilegs, das eine Bewidmung mit fremdem Recht enthält, ist nichts Absonderliches. Viele Bewidmungen mit Kölner Recht beschränkten sich auf die Verleihung des Kaufmannsrechts, trotzdem die Verleihungsurkunden diese Beschränkung nicht zweifelsfrei erkennen ließen. Bis in die neuere Zeit nahm man beispielsweise an, Freiburg und die meisten seiner Tochterstädte seien dem Wortlaute der Verleihungsprivilegien entsprechend ? mit den gesamten Kölner Rechtssätzen bewidmet worden. Erst neuere Forschungen haben klargestellt, daß nur die Übertragung der Handel und Markt betreffenden Rechtssätze gemeint war.[13] Hiermit stimmt auch die Entwicklung des Marktrechts in der kurtrierischen Stadt Koblenz überein. (Diese Stadt wird gewählt, weil bei ihr wegen ihrer Bedeutung und ihrer Lage an der linksrheinischen Handelsstraße eher als bei anderen im Sammelprivileg genannten Orten Frankfurter Recht vermutet werden kann.) Im Jahre 1309 (!) erhielt Koblenz auf Bitten des Kurfürsten Balduin von König Heinrich VII. das Privileg, vom 7. 9. bis 1. 10. einen Jahrmarkt abzuhalten. Der König verwies aber nicht auf die Freiheiten und das Recht von Frankfurt.[14]

 

Auch in dem nächsten Sonderprivileg, durch das im Jahre 1356 der Jahrmarkt in die Zeit nach Ostern verlegt wurde ? ist Frankfurt nicht erwähnt.[15] Erst im Jahre 1442 gelegentlich der erneuten Verlegung des Marktes bezog sich der König auf die Rechte und Freiheiten der Frankfurter Märkte.[16] In dem folgenden Privileg vom 25. Januar 1480, durch das der Kurfürst Johann mit kaiserlicher Genehmigung den Markt wiederum verlegte, erhielt Koblenz ganz allgemein die Marktrechte von Frankfurt, Nördlingen und den anderen Marktplätzen des Reiches.[17]

 

Diese Entwicklung beweist ein Doppeltes:

1. Das Sammelprivileg von 1332 konnte der Stadt Koblenz nicht die Befugnis bringen, einen Markt abzuhalten, denn sie besaß sie schon.

2. Die Sonderprivilegien für Koblenz führten dort nicht allgemein Frankfurter Recht ein.

 

Wollte man die Urkunde von 1442 doch in diesem Sinne auffassen, so müßte man folgerichtig aus der Urkunde von 1480 schließen, die Rechtssatze beispielsweise Familien- und Erbrecht, Liegenschafts- und Strafrecht von Frankfurt, Nördlingen und anderen Marktplätzen seien nach Koblenz übertragen worden. Das ist unmöglich, weil die Rechtssätze in ihrer Gesamtheit in den genannten Städten und Marktplätzen nicht miteinander übereinstimmten. Koblenz hätte ein wirres Durcheinander im Rechte bekommen, wenn die Urkunde von 1480 wörtlich zu verstehen gewesen und in die Praxis umgesetzt worden wäre. Kann aber dieses Sonderprivileg nicht eine derartige Bedeutung haben, dann müssen auch die anderen Sonderprivilegien für Koblenz und erst recht das Sammelprivileg von 1332 anders verstanden werden. Der Hinweis auf Frankfurt, Nördlingen und die anderen Märkte in den Sonderprivilegien besagt dieses: Koblenz konnte diese Marktorte zum Vorbild nehmen, seinen Markt und sein Kaufmannsrecht nach diesen Vorbildern gestalten. Heute würde die Regierung ?Richtlinien" geben, damals behalf sich der König oder Landesherr mit dem Hinweis auf eine Musterstadt. Oft wählte der König die freie Reichsstadt Frankfurt. Da die Marktrechtssätze im allgemeinen einheitlich waren wenigstens einheitlicher als das übrige Gewohnheitsrecht, bestand keine Schwierigkeit, auf das Marktrecht mehrerer Orte zu verweisen. Durch die Sonderprivilegien wäre also höchstens Marktrecht und die Marktgerichtsbarkeit von Frankfurt nach Koblenz verpflanzt worden.

 

Aber auch das ist noch zweifelhaft. Denn der Koblenzer Markt bestand schon mehrere 100 Jahre, bevor ? im Jahre 1442 - auf Frankfurt verwiesen wurde.[18] In dieser Zeit mußten sich in Koblenz eigene Marktrechtssätze entwickelt haben. Schon das Koblenzer Stadtrecht von 1363 enthielt einige Bestimmungen über das Marktrecht. Es bestand ein besonderes Gerichtsverfahren für fremde Kaufleute (Art. 21): das Marktgut fremder Kaufleute war frei von Eingangszöllen (Art. 25): nach altem Herkommen durften auswärtige Kaufleute nur an bestimmten Markttagen ihre Waren zum Verkauf stellen. Wenn diese Sätze vielleicht auch erst in der zweiten Hälfte des 14. Jahrhunderts ausgezeichnet wurden, so mußten sie doch schon lange vorher praktisch gewesen sein. Hierbei ist zu beachten, daß damals nicht alle Rechtssätze, sondern nur die zweifelhaften oder die bestrittenen aufgezeichnet zu werden pflegten, so daß die Vermutung besteht, daß noch andere derartige Rechtsregeln in Koblenz in Geltung waren.[19] Nach der Rechtsentwicklung in Koblenz zu urteilen, ist eine allgemeine Bewidmung mit dem Gewohnheitsrecht der Stadt Frankfurt ausgeschlossen.

 

Die von Thomas[20] angeführten Gründe dafür, daß Frankfurt Oberhof der 30 kurtrierischen Orte gewesen sei, überzeugen nicht. Er beruft sich ganz allgemein auf das Sammelprivileg, und bei Koblenz und Trier auf solche Urkunden, die höchstens als Verleihung des Marktrechtes auszulegen sind. Es steht aber fest, daß schon im Jahre 1277 dem kurtrierischen Münstermaifeld anbefohlen wurde, seine Rechtsbelehrung in Trier zu holen.[21] In § 1 Ziffer 8 und § 16 Ziffer 2[22] des Koblenzer Gerichtsbuches, dessen Bestimmungen teilweise aus dem Anfang des 14. Jahrhunderts stammen, ist Trier als Oberhof genannt. Hiermit war das Trierer Schöffengericht gemeint. Es trat seine Oberhofstellung am 13. April 1491 an das inzwischen[23] eingerichtete kurfürstliche Hofgericht ab.[24] St. Wendel[25] holte um 1500 ebenfalls eine Rechtsbelehrung in Trier. Schon hieraus darf man schließen, daß sowohl vor dem Erlaß des Sammelprivilegs wie nachher Trier Oberhof des Erzstifters war. Ausnahmen mögen bestanden haben. Von den 30 im Sammelprivileg angeführten Orten nennt Thomas nur Kaisersesch, [26] das im Jahre 1509 Frankfurt konsultiert hat. Auch Limburg[27] und Boppard[28] holten in der freien Reichsstadt Rechtsbelehrungen. Das ist kein Gegenbeweis. Denn auch Gerichte mit anderem Recht konsultierten Frankfurt: es konnte sich vielleicht auch nur um eine Frage über Marktrecht gehandelt haben: außerdem besteht noch die Möglichkeit, daß der eine oder andere kurtrierische Ort - insbesondere ein verpfändeter oder später erworbener ? durch Sonderprivileg mit dem Rechtsbuch von Frankfurt bewidmet war.

 

Eine allgemeine Änderung des Gewohnheitsrechtes der 30 Orte hätte Spuren hinterlassen. Es ist kaum anzunehmen, daß in allen diesen Orten das Frankfurter Recht bekannt war. Städte, die in der Nähe von Frankfurt lagen, kannten dessen Rechtssätze nicht einmal und mußten Abschriften fordern. Für Kurtrier wären 20?30 Abschriften notwendig gewesen. Die eine oder andere wäre wohl erhalten geblieben. Die Einführung des Frankfurter Rechtes hätte sich praktisch so ausgewirkt, daß entweder zweifaches Recht in Kurtrier gegolten hätte ? das Recht der 30 Orte und das alte Gewohnheitsrecht auf dem Lande ?, oder daß das platte Land mit der Zeit dieses neue Recht aufgenommen hätte, da die 30 Orte als Sitze der Amtsverwaltungen und Kellereien die Rechtsentwicklung auf dem Lande sicherlich beeinflußten. Eine allgemeine Unterscheidung zwischen einem Stadtrechtsverband und einem Rechtsmittelzug nach Landrecht ist bisher in Kurtrier ebenso wenig festgestellt wie eine Rechtseinheit. Wir wissen sogar, daß jedes Gericht nach seinem angestammten Recht gelebt hat, deshalb war in der Amtsordnung von 1774 angeordnet, das Gewohnheitsrecht aufzuzeichnen,[29] und aus dem gleichen Grunde hieß es im § 3 Tit. VI des Kurtrierischen Landrechts[30] von dem Ehegüterstand: "in solchen Fällen sehnd bis Hiehin in Unserem Ertz-Stifft und zwar in einigen Städten und Ämtern absonderliche und ungleiche von den gemeinen Rechten abweichende Gebräuche in Übung gewesen."

 

Eine rechtsgeschichtliche Untersuchung über das Sammelprivileg führt zu demselben Ergebnis, das Schaus[31] aus der allgemeinen Entwicklungsgeschichte heraus überzeugend begründet hat: Das Sammelprivileg von 1332 hatte für die 30 Orte keine praktische Bedeutung. Man wird Schaus darin beipflichten müssen, daß es lediglich im Interesse des Kurfürsten - vielleicht als Bestätigung seiner Landeshoheit - gegeben ist.



[1] "Recht" im engeren Sinne (Privatrecht - Liegenschafts-, Familien-, Erbrecht u. a.; Strafrecht)

[2] Quelle: Unsere Saar, Heimatblätter für die Saarlandschaft, Jahrgang 8, Nr. 1, S. 8ff, erschienen in Saarlouis am 15.04.1933

[3] Über den Inhalt des Privilegs vgl. den Aufsatz von Dr. Sante in diesem Heft.

[4] Thomas; Der Oberhof zu Frankfurt am Main 1841, S. 58:"Wir wollen auch, welche Recht und Gewonheit sy nicht verschribene habent, daß sy die an unseren Rat zu München nemmen sullen ?" Ebenso wurden beispielsweise die Gerichte Wipperfürth und Lenney vom Grafen Adolf von Berg im Jahre 1282 und 1325 angewiesen, sich in Zweifelsfragen nach Siegburg zu wenden: "Ende fetten wy ind gunnen unsen borgeren to Wipperforde sunderliche ders, off yn eniges rechtes entbreche dair man ane twyfelde, dat se dat recht soeken sullen to Syburgh an den schepenen ind an dem raide ?" - " ? item off dey Scheffen unser wyckboldes vurg: eynye tzwyuelheit off tzweyonge eynyger saeche eyniger senteneien dat genompt us urdel under sych un eynyge saaeche neyet uynden en kunden zu halene sulche urdel sullen sey haeuen zu ganck zo den scheffen van Sybursch ?"" Vgl. Lau, Friedr.: Siegburg 1907 S.13* ff

[5] Bekannte Oberhöfe waren beispielsweise: Magdeburg, Aachen, Köln, Ingelheim, Frankfurt.

[6] Thomas, a.a.O.S. 79, z. B. Friddberg, Hersfeld, Wetzlar.

[7] Vgl. den von Schaus in der Trierer Zeitschrift 1931 Heft 1 S. 8 abgedruckte Text des Sammelprivilegs: "? omni iure, honore et honesta consuetudine, quibus opidium Frankenfurt est munitum ?."

[8] Geschichte der Stadt St. Wendel ... 1927 S. 361 und in "Unsere Saar" 1932 Nr. 2-3 S. 28.

[9] A. O. Kielmeyer, "Die Dorfbefreiung auf deutschem Sprachgebiet", Bonn 1931.

[10] Thomas a.a.O.S. 71, 119 ff.

[11] Thomas a.a.O.S. 81.

[12] J.Fr. Boehmer: Urkundenbuch der Reichsstadt Frankfurt Bd. II 1905 S. 331 Nr. 434: " ... daz die freiheit und die gnade, die wir etlichen steten, markten und dorfern ? der Herren getan haben, anders verstande worde, dan wir sie gemeynet haben ober meynen ... Und waz wir friheit iemanne getan haben, die wollen wir also ... verstan ..: dasz sie sogetane friheit an wochenmarkten mogent haben, und ir urteil zu suchen nach der stat rechte, darnach wir in dan fryheit haben gegeben ..." Es ist zu beachten, daß der Kaiser selbst noch von "Dörfern" spricht, trotzdem Frankfurter Recht verliehen war, ein Beleg dafür, daß die Bewidmung mit Frankfurter Recht nicht ohne weiteres eine Erhebung zur Stadt bedeutete. Aus dieser Urkunde ergibt sich nicht, daß und für welche Zeit ein Markt bewilligt war.

[13] Stein: Akten zur Geschichte der Stadt Köln. 2 Bd. 1893-95. Huber: "Das Kölnische Recht in den Zähringischen Städten" 1881.

[14] Max Bär: "Urkunden und Akten zur Geschichte der Stadt Koblenz", Bonn 1898 S. 169, ? Der Koblenzer Markt war aber älter; vermutlich bestand er schon im 11. Jahrhundert, denn 1042 schenkte der Erzbischof Poppo von Trier dem Stift St. Simeon in Trier einen Teil des Koblenzer Durchgangs und Marktzolles. (Bär a.a.O. S. 143.)

[15] Bär a.a.O.S. 170: "? Die friheit in seiner stat zu Covelentz, ... mit allen iren rechten freiheiten und gewonheiten, wie sie biz her jerlich gebalden ist?"

[16] Bär a.a.O.S. 188: "Daz in seiner (des Kurfürsten)  stat Coblentz alle jar ain jarmarkt gehalten werden und alle und yegliche kaufleute und ander leute, die darzu und darvon ziehen und den suchen, alle die gnad, freiheit, rechte, frid, geleite, schirm, redlich gewonheit, ordnung und herkommen haben, der auch gebrauchen und genieszen sullen, der unser und des reichs stat Frankfurt genießen ?"

[17] Bär a.a.O.S. 199: "... so sal die fryheit, die man von alters in unser statt Covelentz gehabt hait ? also das alle und igliche kaufende und sunst yederman diese messe zu besuchen die gemelte zyt uß sich aller der fryheit sollent gebruchen und genießen, wie die dann in andern gefryeten messen zu Frankfurt, Nordelingen und anderswoe im heiligen riche von römischen keysern und koningen verluwen ist und daselbs gehalten und geubet wirdet?"

[18] Vgl. Anm. 13.

[19] In der Zeit zwischen 1435 und 1443 sind noch eine Reihe Markt-Rechtssätze aufgezeichnet worden (vgl. Bär a.a.O. S. 44,56)

[20] a.a.O. S. 119, 127, 156

[21] Bär a.a.O. S. 83

[22] Bär a.a.O. S. 77, 91

[23] Vgl. Scotti: "Sammlung der Gesetze und Verordnungen" des Kurfürstentums Trier 1832 Bd. I S. 156 Nr. 28: Am 7. Juni 1458 gestattet der Kaiser dem Kurfürsten von Trier die Errichtung eines Hofgerichts

[24] Bär a.a.O. S. 70, Anm. 6.

[25] Müller a.a.O. S. 526

[26] Thomas a.a.O. S. 131. ? "Esch".

[27] Thomas a.a.O. S. 145

[28] Thomas a.a.O. S. 150

[29] Hontheim: Historia Trevirensis 1750 III S. 40?43

[30] Maurenbrecher: Die Rheinpreußischen Landrechte 1831. Bd II, S. 85/56.

[31] E. Schaus: Die Stadtrechtsverleihungen im Sammelprivileg für das Erzstift Trier v. 1332. (Trierer Zeitschrift 1931. Heft I S. 8 ff.)

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