Nachweisung von den für sich bestehenden Gütern und Höfen im Bannbezirke der Oberbürgermeisterei St: Wendel.
(Landesarchiv Saarbrücken, Bestand 382 Nr. 81, Seite 57-61)
Im Bezirke der Oberbürgermeisterei St: Wendel befinden sich folgende, unter I, II und III. beschriebenen, für sich bestehende Güter und Höfe
I.
1. Der Langenfelder oder sogenannte Cetto'sche Hof:
2. Die zu demselben gehörigen Grundstücke, in so weit sie im ehemaligen Fürstentume Lichtenberg liegen, sind Abschnitte aus den Bännen von St: Wendel, Urweiler, Ober- und Niederlinxweiler, und Werschweiler
3. Bestandtheile dieses Hofes sind:
A. Gebäulichkeiten, bestehend in
a) Hauptwohngebäude
b) Oehlmühle,
c) Brandweinbrauerei
d) Knochenmühle
e) Mehrere Ställe und Scheunen.
Mit diesen Gebäulichkeiten steht in Verbindung ein vor dem Hofe befindlicher Garten. In dem letzteren ist ein Treibhaus, eine Orangerie und ein Bienenhaus angeracht. Alles ist mit einer hohen Mauer umgeben, durch welche zwei Hauptthore führen. An dem nördlichen Eingange ist eine Wohnung für den Pförtner, und an dem südlichen eine Wohnung für den Gärtner erbaut, und enthält alles zusammen 4. Morgen 45 Schuh, Nürnberger Maaß
B. Ackerland und zwei kleine Teile, 250 Morgen betragend.
C. Wiesen, 90. Morgen enthaltend
D. Waldungen, welche 274. Morgen enthalten
Das Ganze, in soweit es im Preußischen liegt, enthält also 618 Morgen 45 Ruthen.
Mit Ausnahme von einigen Wiesenstücken, hängen diese Liegenschaften mehr oder weniger unter sich zusammen.
4. Die davon nach der Rolle pro 1834/5 zu entrichtende Grundsteuer beträgt 230 Thlr.
5. Dieses Gut war von jeher Privat=Eigenthum der Gebrüder Cetto von St: Wendel. Diese haben Ländereien nach und nach von einzelnen Primaten requirirt, und die Gebäulichkeiten selbst ausführen lassen.
6. Diesem Gute hat nie eine ritterschaftliche oder landständische Eigenschaft beigewohnt.
7. Das ganze Gut gehörte, wie sub. 5. gesagt, früher den beiden Gebrüdern, Carl und Philipp Cetto, wurde aber in folge einer im Jahre 1828 vorgenommenen Vermögenstheilung ausschließliches Eigenthum des erstern.
8. Wird durch den Eigenthümer selbst bewirthschaftet.
9. Außer diesem Güter=Anlage besitzt H. Carl Cetto noch:
A: in der Stadt St. Wendel
a, Ein Wohnhaus
b, Eine Scheune
c, Ein Stall
B. Auf dem Bann von St: Wendel
a, 13. Morgen Wiesen und Pflanzbeete
b, 7. Morgen Ackerland
die hiervon nach der Rolle pro 1834/5 zu entrichtende Grundsteuer beträgt 24 Fl 2 xr
C. Auf dem Banne von Urweiler.
a, ¾ Morgen Wiesen
b, ½ Morgen Ackerland
c, 3. Morgen 30 Ruthen Niederwald
Die hiervon nach der Rolle pro 1834/5 zu entrichtende Grundsteuer beträgt 6 Fl 15 xr.
Außerdem ist Herr Carl Cetto Eigenthümer einer Kohlengrube auf den Bännen von Dörrenbach, Mainzweiler und Urexweiler.
II.
1. Harschberger Hof
2. Dieser Hof liegt in der Gemeinde St. Wendel
3. Bestandtheile deßelben sind
a, Wohnhaus, Scheune, Stall und Schuppen
b, ¾ Morgen Garten
c, 119 Morgen Ackerland (zum Theil noch öde)
d, 25 Morgen Wiesen
4. Der Betrag der davon zu entrichtende jährliche Grundsteuer nach den Rollen pro 1834/5 ist 50 Fl. 17 xr
5. War von jeher Privat=Eigenthum. Eigenthümer vor der französischen Occupation war ein gewisser Herr D'hane.
6. Eine rittschaftliche oder landständische Eigenschaft hat diesem Hofe nie beigewohnt.
7. Gegenwärtiger Eigenthümer desselben ist Herr Philipp Cetto von St. Wendel, und zwar seit 1833.
8. Der Eigenthümer bewirthschaftet dieses Gut nicht selbst, sondern hat es an einen gewißen Georg Quin verpachtet.
9. Der jährliche Pacht beträgt 470 Fl.
10. Außer diesem Gute besitzt Philipp Cetto
A. Auf dem Banne St. Wendel
a, 50 Ruthen Gärten
b, 30 Morgen Wiesen
die hiervon zu entrichtende Steuer beträgt nach der Rolle pro 1834/5 33 Fl 4 xr
B. Auf dem Banne von Theley /: Rheinpreußen:/ 60 Morgen Waldung, Magdeburger Maaß. Die hiervon zu entrichtende jährliche Steuer beträgt 8 Thlr 7 Slgr
III
1. Winkenbacher Hof
2. Dieser Hof gehört zu der Gemeinde St. Wendel
3. Bestandtheile dieses Hofes sind:
a, Wohnhaus, Scheuer, Stallung, ¼ Morgen 3 Ruthen 17 Schuh enthaltend
b, 52 Morgen 31 Ruthen 18 Schuh Ackerland
c, 26 ¾ Morgen 43 Ruth 86 Schuh Wiesen
d, ¾ Morgen 25 Ruth 34 Schuh Gartenland
4. Die davon zu davon zu entrichtende jährliche Grundsteuer beträgt nach der Rolle pro 1834/5 66 Fl 12 xr
5. Dieses Gut war von jeher Privat=Eigenthum und gehörte vor der französischen Occupation einem gewißen Herr D'hane.
6. Demselben hat früher weder eine ritterschaftliche noch landständische Eigenschaft beigewohnt.
7. Im Jahre 1807 wurden die zu diesem Hofe gehörigen Ländereien von dem damaligen Eigenthümer gegen einen jährlich zu entrichtenden Canon von 650 fl an Peter Scheffler, den gegenwärtigen Besitzer, in Erbstand gegeben.
8. Der Besitzer Scheffler bewirthschaftet das Gut selbst.
9. Sonstige Besitzungen hat derselbe weder im Fürstenthume noch in der Preußischen Rheinprovinz.
Die Richtigkeit der obigen Nachweisung wird hiermit, theils aus den Acten, theils aus der Notarität und persönlicher Kenntnis bestätigt.
St. Wendel den 21ten November 1834
Der Oberbürgermeister
J.S. Stephan