Eitzweiler Mühle
Staatsarchiv Speyer
Zweibrücken I
A 295/3
No 341
Beschreibung derer Mühlen im Amt Nohefelden
pag: 1
Actum Nohefelden d. 20. May 1743
Nachdeme Hochfürstliche Renthkammer
den Zustand sämbtlicher Herrschafftlichen
Mühlen und allen dahhier sich tragenden
Wassergebeuden Zu wissen Verlanget,
und derer Untersuchung unterschriebenenen
Amtskeller unterm 3ten praeteriti,
so aber erstlich d. 15. dieses an geloffen, com-
mittat, Von Seite mit der Undersuchung
den Anfang gemacht, und wird nach
Anleithung derer 17. ausgestelten und
hier Specificirten puncten, nehml.
1. Jeden Bach und Wasser, woran Mühlen
oder andere Wasserwerker gebauet
und dadurch getrieben werden, Zu
beschreiben, wohin sie entspringen, auß
was für Quellen und Bronnen
sie bestehen, was für Zuflüße nach
und nach daZu kommen, und wo
sie sich endlich in andere eingießen,
und den ersten Nahmen also Verliehren.
2. Was für Mahl, Seg, ohlig, Loh, Walck,
Schleiff-Mühlen und dergleichen
Wasser gebende gebäude, auch in welcher
ordnung und ohngefehrlichen Distanz auf
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einander an jeden derg. Bach
oder Weyher sich dermahlen gebauet
befinden
3. Jn waß für einen zustand und Ein=
richtung dermahlen alle und jede
dasigen Am Ort gelegenen Mühlen und
Wassergebäude sich befinden, wie Viel
WasserRäder, Mahlgänge, auch welche
angehengte Trilles oder sonsten dergleichen
eingerichtete besondere Kösten ohl=hänge
oder Ohl=koben auch So Viel möglich
was für wasser eine jede ohngefehr
hat, ob stege bey kleinen und großen,
Was sie denen und wieder zith
gehen könne oder nicht und wie lang
allenfalß still halten müße; Ob es
ober oder unterschlechtige Räder, Item
ob die Mühle hinten einen Wehr
oder an der Vollen Bach gelegen
nicht minder ob der Müller einen
und wie langen Wasser graben, so wohl
Viers ober als unter wasser, oder
sonsten eine Wasser leitung zu
Unterhaltung habe;
4. Wie dermahlige Einrichtung und
Verfassung einer jeden dergleichen
besonders aber denen Mahl Mühlen sich
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sich gleich im anfang der erhaltenen
Concession also befinden oder was
noch der hand, und zu welcher zeith
denn geäusert Ver___ehrt oder Ver=
_üßert worden;
5. Was eine jede dermahlen für pfacht
und eingerttlich wohin, bezahlet und
ob dieses der alte pfacht _ zu oder ob
solche in Dingen Zeithen größer oder
kleiner gewesen
6. Was für Stätte, Flecken, Dörfer und Höffe
zu einen oder der andern gebannet
hauptsächlich aber wie viele banngäste
oder Mähler sich dermahlen würcklich
in der bannalität befinden
7. Was für örthen insgesambt noch zur
Zeit nicht eigentlich da oder dorthin
gebannet, wie viele Mahler dannen
dermahlen gezehlet werden, und in
welchen Mühlen, solche biß anhero am
Meisten, und gewöhnlichsten zu mahlen
pflegen, nicht weniger in welcher Mühle
die Situation nach ein oder anderer
solcher örthen am bequemsten, mahlen,
könne;
8. Ob diejenige Mühlen, die noch ohne
Zeith keine gewisse banngäste heben
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heben, auch außwerts des Fürsten-
thums beständig oder doch jezuweilen
zu mahlen haben und nach welchen
gegenden solches seye, nicht weniger
ob nicht auch disseitige und welche
Unterthanen beständig, oder doch zu
Zeithen und in Nothfällen ausserwerts
und wo allenfals zu mahlen pflegten.
9. Wie Vie eine jede, so bann- als andere
Mühle, mit der dabei würcklich sich
findenden jetzigen Einrichtung und
Mühlwerck, auch unter denjenigen
Umständen Von Wasser und
vor den gewöhnlichen Zufällen, jährlich
an Mahlgästen ungehindert nach
eines jeden Müllers eigener aussage
befördern können.
10. Wie Viel auf jeden Mühler oder Mahl-
stätte, eine in die andere des jahrs
hin durch an früchten gerechnet und
erordert werde.
11. Womit, und wohin eine jede der übrigen
als Säg, Walck, Loh, Ohlig und Schleiff-
Mühlen, ihr gewerb eigentlich treiben,
und wohin dieselbe den jährlichen
Verdienst erhalten
12. Woher besonders die Säg Mühlen des
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das Holtz bekommen und wohin
selbige wiederum die Breder und
übrigens zu debitren pflegen
13. Wer eigentlich einer jeder Mühle
und seit welcher Zeit, der dermahlige
Besitzer seye und wer hier einen Erbe-
stand darüber in händen habe, ob derselbe
dieser sind- und andere Freyheit oder uti-
litäten als das gegü___ am Weyher
und Weyher de____ fischen __: und
in wie weit gewähre,
14. Zu welcher dergleichen Hausstatt die Mühle
Erbbeständlich, dermahlen auch sonsten
wegen dem gebende, gütere, Wiesen,
äcker, Zum Erbestand gehöre und
worinnen alles eigentlich bestehe
15. Was bey jeder Mahl-Mühle für ein
Molter herkömmlich oder sonsten
stipulirt seye; Zugleichen was für
jede arbeith und dienste bey deren
übrigen Vorgenannten Mühlen, Vor
ein Lohn oder sonsten bezahlt zu werden
pflege, und ob gnädigste Herrschaft
einige prarogate Vorbehalten
werden
16. Ob den bey jeder Mühle dermahlen ge-
bräuchliche Molter auch VerwalterWaltnes
der nehmliche geweßen oder nicht
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17. Woher eine jede Mühle ihre Mahlsteine
meistens Zusehen pflegen; und
wie Viele Jahre die einen doer
anderen ohngefehr zu dienen pflegten,
gemeldet.
Antworten:
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P. Eitzweiler Mühl
Die Eitzweiler Mühl ist nur eine Hauß=Mühl
und dem Hauß Soetern und dermahlen
der geistlichen Güther Verwaltung mit
1 Malter Korn und 1 flo 5 rh pfacht oder
Vielmehr grundZinß verhafftet geweßen,
und hat die Einwohner zu Eitzweyler
nach und nach zu Mühlen an sich ge-
zogen, biß man 1726 solche angesprochen (???)
und auch nach Wolfersweyler in die
Laurents-Mühl gebannet hat.
ad 3. diese Mühle besteht in einem kleinen ge-
bäude, so nicht bewohnet ist, ist in einem zieml.
Bau, führt ein oberschlechtig Rad Von 10 schu
folio 47
und einen gang ohne Trilles und anhang
ohne besondere Kosten oder Ahlgang, im
Sommer kann sie nicht alle zu oft mahlen,
sondern muß, nachdeme die Hitze groß
oder gering, 14 tag, 4 biß 8. Wochen still
halten, fängt das Wasser in der Freyß durch
ein Wehr, Von Reissen und Buchen belegt
führet solches durch einen graben Von 400
und den untern von 100 Schuh ohne weitere
Wasserleistung.
ad 4. Wie diese Mühl vor 1726 gestanden, davon
findet sich nichts, weilen solche nicht anhero
eingeschlagen, Von 1726 an aber stehet sie
in einem Stande
ad 5. Anhero gibt solche seit 1726 an geld 8 batzen
Korn 4 faß
Haber 4 faß
und der geistlichen Gütherverwaltung
geld 1 f 5 rh
korn 1 Mlt
ad 6. keine, sondern ist eine Haußmühl
ad 7. die d___ Hahnweyler Hinterlaßene seynd noch
allein dermahlen nicht gebannet ist, Zu dieser
Mühle fügl. gebannet werden können,
deswegen hatt sich Mathes Gisch, der Besitzer, daVon
machen einen Brief vom 19. Verstrichenen
Febr. 3 fs: korn und 3 fs haber zu geben
folio 48
erboten, aber noch keine respection erhalten
ad 8. Vor wenigen Jahren hatten sich noch einige
W_____ aus dem Amt St. Wendel
und Von Crügelborn auß dem Ambt Schaum=
burg Von ihren Mühlen abgestohlen und bey
Ihme dann und wahn gemahlen, seye aber
dermahlen sonst Verboten, das keiner mehr
zu ihme kommen dörffen.
ad 9. Zehen Mann zu alter Zeith
ad 10. 9 biß 10 Malter nach hiesiger arth gemengte
frucht
11 et 12 Cessent
ad 13
Matthes Gisch, Gemeinsmann zu Eitzweyler,
hat noch einen bestand fordern (?) und ein
rescript ist 1726 pag. 15 No 17 hiesiger Rechnung
angelegt, ist ein Verwalthungs Leibeigener
also allhire nicht frohndbahr, gewieß ist keine
andere utilitaten
ad 14
Nicht mehr, als was in dem Recht drauf stehet
ad 15 et 16
Gleich allhire üb= und herkömmlich, das 16te theil
ad 17
die Beume seynd Neue Hecken noch, und können,
nach 5. biß 6. Jahr bey dem wenigen ge-
briech lauffen, diese Steine können sonsten
nach dem Sie viel oder wenig gebraucht werden,
30. 40. biß 50. Jahre dauren.