Schriftzug
17. Jahrhundert -> 17.04.1651 Leumundszeugnis für Johann Heckmann, der Bürger in Frankfurt am Main werden will

 

 

Wenn wir an Wanderungen ins Ausland denken, an Auswanderungen, dann denken wir fast immer an Wanderungen nach Übersee.
Dabei fanden die frühesten nachweisbaren Auswanderungen aus unserer Kante schon im 17ten Jahrhundert statt - bestimmt sogar früher.

Mit dieser unserer Kante meine ich meine Kante, das alte Amt St. Wendel, eine Exklave des Kurfürstentums Trier.

Da war ein Mann namens Johannes Heckmann, der kurz nach dem Dreißigjährigen Krieg von St. Wendel aus als Schneider auf die Walz ging.
Auf eine gewisse Weise beneide ich ihn ob seiner Erlebnisse. Was der wohl alles gesehen und erlebt hat. Wobei sich das „beneiden“ durchaus in Grenzen hält.
Er erlebte das vom Krieg verwüstete Land aus erster Hand, als er zu Fuß seine Reise nach Frankfurt am Main antrat, wo er sich niederlassen wollte. Nach seiner An-kunft fragten die Oberen Frankfurt in Heckmanns Heimatstadt St. Wendel nach, wie es sich denn mit diesem jungen Mann verhielte. Und der hiesige Schultheiß stellte ihm am 17. April 1651 dieses Leumundszeugnis aus, das sich heute im Stadtarchiv Mainz befindet.

„Wir Schultheis, Scheffen und Gericht der Churfürstlicher Trierischer Statt St. Wendalin p Thun kundt Jedermenniglich offentlich hiemit bekennende, daß Vff heuth dato Vndengd. Vor Vnß der Versambleten Gericht erschienen, der Ehrsam Hanß Jacob Heß Mühler alhie und hat Vnß Vnderthienstlichen Vorbracht Und Zu uerstehen geben, Wie daß Weylandt Peter Heckmann Zeit lebens gewesenen Rodtgerbers, Und Margretha Winnweilerin Von Gondeßweiller beide Eheleuth, wonhafft Zu Vrweiller, sein Heßen, respective Vetter Vnd Baaß sehlige, Einen Sohn Jn stehender Ehe Nahmens Johannes Heckmann Schneider handtwercks Ehelichen erZeugt, Vnd Im leben nach Ihnen hinderlaßen, Welcher nachdeme Er seinem gelehrten Schneider handtwerck eine Zeit langh Vff der Wanderschafft, Vnder frembde Herschafften nachgesetzt, Vnd nhunmehr bedacht ware, sich Zu Frankfurth Jn der Statt Niederzuschlagen, Vnd auff solchem seinem Handtwerck seine Narhungh zu suchen, dahero seiner Ehelicher gepuert, herkommens Vnd Verhaltens glaubwürdigen schriftlichen Schein /: gestalten solchen ahn Endt Und orth es die Notturfft erfordern mögt, VorZuZeigen Undt Vffzulegen habe :/ deßwegen Vnß Jn gepuer pittlichs fleiß ersuchen laßen, Wir wollten Ihme denselben tragenden Ampts Vnbeschwert ertheillen Vnd mitgeben.p. Wan dan Kundtschafft der Warheit Niemandt zu uersagen, Vnd wir sein pitt Vor billigh erachtet.

Alß Sagen Vnd bekennen Wir beyr den Eyden Und pflichten, damit Wir dem Hochwürdigsten Vnserm gst. Churfürsten Undd Hern Zu Trier, Und dem Scheffenstull alhie Verwandt Und Zugethan seindt, Vnß benebendt gnugsamer beschehener Umbfragh woll weißigh sein,

daß Ehegd. Peter Heckmann Seinn Johanneßen Vatter, Vnd Margretha seine Mutter beide sehlig Christliche Eheliebende Eheleuth gewesen, die sich alhie zu St. Wendalin nach Christlicher Catholischer Ordtnungh Und gebrauch Ehelichen Zu Kirchen Vnd straßen geführt, Vndt Volgendts eine guete Zeit Zu gedachtem Vrweiller, Jn einem negst bey der Statt alhie gelegenen Dorff, bey einander wie frommen Christlichen Eheleuthen geZimpt, haußheblichen gewohnt, Vnd Ehelichen Verhalten, Vnd Jn wehrendem Ehestandt obgd. Johanneßen neben Andern mehr Kindern, Außer einem Reinen Vnd Vnbefleckten Ehebeth Ehelichen, frey ohne einiche Leibeigenschafft geboren Vnd erZogen, der sich dan auch die Zeit Er alhie Vnder der Eltern gehorsamb gelebt, wie einem Ehrlichen Gesellen geZimpt, Ehrbar Vnd woll Verhalten, auch sonsten Anderster nit Vor Kommen p. Also daß Wir Ihme so woll, Alß deßen Eltern sehligen Andersten nichts dan Ehr Vnd guets nachZusagen wißen. p. In Vrkundt haben Wir Vnser statt: Vnd Gerichts Jnsiegell wißentlichen Ahn diesen brieff hangen thun. So Geben Zu St. Wendalin den 17. Aprilis des Jahrs. 1651.“

Quelle: Stadtarchiv Mainz, Signatur G_1651 0417_AO. St.Wendel_GO. Urweiler

 

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