Schriftzug
18. Jahrhundert -> 1780 Über die Haltung der Christenlehre in St. Wendel

(132)
Unterthänigst- Gehorsamster Bericht wegen Haltung der Christenlehre zu St. Wendel, nach denen in gnädigst erlassener Churfürstlicher Verordnung vorkommenden §phen abgefasset.

ad §.1. et 2. R
Es wird die christliche Lehr sonntäglich, eine gantze Stund in der Pfarrkirche zu St. Wendel von 1. bis 2. von dasigem Pfarrer selbst gehalten. Der erste Sonntag des Monats ausgenommen, wo die gestifftete Sacramental. Brudern mit Aussetzung der Schulkinder, woe dan die Woche hindurch von ihrem Schullehrer fleißig, und zum Vergnügen der Zuhörer hier zu vorbereitet.

ad § 4.
Die gantze Fasten hindurch wird die Stadt, und Land Jugend in der Pfarrkirche zur Oesterlichen Beicht, und Communion mit möglicher Sorgfalt vorbereitet.

ad § 5.
Auf den Dörfern der Pfarrei St. Wendel wird nur zur Winterszeit Schul gehalten, und die Schulen theils vom Pfarrer, theils vom dasigen Capellan gelegentlich besuchet.

ad § 6.
Cessat zu St. Wendel, wo all Sonntag Predig, und keine filial Kirchen seynd.

ad § 7.
Der Catechismus des Abten Felbiger wird zur Unterweisung in den Schulen, und in der Kirche gebraucht, und dessen biblische Geschichten dienen den Kindern zum Lehrbuch, werden auch an Ort und End in denen Christenlehren die Kinder daraus befraget, ihre Antworten bewundern oft die Älteren; und höhrte aus der Wissenschaft der Cleinen ihre Unwissenheit.

ad § 8.
Die Unterweisung in den Christenlehren geschiehet auf den Alten und Jungen gnädigst verordnete begreifliche und schickliche Art. Und die Proben werden aus Göttlicher Schrift und 88 Vattern hergenommen.

ad § 9.
Die erste Messe zu St. Wendel gehet unter dasige Pastore und Altaristen und ist mehrertheils vor Knecht, Mägd und Handwerksleute, die ohnehin sonntags in der Christenlehre erscheinen müssen.

ad § 10.
Nach ergangener Gnädigster Churfürstlicher Verordnung und an gesetzter Strafe gegen die abwesenden ist der Zulauf zu der Christenlehre allgemein, und wird auf die Strafe gegen die Faulen gedrungen.

ad § 11.
Neben der Christenlehre in St. Wendel, um der gantzen weitschichtigen Pfarr die nöthige Wissenschaft des Heyls beyzubringen, wird schon seit fünff Jahren den gantzen Sommer hindurch Sonntags des Nachmittags in einem von St. Wendel an 1 1/2 Stund gelegenen Dorff, Forschweiler genannt, unter dem blauen Himmel vor dasiger Capellen die Christenlehre vorgetragen, wobey die entferntere Ortschaften erscheinen müssen, und ist wie die Stadt, also auch die Landjugend in ihren Registern eingetheilet.

ad § 12.
Die Veränderung des Hausgesindes erfahret jährlich ein zeitl. Pastor bey Abhohlung der Oesterlichen Zettulen, wo die einwohner eines jeden Hauses nahmentlich aufgezeichnet.

ad § 13. Dez. 2021
Vor den EheVerlöbnissen wird die vorläufige Prüfung der Brautpaare in der Christenlehre genau befolget.

ad § 14.
Die gnädigst erlassene Churfürstliche Verordnung ist öffentlich von der Cantzel verlesen worden, wird auch in Zukunft alljährlich zur bestimmten Zeit wieder verkündigt werden.

Also berichtet in tiefster Unterthänigkeit
St. Wendel den 18. März 1780
Martinus Bender, Pastor ad St. Wendel

Quelle: Pfarrarchiv St. Wendel, B28

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