Schreiben von D'hame an Monsieur Hauth in Nohfelden
Hirsteiner Bann betreffend
St. Wendel 17.06.1738
Seite 49
Hoch Edelgebohrner Hochgelehrter Hochgeehrter Herr Nachbar,
Waß Euer HochEdelgebohrner Mein Hochgeehrtester Herr unter dem 17. Currentis an mich beliebig erlaßen, das durch die Hirsteiner Zu recht empfangen, und deme Zue antwort, daß die qs bäum auß meinem aigenen befehl gehawen und anhero geführt werden, solches aber isst im Grund unwahr, daß es bey nacht, sonderen ist bey hellem frühen Tag, und derowegen geschehen, weilen Mein Hochgeehrtester Herr mir auff mein Voriges in nachbarliche Antwort in Statu quo die Sachen Zu belassen und bey endtscheidung der Sachen das Von den Hirsteiner gehawenes Holtz umß bonifaciren Zu wollen nicht ertheilet, und ich mithin alß auff den Heistenberger Hoff umb allda die waldungen zu besehen,
(Seite 50) und für hießige Statt brunnen diehlen Zu kauffen gerithen in qs loco befunden, daß die Hirsteiner de facto bey 300 stämme unß Zum höchsten nachtheil nicht nure abgehawen, sondern mein Hochgeehrtester Herr sogar daselbst, Ob wäre dieser districtus ohn disputirlich Zweybrückisches seine wald ax gantz unwerklich erstlich Anlegen laßen, da ihme ex recessibus Prothocolli de 1723 sattsamb bekant geweßen, und seyn solle, daß wie diesseiths weder tacite noch explicite ihnen die possession qs orths und auf den wohl aber Mein Hochgeehrtester Herr und dem hoffmann Zu Heisterberg solche explicitè eingestanden dahero halte ich - dafür mit abhawung des holtz, so in 120 Bämbger bestanden, Zu beybehaltung diesseithiger Gerechtigkeit, und Hindertreibung dene Gewaltsambkeiten wohl gethan Zu haben, ist nun Mein Hochgeehrtester Herr sowohl Zur guter nachbarschaft, alß ich geneigt, so befehle er daß sie Hirsteiner biß zu austrag der sachen in loco nicht mehrmit Holtzhawen attentiren,
(weiter Seite 55) so will ich absque Causa ppalis [ohne vorherige Untersuchung] praejudicio solches diesseiths auch besorgen, wer mithin bey entscheidt der sachen den orth Verliehret, solle das bishero gehawenes Holtz Compensativ Compensandris einer dem Anderen Vergüthen, die actus possessios, worauff mein Hochgeehrtester Herr sich fundiren will, seynd im prothocollo 1723 unbekant, und auch anderster nicht, alß actus Trabatorii allenfals AnZusehen, Zu mahlen bekant, und offenkundig, daß der Hoffmann Von Heisterberg in loco qs dem Bernard Koller Von hier Vor 30 Jahren Zu seinem Hauß Holtz Verkaufft, und die Zahlung ohne daß die Hirsteiner sich dawieder opponirt ruhig, und allein empfangen, die Kirch hier selbsten Zu erbawung der Kirchen häußer holtz in loco qs gehawen, der Hoffmann zu Heisterberg die rothheck ihrer eigener prothocollarischer geständnus nach ruhig genutzet, biß anhero intrabatus den weydgang genossen, und uießet, sehe also nicht wie Mein Hochgeehrtester Herr sich einige possession oder gar das land in loco qs Zu eigenen
(Seite ohne Nummer, vermutlich 56) könne, Viellweniger wie der Von den Hirsteiner newerlich gethaner gang bestehen könne, anerwegen, wann auch per inconcessum [unerlaubt] dero hüber weißthumb Legal und gegen Chur Trier Verbindlich, selbes in loco Von den Hirsteiner nicht beobachtet, und deme Zu wieder aus der Von ihnen anmaaßligen geiersgrub in anmaaßligen Schwelleborn gegangen worden, dann dieses schreibet aus Geiersgrub stracks NB auff rechter Hand in Schwelleborn, und nicht im ehlenbogen gehen, und die winterquell, so sie für schwellenborn angeben, so wenig für ein brunnen Zu halten, alß de facto ohngeachtet des Viellen diesjährigen reegen wetters in dem anmaaßlichen Schwellenborn würcklich kein trips wasser ist; dieses will ich jedoch Dno Judici [dem Herrn Richter] anheim gestellet seyn laßen, und harre in particulari mit besonderer astime.
Ewer Hoch Edelgebohrner Meines Hochgeehrten Herrens.
St. Wendel, d. 18. Juni 1738 Dienstwilliger D'hame
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pp: Nohefelden d. 17. Juni 1738 durch Matthes Moritz Von St. Wendel
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HochEdelgebohrner Hochgelehrter Hochgeehrtester Herr Nachbar,
Es hatt der Hoffmann Zu Heisterberg mir gestern AngeZeigt, welcher gestalten Vor ohngefehr 14 Tägen dero renovator Herr Marth, alß er den Hirsteiner bann gemessen, auff diesseithigem Territorio jenes geländ obig der Kipp auffm rothen berg, welches sie hirsteiner Vor einiger Zeit an sich Zieh, und weitbar machen wollen, und durch gewalt gemacht, mit also ein Zweybrückisches Territorium in die maaß nicht allein Z nehmen , sonderen die Hirsteiner auch einige stämme holtz daselbst Zu hawen, sich unterstanden; gleichwie ein Ewer HochEdelgebohrener Meinem Hochgeehrtesten Herren auß denen Coram Commision 1723 geführten Recessibus bekant, daß wie so glatther dingen Von qs orth
(Seite 52) nicht abstehen können, und umb so weniger werden, alß ja die Hirsteiner ihren gang ohne das Trierische Territorium Zu Creutzen nicht Vollführen mögen, und Zu mahlen kein augenschein einer Gräntz in ihren damahl übel geführten gang Zu haben ist, forth wenigstens sich nicht GeZiemet, daß mein Hochgeehrtester Herr sich oder die Hirsteiner dieses Landts biß dahin solches per judices Commissarios, alß wohin es anhänckig gemacht worden, rechtlich außgemacht oder Verglichen, sich bemeisteren, und die trierische Hoheit infringiren sollen, anerwogen wie des landts primi possessores, und Von den Hirsteiner sehr Verwentlich und uerwerlich trabirt worden, alß Thue ich wieder solche eingrieff Solemnissime hirmit protestiren und Meinen Hochgeehrtesten Herrn freund nachbarligst ersuchen denen Hirsteiner auff Zu geben in qs strittigen District austrag
(Seite 53) der Sachen nichts Zu unternehmen. Der ich in erwartung beliebiger Antwort harre
Ewer Hoch Edelgebohrner Meines Hochgeehrten Herrens.
St. Wendel, d. 17. Juni 1738 Dienstwilliger D'hame
Quelle: Landeshauptarchiv Koblenz, Bestand 24 Nr. 1895, Seiten 49-56 ohne 51-54