1726 Edikt des Trierer Kurfürsten Franz Ludwig von Pfalz-Neuburg gegen die Auswanderung nach Ungarn
Das Original liegt im Landeshauptarchiv Koblenz unter 1 C 62.
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Edictum wider die Emigranten
Aus Ihrer Churfürstl. Durchlt. Unseres Gnädigsten Landsfürsten und Herrn, absonderlichem Gnädigstem Befehl, sind verschiedene Verordnungen und Edicta zu jedermanns Nachricht und Verwarnung in offenen Druck gebracht, ins Land vor und nach erlassen, aller Orts verkündet, und an denen Rath=Amts= und Gemeinds=Häußeren zur ungehinderter Einsicht angehefftet worden, in der gnädigsten Zuversicht, daß die von bereits zwey und dreyen Jahren her sich geeußerte Emigration verschiedener Ertzstifftlicher Unterthanen nach denen Ungarischen (652) Colonien endlich aufhören werde.
Nachdemahlen aber allem deme ohnerachtet, und daß die über Kurtz oder lang von dannen etwa anhero ins Land zurückkehrende an ihre vorherige Wohnungs= oder GeburtsOrten nicht wieder einnoch aufgenommen, sondern denen Zigäunern und dergleichen herum vagirenden liederlichen Volck gleichgeachtet, mit Ruthen gestrichen, und des Lands zu ewigen Zeiten verwiesen werden sollen, sich noch immerfort ergeben hat, daß mehrere Hauß=Stä[n]dte unter allerhand ersonnenen nichtigen Vorwendungen und aus der bloß eingebildeten Hoffnung, in vorbesagten Ungarischen Colonien sich beßer als dahier im Land erwerben und ihr Auskommen finden zu mögen, sich Theils heimlich, Theils öffentlich hinweg zu begeben fortgefahren (653) haben, also, daß höchst gemelt Ihrer Churfürstl. Dhlt. zu anderweiter gemessener Gnädigster Verordnung, die umständliche Anzeig hierunter zu thun man von nachgelassener Regierungs wegen Tragenden Amtsund Pflichten halben veranlaßet worden ist, und wann hierauf der ausdrücklicher gnädigster Befehl dahin eingelangt ist, auf Eingangs erwehnte= vornehmlich aber das unterm 8ten Junii 1724. derhalben erlaßenes Edictum, deßen Wortlicher Einfalt anhero ausdrücklich wiederhohlet wird, fürohin dergestalten fest zu halten, daß Niemand, Er seye Reich oder Arm, zu dergleichen Abzug sich verleitenlaßen, widrigen falls aber gantz zuverläßig gewärtigen solle, daß gegen den in dergleichen (654) unbesonnenen Vorhaben erdappenden oder deßen allenfalls überführten vermögenden Underthan mit würklicher Confiscation seiner Haabschafft, gegen den unvermögenden aber mit Leibsstraff ohnnächläßig verfahren werden solle; dahero wird in Nahmen und von wegen Vor Höchstgeml. Ihrer Churfürstl. Dhlt Unseres Gnädigsten Herrn, allen dero AmtLeuthen, StadtSchultheißen, Bürgermeistern und Rath in beyden dero Haubt=Städten Trier und Coblentz, aufm platten Land aber dero AmbtsVerwalteren, Kellneren, Vögten Schultheißen, Bürgermeistern, Vorstehern und sonstigen Befehls habern, insgesamt und einem jeglichen insbesondere hierdurch gnädigst aufgetragen, und aus Trücklich befohlen, auf dergleichen Emig (655) ranten Vornemlich aber deren Aufwickler= und Rädelsführer aufmercksame genaue Obsicht Zunehmen, selbige allenfalls so gleich in gesicherte Verwahr bringen, deren Haabschafft inventarisiren, und mit Arrest eventualiter belegen zu laßen, demnechst aber sothane Uebertrettere gegenwärtig erneuerten Verbotts, nebst Beylegung deren also Specificirlich inventarisirten Haabschafft zu darunter ertheilender näherer gemessener Verordnung, pflichtmäßig anzuzeigen.
So geben Ehrenbreitstein im Churfürstl. Hof= und RegierungsRath den 6ten July 1726.