Schriftzug
19. Jahrhundert -> 1835 Aufsichtspflicht des israelitischen Consistoriums zu Trier

An den Herrn Bürgermeister Rechlin Hier

No. 3540

 

Die Königliche Regierung hat mittelst Rescripts vom 16/22 d.M. verfügt, daß, da die unter der französischen Regierung statt gehabte Verbindung der israelitischen Einwohner des hiesigen Kreises seit 1816. zwar unterbrochen, aber durch keine landesherrliche Verordnung aufgehoben worden ist, dieselbe in Folge der jetzt bestehenden Vereinigung des hiesigen Kreises mit dem Regierungs-Bezirk seit Einführung der Preußischen Gesetzgebung am 1ten September c. als wieder aufgelebt zu betrachten sei.

 

Das israelitische Consistorium zu Trier ist demnach aufgefordert worden, seine Aufsicht in Gemäßheit des Regulativs vom 10. Dezember 1806. und des Kaiserlichen Dekrets (3) vom 17. März 1808. auf alle jene israelitischen Einwohner des Kreises St. Wendel auszudehnen, und hinsichts derselben von dem 1ten September 1835. an zu nehmen und so zu verfahren, als ob eine Unterbrechung der früheren Verbindung gar nicht statt gehabt hätte.

 

Sie wollen die israelitischen Einwohner Ihres Amtsgerichts hiervon benachrichtigen und anweisen, sich in allen Religions=Angelegenheiten an das israelitsche Consistorium zu Trier allein zu wenden, auch jede Verbindung mit den Synagogen der benachbarten (4) deutschen Länder zu vermeiden.

 

St. Wendel den 23. November 1835

 

Der Königliche Regierungs-Rath

Engelmann

 

Quelle: Stadtarchiv St. Wendel, C4-49, Seite 2

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