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Streit ums Wasserrecht

 

Anfang 1859 kommt es zu einem Rechtsstreit zwischen den Müllersleuten Friedrich Wagner und Katharina geborene Hüttel und ihrer zu diesem Zeitpunkt noch unverheirateten Schwester Carolina gegen einen Neuankömmling auf dem Bornerhof, dem Ackerer Johann Schmitt. Es geht - wie so oft bei Mühlen - um das Wasserrecht.

 

Die Hüttelsmühle hat einen eigenen Mühlenteich, der oberhalb der Bännerwiese an der Grenze zu Furschweiler aus der Breitbach gespeist wird und dann quer durch die Wiesen und in etwa parallel zur Hauptstraße entlang bis zur Mühle läuft. Oberhalb dieser befindet sich ein großes Auffangbecken, von dem aus das Wasser oberschlächtig an das Wasserrad herangeführt wird (oberschlächtig bedeutet, daß das Wasser von einem Punkt, der höher liegt als der obere Rand des Wasserrades, über eine Rinne, „Bieth“ genannt, über das Rad hinweggeführt wird. Beim Abfluß aus der Rinne treibt es das Rad nach vorne und unten.). Zusätzlich zu diesem Wasser aus der nicht übermäßig starken Breitbach macht sich der Müller der Hüttelsmühle noch das Wasser aus dem Ablauf des Brunnens zunutze, der dem Hof seit alters her den Namen gibt. Dieses Wasser wird in einem Rohr unter der Straße hindurch - Dohle genannt - auf die andere Seite geführt und fließt dort - scharf nach links abknickend - durch einen abgedeckten Kanal entlang der Straße bis zum Auffangbecken oberhalb der Mühle. Zumindest bis zum Jahre 1859. In diesem Jahr kauft besagter Ackerer Schmitt von Carolina Hüttel die Parzelle, die unmittelbar an die Stelle grenzt, wo das Wasser Richtung Mühle abknickt.

 

Auf dem folgenden Handriß wird diese besagte Stelle mit einem Kreuz bezeichnet:

 

 

Am Hang hinter den Häusern des Bornerhofes liegen landwirtschaftlich genutzte Wiesen, die sog. "Grumeter" (das Wort kommt von kommt von "Grünmaht": Im Herbst wird das bereits im Frühjahr gemähte und neu herangewachsene Gras ein zweites Mal geschnitten und für den Winter eingelagert. Es wird in gesonderten Bereichen gelagert, da es noch nicht getrocknet ist und schnell in Gärung übergeht, somit sich leicht selbst entzündet. Bei den "Grumeter" handelt es sich also um Wiesen, die für den zweiten Schnitt vorgesehen sind.).

 

Auch Schmitt besitzt mindestens eine solche Wiese. Eines Tages kommt er auf die schlaue Idee, das Wasser an der mit dem Kreuz bezeichneten Stelle umzuleiten, so daß es nicht mehr zur Mühle, sondern zwischen seinem Haus und der Stoll'schen Scheune hinunter bis zu dem mit "gg" bezeichneten Punkt läuft, dort in drei Kanäle verzweigt, die wiederum die Wiesen im Grumeter bewässern. Natürlich läßt sich der Müller Wagner dies nicht so einfach gefallen, da er auf jeden Tropfen Wasser angewiesen ist. Er erhebt Klage gegen Schmitt. Der anschließende Rechtsstreit währt nur knapp vier Wochen, hat es aber in sich. Vier Termine werden einberufen, davon zwei Ortstermine auf dem Hof. Gerichtsort ist St. Wendel, so daß den Richter des Königlichen Friedensgerichtes, Justizrath Knauer, einen Schwager des St. Wendeler Komponisten Franz Riotte, mit seinem Gerichtsschreiber Bicking den weiten Weg von St. Wendel bis zum Bornerhof zurücklegen muß. Das Gericht verlangt, daß jede der beiden Parteien den Beweis führen muß, daß sie im Recht ist. Aber Schmitt leugnet die Tat gar nicht; er gibt zu, daß er das Wasser umgeleitet hat. Aber er behauptet seinerseits, daß Wagner das Wasser aus dem Brunnen gar nicht benötigt. Er sagt, Wagner habe in den letzten beiden Jahren nicht kontinuierlich das Wasser für seine Mühle verwendet. Zehn Zeugen werden aufgerufen, fünf für die Kläger, fünf für den Beklagten, der den Gegenbeweis führen muß. Zwei der Gegenzeugen werden vom Kläger als befangen erklärt, weil sie ihrerseits Wiesen unterhalb der Häuser haben, also vom Ausgang des Prozesses betroffen sind. Er verlangt, daß sie recusiert werden, also abgelehnt. Das Gericht prüft jeden Fall genau, doch die Zeugen werden zugelassen.

 

Der erste Zeuge ist ein Zimmermann aus Urweiler, der sich als Mühlenarzt auf die Instandhaltung von Mühlen spezialisiert hat: "Ich heiße Johann Stillemunkes, bin 29 Jahre alt, Mühlarzt zu Urweiler wohnhaft, nicht verwandt nicht verschwägert noch in Diensten der Partheien. (...) Ich war der Mühlarzt in der heutigen Mühle der Kläger und deren Vorfahrer. Wenn der verstorbene Erblasser der Kläger etwas an der Mühle zu machen hatte, so habe ich solches gefertigt. Ich habe aber auch schon für die heutigen Kläger hier gearbeitet. Im letzten Jahre 1858 habe ich mehrere Tage vor Weihnachten mich für solche in ihrer Mühle und bei derselben beschäftigt." Er bestätigt die Angaben des Klägers; auf eine direkte Frage des Beklagten hin räumt er ein, daß er sich erinnern kann, im Herbst 1858 gesehen zu haben, daß ein Teil des Wassers zwischen den beiden Häusern hindurch in die Wiesen hinunter lief.

 

Der zweite Zeuge ist Jakob Alles, der achtzehnjährige Müller aus der Lachenmühle in Baltersweiler. Er gibt an, daß im Frühjahr 1858 ein- oder zweimal die Woche den Weg durch Born nach Furschweiler nahm, kann sich aber an eine Ableitung des Wassers nicht entsinnen. Er bringt ein wichtiges Argument für das Anliegen des Klägers vor: "Allerdings hat der Ablauf des fraglichen Brunnenwassers für die Mühle der Kläger Vortheile, denn wenn sie das Wasser nicht hätten, dann stände es schlecht (Zeuge gebrauchte den Ausdruck "Schaufel") um ihre Mühle. Die Mühle der Kläger würde ohne den Brunnen im Sommer gar nicht gehen können."

 

Der dritte Zeuge kann sich an die Vergangenheit gut erinnern. Er heißt Daniel Kirsch und ist 57 Jahre alt. Seit vielen Jahren Feldhüter zu Roschberg hat er vor zwei Jahren den Bann von Furschweiler noch hinzu erhalten. Er erinnert sich sowohl an den Abfluß des Wassers zur Mühle als auch zu den Wiesen. Im Winter 1858 hat sich der Kläger einmal bei ihm beschwert: ""Sie (die Wiesenbesitzer vom Bornerhof) leiten mir das Wasser auf und dadurch laufe ich Gefahr, daß mir Gethiers in die Dohle vor dem Hause des Beklagten kömmt, wodurch mir die Dohle kaput geht. Der Kläger Wagner muthete mir nicht zu, Acht zu haben, daß ihme das Wasser vom Brunnen nicht abgeleitet werde."

 

Auf die Frage, wie es denn hier vor dreißig Jahren aussah, weiß er eine Antwort: "Ich war erst 15 Jahre alt, da kam ich als Knecht auf den Bornerhof, wo ich zwee Jahr ununterbrochen blieb. Damals war die Straße noch nicht angelegt, sondern um den Brunnen war es ein Dreckloch. Der mütterliche Großvater der Kläger, ein gewisser Brücher, lebte damals noch. Dieser hatte eine Brandtweinbrennerei und die heutige Mühle. Wenn nun dieser alte Brücher das Wasser nicht in der Brennerei brauchte, so floß dasselbe entweder zur Mühle oder über die Wiesen ab."

 

Der vierte Zeuge ist der fünfzigjährige Ackerer Johann Petry aus Roschberg, der aber schon seit 24 Jahren in Furschweiler wohnt. Er bestätigt die Angaben des Johann Stillemunkes.

 

Der letzte Zeuge zugunsten des Klägers ist der 60-jährige Ackerer Peter Wagner aus Furschweiler. Er macht interessante Angaben zur Hüttelsmühle: "Ich selbst bin Mahlgast der Bornermühle, und wenn ich auch in den letzten paar Jahren mein Mehl nicht mehr daselbst habe malen lassen, so werde doch der Bedarf meines Oeles daselbst geschlagen, bis in die neueste Zeit. Wenn ich als Mahlgast zur Mühle kam oder wenn ich sonst am Bornerhof vorbeiging, da habe ich gefunden, daß das Wasser bald zur Mühle abfloß und bald auf die Wiesen und diese meine Beobachtungen machte ich bis in die neueste Zeith. Das muß ich sagen, daß wenn die Kläger das Borner Brunnenwasser nicht hätten, sie die wenigste Zeit namentlich in trockenen Jahren malen könnten."

 

Danach ruft Justizrath Knauer die Gegenzeugen auf:

 

Zuerst kommt der 67-jährige Straßenwärter Mathias Meyer aus Furschweiler an die Reihe: "Ich bin schon seit vielen Jahren auf der Strecke, in welcher der Bornerhof liegt, als Straßenwärter angestellt. Schon zu meiner Zeit als Wegewart wurde die Straßenstrecke von hier nach Furschweiler chaussiert und die Dohle (a,b) des Faustrisses angelegt. Mit der Benutzung des Ablaufes des Borner Brunnenwassers ist es seit der von mir angegebenen Zeit so gehalten worden, daß wenn es der Müller nicht brauchte und Wasser genug da war, es in die Wiese abgeleitet wurde. Ich habe nie gehört, daß über die Benutzung des Brunnenwassers Streit zwischen den Wiesenbesitzern und dem Mühleneigenthümer entstanden sei. (...) Wenn ich das Wasser auf die Wiesen bei + des Faustrisses ablaufen sah, habe ich nicht bemerkt oder wahrgenommen, daß der Ablauf des Wassers durch Menschenhände herbeigeführt war, sondern ich vermuthe und glaube, daß solches dadurch herbeigeführt wurde, daß unterhalb des + des Faustrisses Grecken mit Gras wuchsen, wodurch das Wasser in dem Ableitungsgraben gedämmet wurde und es sich einen Ausweg suchte, wodurch es dann über die Wiese abfloß." Grecken sind verwachsene Wurzelknollen, wie man sie mit der Zeit auf Feldern findet, wenn das Unkraut nicht sauber entfernt wird.

 

Der 41-jährige Wendel Schwan, ein Ackersmann aus Furschweiler, tritt als zweiter Gegenzeuge auf. Da er eine Wiese ein paar hundert Meter unterhalb der Häuser besitzt, will ihn Wagner zunächst ablehnen. Doch das Gericht erlaubt seine Aussage: "Das Wasser war, wie ich glaube, getheilt, heute benutzten es die Wiesenbesitzer und Morgen die Besitzer der Mühle. Die Wiesenbesitzer haben bei + des Faustrisses Vertiefungen gemacht, um das Wasser in den Wiesen abzuleiten und wenn nun der Mühlenbesitzer das Wasser benutzen wollte, so machte er die zur Bewässerung der Wiesen getroffene Vorkehrung zu und leitete das Wasser wieder zum Betrieb der Mühle zu."

 

Mit der 29-jährigen Barbara Mees tritt zum ersten Mal in diesem Prozeß eine Frau als Zeugin auf. Bevor sie den Maurer Johann Loch aus Namborn heiratete, diente sie als Magd im Hauses des Ackermannes Adam Stoll. Sein Haus beginnt mit der Scheune, die auf dem Faustriß im unteren Teil zu sehen ist. "So lange ich hier war, ist das Wasser mehr zu den Wiesen als zu der Mühle der Kläger abgeflossen. Ich selbst habe hin und wieder das Wasser, wenn es die Kläger zu ihrer Mühle hingeleitet haben, den selben wieder (weg)geholt, wann ich Rummeln oder sonst etwas zu waschen hatte. Meine Dienstherrschaft sagte mir aber, wenn der Müller das Wasser brauche, so müßte man es ihm laufen laßen. Zu der Zeit wo ich hier als Magd war, haben die Mühleneigenthümer den Ablauf des Brunnenwassers nicht nöthig gehabt, denn es war immer Wasser da zum Betrieb der Mühle. Ich und meine Dienstfrau, die Frau Stoll und ein gewisser Peter Schmitt, Sohn des Nicholas Schmitt auf dem Bornerhof, haben mehr wie einmal das Wasser bei + des Faustrisses abgekehrt, um solches zur Bewässerung der Wiesen zu verwenden, und den Schmitt'schen Sohn habe ich mehr wie einmal gesehen, daß er auch das Wasser bei + abkehrte und in die Wiesen leitete zur Bewässerung derselben. So blieb der Ablauf des Wassers zur Bewässerung der Wiesen manchmal zwei, drei Tage - genau kann ich die Zeit nicht angeben - bis es der Müller zumachte und das Wasser zu seiner Mühle hinleitete."

 

Der Ackerer Wendel Haab ist der vierte Gegenzeuge. Er ist 38 Jahre alt und wohnt in Imweiler. Er ist der zweite Zeuge, den Wagner wegen Befangenheit ablehnen will. Doch Knauer läßt auch ihn reden. Seine Aussage ist lang und kompliziert, doch etwas grundlegend neues bringt sie nicht.

 

Als letzter Gegenzeuge soll eigentlich die Tagelöhnerin Maria Jung, Ehefrau des Michel Saturnus aus Furschweiler auftreten, doch diese liegt zuhause krank im Bett. Doch der Beklagte Schmitt besteht auf seinem Recht, und so begibt man sich nach Furschweiler in das Haus der Erkrankten. "Zeugin wurde im Bette liegend vorgefunden. Solche ist im Besitz ihrer geistigen Kräfte und bei vollem Bewußtsein. Nach Abgabe ihrer Ladungsabschrift wurde Zeugin mit dem Eide ritu legali Wahrheit und nichts als die ganze Wahrheit zu sagen belegt und erklärte: Ich diente von Johannis 1858 bei dem Adam Stoll zu Bornerhof und desgleichen von Fastnacht 1857 bis Weihnachten 1857 bei dem nämlichen. aus dieser Zeit meines Dienstverhältnisses bei Stoll auf dem Bornerhof habe ich über die Benutzung des Ablaufes vom Bornerbrunnen die Wahrnehmung gemacht, daß derselbe bald der Kläger Wagner bald der Beklagte Schmitt benutzt hat.  (...) Das aber habe ich gesehen, daß der Beklagte Schmitt kurz vor seinem Hause, da wo der Dohlen war demselben anfängt den Graben, der zur Mühle hinzieht, zugedämmt hat. Dieses habe ich mehr wie einmal gesehen, wie oft es aber vorkam, kann ich nicht sagen. Wenn nun das Wasser in dem Graben zu Mühle zu wie an gegeben gedämmt war, mußte es über die Wiesen ablaufen. Der Kläger aber machte solche Vorrichtungen wieder auf und nun lief das Wasser wieder in den Graben zur Mühle zu fort, Zank und Streit über die Benutzung des Wassers ist nie gewesen. Ich bemerke ferner, daß auch andere Leute zum Beispiel mein Dienstherr Knoll und die Gebrüder Schmitt das Wasser genommen haben, wenn sie es gebraucht haben. Daß ich bei Stoll gehört habe, daß wenn die Kläger das Wasser brauchten, mann es ihnen laufen laßen müsse, kann ich nicht sagen."

 

In seiner öffentlichen Sitzung vom 9. Februar 1859 läßt das Gericht den gesamten Proßverlauf rekapitulieren und die Zeugenaussagen noch einmal vorlesen. Dann zieht es seine Schlüsse, in dem es die Fakten nacheinander aufreiht und interpretiert. Und fällt schließlich sein Urteil:

 

"Als die Zeugen verhört waren, wurde auf den Antrag der Partheien bestimmt, daß dieselben in heutiger Sitzung ihre Endanträge nehmen sollten. Bei Aufruf der Sache in heutiger Sitzung wurden die Zeugenaussagen vorgelesen, und nachdem die Kläger bemerkt hatten, sie wollten sich ihre Rechte wegen den Zeugen Wendel Schwahn und Wendel Haab, welche nach der Recusation verhört worden seien, vorbehalten, werden von den Partheien obige Anträge genommen. Hierauf erging nachstehendes Endurtheil.

 

Nach Anhören der vernommenen Beweis- und Gegenbeweis-Zeugen in ihren Aussagen.

Nach Einsicht der von den Klägern angelegten Urkunde vom 2. Juni 1825:

 

Erwogen (= "es wird in Betracht gezogen" oder "zieht man in Betracht, daß"), daß allerdings Urkunden zum Erwerb eines Besitzes laut rechtlichen Folgen als Beweismittel benutzt werden können, aber nicht geeigneten schienen, die Fortdauer derselben dazuthun, daher in currete Fall (= im laufenden Fall) auf die vorgelegte Urkunde nicht gerücksichtigt werden darf, da es sich hier fragt, ob Kläger während des letzten Jahres sich im Annalbesitz des Rechts, den Ablauf des Borner Brunnenwassers zum Betriebe ihrer Mühle ausschließlich zu verwenden, befunden haben und selbstredens diese Urkunde vom 02.06.1825 darüber nichts enthalten kann.

 

Erwogen, daß kein Beweiszeuge mit Sicherheit bekundete, die Kläger hätten während des letzten Jahres sich im ausschließlichen Besitze des Rechts befunden, das abfließende Borner Brunnenwasser zum Betriebe ihrer Mühle auf Born zu verwenden, mittelst des an dem Chaussee Banquet sich hinziehenden Grabens. Da Beweiszeuge II nur vorübergehende Beobachtungen über Benutzung dieses Wassers gemacht und die anderen Beweiszeugen III, IV und V nicht gegen die Kläger ausgesagt haben,

 

Erwogen, daß diese drei Beweiszeugen besonders hervorhoben, daß wohl zur Hälfte das fragliche Brunnenwasser zur Berieselung der Wiesen und erst die andere Hälfte dieses Wassers durch die Kläger zum Betrieb ihrer Mühle verwendet und benutzt worden sei.

 

Erwogen, daß wenn unter solchen Umständen und nach dem Rechtssatz: "wenn der Kläger nicht beweist, ist der Beklagte zu entbinden" es als unnöthig erscheinen dörfte, den Gehalt der Gegenzeugenaussagen zu prüfen, es an der Ordnung ist, die Aussagen der Gegenzeugen zu würdigen.

 

Erwogen, daß aber alle Gegenzeugen deponirten (= angaben), das fragliche Brunnenwasser sei hier nicht allein von den Kläger benutzt worden, sondern auch von den Wiesenbesitzern zur Bewässerung, und daß besonders Gegenzeuge V spezielle Fakten mehrfach aufzählen die Evident darthun (=den Beweis erbringen), daß Kläger nicht ausschließlich das fragliche Wasser mittelst der sichtbaren Vorrichtung zu ihrer Mühle hingeleitet und benutzt haben.

 

Erwogen, daß nach den für den Richter gewordenen Aufschlüssen das Streitobject einen Wert von fünfzig Thalern nicht hat,

 

Aus diesen Gründen erklärt Königliches Friedensgericht in erster Instanz zu Recht sprechend, den Kläger nach Interlocut vom 21.02. auferlegten Beweis für nicht erbracht, weiset die Klage ab und legt Kläger sämmtliche Gerichtskosten zur Last, liquidirt zusammen auf neunzehn Thaler neun Groschen zwei Pfennige, von welchen Kläger 15 Thaler 21 Groschen 8 Pfennige und Beklagter 3 Thaler 17 Groschen 6 Pfennige vorgelegt haben und spricht Stempelfreiheit aus.

 

Also geurtheilt und publizirt zu St. Wendel am Tag, Monat und Jahr wie Eingangs gemeldet.

gez. Knauer und Bicking."

 

Es ist nicht bekannt, ob die Kläger in zweiter Instanz in Berufung gegangen ist, doch ist es - auch hinsichtlich des geringen Streitwertes - unwahrscheinlich.

 

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Veronika Rolinger aus Bornerhof 10, die ihr ganzes bisheriges Leben auf dem Hof verbracht hat, konnte sich an die im Handriß gezeigte Situation erinnern, als ich sie während meiner Recherchen besuchte. Das ablaufende Brunnenwasser kam unter der Straße hervor, lief durch eine Art Rinne zwischen den Häusern Schmitt und Fuhr hindurch in die Wiesen und verzweigte sich dort in drei Gräben. Vor Jahren wurde dann die Rinne in ein Rohr verlegt und die Gräben zugeschüttet. Aber das Wasser nimmt - wenn auch jetzt unterirdisch - immer noch diesen Weg.

 

 

 

Historische Forschungen · Roland Geiger · Alsfassener Straße 17 · 66606 St. Wendel · Telefon: 0 68 51 / 31 66
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