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Müller, Mühlen und Mühlenrecht

Script zu einem Vortrag zum Thema "Familienforschung bei Müllerfamilien"

gehalten am Sonntag, 10. November 2002

 

Ein altes deutsches Wort

 

Haben Sie schon mal Mühle gespielt? Blöde Frage, ich weiß. Wer hat das nicht? Nun, dann kennen Sie doch bestimmt auch die eine Figur, die man möglichst schnell erreichen sollte, um ziemlich sicher zu gewinnen.

 

Sie sieht wie folgt aus: Zwei Mühlen stehen ganz nahe beieinander und werden durch einen Stein bedient, der durch Hin- und Herfahren jedesmal eine der beiden Mühlen schließt, was normalerweise die Steine des Gegners rapide schwinden läßt. Wenn Sie jetzt noch eine normale Mühle offen haben, ist das Spiel schnell vorbei.

 

Wie nennen Sie diese Figur? Zwickmühle? Na, kommen Sie, überlegen Sie nochmal. Es hört sich so ähnlich an, aber es heißt anders. Ja, ich weiß, in den heutigen Spieleanleitungen heißt es Zwickmühle, aber ist das tatsächlich das, was Sie früher als kleines Kind lernten? Meine Uroma Cilla hat das Ding anders genannt. Na? Nur keine falsche Scham. Genau - das ist eine Fickmühle. Mit "F".

 

Als ich vor kurzem mit meiner Nichte Mühle spielte, zeigte ich ihr diese Figur und nannte sie auch beim Namen, worauf mir ihre Mutter einen ziemlich bösen Blick zuwarf. Wie konnte ich es wagen, dem Kind solche Wörter vorzusagen? Solche Wörter? - oh, hoppla.

 

Nun, eigentlich war ich es von den Älteren nicht gewöhnt, daß sie mir solche Wörter beibrachten, auch nicht beim Spielen. Ich weiß noch, was sich abspielte, als ich meiner Mutter einmal in voller Wut das Äquivalent zu "Afteröffnung" an den Kopf warf. Au weia ...

 

Aber - wo kommt denn dieses Wort nun her, das heutzutage - außer im Mühlespiel - nur noch vulgär für Geschlechtsverkehr benutzt wird?

 

Wie immer, wenn ich mit einem Wort nicht weiterkomme, schaue ich ins Deutsche Wörterbuch der Gebrüder Grimm, das in seiner vollständigen Ausgabe von 33 Bänden in der Stadt- und Kreisbibliothek St. Wendel im Mia-Münster-Haus eingesehen werden kann.

 

Im Buch Nr. 3 fand ich auf den Seiten 1616 bis 1619 jede Menge Beispiele und Erläuterungen für das Wort "ficken". Das fängt an mit "Fick" aus dem lateinischen Wort "frictus, us", bedeutet "das Reiben, Hin und Herrutschen", geht über "Fickchen" aus dem lateinischen "foculus" = "Beutelchen, Säckchen" über "Fickeisen", was "Brenneisen" bedeutet, bis zum Verb "ficken" in seinen verwandten Bedeutungen von "reiben" und "kratzen".

 

"dies pulfer heilt die geschwär, item wo einen die schuch geficket" oder "mit den augen ficken, die augenlider schnell auf und ab bewegen (=zwicken =zwinken=zwinkern)". Einem, der vor Aufregung ganz hektisch wird, sagt man mahnend: "Sei nicht so fickerisch!". Die Gebrüder Grimm wunderten sich, daß sie weder im Alt- noch im Mittelhochdeutschen eine Spur des Wortes entdecken können, obwohl "die allgemein bestehende obscene bedeutung von ficken schon Michael Lindeners Rast-büchlein von 1558 bezeugt." Tatsächlich muß es noch eine viel ältere Quelle geben. Vor ein paar Jahren besuchten wir eine Burg am Rhein, wo Geschichtsstudenten eine Woche lang das Leben zur Zeit der Ritter nachstellten und den Besuchern Auskunft über das Leben damals gaben. Da gab es auch einen Raum, in dem damals wie Leute die Menschen übernachteten, und dort hielt sich ein junger Bursche auf, in seltsame Klamotten gekleidet, und erzählte uns, womit sich die Herren Ritter damals die Zeit vertrieben. Aus einem älteren Buch zitierte er eine Passage, in der es um das hormonelle Gleichgewicht ging: "und ficket die Hur'."

 

Grimm schreibt weiter: "Noch besser denkt man aber an fegen, schön reiben, oder auch hin und her fahren oder wischen".

 

Von "fegen" ist es dann wohl auch nicht mehr weit bis zu einer Frucht, die kaum jemandem gut gefällt, der "Ohrfeige". Und weiter geht der Reigen über "fechten" bis zum englischen Wort "fight", das "feit" gesprochen wird und "kämpfen" bedeutet, wo es ja auch beim Kampf zweier Personen mit Hieb- und Stichwaffen hin- und hergeht, wenn auf einen Angriff ein Gegenangriff erfolgt.

 

Und "ficken = hin und her fahren" - das ergibt Sinn, wenn ich an die Figur im Mühlespiel denke. Denn auch dort entsteht das "Mühle-Zu" durch das "hin und her fahren" des einzelnen Steines.

 

Die Geschichtswerkstatt Köllertal hat 1994 eine Dokumentation mit dem Titel "Mühlen im Köllertal" herausgebracht. Aus dem Kapitel "Die Fickmühle in Püttlingen", Seite 23, stammt folgende Erklärung ihres Namens: "Der Name "Fickmühle", manchmal auch "Vickmühle" oder "Vicmühle" geschrieben, leitet sich, entgegen landläufiger Meinung, nicht von dem Erbauer der Mühle ab, der aus Vic in Lothringen gestammt haben soll, sondern bezieht sich auf ein technisches Detail. Das Wort "ficken" bezeichnete bis ins 18. Jahrhundert lediglich eine Vor- und Zurückbewegung, woraus wir schließen können, daß an der Fickmühle ein Gestänge angebracht war, das die kreisende Bewegung des Wasserrades auf eine vor- und zurückstoßende Stange übertrug, mit der sich beispielsweise eine Säge antreiben ließ".

 

Somit hat meine Uroma Cilla doch nur zu meiner Erziehung beigetragen, als sie mir das Mühlespiel und seine Trickzüge beibrachte - und die zugehörigen Bezeichnungen. Ich kann mich zwar nicht daran erinnern, auch nur ein einziges Mal gewonnen zu haben (was dran lag, das sie beschissen hat), aber was ne Fickmühle ist, das hab ich schnell begriffen.

 

St. Wendel, 27. Juni 2005

 

Roland Geiger

 

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Müller und Mühlenrecht

 

Im Jahre 1997 gab es in der Johann-Adams-Mühle in Theley einen speziellen Mühlentag. Den ganzen Tag über wurden Vorträge über Mühlen gehalten, Fachvorträge über spezielle Themen sowie Vorstellungen noch bestehender Mühlen.

 

Dr. Sabine Stürmer aus Saarbrücken sprach über Mühlenrecht im Herzogtum Zweibrücken. Sie verstand es zwar, ein relativ trockenes Thema so interessant wie möglich vorzutragen, aber spätestens nach 20 Minuten klingelten auch mir die Ohren. Dennoch war ich nach 45 Minuten der erste, der eine Frage stellen konnte: "Wo kann ich das alles nachlesen?"

 

Frau Stürmer wies auf ihre gleichnamige Doktorarbeit hin, die damals kurz vor der Veröffentlichung stand. Ein paar Monate darauf hielt ich mein Exemplar in Händen. Es bildet die Grundlage für den folgenden Text:

 

"Mühlenrecht im Herzogtum Pfalz-Zweibrücken während des 18. Jahrhunderts: ein Beitrag zum Wirtschaftsrecht eines deutschen Kleinstaates im alten Reich"

von Sabine Stürmer

Peter Lang Verlag, Frankfurt, 1998,

Bd 173 "Rechtshistorische Reihe";

ISBN 3-631-32322-0

 

 

Einführung

 

Mühlen dienen schon seit dem frühen Mittelalter der Grundversorgung der Bevölkerung, deshalb haben die Bestimmungen, die die mit ihnen in Zusammenhang stehen, immer und direkt Auswirkungen auf diese.

 

Eine Definition des Begriffes Mühlenrecht ist schwierig, da das Mühlenrecht nicht genau eingrenzbar ist. Es ist kein System von Rechtsregeln, so exakt definiert, wie wir es vom BGB her kennen. Es ist vielmehr eine Ansammlung einzelner unterschiedlicher Rechtsbestimmungen, die vom Wasserrecht bis zum Marktrecht reichen. Eine strikte Trennung dieser Einzelbereiche ist kaum möglich. Entsprechend spezifische Literatur gab es bis vor wenigen Jahren noch kaum, obwohl die Archive bezüglich Quellen über Mühlen überquellen. Schließlich hatte jedes kleine Dorf eine oder sogar zwei Mühlen. St. Wendel hatte gar deren 17.

 

 

Zentrale Elemente des Mühlenrechts

 

Obwohl es kein einheitliches System von Rechtsregeln gab, bildeten sich zwei Erscheinungsformen heraus:

 

• Ungesetztes, also nicht schriftlich fixiertes Gewohnheitsrecht

Es bezog seine Gültigkeit aus der Überlieferung, eben, weil es schon immer so galt. Man berief sich vor allem dann darauf, wenn es galt, Handlungen, Befugnissen und Rechten nachträglich eine rechtliche Grundlage zu schaffen.

 

• Gesetztes Recht dagegen wurde von der Obrigkeit verordnet (also dem, der etwas zu sagen hatte und einen Anspruch auf Gehorsam für sich in Anspruch nahm und damit durchkam).

 

Es manifestiert sich in zwei Elementen, der Mühlenordnung und dem Mühlenbrief.

 

Die Mühlenordnung, die von Dr. Stürmer untersucht wurde, stammt von Herzog Johannes I. von Pfalz-Zweibrücken und datiert auf das Jahr 1596. Sie besteht aus 36 Punkten, die sich auf alle Vorgänge des Mahlens beziehen. Dabei waren die Bestimmungen über das Wiegen und die Festsetzung des Mahllohns besonders wichtig, da hier die häufigsten Betrügereien stattfanden. Auch die Bestimmungen über das Säubern und Trockenhalten der Frucht sowie über den Zustand der Schleifsteine sollten die Qualität der Frucht bzw. des Mehls sichern.

 

Diese Ordnung blieb ins 18. Jahrhundert in Kraft. Allerdings war sie dann in ihrer Gesamtheit nur noch formal ein zentrales Element des Mühlenrechts. Sie hatte ihre Bedeutung sowohl für die Bevölkerung als auch für die Obrigkeit verloren und wurde von den Mühlenbriefen aus ihrer ursprünglichen Funktion als maßgebende Rechtsgrundlage verdrängt, obwohl einzelne Bestimmungen der Ordnung auch in den Mühlenbriefen angewandt wurden.

 

Mühlenbriefe

 

In den Mühlenbriefen wurde das Eigentum bzw. der Besitz an der Mühle geregelt.

 

Zu ihrer Ergänzung gab es dann noch:

 

=> Konfirmationsscheine mit bestätigendem Charakter

    ("ja, dein Anspruch besteht")

 

=> Konzessionsscheine mit vorläufigem Charakter  

    ("ja, dein Anspruch besteht bis auf weiteres")

 

=> Renovationsscheine mit erneuerndem Charakter

    ("ja, dein Anspruch bestand bisher und auch weiterhin")

 

Vier Elemente waren in allen Mühlenbriefen vorhanden.

 

Das waren die Bestimmungen über

 

=> das Leiheverhältnis

=> den Bann

=> die Art und Weise des Mahlens und

=> den Wasserfall

 

Leiheverhältnis

 

Unter dem Leiheverhältnis ist die Art zu verstehen, wie das Eigentum an einen Dritten verliehen wird. Das Leiheverhältnis selbst leitet sich aus der bäuerlichen Erbleihe her. Der Beständer hat an Grund und Boden und den darauf befindlichen Einrichtungen, z.B. den Gebäuden und deren Einrichtungen lediglich das Nutzeigentum, das dominum utile, während dem tatsächlichen Eigentümer das Obereigentum zusteht, das dominum directum.

 

Eigentümer und Beständer

 

Bevor wir zu den unterschiedlichen Arten des Leiheverhältnisses kommen, lassen Sie uns erst einmal betrachten, mit wem wir es da überhaupt zu tun haben.

 

Es gibt drei Personengruppen, die hier eine Rolle spielen:

 

=> der Eigentümer der Mühle

 

Eigentümer der Mühle ist der, der unangefochten alle Rechte an ihr besitzt. Da die Errichtung einer Mühle umfangreiche finanzielle Mittel und besondere Rechte erforderte, lag das Eigentum an einer Mühle meistens im Bereich der Obrigkeit, also des weltlichen oder geistlichen Landesherrn.

 

Beispiel: Thylemann gen. Hudestoch gibt bei einem Besuch in Tholey im Jahre 1304 alle Rechte an der Wendelmühle in St. Wendel-Breiten auf.

 

Die Urkunde stammt aus der Urkundensammlung des Pfarrarchives St. Wendel und trägt die Signatur US1. Sie ist auf den 27. Oktober 1304 datiert. Die Übersetzung stammt von Friedrich Spoth, Mitarbeiter des Projektes "Thesaurus linguae Latinae" an der Bayerischen Akademie der Wissenschaften in München. Die Originalabschrift erfolgte durch Gottfried Kortenkamp aus Wittlich.

 

"Allen, die die vorliegende Urkunde einsehen werden oder sie vorgelesen hören werden, sei, wie ich, Thylemann genannt Hudestoch, es möchte, kund, dass alle Streitigkeit oder Zwietracht, die zwischen mir auf der einen Seite und den Pfarrleuten des Hl. Wendelin / von St. Wendel auf der anderen Seite waltete oder vermeintlich waltete wegen der Mühle bei Breyteyn, genannt Mühle des Hl. Wendelin, bei Tholey in der Trierer Diözese, am letzten Sonntag vor dem Fest Aller Heiligen im Kloster des Hl. Mauritius, wobei ebenda für die genannten Pfarrleute anwesend waren Conzo, genannt Rentere, und Baldemar, (beides) Meister selbiger Pfarrei, Walter von Balterswilre, Albert von Alzazen, Johannes, der Schwiegersohn des Filemann, Nibelung und Folmar, der Bäcker von St. Wendelin, die von selbiger Pfarrei gemeinsam mit den vorerwähnten Meistern der Bruderschaft geschickt worden waren, endgültig beigelegt und abgetan worden ist, und zwar mit folgendem Wortlaut:

 

Ich Thy(lemann), genannt Hudestoch, habe anerkannt und erkenne auch in diesem Schriftstück öffentlich an, dass ich keinerlei Recht an selbiger Mühle besitze, die als Eigenbesitz dem Hl. Wendelin / St. Wendel zugehört, und außerdem habe ich auf allen Zins oder Dienst, unter welchem Namen auch immer er auferlegt werden mag, verzichtet, außerdem ausdrücklich für mich und meine Erben auf jeden erbrechtlichen Anspruch verzichtend, daß ich für mich oder sie an derselben Mühle des heiligen Wendelin, in der Diözese von Metz, bisher beansprucht habe oder glaubte, dass sie mir auf welche Weise auch immer zustünden, unter der Garantie des Eides und des geleisteten körperlichen Schwurs [unter Berührung der Bibel, von Reliquien o. ä.] versprechend, dass ich nichts weiter entgegen dieser Verzichtserklärung unternehme, unter völligem Ausschluss von List und Tücke.

 

Bei dieser Verzichtserklärung und dieser Verpflichtung waren anwesend, Mönche zusammen mit tüchtigen und ehrenhaften Männern, nämlich der Prior Hugo, der Cellerar Emecho, Folmar, der Custos (=Schatzmeister) des Klosters von Tholey, der Burggraf Ensefrid, Johannes genannt von Blisa, Thylemann genannt Pyrtinis, (sämtlich) Ritter, Ensefrid, genannt von Linda, Knappe von Xonenberch, und Wilhelm, Ritter von Sutra, mit noch anderen vertrauenswürdigen Personen. Als sichtbares Zeugnis dafür und Bekräftigung ist das Siegel des ehrenhaften Mannes Herrn Folmars, durch göttliche Nachsicht Abt des vorgenannten Klosters von Tholey, auf meine Bitten hin zusammen mit meinem Siegel dieser Urkunde angehängt.

 

Und Wir, F(olmar), vorgenannter Abt, erklärend, dass das Vorige insgesamt und im Einzelnen wahr ist, hielten es für richtig, auf das Drängen und die angelegentliche Bitte des vorgenannten Th(ylemann) hin, unser Siegel dieser Urkunde anzuhängen.

 

Gegeben im Jahre des Herrn 1304, einen Tag vor (dem Fest der) Apostel Simon und Judas."

 

 

Allerdings ist mir aufgefallen, daß - zumindest im Amt St. Wendel - der Landesherr nur Eigentümer von Getreidemühlen war. Andere, wie z.B. Öl- oder Sägemühlen, werden mit Genehmigung des Landesherrn angelegt, aber ohne daß ein Abhängigkeitsverhältnis entsteht; das war z.B. bei der Dörrwiesmühle bei Urweiler der Fall:

 

Landeshauptarchiv Koblenz, 1 C 7435, 1606:

 

"Walck muehl bey St. Wendel

 

Die Walck undt Schleiffmuehl so Gemeine Wendelische Wieber undt Nickel Leonhart schmit oberhalb Urwiller gebauWet             12. alb"

 

=> der Beständer

 

er empfängt vom Eigentümer beschränkte Rechte an der Mühle. Der Beständer ist entweder selbst ein Müller, der auch tatsächlich direkt die Mühle betreibt.

 

Oder er ist kein Müller, zieht aber Nutzen aus dem Pachtverhältnis. In dem Falle wird er entweder einen Lohnmüller anstellen, der für ihn die Mühle betreibt. Oder er verpachtet die Mühle weiter an einen Dritten, sofern er dazu die Befugnis hat.

 

=> der (Unter)-Beständer

 

Er ist ein Müller ohne eigene Mühle, der auf eigene Rechnung und auf eigenes Risiko die Mühle betreibt.

 

 Bestandsarten

 

Im Bereich der herrschaftlichen Mühlen unterscheidet man zwischen dem zeitlich unbefristeten Erbbestandsvertrag und dem zeitlich befristeten Temporalbestandsvertrag.

 

=> Erbbestand

 

Erbbestandsbrief über die Niederweilermühle in St. Wendel, 1490

 

"Clas von Trarbach und seine Frau Eva erbpachten von dem (Pfarrer) Mathias von Gontdorff, dem Schultheiß Nikolaus Demut von Schaffhausen und Peter Roßberg, Brudermeister der Kirche von St. Wendel, die Mühle zu Nyderwiller mit allem Zubehör. Die Pächter verpflichten sich, dem Pfarrer und den Brudermeistern jeweils zu Weihnachten 5 Gulden zu je 24 alb und 5 Malter Korn an Pachtzins zu liefern, die Mühle in gutem Zustand zu halten, und zwar in Mauern, Giebeln, Dächern und Wänden, in stehendem und laufendem Mühlwerk, ohne daß der Kirche zu St. Wendel dadurch Kosten entstehen. Die Mühle darf von den Pächtern nicht in irgendeiner Weise veräußert oder an Dritte verpachtet werden, freilich auch nicht von Seiten der Kirche ohne weiteres an jemand anderen übertragen werden, es sei denn, die Pächter kämen ihren Pflichten in Bezug auf die Bezahlung des Pachtzinses und die Instandhaltung der Mühle nicht nach. Wenn die Pächter die Mühle aufgeben wollen, steht ihnen ein Ausgleich für die "Besserungen" zu, die sie in die Mühle eingebracht haben. Die Eheleute bitten Peter Klock, zur Zeit kurfürstlicher Amtmann von St. Wendel, um sein Siegel.

Gegeben und geschehen 1490 uff sant Thomas tag des heyligen Apostelnn"

 

(US 96, Pfarrarchiv St. Wendel, 21. Dezember 1490)

 

Beim Erbbestandsvertrag vergibt der Obereigentümer dem Beständer sein Gut auf unbestimmte Zeit zum Nutzen. Stirbt der Beständer oder setzt er sich zur Ruhe, dann geht dieses Nutzungsrecht an die Erben des Beständers über.

 

Neben dem gesamten eigentümlichen Nutzungsrecht entstehen dem Müller daraus aber auch Pflichten: er muß Mühle und Grundstück in gutem Stand halten und dem Obereigentümer eine jährliche Abgabe zahlen, den sog. Pachtzins.

 

Verbessert der Beständer seine Mühle, so kann er beschränkter Eigentümer der Besserung werden. Er kann auch beschränkter Eigentümer der Mühle werden, wenn er sie auf auf herrschaftlichem Grund und Boden selbst neu errichtet. Baut er gar eine Mühle auf eigenem Grund und Boden, ist er beschränkter Eigentümer sowohl der Mühle als auch des Grund und Bodens.

 

z.B.: Peter Miller von Wiessen baut die Urweilermühle neu auf

 

In der Kirchenrechnung der Jahre 1589/1590 finden wir die Erklärung, daß die verfallene Uhrwiller Mühle neu erstellt worden ist und ab der nächsten Rechnung wieder mit 7 Malter Korn und 4 Pfund Wachs veranschlagt wird. Ein neuer Müller war gefunden worden.

 

Pfarrarchiv St. Wendel, US 127 (Regest)

 

"Peter Miller von Wiessen und seine Frau Elisabeth bekennen für sich und ihre Erben, daß sie von den Brudermeistern der Kirche von St. Wendel, nämlich Sebastian Linxweiler und Sebastian Motz, die Urweiler Mühle diesseits Urweiler gepachtet haben für die Dauer von 30 Jahren.

 

Die Mühle ist unter dem voherigen Pächter sehr in Verfall (Abgang) geraten; ihren augenblicklichen Wert an Steinen, Eisen und ganzem Bau haben ehrbare Leute auf 20 Gulden geschätzt.

 

Die neuen Pächter sollen nunmehr die Mühle nach bestem Vermögen wieder aufbauen, freilich ohne Kostenbeteiligung der Kirche von St. Wendel und sie künftig in gutem baulichen Zustand halten. Versäumnis der Pachtzahlung führt unmittelbar zum Abbruch des Pachtvertrages."

 

"Geschehen und gegeben 1590 Juni 15 uff Montag nach Trinitatis"

 

Die Beschränkung besteht darin, daß der Beständer nur mit Einwilligung der Herrschaft die Mühle oder den Grund und Boden verkaufen oder verpfänden kann. Diese Möglichkeit des Verkaufs bzw. die Weitergabe der Mühle an seine Erben ist wesentlicher Bestandteil des Erbpachtvertrages. Sie macht z.B dadurch Sinn, daß der Sohn des Müllers, der ebenfalls das Müllerhandwerk erlernte, nach dem Tode seines Vaters (oder dessen "Pensionierung") durch Erbgang Pächter der Mühle wird.

 

Heutzutage gibt es in Anlehnung daran das sog. Erbbaurecht, volkstümlich auch Erbpacht genannt. Hierbei verzichtet ein Bauherr auf den Erwerb eines teuren Grundstücks und mietet es praktisch langfristig auf bis zu 99 Jahre. Für dieses Recht zahlt er dem Eigentümer einen jährlichen Erbpachtzins. Der rangiert oft zwischen drei und fünf Prozent des Grundstückswertes. Dieses Recht ist veräußerbar und vererblich. Nach Zeitablauf erlischt das Erbbaurecht, und das Haus fällt in das Eigentum des Grundstückseigentümers. Dieser muss dafür eine Entschädigung zahlen.

 

Vorteil für den Häuslebauer: Er muß für den Grund keine Geldmittel aufwenden und hat lediglich einen mit dem Erbpachtgeber zu vereinbarenden, jährlich fälligen Erbpachtzins zu leisten.

 

=> Temporalbestand

 

Beim Temporalbestand wird dem Beständer ein Nutzungsrecht an fremdem Grund und Boden und eben der Mühle gegen Entgelt auf Zeit übertragen. Übliche Pachtdauern waren sieben Jahre. Nur die gewonnenen "Früchte der Arbeit" gehen in das Eigentum des Müllers über. Ein Erbbeständer kann seine Mühle an Dritte weiterverpachten (und auf diese Weise mehrere Mühlen führen), diese Möglichkeit steht dem Temporalbeständer nicht zu, ebensowenig wie das Recht auf Besserung, sofern dies nicht ausdrücklich zugesagt worden ist.

 

Beispiel: Felsenmühle St. Wendel

 

=> Erbpachtvertrag zwischen Kirche und Stadt:

 

Pfarrarchiv St. Wendel

US 128

(Übertragung in modernes Deutsch)

 

"Wir Johann, von Gottes Gnaden Erzbischof zu Trier etc. geben öffentlich bekannt: unser getreuer Schultheiß, der Bürgermeister, die Schöffen und die Bürger unserer Stadt St. Wendalin besaßen die Mühle zu Niederweiler, die der Pfarrkirche von St. Wendel gehört, als Pächter. Die Pachtzeit ist jetzt abgelaufen, und es ist etzt notwendig geworden, diese Mühle zu reparieren und neu aufzubauen, da sie fast baufällig ist und fast nicht mehr benutzt werden kann. Die Stadt hat momentan so gut wie keine Möglichkeit, diese Reparatur durchzuführen. Also haben wir mit der Stadt einen Vertrag geschlossen: Die Stadt gibt die vorgenannte Mühle zu Niederweiler im jetzigen Zustand an uns zurück, außerdem den dabei liegenden Garten und auch das Stück Garten, das die Stadt früher aufgekauft und der Mühle zugeeignet hatte. Dabei gibt die Stadt alle Rechte an der Mühle an uns weiter.

 

Dahingegen haben wir dem genannten Schultheiß, dem Bürgermeister, den Schöffen und den Bürgern unserer Stadt St. Wendalin unsere Mühle, die vor einiger Zeit abgebrannt ist und nicht weit oberhalb von Alsfassen liegt, mit allen Rechten und allem Zubehör, erbverpachtet; auch den Platz nahe der o.a. Niederweiler Mühle, wo früher einmal eine Scheune stand, die jetzt zu einer öffentlichen Ziegelhütte umgebaut wurde. Sie sollen diese Mühle auf eigene Kosten reparieren und wiederaufbauen und instandhalten.

 

Die Reparaturkosten der Niederweiler Mühle berechnen wir der Stadt mit 125 Gulden sowie einmalig 8 Malter Korn. Außerdem werden der genannte Schultheiß, der Bürgermeister, die Schöffen und die Bürger von heute am und für alle Zeit verpflichtet, 5 Malter Korn und 5 Gulden ohne Aufforderung an die Pfarrkirche St. Wendalin zu bezahlen; dafür werden sie mit der ihnen erblich verpachteten Mühle zu Alsfassen haften, auch falls diese in Zukunft irgendwann einmal baufällig wird und verfällt. Oder an deren Stelle mit ihrem beweglichen und unbeweglichem Vermögen.

 

Dies wird beurkundet in St. Wendel am 7. März 1591, more Treverensi."

 

more Treverensi = nach Trierer Art.

 

Diese Trierer Art bedeutet, daß das neue Jahr nicht am 1. Januar, sondern erst später am 25. März beginnt. Daraus folgt, daß unser Kalender und der Kalender Trierer Art nur vom 25.03. bis einschließlich 31.12. übereinstimmt, während wir dem Trierer Kalender vom 01.01. bis 24.03. um ein Jahr voraus sind. Unser 1. Januar 2003 ist im Trierer Kalender der 1. Januar 2002 => nach Trierer Art folgt auf den 31.12.2002 der 1. Januar 2002 und auf den 24.03.2002 der 25.03.2003.

=> der 7. März 1591 more Treverensi = 7. März 1592 unseres Kalenders!

 

 

=> Mühlenbann (Mühlenzwang)

 

Neben diesen Leiheverhältnissen werden in den Mühlenbriefen oftmals auch Bannrechte geregelt, die aber gegen Ende des 18. Jahrhunderts an Bedeutung verlieren. Der Bann ist jahrhundertelang sog. Regal, also ein dem Landesherrn zustehendes Recht. Er verpflichtet damit die Bewohner eines bestimmten Bezirks, bei Bedarf nur eine bestimmte Mühle benutzen zu dürfen. Er verschafft dem Beständer einer Bannmühle ein Privileg, was sich in deutlich höherem Pachtzins niederschlägt.

 

Die Mühlenherren nahmen für sich das Recht in Anspruch, einen bestimmten Personenkreis zu zwingen, sein Getreide nur in ihrer Mühle abmahlen zu lassen. Durch diesen Mahlzwang sicherten sie nicht nur die Rentabilität der Mühle, die hierdurch eine, wenn auch begrenzte, Monopolstellung erhielt, sondern sie waren damit auch in der Lage, die bei der Errichtung und Unterhaltung des Mühlenbau-werkes verauslagten nicht unbedeutenden Kosten wieder - mit Gewinn - zurückzubekommen.

 

Besonders ihren eigenen Mühlen hatten die Landesherren im Laufe der Zeit soviel Mahlgäste zugelegt, dass die Müller sie kaum noch alle richtig abfertigen konnten.

 

Dieser Mahlzwang führte aber auch wegen der langen Wartezeiten vor der Mühle zu einer Verärgerung der Bauern, die auf ihre weit entfernte ´Zwangsmühle´ fahren mussten, obgleich sie manchmal die Möglichkeit gehabt hätten, ihr Korn auf einer anderen Mühle direkt vor ihrer Haustür mahlen zu lassen.

 

In St. Wendel gab es keinen Mühlenbann, wie ein Dokument aus dem Jahre 1767 belegt. Es wird im Landeshauptarchiv Koblenz unter der Signatur 1 C 7533 geführt. Darin beschwert sich der Amtmann von Hame über die Verordnung, die er für absolut unsinnig hält:

 

"Es will das Verbott Vom 21. Julii letzhin, daß kein Müller nach den Mahlgästen fahren solle, so wenig eine bännung nach sich Ziehen  oder der Müller betrug unterstützen, als Jedem eine Mühl im Amt nach wohlgefallen zu besuchen frey stehet; - keine Änderung mag der Verbott genennet werden, indeme bereits in 50tes Jahr Jahr in hiesigen diensten zu stehen die gnadt hab, dahero das altes herkommen wohl weis, undt hab ich Niemahlen eines Müllers Karch mit einer schellen in der Stadt herumb fahren geschehen lassen, Zu bewundern aber ist es, daß gericht, und deputirte sich dieses Verbotts ahnnehmen, da es die Müller allein ahngehet, und der bürgerschaft frey stehet, mit ihrer fuhren die früchten in eine Mühl nach wohlgefallen, zu führen, oder zu tragen (...)"

 

=> Wasserfall

 

Ein weiteres Element der Mühlenbriefe ist der sog. Wasserfall. Das ist das Recht am Wasser, das seit alters her dem Landesherrn zusteht. Mit dem Recht am Wasser geht das Recht einher, Mühlen anzulegen und zu betreiben. Diese Gerechtigkeit, also das Ausübungsrecht, wird in den Mühlenbriefen dem Müller übertragen.

 

 

Säkularisation

 

Das revolutionäre Frankreich hatte die linksrheinischen Gebiete 1795 besetzt. In den Friedensverhandlungen und -verträgen zwischen Frankreich und den deutschen Fürsten wurde der Plan einer Säkularisation der Kirchengüter aufgenommen. Unter dem Druck Frankreichs nahm man dies als Ausgangspunkt für die Verhandlungen von Rastatt 1797 an. Im Frieden von Lunéville 1801 akzeptierte man den Rhein als Grenze und im Reichsdeputationshauptschluß von Regensburg 1803 beschloß man, die Reichskirche zu säkularisieren. Man wollte so die rechtsrheinischen Landesherren für die Verluste entschädigen, die sie durch die Annexion deutscher Gebiete an Frankreich verloren hatten. Alle Besitzungen der Bischoffstühle, der Abteien und Kollegiats-Kapitel mit ihren Palais und Verwaltungs-gebäuden wurden Eigentum der neuen Landesherren. Diese waren im Gegenzug verpflichtet, den aus ihren Abteien vertriebenen Ordensleuten eine Leibrente zu zahlen.

 

Damit wurden auch alle geistlichen Besitzertümer Nationaleigentum, d.h. die Kirchen wurden zwangsenteignet, und der Staat wurde Eigentümer. Die Pachtverträge der Mühlen gingen nahtlos von der Kirche auf den Staat über.

 

Beispiel Niederweilermühle:

 

Das genaue Datum des Pachtvertrages zwischen Wassenich und der Kirche erfahren wir aus einer Aufstellung der Nationalgüter in den einzelnen Kantonen aus dem Jahr 1796

 

Landeshauptarchiv Koblenz, Bestand 276 Nr. 2544:

 

Aus dem Französischen übersetzt sagt der Text:

 

"Johann Wassenich, wohnhaft in St. Wendel, schuldet für seine Mühle genannt Niederweilermühle - für die er sich durch seinen beim Kurfürsten von Trier geschlossenen Erbpachtvertrag vom 18. August 1777 verpflichtet hat - am Sonntag, 22. Brumaire eines jeden Jahres:

 

1. die regelmäßige Erbpacht 14 ½ Malter Roggen

2. ein Schwein, genannt "Mühlenschwein", im Wert von sechs Reichsthalern

3. einen Handlohn, genannt "laudemium", für die Anerkennung einer jeden (zukünftigen) Veränderung in Höhe von 26 Reichsthaler 17 ¼ Albus

 

[Handlohn, Lehnsgebühr = S. 145 im Demandt, Laterculus Notarum.]

 

Dieser jetzt abgefasste Artikel wird zum Bestandteil seines Vertrages und im Original vom Sekretariat der öffentlichen Verwaltung des Cantons St. Wendel dokumentiert .

Ausgefertigt durch die öffentliche Verwaltung des Cantons St. Wendel am 2. Juli 1798.

 

Cetto."

 

Wir können aus diesem Text schließen, daß der Kurfürst im Juli 1798 nicht mehr Eigentümer der Niederweilermühle war. Wassenichs Erbbestandsvertrag ist auf den neuen Eigentümer übergegangen, den Staat nämlich, für den Cetto als Maire der Stadt St. Wendel zeichnet.

 

Diese Zeiten können aber nicht allgemein gültig angesehen werden, denn sie betreffen z.B. nicht alle kurfürstlichen Mühlen in St. Wendel: Der Erbbestandsvertrag der Felsenmühle mit der Kirche (nicht mit der Nationalverwaltung) wurde erst in den 1860ern durch die Familie Dreger durch Kauf aufgekündigt, bei der Neumühle in Breiten geschah das erst im Jahre 1914. Bei beiden Akten war Vertragspartner die katholische Kirche in St. Wendel.

 

Erneuerung des Erbbestandsvertrages zwischen dem Besitzer der Neumühle und der St. Wendeler Kirche vom 19. Mai 1837 (Privatarchiv Neumühle, St. Wendel)

 

"Vor uns dem unterschriebenen Nicolaus Hen Königlich Preußischem Notar in St. Wendel wohnhaft, Kreis gleichen Namens, LandgerichtsBezirk Saarbrücken und in Beisein nachgenannter Zeugen folgende uns nach Namen, Stand und Wohnort bekannte Personen erschienen sind als:

 

Lorenz Gomm Müller und seine von ihm hiezu besonders ermächtigte Ehefrau Barbara Wolf, beide auf der Neumühle Gemeinde Alsfassen und Breiden wohnhaft

Und erklärten:

 

Jm Jahre vierzehnhundert vier und sechzig, am Sonntage nach Christtag, habe die Verwaltung der katholischen Pfarrkirche zu St Wendel eine dieser Kirche eigenthumblich zustehende Mahlmühle, die Neu Mühle oder Breidener Mühle genannt, mit Zubehör auf der gemeinschaftlichen Gemarkung von St Wendel und Alsfassen gelegen, den Eheleute Claisgen Müller von Breiden gegen eine jährlichen Pacht von vier Pfund Heller und vier Malter Frucht Trierisch Maas, halb Korn und Halb Hafter ... in Erbbestand gegeben, ...

 

Diese Mühle mit Zubehör sey seit dem nach und nach an mehrere Leute als Erbbestands-Mühle übergegangen, befinde sich solche heute in ihren der Comparenten Händen und der jährliche Erbpacht sey in der Folge auf zwey Malter Korn trierisch Maas und ein Gulden vierzig Kreutzer Rheinisch an baarem Gelde  festgesetzt worden, woran nach den bestehenden Gesetzen ein fünftel für Steuren abgezogen werden könne. Da nach den bestehenden Gesetzen Erbbestands-Verträge jede dreißig Jahr erneuert werden sollen, und die Verwaltung der katholischen Pfarrkirche zu St. Wendel eine solche Erneuerung heute von ihnen begehre, so wollten sie diese Erneuerung hiermit in bestmöglichster Form ertheilen, sich auch unbedingt allen Bedingungen unterwerfen, welche in dem ursprünglichen Vertrage enthalten, und in der gegenwärtigen Erneuerung derselben treulich abgeschrieben sind. "

 

Der Erbbestandsvertrag der Neumühle wird erst 65 Jahre später abgelöst (1913).

 

Es klappert die Mühle am rauschenden Bach

 

 

Es klappert die Mühle am rauschenden Bach, klipp, klapp.

Bei Tag und bei Nacht ist der Müller stets wach, klipp, klapp.

Er mahlet das Korn zu dem kräftigen Brot

und haben wir dieses, so hat's keine Not.

Klipp, klapp, klipp, klapp, klipp, klapp

 

 

Flink laufen die Räder und drehen den Stein, klipp, klapp.

und mahlen den Weizen zu Mehl uns so fein, klipp, klapp.

Der Bäcker dann Zwieback und Kuchen d'raus bäckt,

der immer uns Kindern besonders gut schmeckt

Klipp, klapp, klipp, klapp, klipp, klapp

 

 

Wenn reichliche Körner das Ackerfeld trägt, klipp, klapp

Die Mühle dann flink ihre Räder bewegt, klipp, klapp

Und schenkt uns der Himmel nur immer das Brot

so sind wir geborgen und leiden nicht Not

Klipp, klapp, klipp, klapp, klipp, klapp

 

 

Was klappert bei der Mühle?

 

Was da klappert, ist nicht etwa - wie man meinen könnte - das Wasserrad, denn das läuft ziemlich ruhig rund, und jedes Geräusch wird hier vom fließenden Wasser übertönt.

 

Der Wasserrad dreht sich und dreht mit sich den Well- oder Wendelbaum, der fest in seiner Mitte eingebettet ist.

 

Der Wendelbaum überträgt die Drehung durch die Mauer ins Innere des Gebäudes, wo sie über hölzerne Zahnräder, die man "Kammräder" nennt (weil ihre Zähne wie Kämme aussehen) zu den Mahlsteinen transportiert wird.

 

Der Mahlsteine sind immer zwei vorhanden,

einer, der stillsteht, gemeinhin der "Bodenstein" genannt,

und einer, der sich über oder unter dem Bodenstein dreht, der sogenannte Läuferstein.

 

Im Mahl- oder Schrotgang einer Getreidemühle ist der Läufer immer der obere der beiden Mahlsteine.

 

Zu den Getreiden zählen bei uns

=> Weizen und Roggen, aus denen Brotmehlsorten hergestellt werden,

=> Hafer (daraus macht man Tierfutter und Haferflocken) und

=> Gerste, die zu Braugerste oder auch Tierfutter verarbeitet wird.

Auch Buchweizen wird zum Getreide gerechnet, obwohl er nicht zu den Gräsern, sondern zu den Knöterichgewächsen gehört.

 

Ein Getreidekorn enthält den Mehlkörper, der von der eiweißreichen Fruchtschale und der harten Samenschale umgeben ist.

Beim Mahlen wird das Getreidekorn zerkleinert, das Mehl wird freigesetzt, aber auch ein Teil der Schalen, die man zusammen als Kleie bezeichnet. Im Vollkornmehl sind alle Bestandteile des Getreidekorns fein gemahlen enthalten.

 

Um Weißmehl herzustellen, müssen die Kleiebestandteile entfernt werden; das bewerkstelligte man zunächst durch ziemlich mühseliges Herauspicken von Hand-zu-Fuß, später durch sog. Sichtungsanlagen, wie z.B. den sog. Beutelkasten. Aus Weizen und Roggen wurden Mehl, Kleie und Grieß gemahlen.

 

Das Mahlgut, also z.B. das Getreide, wird in den Getreidetrichter eingefüllt und rutscht durch eine Öffnung im Läufer (dem oberen Mahlstein) zwischen die beiden Mahlsteine, wo es zerrieben wird.

 

Durch die Bewegung des Läufers wird es dann nach außen gedrängt und fällt zwischen Läufer und Bodenstein nach unten in den Raum zwischen den Mahlsteinen und der Verkleidung. Dann rutscht es auf der Rutsche nach unten in den bereitstehenden Mehlsack.

 

Jetzt sind wir wieder bei der Frage, was denn da klappert.

 

Nun, das ist der sogenannte "Rüttelschuh", ein Brett unten an der Getreideschütte, auf dem das Mahlgut zwischen die Mahlsteine rutscht. Die Welle des Korbrades, die den Läuferstein in Drehung versetzt, stößt mit ihren vier Kanten gegen das Brett und rüttelt daran. Dadurch rutscht immer soviel Mahlgut nach, daß die Mahlsteine sich nicht aneinander reiben.

 

Im solchen Falle wäre Eile geboten:

Der Müller muß dann Getreide in die Getreideschütte nachfüllen, sonst laufen die Steine schnell heiß - und werden stumpf, und ein Tag Arbeit muß auf das Schleifen der Steine verwendet werden.

 

In manchen Mühlen wurde ein Warnsystem verwendet:

am Grund des Getreidetrichters wurde eine Glocke am Rüttelschuh angebracht. Solange sie vom Mahlgut bedeckt war, schwieg sie. Sobald das Mahlgut aber zur Neige ging, erklang sie im Rhytmus des Rüttelschuhs und alarmierte den Müller.

 

In so fern stimmt das alte Lied nicht ganz bzw. vermittelt ein etwas falsches Bild: denn nicht nur die Wassermühle klappert, sondern auch die Windmühle. Denn sieht man von der Antriebskraft und den damit verbundenen Eigenheiten ab, gibt es im System der Mühlen keinen großen Unterschied.

 

Wen finden wir in den Urkunden?

 

Im Bereich der Mühlen haben wir es mit mehreren verschiedenen Personengruppen zu tun, von denen wir die ersten drei schon kennengelernt haben:

 

=> 1. Eigentümer

=> 2. Beständer

=> 3. Unterbeständer

=> 4. Angestellte des Mühlenbetreibers

=> 5. andere Personen, die mit der Mühle zu tun haben

 

=> Angestellte des Mühlenbetreibers (Beständer oder Unterbeständer)

 

z. B. der  Lohnmüller. Er ist ein vollwertiger Müller ohne Mühle.

Er arbeitet als Angestellter des Beständers gegen Lohn in der Mühle oder pachtet diese - sofern der Beständer weiterverpachten darf.

 

Ende des 19. Jahrhunderts war die Niederweilermühle in St. Wendel im Besitz der Familie Wassenich. Johannes Wassenich hatte im Jahre 1777 einen Erbbestandsvertrag mit dem Kurfürsten in Koblenz geschlossen. Da allerdings weder Johannes noch einer seiner Söhne etwas vom Mühlenhandwerk verstanden, stellten sie gelernte Müller ein, die für sie gegen Bezahlung arbeitete. Ihre Namen kennen wir aus Kirchenbucheintragungen.

 

Weitere Angestellte können Mägde und Knechte sein, aber auch Verwandte des Müllers, die in der Mühle arbeiten. Und natürlich auch Gesellen auf Wanderschaft.

 

1792 kam es in St. Wendel zu einem Prozeß wegen eines gestohlenen Apfelbaumes (Stadtarchiv St. Wendel, A 251, Seite 633ff).

 

"Geschehen St. Wendel d. 12ten Merz 1792 des Nachmittags.

 

Wurde der unterm 5ten dieses von klagendem Theil vorgeschlagene durch requisitorialien anhero Vorgeladene, und Vom Oberamte Ottweiler dahero dimitirte Andreas Schumacher in gegenwart des Klägers, und Nahmens des beklagten substituirte gerichts bothen Wendel Michels beeidiget fur dem Meineid gewarnet, und Vernommen wie folgt.

 

ad generalia

Er nenne sich Andreas Schumacher,

seye Von Brod Amts Montabaur gebürtig,

seye ungefehr 17. jahr alt,

diene als Mühl Knecht in der Wiewelskircher Mühle,

seye einem so geneigt wie dem andern;

Er gönne jedem sein Recht, ihme seye nichts Verheischen noch Versprochen, noch unterrichtet worden was Er Zeuge solle,

Er habe auch weder Nuzen zu hoffen, noch Schaden zu fürchten. etc."

 

=> Andere Personen, die mit der Mühle zu tun haben

 

=> der Mühlenarzt

 

Der Mühlenarzt war ein umherziehender Zimmermann mit den Kenntnissen eines heutigen Ingenieurs, der ein hohes Ansehen genoß. Er vermochte die Riefen eines Mühlensteines aufzureißen und zuzuschneiden mit einer Genauigkeit, die der des Müllers gleich kam oder sie sogar übertraf.  Im allgemeinen war er ein tadelloser Rechner, er wußte einiges aus der Geometrie und Vermessungskunde. Vielfach besaß er auch entsprechende Kenntnisse in der praktischen Mathematik. Er konnte Geschwindigkeit, Widerstandsfähigkeit und Kraft der Maschinen berechnen, er wußte Risse und Schnittzeichnungen zu fertigen und verstand Häuser, Rohrleitungen oder Wasserrinnen zu bauen, von jeder Art und unter all den Bedingungen, welche die Praxis stellte. Er vermochte Brücken zu errichten, verstand Kanäle zu bauen und vielerlei Arbeiten auszuführen, die jetzt von Bauingenieuren geleistet werden.

 

"N 180

Beaugenscheinigung der Niederweyller Mühle

Vom 19ten Februar bis den 21ten ejusdem 1767

 

Praesentibus

Hofrathen und Kellneren Von Hame und grundt gerichts scheffen Sebastian Demuth, expaerte der Kellerey und des beständeren Friderichen Hoenels, und schultheissen Mittermüller nahmens seines schwiegerVateren als Caventum.

 

[caventes = sich vorsehen, hüten, vermutlich: die prüfende Partei, die sich vor Schaden vorsehen will. Wendel Mittermüller aus Urweiler ist mit Margarethe Malter aus Urweiler verheiratet (oo 18.08.1752). Ihre Eltern sind Jacob Malter und Anna Margaretha Haab aus Urweiler. Interessanterweise hat das Ehepaar Malter u.a. noch eine Tochter namens Maria Elisabeth, geboren 1734, und sie ist die Ehefrau des momentanen Beständers, Friedrich Hoenel. Damit ist "caventum", also prüfende Partei, hier die Familie des Beständers, Friedrich Hönel, bzw. seine Schwiegereltern.]

 

Auf das unter dem 8ten Februarii Currentis [= laufenden Monats] per postam Conssel aber erstlich d 15ten eingelöste uns Von Herrn Hof Cammerrathen Carroré erlaßene Anschreiben betreffend die Beaugenscheinigung der beyde Kellerey mühlen Zu Niederweyller und Hoffelt [deren Gutachten liegt leider nicht vor], wurden die Hierzu nöthigen experten auf heuth frühe 10 uhr einbescheidet, und erschienen:

 

Jacob Theobaldt von Altzfaßen

Jacob Heß aus der Uhrweyller Mühle

Caspar Oberring(er), als Müller, Müllartz und Zimmermann

Johannes Steininger, Schreiner von St. Wendel

Hans Adam Bayart, Maurermeister von Altzfaßen

Henrich Weisgerber, Schlosser, Von St. Wendel

Joannes Montz, Glasser, Von St. Wendel

Joann Münster, Leyendecker, Von St. Wendel

Henrich Angel, Kellereyscheffe (und) schmitt, Von St. Wendel (...)"

=> der Friese:

 

Zur Erstellung des Flußbettes, des Mühlteiches und der Dämme gab es früher einen eigenen Berufszweig. Diese Zunft hieß Friesen oder Seegräber, mhd. vriese = Damm- oder Schlammarbeiter. Beide Bezeichnungen waren bei uns gebräuchlich.

 

(Pfarrarchiv B 6, folio 23-24, 09.04.1696)

 

Im April 1696 geht eine Beschwerde gegen Johannes Hübscher von der Bontzen-Mühle ein, weil er ohne Genehmigung seinen Mühlendeich erhöht hat und dadurch das Wasser zu hoch rückgestaut wird. Zwei Gutachter, Lorenz Trapp und Johann Oberringer, schauen sich die Sache an:

 

"Heut der 17ten Maij 1697 sint wir underschriebene meister undt herren amtman zu der bontzen müllen geschicket worden zu besehen ob Johanneß Hüpscher daß währe zu viell erhöhet habe oder nit, wie seine gegen partheij vorgeben, haben wir gefunden, daß es durch die baumeister übersehen ist worden, muß der frieß notwendigerweiße laßen, die stütz-Ellen zwischen den Posten vier schue weith machen, nemblich den Waßerlauf; (...)"

 

=> Besucher der Mühle

 

(Pfarrarchiv St. Wendel)

 

Daß die Müller über die Jahrhunderte hinweg nicht unbedingt den besten Ruf genossen, lag nicht nur darin begründet, daß jeder "wußte", daß sie beim Abwiegen des Mehls betrogen oder minderwertiges Mehl für gutes verkauften. Die Mühle lag naturgemäß meist außerhalb der Stadt, außerhalb der schützenden Mauern, außerhalb der Reichweite der Ordnungshüter, außerhalb des Gesetzes. Der Müller, der in seinem Beruf der einzige Spezialist weit und breit war, war sich seiner damit vorhandenen Machtposition natürlich bewußt und als ordentlicher Geschäftsmann dehnte er sie bis an ihre Grenzen aus. Und manchmal auch darüber, denn er wußte, was von seiner Tätigkeit abhing - die Versorgung der Bevölkerung mit Grundnahrungsmitteln. Kein Landeschef konnte es sich leisten, eine funktionierende Mühle brach zu legen, nur weil der Müller ein paar kleinere Gesetze übertreten hatte.

 

So hatte der Trierer Erzbischof CLEMENS WENCESLAUS 1768 ein Gesetz erlassen, daß das Tanzen und Musizieren (u.a.) am Sonntag während des Hochamtes verbot.

 

11 Jahre später begab es sich, daß einige junge Leute sich über die Befehle ihres Landesherrn, der als Kurfürst des Bistums Trier gleichzeitig auch noch ihr oberster geistlicher Hirte war, hinwegsetzten und sich am dritten Sonntag nach Ostern des Jahres 1779 in der Lachenmühle zu Baltersweiler zu Musik und Tanz trafen. Michel Georg Hautz hatte die Mühle vor etwas über einem Jahr von seinem Vorgänger gekauft und war als Volleigentümer keinem Herrn Rechenschaft schuldig. Er setzte sich über das Verbot seines neuen Landesherrn hinweg und stellte die Räumlichkeiten seiner Mühle den jungen Leuten aus Baltersweiler und Urweiler zur Verfügung. Wahrscheinlich dachte er sich, daß er mit seiner Mühle in Baltersweiler schon weit genug weg vom Schuß war, denn bis zur Pfarrkirche in St. Wendel war es ein Weg von einer guten dreiviertel Stunde. Außerdem waren alle braven Bürger eh in St. Wendel in der Kirche, wer sollte es da schon bemerken? Es mag aber auch daran gelegen haben, daß Hautz einer der ersten Bürger des Amtes St. Wendel gewesen ist, der evangelisch war. Erst seit 1783 – seit der Verabschiedung des sog. Toleranzediktes- durften sich auch Protestanten im Amt niederzulassen, sofern sie einem Gewerbe nachgingen, das außerdem noch einen Gewinn abwerfen mußte. Vielleicht fühlte er sich seinem katholischen Landesherrn in dieser Sache nicht verpflichtet, oder vielleicht geschah es auch zum Trotz; denn wenn er auch hier wohnen durfte, einen protestantischen Gottesdienst konnte er hier nicht besuchen, die waren auch weiterhin verboten. Mit dem Herrn Hautz hätte ich mich gern mal unterhalten.

 

Vielleicht hätte man sich an anderer Stelle zwar darüber geärgert, aber dennoch darüber weggesehen, wenn es bei einer Veranstaltung dieser Art geblieben wäre. Aber die Jugendlichen fanden Gefallen am Tanzvergnügen und wiederholten es kurzerhand eine Woche später. Jetzt war das Maß voll, muß sich jemand gedacht haben, und wandte sich an den zuständigen Pfarrer in St. Wendel, Dr. Martin Bender.

 

Als er über die Verfehlungen der jungen Leute unterrichtet wurde, entschloß er sich, sofort und hart durchzugreifen, um solches Verhalten für alle Zukunft zu unterbinden. Seine Gründe mögen darin liegen, daß seine Pfarrei mit insgesamt 14 Pfarrorten recht groß war und vielleicht nicht zu unrecht befürchetete, daß, wenn er jetzt nachgäbe oder wegsähe, man in den weiter entfernt gelegenen Orten man tun würde, was man wollte. Bestimmt dachte er aber auch an seine nicht unbedingt so tugendhaften Vorgänger, die die Moral in der Pfarrei ziemlich schleifen ließen; vor allem sein direkter Vorgänger, Heinrich Joseph Braun aus Trier, der fast 25 Jahre lang Pastor in St. Wendel war und der mündlichen Tradition gemäß nicht den sittlichsten Lebenswandel geführt haben soll. .Bender verdonnerte die Schuldigen aus der Mühle zur Zahlung einer Kirchenstraße, und als dies nichts nutzte, weil man seine Forderungen ignorierte, wandte er sich an seinen weltlichen Kollegen Franz Ernst von Hame, den Amtmann von St. Wendel.

 

"Hochgebohrener Herr Amtmann.

Diejenigen, welche teils am dritten, teils am vierten Sonntag nach Ostern, des Nachmittags, und in der Nacht sich gegen kurfürstliches Verbott in der Mühl zu Baltersweiler beym Tantz eingefunden, und darum eine Kirchen=Straff verdienet haben, seyn folgende, alle als Täntzer, und Täntzerinnen."

 

Und dann werden sie der Reihe nach aufgezählt:

 

1tens der damalige Müller Gegorius Hautz, der den Tantz gestattet

2tens und 3tens des Naumanns Sohn und Tochter von Baltersweiler

4tens des Metzger Philip seelig, Sohn, von Baltersweiler

5tens des Joann Adam Loch Tochter,von Baltersweiler

6tens und 7tens des Wittmanns Johann Schaad von Baltersweiler Sohn und

älteste Tochter

8tens des Jacob Schmidt Sohn von Hoffelt

9tens der Schwaanen Wittib Sohn von Mauschbach

10tens der Wiedertauffer (ein Mennonit, leider erfahren wir seinen Namen nicht), jetzt wohnhaft in der Mühl zu Baltersweiler.

11tens der Knecht der Rusers Wittib zu Baltersweiler

12tens des Spießförsters Sohn von Uhrweiler (der Spießförster war eine Art Feldschütz, d.h. ein Ordnungshüter, der in Wald und Feld für Ordnung sorgte; in dieser Zeit war das in Urweiler ein Mann namens Johann Marx)

13tens der Wittib Lindermans Sohn von Uhrweiler

 

Jedem der genannten wurde eine Strafe auferlegt in Höhe von einem 1/2 Pfund Wachs in Natura, dazu 24 Kreutzer an Geld. ½ Pfund Wachs, das ist eine harte Strafe. Wachs war sündhaft teuer, denn den konnten nur Fachleute herstellen. D.h. man mußte ihn kaufen.

 

Bender hatte schon im April einen Bevollmächtigten namens Enckerich zu den Betroffenen geschickt, um die Strafe binnen acht Tagen einzufordern, jedoch kam niemand dieser Aufforderung nach. Deshalb stellt Bender an den Amtmann sein geziemendes Gesuch, "die Schuldigen zu Erlegung dieser Straff" zuzüglich drei Kreutzer für den Exequenten (die offizielle Bezeichnung für den Bevollmächtigten)"von einer jeden Person durch gerichtlichen Zwang anzustrengen."

 

Wir wissen leider nicht, wie die Sache ausgegangen ist, denn in den St. Wendeler Gerichtsakten findet sich keine Spur einer zivilen Klage.

 

 

Wer sucht, der findet - aber wo suchen?

 

Die meisten Unterlagen, die Mühlen betreffen, wurden mindestens doppelt ausgefertigt. Eine Kopie blieb beim Aussteller, das Original erhielt sein Gegenüber. Das hat den Vorteil, daß zumindest die Abschrift - von der Obrigkeit ausgestellt - in deren Akten wanderte und von dort jahrhunderte später ins zuständige Archiv.

 

Akten, die vor 1800 ausgestellt wurden, sind in den Beständen der ehemaligen Mühlenbeständer selten zu finden, weil deren Bestände selten zu finden sind. Im 19. Jahrhundert hat man da schon bessere Chancen.

 

Landeshauptarchiv Koblenz

=> Bestand Kurtrier und Kanton St. Wendel

 

z.B. Steuergeldliste des Amts St. Wendel aus dem Jahr 1502

Quelle: Landeshauptarchiv Koblenz, 1 E 1350

 

(...) hynach folgt offgelett sture gelt In abt vvnd hoich gericht sannt Wendelin durch Ambtmann Scholtes Scheffenn vnd Buddel daselbst vffgelegt vnd angesetzt worden   Anno 15zwey

 

zu breyttenn

 

item Michaell

4 albz

item hoffmans jeckell

1 ort eyns rh guld

item schnyder clese

1 ort eyns rh guld

item heyntz kammer

3 ort eyns rh guld

item thonig mulner

1 ort eyns rh guld

item schutzgin

ein halben rinschen gd

 

 

z.B. Landaufnahme von 1720

Quelle: Landeshauptarchiv Koblenz, 1 C 15185

 

Am 9. November 1720 findet in St. Wendel eine Landaufnahme statt, bei die Bürger ihren Grundbesitz angeben müssen. Darin heißt es u.a.

 

"Befinden sich in mehr bemlt. districti 7 mahllmüllen, so dan eine olichs= Und eine follmühlle.

 

Die erste mallmühle [Urweilermühle] besitze Joannes Heß, so ihme aygthumblich Zuständig, wovon er als ein Erbbeständer Jährlich der Kirchen St. Wendel liefferet, 7. malter korn trierisch undt 4. lb Wax wegen des Wasserlauff mus er jährlich in die Kellerey St. Wendel lieffern 12. alb undt seye er darVon alle Jahr 3. tagh schuldig diesen zu frönen, die Olichs Mühle were gleichmässig sein aygen, Undt gebe hierVon nichts.

 

Die 2te Mallmühle besitze Paulus Griffoll, [Neumühle; der richtige Name des Müllers lautet Böffel] sagt, das ihm 2. mallmühlen Zugehörig seyen, undt gebe alle Jahr der Kirch St. Wendel 2. mltr korn, Undt 5. Kopfstück ahn geltdt, seye aber keine Bahnnmühle, dessen nöthiges geholtz suche er auff bemelten bann und beZirk gratis.

 

Die Viertte mahlmühle [Felsenmühle] besitzet Jacob Müller, welche (folio 6) sein aygenthumb seye, und lieffert Jahrlichs DaVon Zur Churfürstl. Kellerey St. Wendel 1 mltr und in dahsige Kirch 5 mltr Korn trierischer Massen, suche seine Beholtzungh auff deren bann und beZirk, was sie ihme Zuständige foll (woll).mühle betreffen thut, hette er obgem. Jacob Müller denen gesambten Wüllenweberen Zu St. Wendel Verlehnet, welche ihme Jährlichs darVon ahn Zinssen entrichten 2 G. Rheinisch 6. alb mehrig.

 

Die fünfte mühle [Urweiler Sägemühle = heutige Dörrwiesmühle] besitze Peter Bach /: undt seye diese Mülle Ihro Churfürstl. Dhlt. Zugehörig, lieffert Jahrlichs DarVon ahn die Herren Von Dackstull als pfandtträger 5. mltr korn trierisch, Undt 6 rthlr ahn geldt, das nöthige geholtz nehme er aus Churfürstl. Waldt, so auch Zur pfandschafft gehörig.

 

Die sechste Mülle [Niederweilermühle] besitze Maria Elisabeth Wexemer als Erb beständerin Von dieser hro Churfürstl. Dhlt. Zugehörigen muhlen, giebt hierVon Zur Jharlicher Zinss 12. malter korn, trierischer mass, das nöthige geholtz müsse sie andeswerth erkauffen, ausser was Zum Wasserlauff gehörig.

 

Die siebende mull [eine Mühle in Oberlinxweiler] besitztet Johan Ludwig Schwinnel, nennt sich diese mulle die lauchmulle, seye sein aygenthumb (folio 7), gebe Wegen des Wasserlauff Zur Churfürstl. Kellerey Jährlich ein malter korn trierischer massen, Undt 2 Cappaunen, das nöthiges gehöltz Zu underhaltungh der müllen thette er kauffen undt anschaffen. "

 

 

b. Pfarrarchiv St. Wendel

Die Kirche als Vertreterin des Bischofs

 

z.B. Pachtvertrag zwischen der Stadt und dem Müller Theobald von 1607

 

Pfarrarchiv St. Wendelin, B 7, folio 5, 10.8.1608 (in Hochdeutsche übertragen)

 

"Wir, der Schultheiß, der Bürgermeister, die Schöffen und die Bürger der Stadt St. Wendalin geben jederman folgendes bekannt:

 

Wir ordnen nach vorangegangener eingehender Prüfung und zu unserem Vorteil und dem der Bürger unserer Stadt an, die an uns erbverpachtete und sich in unserem Besitz befindliche Mahlmühle oberhalb von Alsfassen dem ehrsamen Theobald Müller aus Dorf und seiner Ehefrau Agnes sowie deren Erben und Nachkommen für 16 Jahre ab heute zu übergeben. Dies wird dokumentiert in diesem Bestandsbrief, auch daß die Eheleute Beständer die Mühle instandhalten und Reparaturen ausführen sowohl am laufenden Geschirr als auch am Gebäude und am Stall und auch an den Mahlsteinen. Und sie sollen jedes Jahr 5 Gulden an Geld und 5 Malter Korn als ständigen Erbpacht-Zins an den Brudermeister der Pfarrkirche St. Wendalin sowie an uns bzw. den genannten Bürgermeister 3 Malter guten, mahlbaren Korns ohne weitere Aufforderung liefern.

 

Als unser gnädigster Kurfurst und Herr zu Trier uns damals diese Mühle im Austausch zu der Mühle von Niederweiler in einem Erbpachtvertrag übertrug, war sie durch einen Brand stark beschädigt und fast nicht mehr benutzbar. Deshalb wurde ihr Wert mit nicht mehr als 10 Gulden angesehen. Dann aber hat Nickel Sicks aus Linxweiler sie wieder aufgebaut, worauf sie weiterverkauft und verschiedene Male (an andere Beständer) übertragen wurde. So gehörte sie Conrad Spanhauser (Sponhaimer?), dem Müller von Werschweiler, da er eine Bürgschaft übernommen hatte, und dem Müller Nickels von Fürth wurde sie als Ausgleich für bestehende Schulden gerichtlich zugeschlagen.

 

Und deshalb soll nach Ablauf der 16 Jahre - falls die Beständer oder ihre Erben die Mühle verlassen, ohne weiterhin Beständer zu sein - das Gebäude samt Mühlsteinen und laufendem Geschirr geschätzt und bewertet werden. Und wenn es sich erweist, daß der Wert dann höher liegt als zehn Gulden, dann werden wir oder andere, die das Mühlwerk begutachten, dem Beständer oder seinen Erben den Mehrwert verrechnen. Und wenn sich die Beständer oder ihre Erben so verhalten, wie von ihnen erwartet wird, und ihren Vertrag verlängern wollen, so wird ihnen oder ihren Erben nach Ablauf der 16 Jahre die Mühle bevorzugt vor anderen Interessenten wieder übertragen. Also haben sich die schon mehrmals genannten Beständer für sich und ihre Erben zu verbürgen, daß sie an dem Streben stets festhalten, den Mühlenzins richtig und gewissenhaft all die Jahre hindurch zu bezahlen. Dieses haben sie mit unseren beiden ehrbaren Mitbürgern Hansen Hauw und Willibrodt Schweitzeren mit Handschlag besiegelt.

 

Um die Wahrheit zu beurkunden, haben wir unser Gerichtssiegel unter diesen Brief hängen lassen. So geschehen am Laurentius-Sonntag, 10. August 1608."

 

c. Stadtarchiv St. Wendel

 

z.B. Mühlenkataster aus der Mitte des 19. Jahrhunderts.

 

Stadtarchiv St. Wendel

C6/43

10.08.1857

Kataster der Mühlen in der Bürgermeisterei St. Wendel

 

"Name der Gemeinde: Alsfassen

Name der Mühle: Neumühle

Name des Müllers: Gomm, Lorenz

 

Beschreibung der Mühlen. Äußere Einrichtung

Anzahl der Wasserräder: unterschlägig:                                                  2

 

Darunter sind Wasserräder mit

einem Gang:                                                                                      1

zwei Gängen:                                                                                    1

 

Anzahl der Mehl-, Grütz-, Graupen- und Schälgänge:

Hauptwerk                                                                                        2

Kuppelwerke                                                                                      1

 

Nähere Erläuterung der Verbindung der Werke untereinander, in Beziehung auf den gleichzeitigen oder wechselseitigen Betrieb der Gänge einer Mühle

Die Mühle besitzt 2 Wasserräder und 3 Gänge, 2 Mahl- und einen Schälgang. Ein Rad treibt einen Mahl und einen Schälgang der Art, daß der Construction nach, wenn der eine Gang geht, der andere stehen muß. Ein Rad, das hinderste, treibt einen Mahlgang.

 

Bei hinreichendem Wasser werden 2 Gänge immer gehen können, jedoch ist ein Rad, welches einen Mahlgang treibt, gangunbrauchbar und steht immer.

 

IV. Wasserzufluß

Benennung des Baches, welcher das Betriebswasser liefert:                       Blies

 

Nähere Angaben über die Beschaffenheit des Wasserzuflusses unter Berücksichtigung der gesetzlichen Besteuerungs-Merkmale.

 

Die Mühle, circa 350 Schritte unterhalb der Felsmühle an der Blies gelegen, erhält ihr Betriebswasser unmittelbar von der Blies, nachdem diese durch den Sparbach, ein kleines Gewässer, welches im Sommer ganz vergeht, verstärkt wird.

 

In der trockenen Jahreszeit von Johanni bis Michaeli steht die Mühle gewöhnlich und können nur 2 Gänge (Mahl und Schälgang) wechselweise in Betrieb gesetzt werden, wenn mehrere Tage geklauselt wird.

 

Wasserbehälter zum Sammeln des Wassers, deren Lage, Raumgehalt und sonstige Beschaffenheit.

 

Es besteht an der nördlichen Seite der Mühle ein Wasserschiff von 14 Fuß, 9 Fuß Breite und 3½ Fuß Tiefe mit 2 Schützen für jedes Wasserrad ein.

 

Angabe der Anzahl der vorhandenen Wasser-Kanäle und ob sie für je ein Wasserrad oder für mehrere und event. für wie viele dienen.

 

Es sind 2 Kanäle vorhanden, davon führt einer von 14 Fuß Länge, 1 Fuß Breite und 2 Fuß Tiefe aus dem Schiff durch einen Schützen unterhalb des gangbaren Rades zum Betrieb Riffelbau.

 

Der andere Kanal von 11 Fuß Länge, 3 Fuß Breite und 2 Fuß Tiefe nimmt durch den anderen Schützen des Schiffs das Wasser zum Betrieb des unbrauchbaren und ungangbaren Rades auf.

 

Angabe des Betriebes nach der Erfahrung in gewöhnlichen Jahren.

 

Anzahl der Mehl-, Grütz-, Graupen- und Schälgänge

Mit Wassermangel von Johanni bis Michaeli                                              1

Mit Wassermangel von Mai bis November für                                            1

 

Steuer-Anlage

Anzahl der Mehl-, Grütz-, Graupen- und Schälgänge

Zum Satze von 6 Thlr. für's Jahr.                                                          1

Zum Satze von 2 Thlr. für's Jahr.                                                          1

 

Betrag der Jahressteuer für jede Mühle 6 Thlr

 

Steuer-Anlage.

Von der Besteuerung sind ausgeschlossen die Werke, welche nach ihrer Construction mit den Gängen a. bis c. incl. nicht gleichzeitig betrieben werden können.

 

Mehl-, Grütz-, Graupen- und Schälgänge:                                               1

 

Allgemeine Bemerkungen

Die Mühle ist in einem schlechten Zustand und der Müller oder der Besitzer derselben ein armer Mann, dem die Mittel zur guten gangbaren Herstellung derselben fehlen. Daher ist ein altes unbrauchbares Rad in ungangbarem Zustande und ist der Gang, der durch dies Rad betrieben wird, zum Stillstand verdammt."

d. Katasteramt St. Wendel

 

Urhandriß von 1843 und Supplemente

 

e. Landesarchiv Saarbrücken

 

z.B. Notariatsakten des 19. Jahrhunderts:

 

Notariat St. Wendel

Notar Roechling

Nr. 50 vom 27. Frumaire l'an 11 (18.12.1802)

 

(Regest)

 

Am 27. Frumaire des Jahres der französischen Republik, welches dem 18. Dezember 1802 alter Zeitrechnung entspricht, um 9 Uhr morgens erscheint im Büro des Notars Friedrich Roechling in St. Wendel der Müller Johann Wassenich senior und legt ein Dokument der Mairie St. Wendel vom 17. Ventose des Jahres 10 (08.03.1802) vor, nämlich eine Zahlungsquittung über eine Patentengebühr.

 

Im Beisein der Zeugen Nikolaus Demuth und Wendel Lion erklärt er: Er habe seine als Eigentum besessene und von der Kirche von St. Wendel als Erbbestand abhängige Mühle, die Neu- oder sogenannte Bürgermühle an der Blies zwischen der Gemeinde St. Wendel und Breiten mit allem zugehörigen Hofgering, Garten und Wiesen, die dabei liegen, und dem in der Mühle befindlichen Mühlengeschirr in dem Zustand, in dem es sich gerade befindet, und allen darauf haftenden Contributionen, besonders dem derzeitigen jährlich der Kirchenfabrik abzuliefernden Canon an den Bürger Lorenz Gum, Müller Dachstuhl, Canton Wadern für die Summe von 1.700 Gulden = 3.663 Francs 30 Centimes erb- und eigentümlich verkauft.

 

Er hat die Mühle schon übergeben, d.h. Gum wohnt und arbeitet dort schon. Er schließt den Vertrag unter verschiedenen Konditionen ab, eine davon ist, daß der Käufer sein des Verkäufers Mühlenwehr an der Niederweilermühle in dem Zustand beläßt, in dem er es jetzt vorfindet und es nicht verändert, so daß jetzt und in Zukunft keine Streitigkeiten deshalb entstehen können.

 

f. Privatarchive ehemaliger Mühlen

 

z.B. Neumühle in St. Wendel-Breiten

 

4. März 1913

Ablösung eines Erbbestandes

 

"Witwe Anton Knoll, Helena geb. Gomm, in St. Wendel-Neumühle verschuldet der Katholischen Pfarrkiche in St. Wendel aus einem im Jahre 1464 am Sonntag nach Christtag zwischen der Katholischen Pfarrkiche in St. Wendel und den Eheleuten Claisgen in Breiten abgeschlossenen Erbbestands-Vertrag einen jährlichen Erbbestand.

 

Dieser betrug ursprünglich 4 Pfund Heller und 4 Malter Frucht trierisch Maaß, halb Korn und halb Hafer, und ist später auf 2 Malter Korn trierisch Maß und 1 Gulden 40 Kreuzer rheinisch an barem Gelde, jedes Jahr Martini zahlbar, festgesetzt worden, wovon nach einem Staatsratsgutachten vom Jahre 1809 ein fünftel für Steuern abgezogen werden konnte.

 

Frau Knoll hat im Jahre 1908 den Erbbestandsvertrag gekündigt und die Ablösung verlangt, darüber ist nunmehr der  folgende Vertrag abgeschlossen worden:

 

1. die Naturalrente ist mit dem 25. fachen des jährlichen Geldwerts abzulösen. Letzterer wird in der Weise festgestellt, daß aus den der Kündigung vorherschenden letzten 14 Jahren mit Weglassung der beiden wohlfeilsten und der beiden teuersten Jahre der Durchschnittspreis ermittelt wird. Hierbei ist zu berücksichtigen, daß bei Verrechnung der Ablösungssumme das 1/5 für Grundsteuer an den Jahreszahlungen nicht abgezogen werden darf. Frau Knoll hat gezahlt:

 

1894

28,16 M

1895

30,42 M

1896

34,56 M

1897

38,40 M

1898

35,84 M

1899

36,35 M

1900

36,35 M

1901

33,28 M

1902

35,84 M

1903

34,82 M

1904

34,82 M

1905

36,35 M

1906

35,82 M

1907

46,08 M

 

Nach Streichung der beiden besten Jahre 1897 und 1907 und der beiden wohlfeilsten Jahre 1894 und 1895 ergibt sich für die 10 übrigen Jahre eine Summe an 354,05 M oder für das einzelne Jahr eine Durchschnittszahlung von 35,405 M. Da dieser Betrag aber die nach Abzug von 1/5 für Grundsteuern verbleibenden 4/5 des vollen Jahresbetrags darstellt, so beträgt der volle Jahresbetrag 44,256 M. Das 25=fache dieses Betrages gleich 1106,40 M ist die Ablösungssumme.

 

Die Geldrente ist mit dem 20-fachen des Jahresbetrags abzulösen, wobei wegen des Abzuges von 1/5 für Grundsteuern dasselbe wie oben gilt.

 

Frau Knoll zahlte jährlich 2,23 M. Der volle Jahresbetrag betrug also 2,7875 M. Das 20-fache gleich 55,75 M ist die Ablösungssumme.

 

Frau Knoll hat zu zahlen für

a. Ablösung der Naturalrente                                                       1106,40 M

b. Ablösung der Geldrente                                                              55,75 M

im ganzen also                                                                         1162,15 M.

 

Frau Knoll hat diesen Betrag alsbald an die Kirchenkasse zu bezahlen, wogegen der Erbbestand aufhört und die katholische Pfarrkirche die Löschung der dahier im Grundbuch von St. Wendel Blatt 337 und 337 eingetragenen Hypothek bewilligt.

 

Bemerkt wird noch, daß der Jahresbetrag für 1912 und der für 1911 noch rückständige Rest gleichzeitig zu zahlen ist, ebenso ein verhältnismäßiger Teil für die Zeit vom 11. September 1912 bis zum Tage der Zahlung.

 

St. Wendel, den 4. März 1913

 

gez. Witwe Knoll geb. Gomm"

(es folgt die Unterschrift des Kirchenvorstandes)

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