Schriftzug

Eitzweiler Mühle

 

Staatsarchiv Speyer

Zweibrücken I

A 295/3

 

No 341

Beschreibung derer Mühlen im Amt Nohefelden

 

pag: 1

 

Actum Nohefelden d. 20. May 1743

 

Nachdeme Hochfürstliche Renthkammer

den Zustand sämbtlicher Herrschafftlichen

Mühlen und allen dahhier sich tragenden

Wassergebeuden Zu wissen Verlanget,

und derer Untersuchung unterschriebenenen

Amtskeller unterm 3ten praeteriti,

so aber erstlich d. 15. dieses an geloffen, com-

mittat, Von Seite mit der Undersuchung

den Anfang gemacht, und wird nach

Anleithung derer 17. ausgestelten und

hier Specificirten puncten, nehml.

 

1. Jeden Bach und Wasser, woran Mühlen

oder andere Wasserwerker gebauet

 und dadurch getrieben werden, Zu

beschreiben, wohin sie entspringen, auß

was für Quellen und Bronnen

sie bestehen, was für Zuflüße nach

und nach daZu kommen, und wo

sie sich endlich in andere eingießen,

und den ersten Nahmen also Verliehren.

 

2.  Was für Mahl, Seg, ohlig, Loh, Walck,

Schleiff-Mühlen und dergleichen

Wasser gebende gebäude, auch in welcher

ordnung und ohngefehrlichen Distanz auf

 

pag 2

einander an jeden derg. Bach

oder Weyher sich dermahlen gebauet

befinden

 

3. Jn waß für einen zustand und Ein=

richtung dermahlen alle und jede

dasigen Am Ort gelegenen Mühlen und

Wassergebäude sich befinden, wie Viel

WasserRäder, Mahlgänge, auch welche

angehengte Trilles oder sonsten dergleichen

eingerichtete besondere Kösten ohl=hänge

oder Ohl=koben auch So Viel möglich

was für wasser eine jede ohngefehr

hat, ob stege bey kleinen und großen,

Was sie denen und wieder zith

gehen könne oder nicht und wie lang

allenfalß still halten müße; Ob es

ober oder unterschlechtige Räder, Item

ob die Mühle hinten einen Wehr

oder an der Vollen Bach gelegen

nicht minder ob der Müller einen

und wie langen Wasser graben, so wohl

Viers ober als unter wasser, oder

sonsten eine Wasser leitung zu

Unterhaltung habe;

 

4. Wie dermahlige Einrichtung und

Verfassung einer jeden dergleichen

besonders aber denen Mahl Mühlen sich

 

pag 3

sich gleich im anfang der erhaltenen

Concession also befinden oder was

noch der hand, und zu welcher zeith

denn geäusert Ver___ehrt oder Ver=

_üßert worden;

 

5. Was eine jede dermahlen für pfacht

und eingerttlich wohin, bezahlet und

ob dieses der alte pfacht _ zu oder ob

solche in Dingen Zeithen größer oder

kleiner gewesen

 

6. Was für Stätte, Flecken, Dörfer und Höffe

zu einen oder der andern gebannet

hauptsächlich aber wie viele banngäste

oder Mähler sich dermahlen würcklich

in der bannalität befinden

 

7. Was für örthen insgesambt noch zur

Zeit nicht eigentlich da oder dorthin

gebannet, wie viele Mahler dannen

dermahlen gezehlet werden, und in

welchen Mühlen, solche biß anhero am

Meisten, und gewöhnlichsten zu mahlen

pflegen, nicht weniger in welcher Mühle

die Situation nach ein oder anderer

solcher örthen am bequemsten, mahlen,

könne;

 

8. Ob diejenige Mühlen, die noch ohne

Zeith keine gewisse banngäste heben

 

pag 4

heben, auch außwerts des Fürsten-

thums beständig oder doch jezuweilen

zu mahlen haben und nach welchen

gegenden solches seye, nicht weniger

ob nicht auch disseitige und welche

Unterthanen beständig, oder doch zu

Zeithen und in Nothfällen ausserwerts

und wo allenfals zu mahlen pflegten.

 

9. Wie Vie eine jede, so bann- als andere

Mühle, mit der dabei würcklich sich

findenden jetzigen Einrichtung und

Mühlwerck, auch unter denjenigen

Umständen Von Wasser und

vor den gewöhnlichen Zufällen, jährlich

an Mahlgästen ungehindert nach

eines jeden Müllers eigener aussage

befördern können.

 

10. Wie Viel auf jeden Mühler oder Mahl-

stätte, eine in die andere des jahrs

hin durch an früchten gerechnet und

erordert werde.

 

11. Womit, und wohin eine jede der übrigen

als Säg, Walck, Loh, Ohlig und Schleiff-

Mühlen, ihr gewerb eigentlich treiben,

und wohin dieselbe den jährlichen

Verdienst erhalten

 

12. Woher besonders die Säg Mühlen des

 

pag 5

das Holtz bekommen und wohin

selbige wiederum die Breder und

übrigens zu debitren pflegen

 

13. Wer eigentlich einer jeder Mühle

und seit welcher Zeit, der dermahlige

Besitzer seye und wer hier einen Erbe-

stand darüber in händen habe, ob derselbe

dieser sind- und andere Freyheit oder uti-

litäten als das gegü___ am Weyher

und Weyher de____ fischen __: und

in wie weit gewähre,

 

14. Zu welcher dergleichen Hausstatt die Mühle

Erbbeständlich, dermahlen auch sonsten

wegen dem gebende, gütere, Wiesen,

äcker, Zum Erbestand gehöre und

worinnen alles eigentlich bestehe

 

15. Was bey jeder Mahl-Mühle für ein

Molter herkömmlich oder sonsten

stipulirt seye; Zugleichen was für

jede arbeith und dienste bey deren

übrigen Vorgenannten Mühlen, Vor

ein Lohn oder sonsten bezahlt zu werden

pflege, und ob gnädigste Herrschaft

einige prarogate Vorbehalten

werden

 

16. Ob den bey jeder Mühle dermahlen ge-

bräuchliche Molter auch VerwalterWaltnes

der nehmliche geweßen oder nicht

 

pag 6

17. Woher eine jede Mühle ihre Mahlsteine

meistens Zusehen pflegen; und

wie Viele Jahre die einen doer

anderen ohngefehr zu dienen pflegten,

gemeldet.

 

 

Antworten:

pag 46

P. Eitzweiler Mühl

 

Die Eitzweiler Mühl ist nur eine Hauß=Mühl

und dem Hauß Soetern und dermahlen

der geistlichen Güther Verwaltung mit

1 Malter Korn und 1 flo 5 rh pfacht oder

Vielmehr grundZinß verhafftet geweßen,

und hat die Einwohner zu Eitzweyler

nach und nach zu Mühlen an sich ge-

zogen, biß man 1726 solche angesprochen (???)

und auch nach Wolfersweyler in die

Laurents-Mühl gebannet hat.

 

ad 3. diese Mühle besteht in einem kleinen ge-

bäude, so nicht bewohnet ist, ist in einem zieml.

Bau, führt ein oberschlechtig Rad Von 10 schu

 

folio 47

und einen gang ohne Trilles und anhang

ohne besondere Kosten oder Ahlgang, im

Sommer kann sie nicht alle zu oft mahlen,

sondern muß, nachdeme die Hitze groß

oder gering, 14 tag, 4 biß 8. Wochen still

halten, fängt das Wasser in der Freyß durch

ein Wehr, Von Reissen und Buchen belegt

führet solches durch einen graben Von 400

und den untern von 100 Schuh ohne weitere

Wasserleistung.

 

ad 4. Wie diese Mühl vor 1726 gestanden, davon

findet sich nichts, weilen solche nicht anhero

eingeschlagen, Von 1726 an aber stehet sie

in einem Stande

 

ad 5. Anhero gibt solche seit 1726 an geld 8 batzen

Korn 4 faß

Haber 4 faß

und der geistlichen Gütherverwaltung

geld 1 f 5 rh

korn 1 Mlt

 

ad 6. keine, sondern ist eine Haußmühl

 

ad 7. die d___ Hahnweyler Hinterlaßene seynd noch

allein dermahlen nicht gebannet ist, Zu dieser

Mühle fügl. gebannet werden können,

deswegen hatt sich Mathes Gisch, der Besitzer, daVon

machen einen Brief vom 19. Verstrichenen

Febr. 3 fs: korn und 3 fs haber zu geben

 

folio 48

erboten, aber noch keine respection erhalten

 

ad 8. Vor wenigen Jahren hatten sich noch einige

W_____ aus dem Amt St. Wendel

und Von Crügelborn auß dem Ambt Schaum=

burg Von ihren Mühlen abgestohlen und bey

Ihme dann und wahn gemahlen, seye aber

dermahlen sonst Verboten, das keiner mehr

zu ihme kommen dörffen.

 

ad 9. Zehen Mann zu alter Zeith

 

ad 10. 9 biß 10 Malter nach hiesiger arth gemengte

frucht

 

11 et 12 Cessent

 

ad 13

Matthes Gisch, Gemeinsmann zu Eitzweyler,

hat noch einen bestand fordern (?) und ein

rescript ist 1726 pag. 15 No 17 hiesiger Rechnung

angelegt, ist ein Verwalthungs Leibeigener

also allhire nicht frohndbahr, gewieß ist keine

andere utilitaten

 

ad 14

Nicht mehr, als was in dem Recht drauf stehet

 

ad 15 et 16

Gleich allhire üb= und herkömmlich, das 16te theil

 

ad 17

die Beume seynd Neue Hecken noch, und können,

nach 5. biß 6. Jahr bey dem wenigen ge-

briech lauffen, diese Steine können sonsten

nach dem Sie viel oder wenig gebraucht werden,

30. 40. biß 50. Jahre dauren.

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