Schriftzug
18. Jahrhundert -> 1752 Prügelei im Lamm - eine Wirtshausschlägerei -> Originaltext (transkribiert)

(folio 104)

St. Wendel den 3te Januarij 1752

Praesentibus beeden H. Scheffen

Blum undt Feyen

 

In Sachen

Joseph Wassenich, Gerichtsscheffen, dahier

Contra

Den Wollen Knappen Eberhard,

anthon Mey, Hanß geörg Enkerich, Nicklaß Krein, undt

Matheiß Neumer Von St. Wendel und altZfassen

 

Kläger Zeiget an: was gestalten Beklagte gestern nach der Beth=Stunden in sein Hauß gekommen, und 14 Maaßen Bier nebst einem Schoppen Brandwein getruncken und Carthen gespihlet, und als die 8 Uhren herbey gekommen, hette er sich schlaffen gemacht und seiner frawen hinterlaßen, daß wann die 9 Uhr Vorbey, sie selbe nicht mehr halten und ausweißen solle, welches seine Fraw dann auch gethan, und ihnen Beklagten bedeutet, (folio 104 verso) Daß sie länger das Carthenspihl nicht dultete, und sich nach Hauß machen solten. Hierauff aber hätte der anthon Mey angefangen Zu fluchen = sagend Mord Saperment, soll man nicht auffgewartet bekommen umb das geld - wenn mann in dem wirthss hauß ist, Sie wolten nit mehr spihlen, sondern noch ein stund bey einander siZen = schleüZen [1] = und ein glaß bier Trincken = und falls sie ihnen nicht wolte Zu Trinken geben, schlüge er gläßer = und alles durch: gegen die 12 uhren des nachts seye sein Klägeren Ehefraw an das Bett Zu ihm gekommen, anZeigend, daß sie die Kerl nicht aus dem Hauß bringen könnte, derselben hatter er aber anbefohlen, die Küchen Thüer Zu Zu sperren, sie hingegen gesaget, daß falls sie dieses thätte, die Beklagte ihnen alles enzwey schlagen würden, hiernechst seye (folio 105) die Fraw wieder herunter gangen, Endlichen gegen die 4 Uhr nochmahlen kommen, und ihme gesagt, daß sie sich selbsten unter einander schlügen. Er solle kommen, damit die Leuth aus dem Hauß kämmmen, so hätte er seine Buchßen angesteibt, dem Knecht, und seinen Sohn geruffen, und herunter gangen, und als er herunter in die Stubb kommen, hette er über sie geschmehlet [2], daß sie die ganZe Nacht über geblieben, und nicht forthgegangen, und als sie noch nicht gehen wolten, hätte Er Einen nach dem anderen selbst heraus geworffen, sie wären aber wieder herein gekommen, unter dem Vorwand, daß sie ihr getrunckenes Bier Zahlen wolten, solches aber nicht Zahlten, sonderen im gegen Theil wiederumb auffs new angefangen Zu Krackehlen und Zu injurieren, wodurch dann geschehen, daß sein Knecht (folio 105 verso) und sein Sohn und den Wollenknappen Eberhard mehrmahlen gegriffen und Zum Hauß heraus geworfen und den anthon Mey ebenwohl auswerffen wollen, dieser hatt aber sich die Länge auff dem Boden geleget, also daß sein Knecht= und Sohn denselben heraus schleiffen müßen, er hätte mit dem Enckerich dabey gestanden= und Zugesehen, Endlich seye Von draußen Ein stein hinein gekommen, welchen er Kläger hiermit producirte, und Von ihm Eberhard ihme Klägeren mitten auf die stirn geworfen worden, also daß er ein sehr Tieffes Lochnebst einem grosen Beisel [3] Von dem 2 Eckigen stein bekommen.

       Dieser Eberhard seye nach dem geschehenen Wurff endloffen, er Kläger aber demselben durch seinen Knecht nachseZen, und als er umb die Kirch, und die hinter gaß herunter, in der Gegend des Monßen hauß [4] gestrauchlet und gefallen, seye (folio 106) er Zwaren Von seinem Knecht ergriffen und gehalten worden, es wären aber die Bürger hinZugeloffen, und der Knecht beängstiget, alß wenn Er hirmit Übel gethan, so forthen den Eberhard gehen laßen, auff welche Nachricht er Kläger den Ambts Botten mit der Wacht ruffen laßen, und diesen Eberhard in des anthon Mey als seines meisters hauß auffsuchen sollen, alß der ambtsbott dahien gekommen, hätte weder der anthon Mey, noch dessen Fraw von deme Gesellen was wißen wollen, welchemnechst der ambtsbott das hauß durchsuchet, und Endlichen auff dem S.V. [5] Secret [6] inwendig nackend stehend gefunden, und seye das Secret Von auswendig mit Einem riegell Zu gemacht geweßen, so forth denselben in die wacht geführet, gleich wie nun aber Er Kläger diese gewalthätige real injurie leichter diengß (folio 106 verso) Zu übersehen nicht schuldig, also bathe er dieselbe mit Vorbehalt der Herren Straff dahin anZu halten, daß ihme nicht allein die Wund heylen, sondern für schaden-SchmerZen, und unruhe 100 rthlr [7] Zahlen sollen, gestalten er lieber solche Verliehren, als nochmalen an einen solchen gefährlichen wurff ausstehen, und nächtl. Unruhe in seinem Hauß erleyden wolte.

       Beklagte anthon Mey, und Eberhard funck dessen gesell seynd des facti in so weith eingeständig, Er anton Mey aber gibt Zu seiner entschuldigung Vor = Er hätte bey Zeithen wollen auffhören Zu spihlen, die andere aber hätten ein Spihl über das andere VerZogen, und seye seyn gesell der Eberhardt und Nicklas grein in ein GeZänck Verfallen geweßen, und sich unter einander geröpfet, Er aber hette daran kein Theil genommen, und (folio 107) das hätte er empfunden, daß der Wirth ihn heraus werffen wollen, und deswegen hätte er sich auff den Boden geleget, und herausschleiffen laßen, Von dem stein wurff wolte er aber nichts wißen, desgleichen der Eberhard funck VorschüZet, daß er Vom Stein Wurff nichts wiße, sonderen der wachen entloffen wäre, weilen er gefürchtet, Von deme Knecht mehrere Streich auff den Kopf Zu bekommen, wie er dann, als der Knecht ihn bey dem Monßen hauß ergriffen, Von ihm noch Viele schläg bekommen und hätte sich auf Schamhaftigkeit umb nicht in die Wacht geführet Zu werden auf das S.V. Secret Verborgen, hofften also nicht Zu viel gethan Zu haben, und ab instantia erlediget Zu werden.

       übrige Mitbeklagte geörg Enckerich, Niclas grein, und Matheß Neumer erklährend, (folio 107 verso) daß zwaren wahr seye, daß sie die nacht über in joseph Wassnichs hauß getruncken, und gespihlt, sie hätten aber, auserhalb er Niclas grein an Keinem Streith Theil, als welcher sich mit dem Eberhard gescholten, und geropfet, sie wären auch frühe Zeithig Von einander gangen, es seye aber des anthon Mey seine fraw Zu ihnen kommen, so hätten sie noch einmahl Zapfen laßen, und wie sie forth geweßen, hätten sie nochmahlen angefangen der Carth Zu spihlen, es hette Zwaren die wirthin dann= und wann gesaget, daß sie aufhören solten, der anthon Mey aber seye weilen seine Fraw ihn geschmehlet, Verbitteret geweßen, und nicht auffgehöret Zu spihlen, der Nicklas Krein= und Matheß Neumer wären nicht mehr dageweßen, als der Eberhard Zum 2tenmahl heraus geworfen worden, sondern er Enckerich hätten neben dem Wassnich gestande, als der Eberhard ausge (folio 108) worffen geweßen, und der Knecht mit des Wassenichs Sohn den anthon Mey ausgeschleiffet, und über dem der Stein Zur Thüre herein geschehen, hätte aber nicht gesehen, wer den Stein geworffen, maßen er in der stuben Thüer gestanden, und nicht heraus sehen können, hofften also Von dieser anklag erlediget Zu werden.

       Kläger Replicando acceptirte die gegenseithigen Geständnis utilliter an= und seyen des Eberhardts ausflüchten nicht in Consideration Zu Ziehen, inmaßen sein Klägern Knecht= und sohn eben in dem Haußgang im Begriff geweßen den anthon Mey heraus Zu schleiffen, der Eberhard über diese drey den Stein Zum gang hinein geworffen = dahero fälschlich Vorgibt = des wessen entloffen Zu seyn, weilen er gefürchtet Von dem Knecht (folio 108 verso) mehrere Streich Zu bekommen, in deme der Knecht nicht annoch bey ihm, sondern an dem anthon Mey geweßen, und er Eberhard schon würcklich, ehe der Knecht Zum hauß heraus gekommen umb ihm nach Zu lauffen, bis gegen des landstuhlen Hauß nachgeloffen seye.

       Eberhard funck aus dem Lexemburgirischen Von DieKirchen hierauff Constituiret, wie er mit Vernunfft Verleugenen wolle, diesen Stein wurff nicht gethan Zu haben, und aus Forcht vor dem Knecht nicht mehr geschlagen Zu werden entloffen wäre, in dem Keiner mehr in der Gesellschafft, als er anthon Mey= und peter Enckerich geweßen, der peter Enckerich mithin nebst ihme Klägeren in der stuben thüer gestanden, der anthon Mey unter des Knecht= und sohns händen herausgeschleiffet, und ihn der Vorhien herausgeworffen geweßen = und in dem der stein wurff über diese drey (folio 109) nemblich des Wirthß Knecht= Sohn= und anthon Mey herauff auff ihn Kläger geschehen, folglich kein anderer, als er den Stein geworfen haben kann, umb so mehr, als er Eberhard den leZteren fingstMittwoch, als er bey der procession das Haubt nicht entdecket, und er Kläger als Synodal demselben Einen Streich mit dem rind stock über die schulder geZogen, gedrohet, daß er ihme, ehe er die stadt räuhme, und seinen Bindell mache, eins VerseZen wolte, daß er sein Lebtag gnug davon hätte, wie er solches durch den Leonard Wagner erweisen wolte.

       Beklagter Eberhard gestehet dieses über Ein, daß er ihme es wett machen wolte.

 

Resolutum

Nach Verhörten Parthien, der Beklagten geständniss, undt erwogenen umständen, wird hiermit Zu recht Verordnet, daß sie gesambter Hand Zu Viel gethan (folio 109 verso) bis über die 8 Uhren im Wirthß hauß= und Carthen Spihl, und Zwaren wieder des Wirths Willen sich auff Zu halten, dahero sie deswegen, und Zwaren anthon Mey Zu Vier Goldgulden, Nicklaß Krein, weilen er Zugleich sich mit dem Eberhardt geropfet in 3 Goldgulden = und Matheiß Neumer in 2 Goldgulden = Desgleichen geörg Enckerich in 2 Goldgulden, Er Eberhard aber wegen des geführten gefährlichen Steinwurfs in 10 rthlr Straff= nebst denen Curations-Kösten= und dem Beklagten für schaden= und schmerzen 20 rthlr Zu beZahlen Zu Verweißen, dieses Verfolgß Kösten aber unter ihnen Beklagten in gleichem Theil Zu theilen seyen, alß wir hiermit Zu Recht erkennenVerweißen, und Zu BeZahlen Befehlen, mit dem anfügen, daß des Beklagten Eberharts effecten nicht nur Consigniert [8] (folio 110) sondern er all so lang in wacht auffbehalten werden solle bis er diesem Urtheil Völliges Gnugen, oder hinlängliche Bürgschafft praestiret habe.

                                         St. Wendel quod supra. Er [9] zahlt 2 fl 12 alb

 

(folio 111)

den 5te Januar 1752

 

 


[1] vermutlich "gesellig beisammen sein", Grimms Wörterbuch, Band 15, Spalte 614-22: schleiZen = Streit schlichten, versöhnen

[2] hier: schimpfen

[3] vermutlich "Beule"

[4] Peter Montz, Zimmermann, Im Dreieck 3

[5] S.V. ist die AbkürZung für lat. "salva venia" = "mit Verlaub", das floskelhaft in der Frühen NeuZeit auch in deutschen Texten benutZt wird, bevor etwas Anstößiges gesagt bZw. geschrieben wird (Info: Tobias Kemper)

[6] "un suret" ist eine Geheimkammer, die sich Z.B. in einer Wand verbirgt. Von außen nur durch eine enge Öffnung zu erreichen, die sich leicht verschließen läßt, so daß man nicht erkennen kann, daß sich dahinter etwas verbirgt. (Info durch einen mir namentlich nicht bekannten Gast französischer Herkunft in der Felsenmühle in St. Wendel am Abend des 19. März 2003 gegen 23 Uhr, der aber Hans Klein von der gleichnamigen Buchhandlung in St. Wendel bekannt ist)

[7] Reichtsthaler

[8] consigniert = schriftlich festhalten; hier paßt aber eher „confisziert“, also „sichergestellt, in Verwahrung“ genommen.

[9] Eberhard Funck

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