M. Offizielles
(M.1) Sing=Anniversarien in Alsweiler.
[12.01.1842] In die Kirche zu Alsweiler sind zwei Sing=Anniversarien von den Geschwistern Nikolaus und Maria Staub und den Eheleuten Wendel Brill und Angela Eckert mit 40 Thlr. gestiftet.
[Anniversarien sind Jahrestage des Todes von Menschen, die u.a. im Katholischen feierlich begangen werden können. Ein anderes Wort dafür ist Jahrgedächtnis. Grundlage für das Gedenken bildete meist eine Stiftung, genannt „Seelgerät“, in Form einer ewigen Messe, die entweder vorsorglich von den Betroffenen selber oder von deren Nachkommen bestellt wurde. Hintergrund war die Sorge um das Seelenheil der Person, für die die Messe gestift wurde. In diesem Fall stiften die Genannten insgesamt 40 Thaler für das Lesen einer jährlichen Totenmesse, bei der auch gesungen wurde. Das Geld wurde von der Pfarrei verzinslich angelegt, d.h. an jemanden in Form eines Kredits verliehen. Aus den Zinsen wurden die Stolgebühren bezahlt, die Gebühren für bestimmte geistige Amtshandlungen, zu denen der Geistliche die Stola anglegt (Taufe, Trauung, Begräbnis). Die Stolgebühren waren früher wesentlicher Bestandteil des Pfarrergehalts.
Die Geschwister Nikolaus und Maria Staub lassen sich im Familienbuch Alsweiler nicht einwandfrei identifzieren WB2]
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(M.2) Kein Standgeld auf dem Lichtmeß=Markt.
In diesem Jahre wird der Lichtmeß=Markt (Kram= und Viehmarkt) am 3. Februar c. hier abgehalten, welches mit dem Bemerken zur öffentlichen Kenntniß des Publikums gebracht wird, daß auf dem Markte kein Standgeld erhoben wird.
St. Wendel den 22. Januar 1842.
Der Bürgermeister, Rechlin.
[Maria Lichtmess wird traditionell am 2. Februar gefeiert und fällt 1842 auf einen Mittwoch. Unsere Oma hat uns den alten Spruch gelehrt: " Mariä Lichtmess, spinne vergess‘, bei Daach se Naacht gess’". "Spinne vergess" – das bezieht sich auf die Arbeit der Bauern im Winter, wenn die Witterung die Arbeit draußen unmöglich macht; dann saßen die Leute drinnen und spannen. Aber an Lichtmess begann das sog. "Bauernjahr", d.h. ab jetzt wurde die bäuerliche Arbeit draußen wieder aufgenommen und mit dem Spinnen hatte es mal wieder ein Ende. Abendessen gabs und gibt es heute noch um halb sechs oder sechs, und Anfang Februar beginnt die Dunkelheit etwa um die Zeit oder sogar schon später. Also ist es noch tag(hell), wenn wir das Abendbrot einnehmen: "bei Daach se Naacht gess!" An dem Tage endete aber auch das Dienstbotenjahr, den Mägden und Knechten wurde der Rest ihres Jahreslohnes ausbezahlt, und sie konnten neue Verträge aushandeln. Der zugehörige große Markt fällt in St. Wendel auf den darauffolgenden Donnerstag, 3. Februar. An diesem Tag treffen sich Händler, Handwerker und Bauern aus den umliegenden Dörfern und Gemeinden in St. Wendel, aber nicht nur um den Markt zu besuchen und einzukaufen, sondern auch – und vielleicht auch vor allem – um miteinander zu reden, Neuigkeiten zu erfahren und den gesammelten Klatsch der letzten vier Monate loszuwerden. Der letzte Markt war der große Wendalinusmarkt Ende Oktober gewesen, und während der dunklen Monate bis nach Weihnachten werden sie kaum Gelegenheit gehabt haben, die Stadt zu besuchen, schon gar nicht, wenn der Schnee hoch lag und die Temparaturen tief im Keller nur zu finden waren. Auch jetzt Anfang Februar ist es noch nicht gerade warm, aber die Aussicht auf ein Wiedersehen mit Freunden und Bekannten lockte sie alle in die Stadt. WB4]
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(M.3) Briefbeförderung von Grumbach nach Sien.
Nach einer Bekanntmachung des Herrn Postdieners Lossen zu Kreuznach im Amtsblatt Nro. 8, Seite 64, wird mit dem 1. März d. J zu Sien eine Briefsammlung errichtet und ein Bote von von Grumbach über Sien nach Kirn ins Leben treten, welche am Sonntag, Dienstag, Donnerstag und Freitag Morgens 9 Uhr von Grumbach, und Nachmittags 3 1/4 Uhr von Kirn abgeht und mit den Postcursen zwischen Kreuznach und Saarbrücken und von St. Wendel und Birkenfeld über Baumholder nuch Grumbach in Verbindung steht. Mit dieser Botenpost werden Briefe, Pakete bis 5 Pfund und Welder (?) bis 50 Thaler zu einzelnen Sendungen befördert.
St. Wendel den 20. Februar 1842. [WB8]
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(M.4) Prüfung für externe Schulamtsbewerber.
Zufolge einer Bekanntmachung der Königlichen Regierung im Amtsblatt Nro. 12 wird die Prüfung derjenigen jungen Leute, welche in das Schullehrer=Seminar zu Brühl in diesem Jahre aufgenommen zu werden wünschen, am 25. 26. 27. April c. und am 28. und 29. desselben Monats die Prüfung für Schulamtsbewerber, die sich außerhalb des Seminars vorgebildet haben, und für Lehrer, welche ihr zweites Examen machen wollen oder aus andern Gründen zu dieser Prüfung berufen worden sind, zu Trier in dem Lokale der Bürgerschule statthaben. Die Interessenten haben sich Tags vorher bei dem Prüfungs= Commissions=Mitgliede, Herrn Lehrer Schnur, an der Bürgerschule, Nachmittags gegen 4 Uhr, unter Vorlegung der erforderlichen Atteste einschreiben zu lassen.
St. Wendel den 14. März 1842. Der Königl. Landrath.
[Katholisches Volksschullehrerseminar in Brühl von 1823 bis 1925.
Lehrer Johann Schnur (1802-1860) . WB11+33]
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(M.5) Nachteile der Zurückstellung vom Militärdienst
Durch eine Verfügung der Königliche Regierung im Amtsblatte Nro. 10 sind die Militairpflichtigen bereits auf die Nachtheile aufmerksam gemacht worden, welche die Unterlassung der persönlichen Gestellung vor die Kreis=Ersatz=Commission namentlich dann herbeiführt, wenn dieselben wegen häuslicher oder sonstiger Verhältniße die Zurückstellung in Anspruch nehmen wollen. Auf diese Bekanntmachung die Eltern der Ersatzpflichtigen und diese selbst hierdurch nochmals aufmerksam zu machen, finde ich mich um so mehr veranlaßt, als viele Eingesessenen des hiesigen Kreises nach den Wahrnehmungen in frühern Jahren der Meinung waren, daß es genüge, die Reklamationsgesuche der definitiv entscheidenden Departements=Ersatz=Commission vorzutragen, während diese gesetzlich auf alle nicht bei der Kreis=Ersatz=Commission angemeldete Reklamationen keine Rücksicht zu nehmen hat. Zugleich werden die Eltern oder sonstigen Angehörigen der etwa zur Zeit abwesenden Militärpflichtigen aufgefordert, die letztern zur Rückkehr behufs der Gestellung vor die Ersatz=Behörden zu veranlassen.
St. Wendel den 9. März 1842.
Der Königl. Landrath. [WB11]
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(M.6) Die Landesbeschäler erhalten Unterstützung.
Es verdient auch in einem weitern Umkreise bekannt zu werden, daß durch die Fürsorge der Rheinischen Gestüt=Inspektion in diesem Jahre zu St. Wendel, außer zwei andern, 6 jährigen Landesbeschälern, von 5 Fuß, 3- 5 Zoll Größe, ein als Renner ausgezeichneter und zur Zucht sehr tüchtiger Englischer Vollbluthengst, lichtbraun, einjährig, 5 Fuß 2 Zoll groß, als Beschäler aufgestellt ist. Die Pferdezüchter, welche vorzugsweise als Reitpferde geeignete Fohlen zu erzielen wünschen, werden auf denselben besonders aufmerksam gemacht.
St. Wendel den 12. März 1842. Der Landrath.
[Deutsche Wörterbuch von Jacob Grimm und Wilhelm Grimm, Band 1, Spalte 1544:
„Beschäler, m. equus admissarius, ahd. scelo, was aber zugleich burdo, onager und tragelaphus ausdrückt, gerade wie ein andrer Name des Hengsts warannio, reineo an rheno, das männliche Rennthier reicht. Auf jeden Fall ist scelo ein uraltes Wort dunkler Abkunft, vgl. das mhd. schelch. Zur Aufnahme der Pferdezucht werden an vielen stellen im lande tüchtige Beschäler unterhalten und ihnen gegen geringe Abgabe die Stuten zugeführt. Im Rheinland hörte man katholische Bauern, die für ihre Stuten von fremden Beschälern fürchteten, laut sagen: wir wollen die verfluchten lutherischen Hengste nicht.“ [WB11]
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(M.7) Tholeyer Viehmärkte.
In der letztern Zeit zeigte sich Seitens der umliegenden Viehbesitzer und Viehhändler unverkennbar ein besonders reges Interesse für den Emporschwung der zu Tholey seit langen Jahren bestandenen Viehmärkte. Ich finde mich hierdurch veranlaßt, auch das entfernter wohnende handelslustige Publikum auf diese Viehmärkte mit dem Bemerken aufmerksam zu machen, daß seit Aufhebung der denselben so nachtheilig gewesenen Zollsperren kein Ort in der Umgegend zu einem ausgedehnten Marktverkehr günstiger gelegen ist oder zur Auf= und Unterstellung des Viehes etc. bequemere Gelegenheit darbietet.
Tholey den 14. März 1842.
Der Bürgermeister, Jesse [WB11]
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(M.8) Reklamationen gegen die Klassensteuerveranlagung
Es wird hierdurch noch besonders bekannt gemacht, daß nach der Verordnung der Königl. Regierung im Amtsblatte Nr. 13, S. 97, etwaige Reklamationen gegen die diesjährige Klassensteuer=Veranlagung spätestens bis zum 20. April d. J. und zwar unter Beifügung des Steuerzettels, woraus die geleistete Zahlung der schon verfallenen Zwölftel hervorgeht, schriftlich bei dem Landrathsamte eingereicht werden müssen.
St. Wendel den 22. März 1842.
Der Landrath
[WB12]
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(M.9) Aachener= u. Münchener Versicherungs=Gesellschaft.
Folgendes war der Geschäftsstand dieser Gesellschaft am 1. Januar 1842.
1. Sicherheits=Kapital | 1,200,000 Thlr |
2. Reserve für 1842 und die Freijahre | 445,755 Thlr |
3. Reserve für spätere Jahre aus eingenommenen und einzunehmenden Prämien bestehend | 547,675 Thlr |
4. Reserve für unregulirte Brandschäden | 67,000 Thlr |
5. Gesammtes Gewährleistungs=Kapital | 2,260,430 Thlr |
6. Netto Prämien inc. Nebenkosten, das Jahr 1841 betreffend | 428,297 Thlr |
7. Versicherungen im Laufe des Jahres 1841 | 260,535,903 Thlr |
8. Brandschäden bezahlt bis zum 31. Dezember 1841 | 2,297,990 Thlr |
Die vollständigen Rechnungs=Abschlüsse, die Statuten und die Versicherungs=Bedingungen sind bei dem unterzeichneten Agenten, so wie bei allen Agenten der Gesellschaft zur Einsicht zu erhalten. Dieselben vermitteln auch die Versicherungen zu den billigsten Prämien und ertheilen Auskunft darüber.
St. Wendel im März 1842.
Der Agent, Carl Mall.
[Carl Mall (1798-1860) war ein Kaufmann in St. Wendel: . WB12]
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(M.10) Remontemärkte in St. Wendel und Baumholder
Mit Bezug auf die Bekanntmachung der Königl. Regierung vom 24. v. Mts im Amtsblatte Nr. 16 bringe ich hierdurch zur öffentlichen Kunde, daß höhern Orts zur Beförderung der inländischen Pferdezucht auch in diesem Jahre, wie im vorigen, die Abhaltung von Remontemärkten und zwar
zu St. Wendel am 17. Mai d. J. und
zu Baumholder am 18. Mai d. J.
jedesmal von 9 Uhr Morgens an, beschlossen worden ist, und nach Beendigung des Remonte=Ankaufs an den nämlichen Tagen Nachmittags allgemeine Pferdemärkte werden abgehalten werden.
Als Remonten können nur Pferde von 4 bis 6 Jahren, wenigstens 4 Füß 10 Zoll groß, fehlerfrei und noch nicht durch den Gebrauch angegriffen, angekauft werden. Die Eigenthümer solcher Pferde werden aufgefordert, dieselben an den bezeichneten Orten und Tagen der Remonte=Kommission vorzuführen und von dieser vortheilhaften Gelegenheit zu deren Verkaufe zahlreich Gebrauch zu machen; zugleich werden die Pferde Märkte der allgemeinen Theilnahme des Publikums dringend empfohlen und die Ortsbehörden veranlaßt, zur Förderung der Sache in jeder Weise mitzuwirken.
St. Wendel den 2. April 1842.
Der Königl. Landrath.
[Remonte = Ergänzung des Bestandes an Pferden bei der militärischen Reiterei] [WB14]
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(M.11) Gedruckte Landtagsverhandlungen zu verkaufen
Durch das Königliche hohe Ober=Präsidium sind dem Landrathsamte Exemplare der Verhandlungen des sechsten Rheinischen Provinzial=Landtags und des unterm 7. November vorigen Jahres darauf ergangenen Allerhöchsten Landtags=Abschieds zugefertigt worden, um solche zu dem Preise von 20 Sgr. per Exemplar abzusetzen. Diejenigen Einwohner des Kreises, welche Exemplare zu haben wünschen, wollen sich dieserhalb an die betreffenden Herrn Bürgermeister oder direkt an das Landrathsamt unter Einsendung des Kostenbetrages wenden.
Die frühern Landtags=Verhandlungen sind zu ermäßigten Preisen, und zwar diejenigen des 1, 2, 3 und 4 Landtags einzeln per Exemplar zu 5 Sgr. zusammen zu 15 Sgr., jene des 5. Landtags für 10 Sgr. in der vorbezeichneten Art zu erhalten.
St. Wendel den 26. März 1842.
Der Königl. Landrath.
[Heutzutage kann man sich diese Landtagsverhandlungen, für die damals Nikolaus Cetto aus St. Wendel für die Städte Saarlouis, Saarbrücken mit St. Johann, Ottweiler, St. Wendel und Baumholder, teilnahm, kostenlos aus dem Internet herunterladen:
„digital.ub.uni-duesseldorf.de/ihd/periodical/titleinfo/270688“ WB14]
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(M.12) Postwesen: Vorschlag zur Ermäßigung des Briefportos.
Eine preußische Zeitung sagt: Daß eine Ermäßigung des Briefporto’s nicht bloß eine Wohlthat für das kommerzielle, sondern auch für das allgemeine Publikum unsrer Monarchie seie, und diese Wohlthat, durch Abschluss einer Postconvention mit England noch vermehrt werden würde, darüber ist wohl so ziemlich nur eine Stimme vorherrschend, zugleich mit der Meinung, daß die Einnahme der Postverwaltung sich dadurch noch keineswegs vermindern würde. Hier soll nur von dem Postzwang die Rede sein, dem Pakete bis 40 lb [Pfund] unterworfen sind, welches Gesez in voller Kraft zu erhalten, schon seit längerer Zeit der Postbehörde gar nicht mehr möglich ist. Denn jeder kleinere Ort hat jetzt seine Fuhrleute oder Schiffer, die täglich oder doch an mehreren Tagen der Woche den ihnen zu nächstgelegenen größeren oder Haupthandelsplatz besuchen, um von diesem alle die größeren und kleineren Gegenstände, die sich als Bedürfniß an jenem herausstellen, mitzubringen, bei welchem Verkehr anzunehmen ist, daß fast jeder Wahrenführer, wissentlich oder unwissentlich, nicht eine, sondern Gott weiß, wie viele Contraventionen gegen jenes Gesetz begeht. Und was soll man andererseits von den Bestellern sagen, die solche veranlassen? Werden sie nicht, da die Post weit theurer ist, auch an den mehrsten kleineren Orten keineswegs täglich eintrifft, die gewerbliche Konkurrenz es aber vielen zur dringenden Pflicht macht, die entgebotenen Gegenstände rasch und auf möglichst billigem Wege an sich zu ziehen, und die Sendung expresser Boten viel zu kostspielig sein würde, gewissermaßen dazu gezwungen? Sollte eine strengere Controlle deßhalb ausgeführt werden, es würden sich gewiß so viele Contraventionen herausstellen, daß die Postbehörde schwerlich geneigt sein würde, sie alle zu bestrafen. Kurz, jenes Gesetz ist in seiner vollen Kraft nicht wohl mehr aufrecht zu erhalten.
Zu den früher mitgetheilten Belegen von einem zu hohen Porto, theilen wir noch folgende mit:
Ein Brief von Hükeswagen (bei Elberfeld) bis Nürnberg mit 6 Thalern in Tresorscheinen kostet ein Gulden 13 Kreuzer Porto.
Ein Brief von Görlitz bis Nürnberg mit 2 Friedrichsdor 1 Gulden 2 Kreuzer Porto.
Ein Brief von Aachen nach Nürnberg mit 30 Thaler Kassascheinen kostet 1 Gulden 16 Kreuzer Porto.
Ein einfacher Brief von Neuyork bis Nürnberg per Dampfboot über Liverpool kostet 2 Gulden 11 Kreuzer. In England wird nur 35 Kreuzer Übersee gerechnet.
Ein einfacher Brief von London bis Nürnberg kostet jetzt 39 Kreuzer, was angeht. Ein einziges Zeitungsblatt (the times) unter Kreuzband 3 Gulden 51 Kreuzer Porto.
3 Thaler Papiergeld von St. Wendel durch den Postwagen bis Nürnberg 52 Kreuzer.
5 Thaler in Gold von Grüne bis Nürnberg ein Gulden 6 Kreuzer, 10 Thaler in Gold von Görlitz bis Nürnberg ein Gulden 2 Kreuzer.
Wie wohlthätig ein wohlfeiles Porto auf den Verkehr, somit auf die Belebung des Handels, der Gewerbe und der Gesittung wirft, zeigt England, wo im Januar 1839, 1.543.375, im Januar 1841 (bei dem wohlfeilen Porto) aber 5.429.071 Briefe zur Post kamen.
[Quelle: Allgemeine polytechnische Zeitung und Handlungs-Zeitung : Sammlung der neuesten und nüzlichsten Erfindungen, Entdekungen und Beobachtungen in der Chemie, Fabrikwissenschaft und den technischen Gewerbszweigen überhaupt, 03.03.1842]
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(M.13) Gewerbeausstellung in Trier.
Die Gesellschaft für nützliche Forschungen in Trier hat nach einer in der dortigen Zeitung veröffentlichten Anzeige beschlossen, für den 1. September dieses Jahres eine Gewerbeausstellung in derselben Weise, wie im Jahre 1840, im Theatergebäude zu Trier anzuordnen.
Im Interesse dieser, für die industrielle Thätigkeit des Regierungsbezirks höchst wichtigen Angelegenheit, werden alle Fabrikanten und Gewerbetreibende, mit Hinweisung auf das im hiesigen Wochenblatte 1840, Nro. 20, S. 77, abgedruckte Reglement, dringend ersucht, sich bei dieser Ausstellung so viel als möglich zu betheiligen und solches unter Angabe der einzusendenden Erzeugnisse des Gewerbefleißes zeitig auf den Bürgermeisterei=Aemtern anzumelden.
St. Wendel und Ottweiler den 26. März 1842.
Die Königl. Landräthe.
[WB13]
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Vorbemerkung. Der nächste Artikel ergibt mehr Sinn, wenn man weiß, welche Orte zu den jeweiligen Bürgermeistereien gehören. Deshalb setze ich diese Tabelle vornan, die nicht zum originalen Artikel gehört.
Bürgermeisterei | Orte |
St. Wendel | Dörrenbach, Mainzweiler, Niederlinxweiler, Oberlinxweiler, Remmesweiler, St. Wendel, Steinbach, Wetschhausen, Werschweiler |
Alsweiler | Alsweiler, Bliesen, Gronig, Güdesweiler, Marpingen, Oberthal, Urexweiler, Winterbach. |
Oberkirchen | Alsfassen und Breiten, Baltersweiler, Eisweiler, Furschweiler, Gehweiler, Grügelborn, Haupersweiler und Seitzweiler, Heisterberg, Hofeld, Leitersweiler, Mauschbach, Namborn, Oberkirchen, Pinzweiler, Reitscheid, Roschberg und Urweiler. |
Burglichtenberg | Berglangenbach, Berschweiler, Eckersweiler, Fohren und Linden, Freisen, Hahnweiler, Helmbach, Leitzweiler, Mettweiler, Pfeffelbach, Reichweiler, Rohrbach, Rückweiler, Ruthweiler, Schwarzerden und Thallichtenberg. |
Baumholder | Aulenbach, Ausweiler, Baumholder, Breungenborn, Erzweiler, Frauenberg, Frohnhausen, Grünbach, Hammerstein, Mambächel, Reichenbach, Ronnenberg und Ruschberg. |
Grumbach | Buborn, Deimberg, Grumbach, Hausweiler, Homberg, Kappeln, Kirrweiler, Langweiler, Merzweiler, Niederalben, Niedereisenbach, Offenbach, Sulzbach, Wiesweiler |
Sien | Dickesbach, Ehlenbach, Ilgesheim, Kefersheim, Kirchenbollenbach, Mittelbollenbach, Mittelreidenbach, Nahbollenbach, Niederjeckenbach, Oberjeckenbach, Oberreidenbach, Schmidthachenbach, Sien, Sienhachenbach, Weierbach, Wieselbach und Zaubach. |
(M.14) Zustand der Bevölkerung des Kreises St. Wendel.
Mittheilungen über den Zustand der Bevölkerung des Kreises St. Wendel am Schlusse des Jahres 1841, über das Verhältniß der im Laufe desselben stattgehabten Geburten und Sterbefälle und über die vorgekommenen Eheverbindungen. (Nach amtlichen Angaben.)
Die Bevölkerung betrug am Schlusse des Jahres 1841:
| In den Bürgermeistereien | nach dem Geschlechte | [gesamt] | |
|
| männlich | weiblich | |
1 | St. Wendel | 2949 | 3022 | 5971 |
2 | Alsweiler | 3112 | 3047 | 6159 |
3 | Oberkirchen | 2627 | 2682 | 5309 |
4 | Burglichtenberg | 2670 | 2601 | 5271 |
5 | Baumholder | 2437 | 2413 | 4850 |
6 | Grumbach | 2337 | 4309 | 4736 |
7 | Sien | 2440 | 2416 | 4856 |
| Summa | 18372 | 18580 | 37152 |
|
| Nach den Religionsverhältnissen | |||
|
| katholisch | evangelisch | mennonitisch | jüdisch |
1 | St. Wendel | 3489 | 2482 | 0 | 0 |
2 | Alsweiler | 6695 | 64 | 0 | 0 |
3 | Oberkirchen | 4935 | 338 | 0 | 36 |
4 | Burglichtenberg | 2184 | 3077 | 0 | 10 |
5 | Baumholder | 683 | 4133 | 0 | 34 |
6 | Grumbach | 321 | 4263 | 0 | 152 |
7 | Sien | 1665 | 2981 | 6 | 214 |
| Summa | 19362 | 17338 | 6 | 446 |
Davon wohnten: | a. in den Städten St. Wendel und Baumholder | 3754 |
b. in den Landgemeinden | 33398 | |
zusammen | 37152 |
A. Im Laufe des Jahres 1841 sind geboren worden
a. 730 Knaben, worunter 39 uneheliche,
b. 654 Mädchen, worunter 32 uneheliche
überhaupt 1384 Kinder, worunter 71 uneheliche
Die Zahl während des Jahres 1840 Geborenen
betrug 1247 Kinder, worunter 72 uneheliche,
mithin waren 1841 137 Kinder mehr und 1 uneheliches weniger.
Es war demnach das Verhältniß der Geborenen überhaupt zu dem der unehelich Geborenen, wie 19,5: 1
In den Städten St. Wendel und Baumholder wurden geboren:
a. 73 Knaben, worunter 4 uneheliche,
b. 70 Mädchen, worunter 4 uneheliche
überhaupt 143 Kinder, worunter 8 uneheliche
In den Landgemeinden a. 657 Knaben, worunter 35 uneheliche
b. 584 Mädchen, worunter 28 uneheliche
überhaupt 1241 Kinder, worunter 63 uneheliche
Es verhält sich hiernach die Zahl der Geborenen zu der der unehelichen Kinder: | |
a. in den Städten | wie 17,9:1 |
b. in den Landgemeinden | wie 19,7:1 |
In den einzelnen Bürgermeistereien (Städte und Landgemeinden zusammen) ergiebt sich folgendes Verhältniß: | |
a. St. Wendel wie | 42,00:1 |
b. Alsweiler wie | 23,25:1 |
c. Oberkirchen wie | 34,50:1 |
d. Burglichtenberg wie | 18,20: 1 |
e. Baumholder | 16,00:1 |
f. Grumbach wie | 18,90:1 |
g. Sien wie | 9,50:1 |
|
|
Es sind im Jahre 1841 überhaupt Mehrgeburten vorgekommen:
20 Zwillingsgeburten, darunter 8, wo beide Kinder Knaben, 6, wo beide Kinder Mädchen, 6, wo die Kinder verschiedenen Geschlechts waren.
Hiernach stellt sich das Verhältniß der Geburten überhaupt zu dem der Zwillingsgeburten wie 69,2:1
B. Es sind während des Jahres 1841 getraut worden: | Ehepaare |
a. in den Städten St. Wendel und Baumholder | 32 |
b. in den Landgemeinden | 257 |
überhaupt | 289 |
Während des Jahres 1840 sind getraut worden | 287 |
mithin im Jahre 1841 mehr | 2 |
Von den während 1841 getrauten Ehepaaren sind:
a. katholische | 153 |
b. evangelische | 132 |
c. Menoniten | 0 |
d. Juden | 4 |
zusammen wie oben | 289 |
darunter befanden sich 16 gemischte Ehen, und zwar 8, wo der Bräutigam evangelisch, die Braut katholisch, und 8, wo der Bräutigam katholisch, die Braut evangelisch war.
C. Es sind während des Jahres 1841 gestorben:
a. Personen männlichen Geschlechts | 370 |
b. Personen weiblichen Geschlechts | 410 |
überhaupt | 780 |
Im Jahre 1840 sind gestorben | 860 |
mithin im Jahre 1841 weniger | 80 |
Das Verhältniß des Ueberschusses der Geburten über die Sterbfälle stellt sich nach den Geschlechtern gesondert, wie folgt:
| [gesamt] | [männlich] | [weiblich] |
a. geboren wurden | 1384 | 730 | 654 |
b. starben | 780 | 370 | 410 |
mithin wurden mehr geboren | 604 | 360 | 244 |
Es wurden geboren: | |
a. in den Städten | 143 |
b. in den Landgemeinden | 1241 |
Es sind gestorben: |
|
a. in den Städten | 85 |
b. in den Landgemeinden | 695 |
Das Verhältniß der Geburten zu den Sterbfällen stellt sich hiernach: | |
a. in den Städten | wie 1,68:1 |
b. in den Landgemeinden | wie 1,79:1 |
Dem Alter und Geschlecht nach sind gestorben:
I. Kinder, welche das 14. Lebensjahr noch nicht erreicht hatten:
|
| todtgeboren | vor vollendetem 1 Jahre |
a. Knaben | 208 | 37 | 93 |
b. Mädchen | 195 | 29 | 77 |
| 403 | 66 | 170 |
Unter den Todtgeborenen befanden sich uneheliche 1 männliches, 2 weibliche, und unter den vor vollendetem 1 Lebensjahre Verstorbenen 4 männliche und 4 weibliche.
II. Personen nach dem 14. bis vor vollendetem 60 Jahre: | ||
a. männlichen Geschlechts | 87 | |
b. weiblichen Geschlechts | 133 | |
überhaupt Personen | 220 | |
III. Personen nach dem 60 und vor vollendetem 90 Jahre | ||
a. männlichen Geschlechts | 73 | |
b. weiblichen Geschlechts | 81 | |
überhaupt Personen | 154 | |
IV. Personen über 90 Jahre: | ||
a. männlichen Geschlechts | 2 | |
b. weiblichen Geschlechts | 1 | |
überhaupt | 3 | |
hierzu | I. | 403 |
| II. | 220 |
| III | 154 |
giebt die Gesammtzahl der Gestorbenen | 780 |
Den Jahreszeiten nach sind gestorben: | |
1. in den Monaten Januar, Februar und März | 234 |
2. in den April, Mai und Juni | 159 |
3. in den Juli, August und September | 168 |
4. in den Oktober, November und Dezember | 219 |
giebt obige Summe | 780 |
Den Krankheiten und andern Todesarten nach sind gestorben (mit Ausschluß der schon angegebenen Todtgeborenen.) | männ-liche | weib-liche | |
1. an Entkräftung vor Alter | 117 | 64 | 53 |
2. durch Selbstmord | 1 | 1 | 0 |
3. durch allerlei Unglücksfälle | 7 | 6 | 1 |
4. bei der Niederkunft | 27 | 0 | 27 |
5. durch die Pocken | 8 | 4 | 4 |
6. durch die Wasserscheu | 0 | 0 | 0 |
7. an innern hitzigen Krankheiten | 189 | 88 | 101 |
8. an innern langwierigen Krankheiten | 256 | 117 | 139 |
9. an schnelltödtenden Krankheiten, | 37 | 19 | 18 |
10. an äußern Krankheiten u. Schäden | 5 | 3 | 2 |
11. an nicht bestimmten Krankheiten | 65 | 31 | 36 |
zusammen | 714 | 333 | 381 |
hierzu die Todtgeborenen | 66 | 37 | 29 |
Giebt die Gesammtzahl der Gestorbenen | 780 | 370 | 410 |
[WB14]
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(M.15) Soldaten auf Urlaub.
Durch die Verordnung der Königl. Regierung vom 19. v. Mts. im Amtsblatt Nr. 16, S. 126 ist die Bestimmung, wonach die Ortsbehörden mit Strenge darauf zu wachen haben, daß die in ihrer Heimath sich aufhaltenden Soldaten nach Ablauf ihres Urlaubs pünktlich zu ihrem Regimente zurückkehren, in Erinnerung gebracht, und zugleich vorgeschrieben, daß jeder beurlaubte Soldat sofort nach seiner Ankunft sich bei dem Adjunkten und dem Bürgermeister unter Vorzeigung seiner Urlaubs=Legitimation melden solle und daß jeder ohne diesen Nachweis betroffene Soldat zu arretiren und dem betreffenden Truppen=Befehlshaber vorzuführen, auch hierbei auf die Angabe, daß der Urlaubspaß verloren worden, niemals Rücksicht zu nehmen sei. Den Herrn Bürgermeistern und Beigeordneten wird die pünktliche Beachtung dieser Vorschriften zur Pflicht gemacht.
St. Wendel den 4. April 1842. Der Landrath.
[WB15]
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(M.16) Schulunterricht auf dem Lande.
Die Königl. Regierung hat durch die Verordnung vom 22. v. M. im Amtsblatt Nr. 16, S. 124, bestimmt, daß während des Sommerhalbjahres der Schulunterricht auf dem Lande nach Abtheilungen, und zwar für die obere in der Regel täglich von 7-10 Uhr Vormittags und für die untere, mit Ausnahme des Donnerstags, täglich von 1-4 Uhr Nachmittags, ertheilt werden soll. Da hierdurch dem Wunsche der Landbewohner, sich der Hilfe ihrer schulpflichtigen Kinder bei den ländlichen Arbeiten zu bedienen, möglichst entsprochen wird, so sind die Gesetze wegen des regelmäßigen Schulbesuchs und der Bestrafung der Schulversäumnisse um so strenger zu handhaben, um auch zugleich dem Unterrichtszwecke Genüge zu thun.
Zugleich wird den Schulvorständen und Lehrern in Erinnerung gebracht, daß durch die Bekanntmachung vom 3. Sept. 1840 im Amtsblatt Nr. 39, S. 357, jährlich nur sechs Wochen Schulferien gestattet sind und daß die Osterferien vom grünen Donnerstag bis zum Sonntage nach Ostern dauern und im Monat Juli 14 Tage, im Monat Oktober aber 17 Tage, und zwar vom 1. bis 18., Ferien sein sollen.
Hiernach ist in allen Schulen pünktlich zu verfahren.
St. Wendel den 8. April 1842. Der Landrath.
[WB15]
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(M.17) Die Musterung aller Ersatzpflichtigen 1842 in St. Wendel
Die diesjährigen Operationen der Ersatzaushebungs=Commission des Kreises St. Wendel sind in folgender Weise bestimmt:
I. Loosungsbezirk St. Wendel.
Samstags den 21. Mai d.J. Morgens 7 Uhr,
Loosung der laufenden Altersklasse 1842, und Musterung der Kriegspflichtigen aus der Bürgermeisterei Alsweiler
Montags den, 23, Mai d. J.
Musterung jener aus den Bürgermeistereien St. Wendel und Oberkirchen
II. Loosungsbezirk Baumholder.
Dienstags den 24. Mai, Morgens, 7 Uhr,
Loosung der Altersklasse 1842 aus dem ganzen Bezirke und hierauf Musterung der Concurrenten aus den Bürger Grumpach und Sien.
Mittwochs den 25. Mai, Musterung jener aus den Bürgermeistereien Baumjolder und Burglichtenberg.
Indem ich dies mit dem Bemerken, daß die Aushebungslisten nach § 5 der Instruktion vom 13. April 1825 auf dem landräthlichen Bureau zur Einsicht offen liegen, zur allgemeinen Kenntniß bringe, fordere ich mit Hinweisung auf meine Bekanntmachung vom 2. vorigen Monats (Wochenblatt Nr. 11) alle Betheiligten auf, sich bei Vermeidung der gesetzlich angedrohten Nachtheile an den oben bestimmten Tagen vor der Kommission einzufinden.
Zugleich verbinde ich hiermit die Anzeige, daß die Besichtigung und Auswahl der vom hiesigen Kreise zum diesjährigen großen Manöver zu stellenden Landwehr= Cavalleriepferde, bei Gelegenheit der Ersatzaushebung,
in St. Wendel am 21. Mai d. J. Nachmittags 1 Uhr, und
in Baumholder am 24. laufenden Monats, zu derselben Zeit
vorgenommen werden soll.
Es werden daher die Besitzer von zu diesem Zwecke geeigneten Pferden, dieselben unter den bekannten Bedingungen zu vermiethen geneigt sind, eingeladen, solche um die erwähnte Zeit der Kommission vorzuführen, wobei ich den Wunsch ausspreche, daß das auf den Kreis fallende Contingent auch ganz von demselben gestellt werden und die zu zahlende bedeutende Miethe den Kreisangehörigen zu gut kommen möge.
St. Wendel den 24. April 1892.
Der Landrath.
[WB17]
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(M.18) Die Musterung aller Ersatzpflichtigen 1842 in Neunkirchen
Dienstags den 17. Mai dieses Jahres Morgens 6 Uhr beginnen dier in Ottweiler auf dem Gemeinde=Hause die Operationen der diesjährigen Ersatz=Aushebungs= Kommission mit dem Loosen der 1842 dienstpflichtig gewordenen Altersklasse.
Die Musterung aller Ersatzpflichtigen, sowie die Prüfung der Reklamationen findet demnach in folgender Ordnung statt, ab:
Dienstags den 17. Mai Morgens 8 Uhr die Bürgermeisterei Dirmingen,
Dienstags den 17. Mai Morgens 10 Uhr die Bürgermeisterei Eppelborn
Mitwoch den 18. Mai Morgens 8 Uhr die Bürgermeisterei Neunkirchen,
Mitwoch den 18. Mai Morgens 8 Uhr die Bürgermeisterei Tholey,
Donnerstags d. 19. Mai Morgens 6 Uhr die Bürgermeisterei Ottweiler
Donnerstags d. 19. Mai Morgens 8 Uhr die Bürgermeisterei Stennweiler
Freitags den 20. Mai Morgens 6 Uhr die Bürgermeisterei Uchtelfangen
an demselben Tage Morgens 9 Uhr Berichtigung der Listen.
Ottweiler den 26. April 1842.
Der Königl. Landratd.
[WB18]
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(M.19) Viehmärkte im Moseldepartement.
Zufolge einer Mittheilung des Herrn Unter=Präfekten von Saargemünd ist es jetzt den Preußischen Unterthanen gestattet, ihre Pferde und ihr Rindvieh über die Zollämter von Großblittersdorf und von Carlingen einzuführen, um sie auf die in dem Moseldepartement bestehenden Viehmärkte zu bringen
Beim Eingang muß der Zoll von 25 Frs. für jedes Stück hinterlegt werden, der aber, im Fall das Vieh nicht verkauft ist, bei der Rückkehr wieder erstattet wird.
Da diese Maasregel wesentlich zur Förderung der Viehzucht und des Handels dient, so wird dieselbe hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht.
St. Wendel und Ottweiler den 3. Juni 1842.
Die Königl. Landräthe.
[WB22]
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(M.20) Generalversammlung des rhein=preuß. landwirthschaftlichen Vereins
Ew. Hochwohlgeboren ist es aus den in der Zeitschrift abgedruckten Verhandlungen bekannt geworden, daß die nächste General=Versammlung des rhein=preußischen landwirthschaftlichen Vereins im Herbste dieses Jahres in Cöln stattfinden soll.
Es wird beabsichtigt, mit derselben eine möglichst vollständige Ausstellung von Produckten der Landwirthschaft(Forst=, Acker=, Wiesen= und GartenKultur), Ackergeräthen, andern landwirthschaftlichen Werkzeugen u. s. w. zu verbinden, woraus das unterzeichnete Komité Veranlassung nimmt, um gefällige Beiträge, unter dem Bedinge portofreier Rücksendung, wenn es verlangt wird, ganz ergebenst zu ersuchen.
Alles was die Landwirthschaft an leicht transportablen, bemerkenswerthen Gegenständen aufzuweisen hat, wird willkommen sein, und verbinden wir mit obigem Gesuche noch die besondere Bitte um baldgefällige Bezeichnung der Objekte, welche Ew. Hochwohlgeboren als Beitrag der Lokal=Abtheilung einzusenden die Gewogenheit haben wollen, worauf wir uns beehren werden, in nähere Korrespondenz zu treten.
Cöln am 26. Mai 1842.
Das Komité zur Vorbereitung der diejähringen General=Versammlung.
Indem ich obiges Schreiben des Kommité zur Vorbeitung der diesjährigen General=Versammlung des landwirthschaftlichen Vereins in Cöln den Mitgliedern hiesiger Lokal=Abtheilung hiermit zur Kenntniß bringe, bitte ich dieselben, mir vor dem 1. künftigen Monats September, die Gegenstände, welche sie etwa zur Vorlage bei der Versammlung bestimmen mögen, hier in St. Wendel zur Weiterbeförderung zugehen zu lassen.
Der Direktor der Lokal=Abtheilung Saarbrücken.
Carl Cetto.
[WB23]
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(M.21) Personenpost zwischen Creuznach und Saarlouis.
Mit dem Beginnen der Personenpost zwischen Creuznach und Saarlouis,(was schon durch die öffentlichen Blätter bekannt gemacht wurde) hören die bisherigen Personenpost=Verbindungen zwischen Saarlouis und Birkenfeld, St. Wendel und Saarlouis auf. An die Stelle der letztern tritt jedoch nach Ankunft der Post von Saarlouis nach Creuznach am Mittwoch (7 Uhr Abends von Tholey am Sonnabend] St. Wendel abgehende und an denselben Tagen 12 Uhr Nachts von St. Wendel nach Tholey zurückkehrende, den allgemeinen Bestimmungen unterliegende Personen=Post, mit 1 ½ Stunde Beförderungszeit zum Anschluß an die Post von Creuznach nach Saarlouis, während an den 4 übrigen Tagen die Personen=Post zwischen Trier und St. Wendel eine Verbindung zwischen Tholey und St. Wendel bewirkt.
Die neuen Posten beginnen den 15. Juni 1842.
[WB24]
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(M.22) Aachener und Münchener steht trotz Großschaden gut da.
Sämmtliche Schäden dieser Gesellschaft bei dem großen Brande in Hamburg haben circa 300,000 Thaler betragen und waren,- mit Ausnahme von 10,000 Mark Banco, die wegen besonderer Umstände noch nicht regulirt werden konnten,- bereits im Monat Mai zur Zufriedenheit der Interessenten bezahlt, und zwar aus dem in frühern Jahren für außerordentliche Fälle zurückgehaltenen Gewinn, wovon noch eine beträchtliche Summe übrig geblieben ist, so daß die Gesellschaft weder ihre diesjährige Prämien=Einnahme, noch ihre regelmäßige Reserve bei diesem außerordentlichen Falle zu verwenden brauchte.
St. Wendel den 30. Juni 1842.
Die Agentur zu St. Wendel,
Carl Mall. [WB27]
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(M.23) Ein Verschwender aus Urexweiler.
Auf die von Frau Elisabetha Rektenwald, Wittwe Michael Brehm, Handelsfrau in Urexweiler wohnhaft, eingeleitete Klage ist durch Urtheil des Königl. Landgerichtes zu Saarbrücken vom 28. Juni 1842 dem Jakob Brehm, ohne Gewerbe in Urexweiler wohnhaft, die Ausübung der im Art. 513. des bürgerlichen Gesetzbuches aufgezählten Rechte ohne Zuziehung eines Rechtsbeistandes untersagt und als Rechtsbeistand der Ackerer Johann Adam Brehm in Urexweiler ernannt worden.
St. Johann den 7. Juli 1842.
Für die Richtigkeit dieses Auszuges.
Der Anwalt der Klägerin.
Riotte.
[Code Civil: 513. Es kann den Verschwendern verboten werden, ohne Zuziehung eines Beistandes, der ihnen von dem Tribunal ernannt wird, Prozess zu führen, Vergleiche zu schliessen, Anleihen zu machen, Mobiliarkapitalien zu empfangen und Quittung (decharge) darüber auszustellen, und ihre Güter zu verkaufen, oder sie mit Hypotheken zu belasten.
Nach dem Tod ihres Ehemannes verkaufte der zweitälteste Sohn Napoleon Jakob Brehm seinen Anteil am väterlichen Erbe. Seine Mutter klagte erfolgreich gegen ihn wegen Verschwendung. Danach erwarb sie diese Anteile wieder zurück, „damit nicht durch Fremde Störung in die Angelegenheiten ihrer Kinder sollen gebracht werden“. Wesentliche Teile ihres Testaments vom 17. März 1843 sowie die Genealogie ihrer Familie finden sich im Anhang.] [WB28]
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(M.24) Viehprämien auf dem St. Annenmarkt
Auf dem diesjährigen St. Annenmarkte, der den 26. d. Mts. hier abgehalten wird, sollen, wie es an denselben Tagen bereits mehrere Jahre hinter einander geschehen ist, 9 Prämien von 8, 5 und 3 Thaler unter die Besitzer der auf den Markt gebrachten schönsten Stiere, Kühe und Rinder vertheilt werden.
Die Behufs der Wahl des Preisviehs stattfindende Aufstellung beginnt des Morgens 10 Uhr.
In dem ich zur zahlreichen Aufstellung einlade, bemerke ich, daß die den Markt mit ihren Waaren beziehenden Kaufleute, Krämer und Gewerbetreibende kein Standgeld zahlen.
St. Wendel, den 12. Juli 1842 [WB28]
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(M.25) Das Verbot der Strohdächer betreffend.
Die Wahrnehmung, daß fortwährend die gesetzlichen Bestimmungen wegen der Strohbedachungen häufig übertreten und nicht überall mit der erforderlichen Strenge gehandhabt werden, veranlaßt mich, mit Hinweisung auf meine Bekanntmachung 30. Juli 1837, im Wochenblatt Nr. 30, die gedachten Bestimmungen nochmals zusammenzustellen und sowohl den Ortsbehörden als den Einwohnern von neuem in Erinnerung zu bringen.
Das Gesetz vom 2. Juli 1836 (Amtsbl. S. 341) schreibt vor, daß:
1) die Ortsbehörden bei Anlegung neuer Dächer in den Ortschaften nur Bedachungen von Schiefer, Ziegeln oder Lehmschindeln nach der Bereitungsart, wie solche im Amtsblatte 1837 S. 484, bekannt gemacht ist, gestatten, also die Auflegung anderer Dächer verhüten sollen;
2) daß Strohbedachungen nur auf einzelnen Gebäuden eines und desselben Besitzers, die wenigstens 2000 Fuß von andern entfernt stehen, von der Ortsbehörde mit Genehmigung des Landraths schriftlich erlaubt, und bei andern einzelnen (d. h. nach der Bekanntmachung der Königl. Regierung im Amtsbl. 1839, S. 299, mindestens 30 Preuß. Fuß von dem nächsten entfernt liegenden) Gebäuden nur dann, wenn die Vermögensumstände des Besitzers diesem selbst zur Ausführung eines Lehmschindeldachs die Mittel nicht gewähren, vom Landrathe gestattet werden dürfen; daß ferner:
3) größere Reparaturen mit Stroh an schon vorhandenen Strohdächern in den Ortschaften in der Regel nicht gestattet, und nur ausnahmsweise in Fällen dringender Nothwendigkeit und bei mangelnden Mitteln zur Ausführung einer feuerfesten Bedachung, auf das Gutachten der Ortsbehörde vom Landrathe erlaubt werden sollen.
4) wer diesen Bestimmungen entgegen ein neues Strohdach auflegt oder ein schon vorhandenes ohne Erlaubniß mit Stroh ausbessert, wird mit einer Geldbuße von 1 bis 5 Thalern, und in Falle des Neubaues außerdem mit Niederlegung des Strohdachs bestraft.
5) als ein Neubau ist gemäß der Verordnung der Königl. Regierung vom 9. November vorigen Jahres. (Amtsbl. S. 426), auch jede Reparatur zu betrachten und zu behandeln, die zusammenhängend von der Traufe bis zur Firste des Daches, gleich viel in welcher Breite, geführt wird, und eben so ist zufolge der Bekanntmachung im Amtsblatte, 1840, S. 248, zu verfahren, wenn eine Lehmschindelbedachung nicht vorschriftsmäßig ausgeführt befunden wird.
Nach diesen Vorschriften kann Jeder es selbst beurtheilen, ob ein Gesuch um Erlaubniß zur Bedachung oder Ausbesserung mit Stroh Berücksichtigung finden kann, und es darf daher mit Recht verlangt werden, daß die Behörden mit gesetzlich unbegründeten Gesuchen, deren fortwährend nicht wenige eingehen, künftig unbehelligt bleiben. Die Ortsbehörden aber, welche durch das Gesetz und die ihnen überhaupt obliegende Fürsorge für das allgemeine Wohl hierin zu gewissenhafter Strenge verpflichtet sind, namentlich auch die Beigeordneten, die nach §. 20 ihrer Dienstinstruktion vom 31. August 1840, darauf zu wachen haben, daß keine neue Anlage oder Ausbesserung von Strohdächern ohne Erlaubniß vorgenommen werde, so wie die Gendarmen und Polizeiagenten werden hierdurch wiederholt aufgefordert, jene Vorschriften pünktlich zu handhaben und Uebertretungen zu verhüten oder zur gesetzlichen Bestrafung zu bringen, damit durch ein gemeinschaftliches Zusammenwirken der Zweck des Gesetzes erreicht und überall, wo es thunlich ist, für die Herstellung feuersicherer Bedachung gesorgt werde.
St. Wendel den 24. Juli 1842. Der Landrath.
[WB30]
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(M.26) Keine Gebühren mehr für Kohlen
Die Königliche Regierung hat durch Verordnung vom fünfzehnten dieses Monats (Amtsblatt Nr. 34 Seite 259 ) bestimmt, daß für die den Cmmunalbehörden obliegende Ausfertigung der Zettel zum Empfange von Berechtigungskohlen künftig keine Gebühren mehr zu entrichten sind.
St. Wendel und Ottweiler den 24. Juli 1842.
Die Königlichen Landräthe.
[WB30]
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(M.27) Brandzeichen
Nach einer Bekanntmachung des Herrn Gestüts=Inspektors Schaale im diesjährigen Amtsblatt Nr. 30 ist zum Einbrennen der von den Beschälern des königlich rheinischen Landgestüts gefallenen Fohlen mit der Königskrone und dem Buchstaben R der Termin
zu St. Wendel auf den 12. August c. Morgens neun Uhr
zu Baumholder auf den 13. August c. Morgens neun Uhr
festgesetzt, wovon die Besitzer von Landgestüts=Fohlen hierdurch in Kenntnis gesetzt werden.
St. Wendel den 1. August 1842.
Der Landrath.
[WB31]
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(M.28) Die Eröffnung der kleinen Jagd.
Durch Verordnung der Königlichen Regierung vom 2. dieses Monats ist die Eröffnung der kleinen Jagd auf den 24. des laufenden Monats August festgesetzt.
[„Manchmal sind es gerade die kleinen, etwas „gemütlicheren“ Jagden, die uns Jäger lange im Gedächtnis bleiben. Ein paar schöne Stunden in geselliger Runde mit Flinte, Hund und bunter Strecke – das kann ein echtes Highlight sein. Natürlich versteht sich, dass man als Revierinhaber auch nur dann zu einer (kleinen) Treibjagd einlädt, wenn ausreichend Wild vorhanden ist. Denn wie heißt es so schön: Kein Heger, kein Jäger. Die Faustregel ist: Zwei Stück Niederwild sollten auf jeden Jagdgast im Durchschnitt als Strecke schon zu erreichen sein. Schließlich gilt es, hier nur ein wenig vom bejagbaren Besatz abzuschöpfen.“
[Quelle: www.pirsch.de/jagdpraxis/jagdarten/zwischen-den-jahren-kleine-treibjagden-mit-kleinen-strecken-33844 WB33]
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(M.29) Frucht=Mittelpreise im Juli 1842
Frucht=Mittelpreise | |||||||
Namen der Märkte. | Datum | Maß | Weizen | Korn | Gerste | Greiz | Hafer |
| Juli | Hcl. | fl-kr | fl-kr | fl-kr | fl-kr | fl-kr |
Zweibrücken. | 12 | -- | 8-39 | 4-47 | 3-55 | 3-12 | 2-36 |
Cusel | 22 | -- | 5-22 | 4-36 | 3-10 | 3-33 |
|
Mainz | 4 | M | 105 | 6-9 | 4-24 | -- | -- |
[Hcl = Hektoliter; M = Malter; fl = Gulden, kr = kreuzer. WB31]
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(M.30) Prüfung für katholische Lehrer und Schulamtsbewerber.
Zufolge einer Verordnung der Königl. Regierung vom 24. v. M. (Amtsblatt S. 270) wird die Prüfung für katholische Lehrer und Schulamtsbewerber künftig alljährlich an den drei letzten Tagen der Osterwoche (der Woche nach Ostern) und die Seminar=Aspiranten=Prüfung am Montag und den folgenden Tagen nach dem weißen Sonntag in dem Lokale der Bürgerschule zu Trier abgehalten werden. Die Interessenten haben sich Tages vorher unter Vorlegung der erforderlichen Atteste und sonstiger Literalien bei dem Prüfungs=Commissions=Mitgliede, Herrn Lehrer Schnur an der Bürgerschule, einschreiben zu lassen.
[WB33. Die Höhere Bürgerschule in Trier befand sich an der Ecke Böhmer- zur Fleischstraße (gibt’s heute nicht mehr). 1840 waren hier als Lehrer tätig (und wohnten auch hier mit ihren Familien:
Ludwig Klein, 40
Mathias Hermann, 27, mit Ehefrau Klara Alken, 19
Arnold Wilhelm Eichholz, Rektor, 52, mit Ehefrau Louise Müllenbeck, 53
Peter Rhoden, 33
Peter Plunien, 30
Kurt Hartmann, 29, mit Ehefrau Antonia Bockholtz, 17 [1849 Direktor]
Johann Schnur, 38, mit Ehefrau Susanna Leiendecker, 40
Christoph Hawich, 68, mit Ehefrau Elisabeth Molitor, 30
Nicolaus Nusbaum, 47, mit Ehefrau Katharina Becker, 48
Quelle: Einwohnerverzeichnis Trier 1840, eingesehen in www.ancestry.com]]
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(M.31) Katastermaßnahmen.
Da in neuerer Zeit die Klagen sich wiederholen, daß bei der Katastral=Vermessung die Grundbesitzer der ihnen obliegenden Verpflichtung zur Ausscheidung und Anzeige ihrer Grundstücke nicht auf die erste Aufforderung sogleich nachkommen, wodurch Aufenthalt entsteht und sonstige Nachtheile leicht herbeigeführt werden können, so wird die dieserhalb erlassene, in Nr. 10 des Amtsblatts pro 1830 enthaltene Bestimmung der Königlichen Regierung nachfolgend zu allgemeinen Kenntniß gebracht, und er geht an die betreffenden Ortsbehörden die Aufforderung, ihrerseits danach pünktlich zu verfahren, so wie deren Beachtung durch die Grundbesitzer zu überwachen und jede Zuwiderhandlung in der vorgeschriebenen Art zur Bestrafung anzuzeigen.
St. Wendel den 16. August 1842.
Der Königliche Landrath.
Bekanntmachung der Königlichen Regierung.
Die von des Herrn Finanz=Ministers Excellenz auf den Grund der Allerhöchsten Kabinets=Ordre vom 26. Juli 1820 (pag. 553- 555 unseres Amtsblattes pro 1820) erlassene Kataster=Instruction vom 11. Februar 1822 (pag 257-270 unseres Amtsblattes pro 1822) enthält unter andern nachstehende Bestimmungen:
§. 23. Sind die Fluren (Unterabtheilungen der Gemeinde, als: Gewannen, Feldlager etc), worin sich die Aecker, Wiesen u. s. w. einer Gemeinde ab, getheilt finden, nicht durch natürliche oder unabänderliche Grenzen eingeschlossen, so müssen dieselben mit Zuziehung der Ortsvorsteher und der nächsten Betheiligten mit Steinen oder andern Grenzmalen bezeichnet werden.
§. 24. Wenn die Fluren gehörig begrenzt sind, so läßt der Geometer die Grundeigenthümer durch den Ortsvorsteher auffordern, alle ihre Grundstücke und deren Grenzen mit Steinen, oder wo keine Steine zu haben sind, mit starken Pfählen zu bezeichnen, bevor die Einzel=Vermessung ihren Anfang nimmt.
Die neuerdings hier zur Anzeige gekommenen Fälle, daß mehrere Grundbesitzer verabsäumen, den an sie ergehenden Aufforderungen, wegen Aussteinung und Anzeige ihrer Grundstücke, Genüge zu leisten; nicht minder auch die Nothwendigkeit, die Katastral=Arbeiten gegen den Aufenthalt und die sonstigen Nachtheile, welche aus unvollständiger Bezeichnung hervorgeben, fernerhin sicher zu stellen, veranlassen uns, den Grundbesitzern die obgedachte Vorschrift zur genauesten Befolgung hiermit in Erinnerung zu bringen, und zugleich auf den Grund der §.§. 32. u. 33. des Competenz=Regulativs vom 20. Juli 1818 (pag 357-367 unseres Amtsblatts pro 1818.) und in Folge einer speziellen Genehmigung des Königl. hohen Finanz=Ministeriums vom 12. Februar 1830 III. Nr. 25310 zu bestimmen, daß jeder Unterlassungs=Fall mit einer Strafe von 1 Thaler geahndet werden soll, vorbehaltlich der Nachtheile, welche gemäß der für das Kataster bestehenden Vorschriften, aus Unterlassung der Deklaration für den Grundbesitzer erwachsen. Nach der erwähnten hohen Ministerial=Verfügung ist eine regelmäßige und dauernde Aussteinung nur für die im §. 28. bezeichneten Feldabtheilungen zu halten, wogegen zur Erfüllung der Bestimmungen des §. 24. eine Bezeichnung für den Zweck der Vermessung hinreicht.
Zugleich aber setzen wir hiermit fest, daß die durch die Ortsbehörde an die Grundbesitzer zu erlassenden Aufforderungen die Frist genau bezeichnen sollen, binnen welcher die Aussteinung oder Bepfählung der Grundstücke bewirkt sein muß. Bei Ablauf dieser Frist hat der Kataster=Geometer die etwa säumigen Grundbesitzer der Ortsbehörde zur Anzeige zu bringen, die, nach erlangter Ueberzeugung, daß durch nochmalige Aufforderung, binnen kürzester Frist das Versäumte nachzuholen, für die Kataster=Vermessung kein Nachtheil erwachse, eine solche Frist zu bewilligen befugt ist; im entgegengesetzten Falle aber, oder nach verstrichener anderweiter Frist, wenn eine solche bewilligt worden gegen die säumigen Grundbesitzer ein Protokoll aufnimmt und solches dem betreffenden Königlichen Polizei Gerichte mit dem Antrage auf Bestrafung des Contravenienten auf den Grund des gegenwärtigen Beschlusses überreicht.
Hiernach haben sich die betreffenden Behörden genau zu achten, und wird den Ortsbehörden noch besonders zur Pflicht gemacht, je nachdem mit der Katastral=Vermessung in ihren respektiven Gemeinden vorgeschritten werden wird, den Inhalt des gegenwärtigen Beschlusses auf vorschriftsmäßigem Wege zur Kenntniß der Eingesessenen zu bringen, oder wegen der überschlägigen Grundbesitzer desfalls die benachbarte Ortsbehörde zu ersuchen.
Trier, den 8. März 1830.
[WB33]
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(M.32) Die Jagd in Berschweiler.
Die Feld= und Gemeindewald=Jagd auf der Gemarkung von Berschweiler wird am 18. dieses Monats Morgens 10 Uhr, in der Behausung des Beigeordneten Peter Schneider zu Berschweiler meistbietend ausgeboten.
Calmesweiler den 6 August 1842.
Der Bürgermeister,
Thetard.
[WB33]
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(M.33) Die erste Kehrmaschine.
Die Maschine, welche seit Kurzem in Manchester zum Fegen und Säubern der Straßen angewendet wird, ist eine Erfindung des Engländers Whitworth. Diese Maschine hat die Gestalt eines Wagens, der durch ein Pferd fortbewegt wird: durch dieselbe Bewegung der Wagenräder werden eine Anzahl Besen herumgedreht, die den auf den Straßen befindlichen Schmutz aufnehmen und ihn in den im Innern des Wagens befindlichen Behälter bringen. Das hierbei befolgte Prinzip ist dasselbe wie das an den auf den englischen Werften u.s.w. gewöhnlich angewendeten Reinigungsmaschienen.
[Sir Joseph Whitworth (1803-1887) war ein britischer Ingenieur und ist bekannt für sein bahnbrechendes Wirken zur Abkehr von handwerklichen Herstellungsmethoden hin zum Austauschbau (Normierung). Dadurch schuf er die Grundlage für die industrielle Großserien- und Massenfertigung.
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(M.34) Die Centralversammlung der pharmaceutisch=technischen Gesellschaft.
Speyer, den 9. August. Die am 7. und 8. dieses Monats hier stattgehabte sechste Centralversammlung der Pfälzischen Gesellschaft für Pharmacie und Technik und deren Grundwissenschaften, war in vielfacher Beziehung die interessanteste unter allen bis jetzt abgehaltenen. Sie gab ein schönes wissenschaftliches und zugleich, damit verbunden, ein die Wissenschaft mit dem practischen Leben in gebührende Wechselwirkung setzen des reges Streben kund, das, wie der Erfolg zeigte, in immer zunehmendem Maße an Ausdehnung gewinnt, und dem denn auch die wohlverdiente Anerkennung mehr und mehr zu Theil wird.
Es fehlen uns im Augenblick die nöthgen Notizen, um über die Einzelheiten des bei der Versammlung Vorgekommenen näher berichten zu können. Wir geben daher auch heute nur einen Totalüberblick.
In dem festlich geschmückten Lyceumssaale, der zugleich die aufgestellten, mitunter äußerst interessanten Gegenstände enthielt, fanden sich am Sonntag morgen nach 10 Uhr nicht nur die meisten ordentlichen und außerordentlichen, sondern auch Ehren= und correspondierende Mitglieder der Gesellschaft, und sonstige Freunde der Wissenschaft, zahlreich ein. Es waren namentlich verschiedene Männer anwesend, die mit Recht als Autoritäten geachtet werden. Es sind hier insbesondere zu nennen die Herren: geh. Hofrath Emelin von Heidelberg, der Gefeierte des Vereins, nach dessen Namen das Vereinsjahr das „Leopold Emelin’sche“ genannt wird; Professor G. Bischoff, der berühmte Botaniker, (unser Landsmann); der ausgezeichnete Chemiker und Physiker Dr. Delffs, Privatdocent, gleichfalls von Heidelberg etc.
Die Pharmaceuten sämmtlicher angrenzender Länder waren vorzüglich vertreten:
=> Baden durch die pharmaceutischen Vorstände des Unterrheinkreises Fenner von
Mannheim, Fischer und Rieper von Heidelberg;
=> Hessen durch Medicinalrath Merk aus Darmstadt;
=> Preußen durch Dr. Riegel von St. Wendel;
=> Frankreich durch Prof. Oberlin aus Straßburg.
Die Verhandlungen wurden eröffnet durch einen kurzen Vortrag des Bezirksvorstandes Herrn Dr. Walz von Speyer, dessen Bemühungen um die diesmalige Versammlung alle Anerkennungen verdienen. Hierauf verlas der Director (und eigentliche Begründer, sowie thätigster Theilhaber) der Gesellschaft, Herr Dr. Herberger von Kaiserslautern, den Jahresbericht, worin er sich über alle Interessen des Vereins ausdehnte, und wobei er zugleich in sehr geistreichem und gründlichem Vortrage den Streit zwischen dem Chemiker Liebig und dem Physiologen Schleiden berührte.
Es folgten hierauf meistens sehr werthvolle Vorträge von den Herren Dr. Bernheim über Entstehung der Mineralquellen; von Mendel (wie der Vorige Lehrer an der Kreisgewerbeschule) über den Torf, dessen Gewinnung und Anwendung; Euler (Bezirksvorstand in Otterberg) über Curcuma und deren Bestandtheile; Hoffmann (Bezirksvorstand in Landau) über gerichtliche Chemie und Medicin.
Besonders anziehend war der Nekrolog Pelletier’s, den Dr. Riegel vortrug.
Gegen 2 Uhr erfolgte der Schluß der Sitzung.
Am zweiten Tage (Montags) wurden noch zwei Vorträge gehalten von den Herren Dr. Walz (Bezirksvorstand in Speyer) über das Verwandtsein der Pflanzen in chemischer Beziehung und den Nutzen der Pflanzenanalysen für Heilkunde, Agricultur und Physiologie, und Dr. Bohlig (aus Mutterstadt) über Erkenntnisse der Pharmakopöen etc.
Es folgte hierauf eine, ausschließlich den Privatverhältnissen des Vereins gewidmete Sitzung.
Verschiedene der hier abgehandelten Gegenstände bieten sowohl an sich als auch infolge der gelungenen Art der Ausführung ein zu allgemeines Interesse dar, daß wir beabsichtigen, demnächst einen etwas genaueren Bericht darüber in unserem Blatt aufzunehmen. Verdient doch ein solches, Theorie und Praxis gleichmäßig in sich vereinigen des Streben in doppelter Beziehung die volle Beachtung des gebildeten Publikums. [Fortgesetzt in Nr. 177 des gleichen Blattes]
Es begann nun Herr Dr. Riegel aus St. Wendel, der den Leichenbegängniße des am 20. Juli verstorbenen berühmten Chemikers Pelletier in Paris beigewohnt hatte, dessen Necrolog vorzutragen. Zuerst hob er den biedern Character dieses großen, leider so frühe verschiedenen Mannes hervor, und sprach in wenigen Worten eines Freundes und Collegen Pelletier’, Dumas: „Pelletier kennen, heißt ihn lieben, in Lieben auf immer“, so viel aus, daß Jedermann von Achtung für Pelletier erfüllt sein wird. Unter den bedeutenden Leistungen Pelletier’s für die Chemie und Medicin sind besonders seine Entdeckung des Chinin und dessen Verbindungen hervorzuheben; welcher Arzt wird und muß ihm dafür nicht ewig dankbar sein?! Pelletier war es, der mit den ersten Impuls gab zur Darstellung und Anwendung der Reinstoffe die in der Medicin immer mehr an Bedeutung gewinnen müssen. Mit seinem großen Wissen verband Pelletier die größte Uneigennützigkeit; er war es, der eine der wichtigsten Entdeckungen für die Medicin machte, eine Entdeckung, die ihm in wenigen Jahren ungeheuren Reichthum hätte verschaffen können, falls er sie als Geheimniß hätte betrachten wollen. Aber er war nicht weniger Mann als (Seite 785 ) Gelehrter, sein Interesse mußte dem Allgemeinen weichen, er übergab seine Erfahrung der Oeffentlichkeit, um der leidenden Menschheit zu nutzen.
[Quelle: Die sechste Centralversammlung der Pfälzischen Gesellschaft für Pharmacie, Technik und deren Grundwissenschaften; in: Neue Speyerer Zeitung, Nr. 159, 10. August 1842, Nro 177, 3. September 1842.
Pierre-Joseph Pelletier (1788-1842) war ein französicher Chemiker und Pharmazeut, der sich als einer der ersten mit der Erforschung der bei Heilpflanzen wirksamen Wirkstoffe beschäftigte; siehe wikipedia.]
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(M.35) Kirchen= und Schulinspektor Hepp in Pfeffelbach.
Gestern am 6. d. M. hatte der Unterzeichnete das Vergnügen, dem Herrn Kirchen= und Schulinspektor Hepp zu Pfeffelbach die Insignien des von des Königs Majestät ihm zu seinem fünfzigjährigen Amts=Jubiläum auf den gemeinschaftlichen Antrag des Königlichen Consistoriums der Rheinprovinz und der Königl. Regierung zu Trier huldreichst verliehenen rothen Adlerordens 4. Klasse, nebst einem Gratulationsschreiben der erstgedachten hohen Behörde feierlich zu überreichen.
Ungeachtet der Kürze der Zeit hatten sich mehrere benachbarte Pfarrer, der Herr Bürgermeister, die evangelischen Schullehrer des Kantons Baumholder, die Ortsvorsteher und Kirchen=Repräsentanten der Pfarrgemeinde versammelt, um dem verehrten Herrn Jubilar, welcher schon früher zur Feier des Tages von dem Baierischen Gartenbauvereine das Diplom als Ehrenmitglied erhalten hatte, ihre Glückwünsche darzubringen.
In gerührten Worten sprach der Gefeierte seine Freude über die ihm gewordene Auszeichnung, so wie über den öffentlichen Zoll der Verehrung und Theilnahme aus, und lange wird das traulich heitere Fest, das wiederholte Böllerschüsse weithin verkündeten und vaterländische und andere Gesänge der Lehrer verschönten, in der Erinnerung der Anwesenden leben.
St. Wendel den 7. Oktober 1842.
Der Landrath.
[Es war nicht so leicht, etwas über den evangelischen Pfarrer Jakob Hepp herauszufinden.
Als die Herzogin Luise 1831 in Paris starb und man in ihrem Wohnort St. Wendel keine Stätte fand, wo sie begraben werden konnte, meldete sich Pfarrer Jakob Hepp bei der Verwaltung und bot eine Grabstelle in der Kirche Pfeffelbach unter der Kanzel an, wo die Leiche 13 Jahre ruhte. Hepp soll ein enger Vertrauter der Herzogin gewesen sein, wofür ich aber keine Belege finde.
Abraham Isaac Jakob Hepp wurde am 12. April 1770 in Kusel geboren, wo sein Vater Johann Georg Hepp Pfarrer war. Er besuchte die Lateinschule in Kusel, das Gymnasium in Zweibrücken und die Universität in Marburg. Am 5. September 1792 wurde er Vikar in Kusel, weshalb er im Oktober 1842 sein fünfzigjähriges Dienstjubiläum feiern konnte. 1806 wurde er Pfarrer in Kusel und 1820 Inspektor in Pfeffelbach; dort starb er am 6. Februar 1848. Sein Hobby war die Naturgeschichte, dort besonders die Ornithologie.
Im April 1842 ließ er den größten Teil seiner umfangreichen Bibliothek versteigern; eine Ausarbeitung der Akte finden Sie im Anhang. Dort sind in der Hauptsache Bücher genannt, aber auch andere Utensilien wie z.B. einen Unterrock. Wo dieser z.B. herkommt, ist ungewiß, denn Hepp hat nie heiratet. Vielleicht stammt er aus dem Nachlaß seiner Mutter Marie Elisabeth Emmerich.
Diese Daten zu Pfarrer Hepp fand ich auf der Website von Eberhard Ref aus Ludwigshafen, der die Personendaten Georg Biundos „Die evangelischen Geistlichen der Pfalz seit der Reformation“, erschienen 1968 und lange vergriffen, auf seiner Website ausstellt.
=> https://www.eberhard-ref.net/pf%C3%A4lzisches-pfarrerlexikon/. WB41]
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(M.36) Landwirthschaftliche Local=Abtheilung Saarbrücken.
Die General=Versammlung der landwirthschaftlichen Local=Abtheilung Saarbrücken hat in ihrer Sitzung vom 11. Mai laufenden Jahres auf Autrag ihres Direktors unter andern folgende Beschlüsse gefaßt:
a) Daß, da die Pferdezucht durch die von der Regierung eingerichteten Beschäler=Depots mehr und mehr sich hebe, es angemessen erscheine, künftighin für einen bessern Hufbeschlag Sorge zu tragen; daß demnach zu wünschen sei, daß aus jedem der drei die Lokal=Abtheilung bildenden Kreise ein junger Schmied in der zu Bonn unter Leitung des Kreisthierarztes Herrn Peters angelegten, sehr belobten Hufbeschlags=Lehrschmiede den gehörigen Unterricht empfange, und daß diese jungen Schmiede einer den finanziellen Kräften der Lokal=Abtheilung angemessene Unterstützung theilhaftig werden sollen.
Diesem Beschlusse der Versammlung muß beigefügt werden, daß diejenigen jungen Schmiede, welche sich die angedeuteten Vortheile zu verschaffen wünschen, in der Zeitschrift des landwirthschaftlichen Vereins für Rheinpreußen Jahrgang 1840 Nro. 1. nach und bei dem zeitlichen Direktor nähere Aufschlüsse sowohl über den Unterrichtsplan und andere Erfordernisse, als über die in Aussicht gestellte Unterstützung erhalten können. Jedenfalls möchte nöthig sein, daß die Aspiranten sich vor dem 1. künftigen Oktober bei dem Direktor anmelden.
b) Daß in jedem der drei die Abtheilung bildenden Kreise, jährlich auf Antrag ihrer Dienstherr= schaft, der Ortsbehörde oder Ortsgeistlichkeit zwei Prämien, jede von 5 Thalern, an diejenigen Dienstboten vertheilt werden sollen, welche nicht allein am längsten bei einer und derselben, Herrschaft ununterbrochen in Dienst gestanden, sondern auch durch den betreffenden Ortsvorstand, den Bürgermeister, den ersten Ortsgeistlichen, durch den zeitlichen Direktor der Lokal=Abtheilung und den Subdirektor des Kreise. als die in jeder Beziehung, also auch bezüglich ihres sittlichen Betragens und Verhaltens Verdientesten auserkoren sein werden.
Eine dieser Prämien soll einem männlichen, die andere einem weiblichen Dienstboten nebst einem ad hoc lithographirten Zeugnisse ertheilt werden, und sollen diejenigen Dienstboten in besondere Berücksichtigung kommen, welche vorzüglich bei dem Betriebe der Landwirthschaft thätig und wirksam sind.
Gleiche das Verdienst bekundende Zeugnisse sollen auch noch an 6 andere Dienstboten, drei männliche und drei weibliche, welche nach jenen zwei in jedem Kreise als die Verdientesten anerkannt werden, vertheilt werden
Zu dieser so viel als möglich feierlichen Preis=Vertheilung sollen besuchte Jahrmärkte bestimmt werden. Z B. für den Kreis St. Wendel der im Monat Juli statthabende Anna= oder Prämien=Markt; für den Kreis Ottweiler der im Monat September am Montag nach Kreuzerhöhung abzuhaltende. Die Bestimmung eines passenden Tages für die fragliche Preis=Vertheilung im Kreise Saarbrücken bleibt den Mitgliedern jenes
Kreises überlassen.
c) Daß, da nach vielen Erfahrungen nichts seltener sei, als ein seinem Amte in jeder Beziehung vollkommen entsprechender Bannschütz, um ihren Eifer zu beleben, bei Gelegenheit der Vertheilung der Preise an die Dienstboten, auch den bezüglich der Dienstzeit, Thätigkeit und Unbestechlichkeit erdientesten Feldschützen eines jeden Kreises eine Prämie von 5 Thalern durch die sub h) bezeichnete Commission vertheilt werden soll, jedoch einstweilen nur versuchsweise pro 1842.
Der Unterschriebene, im Auftrage der vorerwähnten Versammlung handelnd, bittet die bezüglichen verehrlichen Commissionsglieder, den mit der Oberleitung der Preisvertheilungen beauftragten zeitlichen Direktor, so viel möglich, gütigst unterstützen zu wollen.
St. Wendel den 22. Juni 1842.
Der Director der XXI. Lokal=Abtheilung.
Carl Cetto.
[WB26]
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(M.37) Ergebnis der Hauskollekte für die abgebrannten Hamburger.
Von den Gemeinden der hiesigen Bürgermeisterei wurden mir folgende Beträge, die sich durch die allgemein angeordnete Haus=Kollekte, zugunsten der abgebrannten Hamburger, ergeben, eingehändigt, welche ich am heutigen Tage nach Vorschrift der hiesigen Einnahmestelle zur Weiterbeförderung abgeliefert habe:
Von der Gemeinde (Thlr-Sgr-Pf)
St. Wendel | 28 | 24 | 10 |
Dörrenbach | 0 | 0 | 0 |
Mainzweiler | 2 | 0 | 0 |
Niederlinxweiler | 6 | 23 | 11 |
Oberlinxweiler | 2 | 23 | 4 |
Remmesweiler | 3 | 3 | 3 |
Steinbach | 0 | 24 | 11 |
Wörschweiler | 2 | 6 | 0 |
Summa | 46 | 16 | 3 |
St. Wendel den 16. Juli 1842.
Der Bürgermeister,
Rechlin.
[WB30]
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(M.38) Brandzeichen für die Fohlen des Landgestüts.
Nach einer Bekanntmachung des Herrn Gestüts=Inspektors Schaale in diesjährigen Amtsblatt Nr. 30 ist zum Einbrennen der ven den Beschälern des königl. rheinischen Landgestüts gefallenen Fohlen mit der Königskrone und dem Buchstaben R der Termin
zu St. Wendel auf den 12. August c. Morgens 9 Uhr
zu Baumholder auf den 13. August c. Morgens 9 Uhr
festgesetzt, wovon die Besitzer von Landgestüts=Fohlen hierdurch in Kenntniß gesetzt werden.
St. Wendel den 1. August 1842.
Der Landrath.
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(M.39) Die Rheinische Blindenanstalt der Elisabeth Stiftung.
An die Rheinländer! Wer unter uns hat in diesen Tagen des Königs und der Königinn Majestäten gesehen, gehört, oder Kunde von Ihnen empfangen, ohne zu hochherzigen Gefühlen und Entschließungen erregt zu werden?- Und wer möchte nicht gern zu irgend einem edlen, gemeinnützigen Unternehmen beitragen, um ein Denkmal zu Stiften, welches dem geliebten Fürstenpaare Freude bereiten und unserer lieben, schönen Heimath zur Ehre und zum Heil gereichen würde?-
Wir haben vieler Orten so reiche Augenlust genossen; wir sahen den König und die Königinn in Macht und Herrlichkeit, um beide die Menge des treuen Volkes, den Kranz gekrönter Häupter, deutscher Fürsten, berühmter Männer, wir sahen in deren Mitte den König und sein Volk den zweiten Grund zu den herrlichsten Bauwerke legen, welches uns und allen kommenden Geschlechtern deutscher Zunge eine hohe Zier gewähren wird.- Aber nicht Alle, die in diesem herrlichen Lande wohnen, konnten an solcher Freude Theil nehmen.
Die armen Blinden sind durch Gottes unerforschliche Fügung davon ausgeschlossen; sie entbehren sogar der Bildungsmittel jeder Art, und sind zumeist körperlicher und geistiger Verwahrlosung preisgegeben, wenn ihnen nicht auf besondere Weise geholfen wird.
Diese Hülfe wird anderwärts durch die in neuerer Zeit mit so großem und überraschendem Erfolge gesegneten Blinden=Anstalten gewährt; in- allen christlichen Staaten, am meisten in unserem deutschen Vaterlande- und niemand ist an ihnen ohne die innigste Rührung vorübergegangen.
Auch in unserem Staate bestehen, neben kleineren Blindenschulen an verschiedenen Orten, solche Anstalten, welche wohlthätiger Gemeinsinn gegründet hat, um Blinde zu unterrichten und Blindenlehrer zu bilden. Diese Anstalten aber können begreiflicher Weise nur innerhalb der ihnen von den Verhältnissen angewiesenen Gränzen, nicht für entfernte Gegenden wirken. Unserer Provinz aber fehlt eine solche Anstalt.
Diese Erwägungen haben am heutigen Tage bei einer Anzahl vier aus verschiedenen Gegenden des Rheinlandes zusammengetroffener Männer den Gedanken hervorgerufen, eine rheinische Blindenanstalt unter dem Schutze und auf den Namen unserer erlauchten Landesmutter zu errichten. Ihre Majestäten haben diese Idee mit Wärme und Liebe huldreich bewillkommt und die hohe Frau hat in freundlichster Theilnahme geruhet, das Protekrorat zu übernehmen und zu gestatten, daß der Allerböchstdero Namen beigelegt werde.
Diese Elisabeth=Stiftung soll eine Frucht der allgmeinen Freude sein, welche den König und die Koniginn unter uns empfangen und begleitet, welche des Königs Walten und Wort, der Königinn Milde und Herrlichkeit hervor gerufen hat und von einem Ende unserer Provinz bis zum anderen der Ausdruck eines reichbewegten Lebens der gesammten Bevölkerung geworden ist.
An alle Rheinländer ergeht daher die Aufforderung, sich an der Ausführung durch Rath und That zu betheiligen, sich dafür zusammen zu thuen zu einem gemeinsamen Werke, zu einem frommen Werke, das des Seegens des Allerhöchsten nicht entrathen wird.
Koblenz, den 17. September 1842.
[13. November 1845 - Eröffnung der Rheinischen Blindenanstalt in Düren am Geburtstag Königin Elisabeths von Preußen => https://afz.lvr.de/de/archiv_des_lvr/dokument_des_ monats/dokument_2015_11/2015_11.html]
In Folge des von Coblenz aus ergangenen, auch in Nr. 39 dieses Blattes abgedruckten Aufrufes vom 17. v. M., zur bleibenden und freudigen Erinnerung an die letzte Anwesenheit Ihrer Majestäten des Königs und der Königin in der Rheinprovinz eine rheinische Blindenanstalt zu errichten, hat sich daselbst ein provisorisches General=Comite gebildet, um einen Mittelpunkt für die einleitenden Maasregeln zu erhalten, und bei der vorläufigen Berathung über den Gegenstand ist es zunächst für das zweckmäßigste erachtet worden, durch Subscriptionen und Sammlungen, wobei auch die geringsten Beiträge nicht ausgeschlossen werden, ein Stockkapital zu bilden; diese Beiträge sollen, um nur Billiges in Anspruch zu nehmen, nur einmal für allemal eingefordert werden. Indem ich an die sämmtlichen Einwohner des Kreises die Einladung ergeben lasse, zur Verwirklichung jener Idee ihre Theilnahme durch Gewährung von Beiträgen zu bethätigen, ersuche ich zugleich die Herrn Bürgermeister, zu besagtem Zweck Subscriptionslisten in Ihren Amtslokalen aufzulegen und die etwa gleich eingezahlten Beträge bis zur weitern Bestimmung darüber aufzubewahren.
St. Wendel den 8. Oktober 1842.
Der Königliche Landrath.
[WB38]
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(M.40) Das neue preußische Ehescheidungsgesetz.
Großes Aufsehen hat der Entwurf eines Ehescheidungsgesetzes gemacht, welcher zuerst in der Rheinischen Zeitung erschien, und von dort aus durch alle preußischen Provinzialzeitungen gegangen ist. Anfänglich glaubte man hier, daß die Rheinische Zeitung durchaus mystizirt worden sei, denn Niemand wollte sich finden, der diese gesetzlichen Bestimmungen mit unserer Zeit und unseren Verhältnissen in Einklang hielt. Auffällig war auch, daß die hiesigen Zeitungen dieses Aktenstück nicht ebenfalls mittheilten, ja daß ihnen für dasselbe die Zensur verweigert worden sein soll. Jetzt erfährt man endlich den Zusammenhang der Sache.
Der durch die Rheinische Zeitung verbreitete Entwurf ist ein Aktenstück, das in der gegenwärtigen Form gar keine Bedeutung hat, es ist ein Entwurf unter vielen anderen, der vielleicht am Wenigsten berücksichtigt worden, jedenfalls aber noch weit von gesetzlicher Kraft entfernt ist, und (wie man wohl mit Überzeugung sagen kann) nun, wo ihn die Presse erarbeitet, nieder zu gelangen wird. Die Mittheilung an die Rheinische Zeitung geschah übrigens weder offiziell noch offiziös, immer aber bleibt sie insofern dankenswerth, als dadurch die Angelegenheit zur öffentlichen Diskussion gebracht, und (freilich von der grellsten Seite aus) angeregt worden ist. Die übrigen, dem Staatsrath gegenwärtig zur Berathung vorliegenden Gesetzentwürfe über diesen Gegenstand sollen einen ganz andern Geist athmen, wie man zur Beruhigung des Publikums vernimmt, das durch diese, doch immer noch halbe Mystification einigermaßen indigniert war. Muthmaßlich könnte jedoch auch die ganze Sache einige Zeit ruhen, bis die Gemüther sich wieder gesammelt haben. (N. C.)
Die Verhandlungen der ständischen Ausschüsse nehmen allerdings die Aufmerksamkeit nicht in gleichem Grade in Anspruch, in welchem vor der Öffnung der Versammlung die allgemeine Erwartung auf sie gerichtet war. Die Gründe dieser verminderten Theilnahme dürften naheliegen. Gab auch die Verordnung über die Zusammenberufung der Ausschüsse nur eine sehr geringe Wirksamkeit derselben zu erkennen, so traten doch mancherlei Umstände zusammen, wonach ihnen, einmal eröffnet, eine größere Bedeutung vorherzusagen war.
Seit der Eröffnung der Ausschüsse ist aber die ganze Angelegenheit auf ihr reglements= und instruktionsmäßiges Niveau zurückgekehrt. Alles hat sich bis jetzt gerade so begeben, wie es durch die Zusammenberufungsordre und die Geschäftsinstruktion prädicirt war. Die Verhandlungen gehen jeden Tag ihren ruhigen, gemessenen Gang. Dazu kommt, daß unsere Zeitungen uns erst jedes Mal vier oder fünf Tage später und nur sehr spärliche, kaum verständliche Nachrichten darüber liefern. Gleichwohl würde man sich sehr irren, wenn man annähme, daß wir ganz theilnahmslos seien. Wir greifen jeden Morgen begierig, freilich meist getäuscht, nach unseren Zeitungen. Wir haschen mit Begierde nach jedem Wort eines oder des anderen Deputirten. Wir horchen mit Spannung auf die Referate und Urtheile einzelner Minister und anderer hochgestellter Beamten. Und was wir auf diese Weise erfahren, berechtigt uns in der That, trotz aller Bedeutungslosigkeit des Gegenwärtigen, zu schönen Hoffnungen für die Zukunft. In der Versammlung herrscht, ein ebenso freisinniger, als loyaler vaterländischer Geist, verbunden mit sicherem Takte und parlamentarischem Anstande.
Es haben sich bereits bestimmte Ansichten und Parteien gebildet, die sich in freier und freisinniger Rede mit den Waffen der Logik, wie des Witzes, gegenseitig bekämpfen. Besonders bemerkenswerth ist, daß die Aristokratie in ihrem eigenen Schoße nur wenige Vertreter findet. Der Adel Preußens namentlich hat sich entschieden mit dem Bürger= und Bauernstande verbunden. Von der andern Seite wird die Freisinnigkeit der Versammlung von den Repräsentanten der Regierung mit offenem, anerkennendem Sinne aufgenommen. Die Ausschüsse haben bei ihren eigentlichen Berathungen bisher nur erst den Finanzminister von Bodelschwingh sich gegenüber gehabt, Sämmtliche Mitglieder der Versammlung können nicht genug dessen Sachkenntniß, Geschäftsgewandheit, Anstand, Offenheit und Ehrenhaftigkeit rühmen. Sein ruhiges, biederes Wesen hat schon manchen Sturm beschwichtigt oder erstickt, der dann und wann im Laufe der Debatte zum Ausbruch kam, oder zu kommen gedroht hat.
(M.U.Z.)
Das neue preußische Ehescheidungsgesetz. (Beschluß)
Kehren wir von dieser Abschweifung, die vielleicht mehr die juridische als die humane Seite der Sache betrifft, zu den Ehestörungen zurück, welche unser Entwurf nicht mehr als Scheidungsgründe will gelten lassen. Unter diesen werden ausdrücklich „Beleidigungen und solche Thätlichkeiten, die Leben und Gesundheit nicht gefährden“, genannt.
Hier berühren wir wieder einen bedenklichen und zarten Punkt, nämlich die Verschiedenheit der Stände. Es giebt eine Bildungsstufe (so wie es auch eine solche Altersstufe giebt), die durch eine Ohrfeige sich nicht beschimpft fühlt; es giebt aber auch eine Stufe, auf der eine Frau moralisch vernichtet ist, wenn es ihrem Gatten zusteht, mit ihr zu Thätlichkeiten zu kommen, gleichviel ob diese die Gesundheit gefährden oder nicht. Wollen wir die Persönlichkeit blos medicinisch und pathologisch auffassen, dann sind wir rohe Materialisten; die Persönlichkeit ist moralisch zu würdigen und wird unter Umständen durch ein zerschlagenes Glied nicht so furchtbar verletzt, als durch ein ehrloses Wort.
Man sagt: eine Frau sehe sich vor, wenn sie heirathet. Aber bleiben sich denn alle Menschen gleich? Kann der Staat garantieren, daß der zärtliche Bräutigam nicht zum Tyrannen werde, sobald er ihm sagt: solange du deine Frau nicht todtschlägst oder ihr nicht an der Gesundheit schadest, darf sie dich nicht anklagen? Was bleibt nun der Frau? Nur das Mittel der böslichen Freilassung, und diese erklärt der Entwurf für verbrecherisch, indem er sie nach § 15 mit dreimonatliche Gefängnißstrafe belegt. Was aber aus solchen Verletzungen der Persönlichkeit, wenn der Staat ihnen nicht ihr Recht verschafft, werden kann, das möge mit einem dichten Schleier bedeckt werden. Macht eine ehrliebende Frau in Bezug auf Ehrverletzungen rechtlos oder droht ihre Entehrung durch Gefängniß, wenn sie sich selbst hilft, und ihr werdet sie autorisieren, ihre Ehre selbst wieder herzustellen - durch das Verbrechen, den Mord an sich oder an ihrem Beleidiger.
Eilt es denn hier zwischen zwei Uebeln zu wählen, so muß das kleinere, das Uebel einer vielleicht zu großen Leichtigkeit der Scheidung jenem andern als dem weit größern vorgezogen werden. Die übrigen durch den Entwurf aufgehobenen Scheidungsgründe mögen hier übergangen werden, zum Beispiel gegenseitige Einwilligung, heftiger und tief eingewickelte Widerwillen u. s. f.; bei ihrer Beurtheilung kommt es allerdings auf die verschiedenen Auffassungen des Wesens der Ehe an, die alle ihr relatives Recht haben mögen. Etwas Bedenkliches hat es jedenfalls, daß auf den freien Willen der Ehegatten gar kein Gewicht fallen und jede Ehescheidung nur durch ein Verbrechen oder wenigstens Vergehen möglich werden soll.
Noch ein Satz wird in § 20 ausgesprochen, der vom Gesichtspunkte der Milde und der erziehenden, zum Guten führenden Macht des Staates aus bekämpft werden könnte. Dort lautet es: „Von dem Verbot der Ehe von Personen, welche wegen Ehebruch geschieden werden, mit den Theilnehmern des Ehebruchs findet fernerhin keine Dispensation statt.“ Der Ehebruch ist ein Verbrechen, auch vom staatlichen Gesichtspunkte aus, schon sofern er, gering ausgedrückt, ein Contactbruch ist, und wir können es nicht mißbilligen, daß der Entwurf den erwiesenen Ehebruch mit sechswöchentlichem bis einjährigen Gefängniß, unter Umständen selbst mit Festungsstrafe zu belegen gedenkt.
Aber wenn nun diese Strafe erduldet worden ist, warum dann noch strenger strafen? Nach § 21 darf ein Schuldiger Ehegatte zwei Jahre nach dem Scheidungsurtheil sich aufs Neue verheirathen; also offenbar auch ein wegen Ehebruch Geschiedener. Hier läßt es sich wohl nicht läugnen, daß z.B. eine Frau, die nachdem sie wegen Ehebruch geschieden ist, nun einen Dritten zum Gatten wählt, unter Umständen weit ehrloser erscheinen wird, als wenn sie mit dem Manne sich verheirathen dürfte, der der Urheber ihres Unglücks ist. Solange die Ehe nicht jene ideale Höhe erreicht, daß der gewählte Gatten nun wirklich auch der Geliebte ist, so lange also überhaupt Ehebruch möglich ist, können wir uns denken, daß eine Frau fallen kann, ohne darum für Welt und Leben und für eine neue tüchtige Thätigkeit unwiederbringlich verloren zu sein.
Trennt sie nun aber das Gesetz unwiderruflich von dem Manne, an denen sie ihre Ehe hingab, von dem Einzigen vielleicht, der fähig war, ihre Liebe zu gewinnen, dann ist sie verloren. Darum sollte der Staat hier sich den Weg der Gnade nicht geradezu mit dem eisernen unverbrüchlichen Riegel des Gesetzes versperren; er möchte wo das Verbot festhalten, wie bisher, aber wenigstens für einzelne vielleicht sehr mitleidswürdige Fälle eine Möglichkeit der Begnadigung offenhalten. Dürfen wir hier noch einmal vom Christenthum reden, so wissen wir ja, wie gerade Christus auch Sünderinnen eben dadurch rettete, daß er durch seine Milde in Rettung und neue sittliche Erhebung als möglich darstellte.
Wenn nach dem Bisherigen der Staat, in dem er gewissermaßen die Unauflöslichkeit der Ehe zum Prinzip erhebt oder nur einzelne Ausnahmefälle annimmt, offenbar die positiven Lehrsätze der Religion direkt auf seine bürgerliche Gesetzgebung anwendet, so will er nun auch sogar das spezielle Interesse einer Kirche auf sich einwirken lassen, indem der Entwurf § 29 Ehen geschiedener Katholiken und Ehen von Katholiken mit geschiedenen Personen, sofern der andere Theil noch lebt, auch den evangelischen Pfarrern einzusegnen untersagt. Auf den ersten Anblick erscheint dies Gesetz vollkommen billig, damit nicht die Rechte der katholischen Kirche gekränkt werden. Aber man vergesse nicht, daß in den westlichen Provinzen keine bloß bürgerliche Trauung besteht, sondern daß hier der Geistliche zugleich die bürgerliche Ehe ein segnet. Im Rheinlande ist das anders, und darum findet dort Jedermann jenes Gesetz gerecht, welches übrigens hier schon lange besteht. Hier nämlich ist die bürgerliche Trauung ein von der kirchlichen getrennter Act; die Ehe besteht auch ohne die Letztere in voller Rechtskraft, und wer die kirchliche Trauung nicht tat, ist nur mit seiner Kirche zerfallen, aber in seinem Bürgerthum und gekränkt. Für die östlichen Provinzen aber ist das Verbot der einzigen durch den Geistlichen zugleich direktes Eheverbot und der Staat würde durch dieses Gesetz direkt die Gewissensfreiheit seiner katholischen Unterthanen überwachen, in dem er staatlich verböte, was nur kirchlich verboten sein darf.
In der That kann dieß Gesetz der katholischen Kirche nur sehr schädlich sein, indem nun in jenen Provinzen ein Geschiedener, der überhaupt eine rechtliche Ehe eingehen will, nothwendig zur protestantischen Kirche übergehen muß. Zwar fordert der Entwurf auch für diesen Fall eine besondere vom Staate ertheilende Dispensation, aber es läßt sich nicht absehen, mit welchem Rechte diese Dispensation verweigert werden könnte. Nun kann Niemand abstreiten, daß hier unter zehn Fällen höchstens Einer ist, wo der Uebertritt mit voller innerer Ueberzeugung stattfinden wird; somit wird durch dieses Gesetz die Versuchung zum Konfessionswechsel aus nur bürgerlichen Gründen dem betreffenden Personen gefährlich nahegelegt, oder sie werden doch gezwungen, um ihrer Kirche willen zu entbehren, wozu sie bürgerlich berechtigt sein würden. In der That hier zeigt sich deutlich der Vorzug des Code Napoleon, der wahrlich in Ehesachen streng genug ist, aber die Gewissen nirgends kettet.
Es ist daher wohl nicht ganz mit dem Prinzip der rheinischen Gesetzgebung übereinstimmend, wenn nach § 31 auch über die Rheinprovinz jenes Gesetz ausgedehnt werden soll, welches zur Einsegnung übergetretener Katholiken durch protestantische Pfarrer den speciellen Staatsdispens fordert, eben weil am Rhein die klerikalische Trauung ganz und gar Kirchensache ist, also nicht zum Ressort des Staates gehört. Dies Erschwerung der Eheschließung erscheint umso unbilliger, da nach dem selben § 31 die Erleichterungen den rheinischen Geschiedenen nicht zu Gute kommen sollen, welche der Entwurf im Gegensatz zum Code Napoleon enthält. Die an sich so strenge rheinische Ehegesetzgebung soll also noch verschärft werden, und noch dazu nach einem Prinzip, das mit ihrem eigenen völlig im Widerspruche steht.
Wichtig, obwohl streng genommen sich von selbst verstehend ist der letzte § 32, welcher ausspricht, daß das neue Gesetz keine rückwirkende Kraft auf solche Eheprozesse und Vergehen findet, welche vor eingetretener Gesetzeskraft desselben vorgekommen sind. Nur scheint er nicht vollständig ausgedrückt, indem er nicht klar ausspricht, ob denn das Gesetz auch die Wiederverheirathung derjenigen Personen nicht rückwirkend soll, die unter dem Bisherigen Gesetze geschieden worden sind, z.B. ob ein übergetretener Katholik, der vor der Rechtskraft des neuen Gesetzes sich hat scheiden lassen, zu der kirchlichen Einsegnung einer neuen Ehe den eben besprochenen Staatsdispens bedarf oder nicht. Zwar versteht sich das Nichtbedürfen wohl von selbst, in dem sonst in der That eine Rückwirkung stattfinden würde; da aber einmal ein besonderer Paragraph mit der Erklärung des Nichtrückwirkens vorhanden ist, so ist zu wünschen, daß derselbe nun auch alle Einzelheiten in sich aufnehme, auf welche keine Rückwirkung statthaben soll.
Geht es nun zum Schlusse den wesentlichen Fortschritt zum Guten auszusprechen, der in dem Entwurf gethan ist, so möchten zwei Dinge vorzüglich dankbar anzuerkennen sein. Erstlich daß beide Theile, Mann und Weib ihren Rechten gleichgestellt sind. Dies ist die Schattenseite des Code Napoleon, in welchem die Frau, der Maitresse des Mannes gegenüber, beinahe rechtlos erscheint. Der neue Entwurf dagegen bestraft zwar den Ehebruch der Frau schwerer als den des Mannes, stellt aber sonst beide Theile sich ziemlich gleich. Sodann die Maaßregel, daß wegen beharrlicher Trunksucht, und wegen Mangels an Unterhalt der Frau, veranlaßt durch Verbrechen oder Ausschweifungen des Mannes, nicht sofort auf Ehescheidung, sondern zuvor auf ein= bis zweijährige Trennung von Tisch und Bett erkannt werden soll. Nur erscheint wieder ungerecht, daß zu diesen Fällen auch „lebens= und gesundheitsgefährliche Mißhandlungen“ gerechnet werden, da diese ja, sobald sie erwiesen sind, unläugbar ein volles Recht zu augenblicklicher Scheidung begründen.
Sonst aber ist diese Praxis gut, denn sie verhindert, daß nicht in erster leidenschaftlicher Heftigkeit eine Ehe zerrissen werde, die möglicherweise ihren inneren Halt noch nicht völlig verloren hat, und giebt zugleich der Sühne einen weiteren Zeitraum. Es ist schwer zu bedauern, daß man diese Praxis nicht auf viel mehrere Fälle anwenden will, und es möchte gewiß rathsam sein, die meisten der oben von uns besprochenen Scheidungsgründe, z.B. heftigen Widerwillen, mitunter diese Kategorie zu stellen, keineswegs aber, wie der Entwurf will, geradezu außer Gültigkeit zu setzen. Durch jenen ein= bis zweijährigen Termin zwischen Anfang und Ende des Scheidungsprozesses würde gewiß alle Leichtfertigkeit der Ehescheidung genügsam niedergehalten, zumal wenn bei dem schuldigen Theil nach § 21 auch nach der definitiven Scheidung eine abermalige Frist von zwei Jahren eintreten soll binnen welcher er sich nicht wieder verheirathen darf. Namentlich wäre der Staat dadurch gesichert, daß keine leichtsinnigen Liebschaften, keine Hoffnung auf ein baldiges neues Ehebett die Heiligkeit der bestehenden Ehen zerreißen würde, denn vier Jahre des Wartens (ungefähr ebenso viel macht die Zeit aus, welche nach dem Code Napoleon bei freiwilliger Scheidung zwischen dem Anfang des Scheidungsprozesses und der Wiederverheirathung verfließen muß) schrecken den Leichtsinn wahrlich genug ab. Demnach brauchten bei diesem Verfahren die Scheidungsgründe gewiß nicht so sehr vermindert zu werden, wie der Entwurf vorhat, und jene von uns oben geäußerten Bedenklichkeiten würden von selbst wegfallen.
Eines aber sollte billig jede Ehegesetzgebung festhalten: daß sie durch große Strenge zwar die äußere Sitte zwangsweise zu erhalten vermag, innerlich aber an verderben Sittenzuständen nichts bessern wird. Uebermäßige Strenge des Gesetzes wird in Ehesachen nur die tüchtigen und ernsten Naturen drücken, die gesinnungs= und ehrlosen werden sich in der Ehe wie außer derselben zu entschädigen wissen, und der Beweis des Ehebruchs wird nicht immer leicht sein, zumal wenn das Gesetz ihn bestraft und dadurch zu größerer Heimlichkeit zwingt. Ist eine Ehe auf den Punkt gekommen, daß beide Ehegatten sie getrennt wünschen, so ist ihre innere Bedeutung bereits verloren und der Staat säet durch allzu strenges Festhalten nur Unfrieden. Er müsste die Menschennatur umändern, er müsste alle Convenienzen verbieten, er müsste sogar den Einfluß der Eltern und den moralischen Zwang aufheben können, der als Vaterfluch oder Muttersegen so manches innerlich ganz unpassende Ehe=Bündniß veranlaßt, wenn er hier durchgreifend helfen wollte.
Er kann es nicht, aber eben darum steht ihm tyrannisches Festhalten von Prinzipien nicht zu, welche auf eine künftige reinere oder freiere Zeit unseres Geschlechts erst scheinen, Anwendung finden zu können. Der Staat hat zu sagen, daß ein bürgerliches Verhältniß, welches unter seiner Garantie geschlossen ist, nicht durch frevelhafte Lüsternheit oder durch unberechtigte Leidenschaft gewaltsam zerrissen werde: ob er aber Recht und Pflicht hat, eine friedliche Lösung der Verbindung, die vor allen anderen eine individuell=persönliche ist, absolut zu verhindern oder nur infolge eines Vergehens eintreten zu lassen, das ist eine Frage, die von der Zukunft gewiß verneint werden wird und schon jetzt vor dem Geiste der Individualität, der unsere Zeit durch weht und wer nicht mit einem Machtspruch als böser Geist darf abgewiesen werden, geradezu verneint worden ist.
Darum wird ein Staat nicht wohl thun, wenn er diesem Geiste der Zeit absichtlich entgegenhandelt, und das Gewissen in einer Sache, die in das Gebiet der Kirche und der persönlichen Religiosität gehört, durch scharfe äußere Gesetzlichkeit zu bestimmten Entschlüssen nöthigen will. Es ist wahrlich nicht mehr die sittliche Erschlaffung des vorigen Jahrhunderts, was zu einer milden Ehegesetzgebung mahnt; es ist vielmehr ein ernster scharfer Geist der Wahrhaftigkeit, der äußeres erzwungenes Beibehalten des ehelichen Lebens mißbilligt, wenn der innere Kern unrettbar verschwunden ist; es ist ein Geist der Gerechtigkeit, der so lange namentlich unserer Jugend die rechte freie Selbstbestimmung und persönliche Besonnenheit bei der Wahl des Gatten fehlt, einen Irrthum, der das Leben zerstören kann, nicht unwiderruflich machen will. Man verkenne diesen Geist nicht, als sei er selbst ein frevelnder und leichtsinniger, weil er um Milde bittet.
Als auf dem Concil von Nicea manche Stimmen den Cölibat forderten, da trat er heilige Paphnutius auf und brachte durch seine Beredtsamkeit diesen Antrag zur Verwerfung – er selbst hatte niemals ein Weib berührt.
[Quelle: Breslauer Zeitung, 09.09.1842.
Wortlaut des zugrundeliegenden Gesetzes => https://www.hfrg.de/index.php?id=1280.
Paphnutius von Ägypten (* in Ägypten + um 360) war ein christlicher Bekenner. Um 308 wurden ihm seines Glaubens wegen in der Christenverfolgung (303–312/13) unter Kaiser Maximinus Daia ein Auge ausgestochen und die Sehnen der linken Kniekehle durchtrennt. Anschließend musste er für drei Jahre als Zwangsarbeiter in einem Bergwerk arbeiten. Im Jahre 311 wurde er befreit, lebte vermutlich als Mönch bei Antonius dem Großen und wurde einige Jahre später zum Bischof der oberen Thebais gewählt. Er bekämpfte den Arianismus, den er auch beim ersten Konzil von Nicäa heftig verurteilte. Er war beim Volk äußerst beliebt.
Paphnutius ist koptisch und bedeutet übersetzt der (zu) Gott Gehörende. Er gilt als Patron der Bergleute. Sein katholischer Gedenktag ist der 11. September, der orthodoxe der 12. Juni und der koptische der 9. Februar und 1. Mai.
Socrates Scholasticus berichtet über das (legendäre) Auftreten des Paphnutius auf dem Konzil von Nicäa, wo sich Paphnutius gegen den Zölibat der Kleriker aussprach. Socrates schreibt: „Es gefiel den Bischöfen, ein neues Gesetz in der Kirche einzuführen, dass die Kleriker, nämlich die Bischöfe, Presbyter und Diakone, nicht mehr ihren Frauen, die sie noch als Laien geheiratet hatten, beiwohnen (sollten). Und als man darüber beratschlagte, stand Paphnutios inmitten der Bischofsversammlung auf und setzte sich vehement dafür ein, den Klerikern keine zu schweren Lasten aufzubürden. Ehrbar sei das Ehebett und die Ehe makellos.“ => wikipedia]
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(M.41) Aufräumung der Rückstände vor dem Jahres=Kassenabschlusse betr.
Bei dem bevorstehenden Jahres=Kassenabschlusse geben wir den sämmtlichen von uns ressortirenden Kassen und namentlich der hiesigen Königl. Bezirkskasse und den Kreis=, Forst=, Steuer= und Strafkassen auf, die etwa bestehenden Einnahme=Rückstände ohne Verzug und die noch zu entrichtenden Gefälle des laufenden Jahres zur Verfallzeit prompt einzuziehen, die als uneinziehbar sich herausstellenden Beträge in den vorgeschriebenen Terminen zur Niederschlagung anzumelden und die erhobenen Gefälle vor dem 26., resp. 31. Januar k. J. an die vorgesetzte Kasse unverkürzt abzuliefern.
Zugleich erinnern wir nicht nur denjenigen Theil des Publikums, welcher an die vorgedachten Kassen Zahlungen zu leisten hat, solche zur Vermeidung von Zwangsmaßregeln prompt abzuführen, sondern fordern auch sämmtliche Beamten, Pensionaire und sonstige Empfangsberechtigten auf, die für das laufende Jahr ihnen zustehenden festen Beträge, wohin auch die Zinsen von Kautions=Caitalien gehören, zur eingetretenen Verfallzeit bei den betreffenden Königlichen Kassen zu erheben. Auch werden ferner alle diejenigen, welche noch Forderungen für Lieferungen und Leistungen an die uns untergeordneten Königl. Kassen zu machen haben, veranlaßt, dieselben spätestens bis zum 10. Januar k. J. bei uns in vorschriftsmäßiger Art zu liquidiren; insbesondere werden die Herren Landräthe, Friedensrichter, Aerzte und Wundärzte, Steuereinnehmer, Forstbeamte, Gerichtsvollzieher u.s.w. erinnert, die von ihnen aufzustellenden oder zu bescheinigenden und weiter zu befördernden Liquidationen, z. B. über Verpflegung der Gefangenen, über Gerichtskosten, Gebühren für ärztliche oder wundärztliche Verrichtungen in gerichtlichen Sachen, Zeugentaxen u.s.w. möglichst zu beschleunigen, resp. in den vorgeschriebenen Terminen, spätestens aber bis zum 10. Januar k. J. uns einzureichen, weil sonst deren zu Weiterungen in dem Rechnungswesen Veranlassung gebende spätere Anweisung bis nach Beendigung der Jahres=Kassenabschlußarbeiten ausgesetzt werden muß.
Trier, den 9. November 1842. [WB46]
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(M.42) Saarbrücker Fremdenliste vom 6. bis 9. Mai.
Im Bären:
Mohrmann, Eigentümer aus Hamburg;
Rosenfeld, Kaufmann aus Mannheim.
In der Post:
Metz, Student aus Sötern;
Hünzel aus Heilbronn;
Gusthofen und Klein, Privaten aus Zabern;
Gliedmann, Garnisonsverwalter aus Coblenz.
[Quelle: Saarbrücker Anzeiger, Nro. 56, Donnerstag, 12. Mai 1842.]
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(M.43) Saarbrücker Fremdenliste vom 25. bis 30. Mai.
Im Bären:
Lerch, und Kühnreich, aus Cöln;
Stürmer, aus Essen;
Wenzel, aus Friedrichsthal;
Eglinger, Notar aus Hüggeswagen [Hückeswagen, RegBez Köln, NRW];
Bochkoltz, Hüttendirektor aus Geislautern;
Benzino aus Landstuhl;
Barth aus Frankenthal;
Westhof aus Kirchen;
Schwalbach aus Trier.
In der Post:
Bilefeld, Major, und von Podscharly, Rittmeister aus Saarlouis;
Präger, Kaufmann aus Kreuznach;
Frau Lambert aus Paris;
Gerder=Regrier aus Metz;
Villeroy aus Hassel, Eigenthümer.
Im Wagen:
Thielo, Pastor aus Dalwing;
von Noel, Ministerialrat aus Braunschweig;
Staub, Dr., aus St. Wendel;
Klein, Bürgermeister aus Blieskastel;
Seyfarth, u. Grillo, Bau Cond. aus Saarlouis;
Hecht, Kaufmann aus Elberfeld;
Warnalz, Postkontrolleur aus Köln;
Gustroff, Handlungsreisender aus Frankfurt
[Quelle: Saarbrücker Anzeiger, Nro 63, Dienstag, 31. Mai 1842.
Das Gasthaus „Zum Bären“ befand sich in Saarbrücken in der heutigen Adresse „St. Johanner Markt 24“. Im Frühjahr 1702 war es als Gasthaus „Zum Rindsfuß“ eröffnet worden. Johann Balthasar Schlachter übernahm es 1758 und nannte es „Zum Bären“ um. 100 Jahre später wurde daraus das „HôteI Guépratte“. 1908 wurde in seinen Räumen das Saarmuseum eröffnet, aus dem 1924 das „Städtische Heimatmuseum“ wurde. Nach dem Zweiten Weltkrieg war der Gebäudekomplex Hauptstandort des Saarlandmuseums. Später wurde es als Stadtgalerie benutzt, das „Kulturcafé“ kam hinzu und seit 2014 auch das Kulturamt der Landeshauptstadt Saarbrücken.
Quelle: Kunstlexikon Saar, dort: Axel Böcker, St. Johanner Markt 24, Saarbrücken. Von Wirtshaus, Herberge und erstem Hotel am Platz, über Markthalle und Museum zum Ausstellungsort und kulturellen Treffpunkt.]