Schriftzug
18. Jahrhundert -> 17.01.1776 Die von Hamische Schäferei in Alsfassen betreffend

Exceptiones Sub et d_=
reptitionis mit unterthä=
niger Bitt samt anlag
Sub.N.1.  in 2plo

Anseiten
der Stadt- und Bürger=
schafft Zu St. Wendel Jm-
traten und der gemeinde
Alsfassen und Breithen
intervenienten und ad=
haerenten.

Herrn Hoffrath v. Hame
seelig Zu St. Wendel modo
dessen H. Erbgenahmere
Impetranten

pto praetendirende
schaaff=wayd=recht

17 Jan. 1776

(Seite)

Pro Memoria
Die Anseiten deren V. Hamischen
Herren Erbgenahmerein ex jure propria
et patrimoniali Zu St. Wendel
und Alsfassen, und Zwarn mit
auftrieb einer ordentlichen gantzen
und Separirten Heerde Prae-
tendirende Schäfferey Gerech-
tigkeit betreffend.

§.1.
In dem Ertzstifft Trier sind es
nach dessen herkommlichen Landsver=
fassung allenthalben kundbar ange=
nommene ohnwiedersprechliche Sätze,
daß die wayden auf denen bännen
eines jedes Orts deren daselbstigen
bürgerlichen oder so genannte ge=
meinrecht habenden Einwohneren als
eine gemeine nutzbarkeit eigene, daß
aber deren Descendenten und Erben,
so bald sie anderwärts und dardurch
das Gemeinrecht VorZiehen, noch auch
sonstigen forensen, ohne rücksicht wie
viel gütere sie daselbsten immer haben,
gar kein recht und anspruch daran

(Seite)
Zustehe wie dann auch die forensen
Zu dem besonderen anschlag der
wayd und übriger gemeinen Nutz=
barkeiten an einem jeden Orth in
der landschaftlichen Schatzung nicht
das mindeste beytragen, sondern die
Einwohnere allein das desfallsige
Particular quantum von jedem
ort auf neu beybringen müssen.

§.2.
Auch denen von Adel wird es
nichtmalen auf ihren sonst Adlichen
Landhöfen gestattet, wie dieselbes noch
besonders hergebracht, oder ihre Berech=
tigung hierZu durch noch nicht verjährten
Titoren auflegen können; wie dann
ohnehin der denen v. Hamischen H.
Erbgenahmeren Zu Alsfassen zu=
stehender Hoff. samt darZugehörigen
scheuer, stallung, Hoffgering, Garten,
Wiesen, Wegen und Feldern nimmer
ein Adliches gut gewesen, sondern (bis)
auf diesen Tag mit der Landschaftlichen
Schatzung so wohl als auch denen dasigen
Churfürstl. Schaffts=dienst und sonstigen

(Seite)
Lasten wie alle übrige der Ortsgemei=
ner Gütere beladen, und Herr Hoff=
rath von Hame seelig selbsten im=
mer seiner am Churfürstl. Hoff=Gericht
übergebener Supplication pro Man=
dato angebogener Specie facti Sub N.
5. Sub adjunquirte Güter Beschreibung
de ao 1666. Des Damaligen Amtswalters
und Stadtschultheißen Johann Dham
producirt, worinnen es unter andere
heißet:

"Itz hat Herr schultheiß einen großen
baum garten hinter und oben seiner
beeden häußere, so er theilsvon
seinen Eltern seelig ererbt, theils
von Wilhelm und Peter Balthe=
sen und Clas Rieffern gekauft."

§.3.
Übrigens ist es in dem Ertzstifft
überhaupt herkömmlich, daß der Churfürstliche
officianten und Bedienten an denen
Orten, wo sie angestellet, für ihre Per=
sonen und Haushaltungen, solang
sie daselbst Subsistiren, das Jus civicum

(Seite)
honorarium haben, somit in diese
Qualität und in solang das gemein
recht gleich andere dasigen Bürgern
und Einwohneren und Zwarn frey
gewiesen, in Specie zu St. Wendel
hat es hiermit seine so ohngeZweifelte
richtigkeit, da in dem Subadjto ad dictu
Speciem facti Sub Nr. 15. im Churfürstl.
Decret de 1669 angebracht wird, daß all
da selbstiger Kellner gleich übrigen
Churfürstl. Kellnere und Bedienten
den freyhen Vie=triefft zu gewiesen,
zu denen selben wittiben, so lang sie in
diesem ihrem wittiben stand und an
dem nemlichen Ort Verbleiben, gen__
dessen fort; deren Kindere hernach
aber, wann sie allda sich mit Haushalt
etabliren, müssen gleich frembden __
Bürger-recht ankauffen.

§.4.
Alsfassen mit Breithen machet
eine gemeinde aus, sie haben
miteinander nur einen Bann, und
sie sind mit denen zu St. Wendel

(Seite)
und diese mit jenen durcheinander ge=
meinewaydig. und

Die Dhamen modo von Hame
Subsistiren von denen ältesten Zeiten
her Zu St. Wendel, aber auch, so Viel ex
actis bekannt, in einer ohnunterbrochener
Folge in daselbstigen Churfürstlichen 
Bedienungen; der Johann Damian
ware ab ao 1592 bis 1610. Churfürstlicher
Kellner, dessen Sohn Johann Wilhelm
darauf Stadt schultheiß, der Sohn hier Von
Stadtschultheiß und AmtsVerwalter bis
1698. So fort der Sohn dieses, Damian Har=
tard AmtsVerwalter, Kellner und Schultheiß,
wie der Herr Hoffrath von Hame seelig in
dem Sub-adjto Sub Nr. 14 ad Sape dic=
tam speciem facti die genealogie
an hand giebt; und daß des letztere
Sohn der Herr Hoffrath von Hame seelig
ao 1719 und diesem der jetzige Herr
Hoffrath dessen Sohn ao 1770 in nem=
lichen dreyen Diensten gefolget,
ist an sich bekannt.

(Seite)
§.5.
Hier stellet sich eine Zwischen Zeit
ab ao 1610. bis 1698 auf, daß der=
selbst nicht Zugleich Churfürstlicher
Kellner gewesen, und da der Herr
Hoffrath von Hame seelig beygebracht,
daß dessen Vorvättere allschonn in
ao 1666. bey ihrem Hoff zu Alsfassen
einen Schaff-stall gehabt, auch 1680.,
1686., 1687. et 1688. und also ihre schaaf
in dieser Zwischen Zeit, und Zwaren
mit einer Heerde, woVon das stock
oder Zucht und Ziel=Vieh in 200 bis
260. stück bestanden, ebenwohl auf=
getrieben, so setzen die v. Hamischen
Herrn Erbgenahmeren herauf ihre Vor=
Züglichste Begründung.

§.6.
Da Aber dahier und noch zur Zeit
keine frage DaVon, wie viel Schaaf so
ein Zeitlicher AmtsVerwalter und
Stadtschultheiß beytreiben möge,
sondern anch der einmahl entschiedenen
rechts frage über das jenseits praeten=
direndes schaaf wayd-recht ex jure

(Seite)
proprio et patrimoniali jenes
hirnechts alleinfalls ein gegenstand eines
von der Churfürstl. Landes-Regierung
durch eine Vorordnung Zwischen dem
selben und denen beeder gemeinheiten
zu bestimmenden Politici werden wird,
so Zerfallet das Von dem Schaafauftrieb
auch in damaliger Zwischenzeit aufge=
führtes Grundgebau auf ein jus pro=
prium et patrimoniale auf einmahl
und zum Voraus darnieder, wann
mann nur aus dem praemittirten
§.4. bemercket, daß deren selben da=
malige VorVättere gleichwolen in allen
denen nemlichen Zeiten doch AmtsVer=
wälter und Stadtschultheißen, einfolg=
lich nach anleitung des auch oben prae=
mittirten §.3. mit dem ihnen ex hac
qualitate anklebend gewesenen jure
civico honorgrio allerdings zu dem
mitgenuß der gemeinen wayd be=
fugt waren.

§.7.
SoViel die Zahl oder quantitat
deren von ihrem darmaligen Vorvättere

(Seite)
Johann Daham des facto aufge=
triebener schaafen belanget, will
mann indessen nur bemercken,
daß die untern anZuführende Sarlouis
Presidial-Urtheil de 1688 allschonn Zuvor
heraus veröffnet, daß die St. Wendeler
damalen gar kein schaaf=Vieh gehalten
und aus jener antwort so der selbe
bey dem unter Churfürsten Johann
Hugo bereits dieser Schaaft-wayd habe
Vorgewesenen rechts streit auf die
von denen St. Wendeler geführte Klagen
ad protocollum Commissionis de 160.
in sub Adjto Sub N.8. ad Saepe dictam
Speciem facti unter andere abgeben:

"welche Alsfasser mit denen in
der stadt St. Wendel gemeinwaydigen
ausserhalb der Herbst wayde, auf
denen Alsfasser allein und also
nur wegen dasiger Schäfferey
cum excussione der Stadt
gebührt. pp."

(Seite)
schließet sich offenbar, daß auch die
Alsfasser ihrer seits keine gehalten
haben und hieraus ist die folge himmel
weit entfernet, daß beede auch deren Zal
halten nicht berechtigt seyn sollen; die
St. Wendeler betreffend entscheidet die
gndte. Presidial Urtheil das gegentheil,
und der Herr Hoffrath von Hame seelig
dichtet gantZ ungegründet diesem auch
ohnehin blosen Exceptional-Asserto
eines GroßVatters den Verstand an,
als hätten die Alsfasser seinen Vorvättern
jemalen ihr Gemeinrecht, so Viel die
Schaaff-wayd belanget, Titulo propris
et pratrimoniali Transportirt, da
Er selbsten mit eingenen Augen ab
ao 1719. bis in annum 1769 oder 1770.
seines ablebens zu gestehen, daß die
Alsfasser all die Zeit hindurch von jahr
zu jahr eine eigene besondere gemeine
schwang-heerde ad 4. bis 500. schaaff auf=
getrieben. Wann noch heut zutag die
Alsfasser ihren Herrn Amts-Verwaltern

(Seite)
es vergönnen wollten, wie sie es dem
Johann Dham gethan, eine heerde
so starck aufzutreiben, befügt wären,
so hätte niemand darnach zu fragen,
so lang dieselber nach ihrem Compe=
tirenden Gemeinrecht eine eigene gemeine
schwang-heerde halten, so sind
weder die St. Wendeler, weder Chur=
fürstliche HoffrehntCammer, als zu
Alsfassen Zur gemeinwayd mit berech=
tigt, es schuldig zu bleiben, daß ein 3ter
nomine et Titulo deren Alsfasser
auch noch mit einer gantZen und eige=
ner Heerde Zum Auftrieb daherkomme,
sondern der AmtsVerwalter muß allda
sich auf eine Portionem Civicam
beschräncken laßen: und obwohlen der
dermaliger Herr Hoffrath Casu=
aliter Amtsverwalter, Kellner und
Stadtschultheißen ist, und also drey
Bedienungen begleidet, deren jeder das
jus civicum honorarium ankleben ist,
da aber dieses denen Churfürstlichen

(Seite)
Officianten nur für denen selben
sich zu ihrer häußlichen Notthurft
erstattet ist, und der selbe doch auch einen
Haußstaat und Hauß-Haltung führet,
so kann derselbe nur Vor die noch eine
Portion gleich dem Bürger fordern.

§.8.
Umb nun wider auf die dahier
durch den richtlichen Rechts-spruch zu
entscheidende Haupt-Sache des ea advento
praetendiret werdenden schaaffwayd-recht
ex jure proprio et patrimoniali zu
kommen, so ist es an deme, den Vor=
handenen Verfolg en Detail zu Prufen (?),
woedurch man zeigen wird, daß die
v. Hamischen Erbgenahmeren dieses
nirgens darinn, wie es ihnen doch aller=
dings obliget, neque in possessoris
neque in petitoris mit bestand erwie=
sen.

§.9.
Zum Voraus bemercket man
dahier schon, und aus dieser beleuchtung
wird es sich actenmäßig ergeben, daß

(Seite)
Vor allen und denen nemblichen
jahren, von welchen uns keinen
anderen, die selbe beybringen daß
ihr Vorvättere würcklich und de facto
in der obbemerckten Zwischen Zeit
schaaf aufgetrieben, diese nembliche
wayde-sache allschonn Zwischen Ihnen
und denen St. Wendeler Zugleich in
Rechts streit Verfangen gewesen, wer=
ley actus pendente Site auch nicht=
malen in dem possessorio nach
Kundbarer Rechten eine Würckung
haben.

§.10.
Der Herr Hoffrath von Hame seelig
modo dessen Herren Erbgenahmeren bewegen
sich auf den schon angeführten Extrac=
tum Protocolli Commissionis de 1680
in Subadjto Sub N. 8. ad Saepe dictam, spe=
ciem facti wo die St. Wendeler Bürgerschafft
sich unter andern auch gegen den Amts=
Verwaltere Johann Dhame beschwert,
daß derselbe über ein halbtausend
schaaff nebst Hämmel in ihrem bann
auftreibt und daß dessen schäffer

(Seite)
nicht die minderster steuer zu der Con=
tribution und Landschaftl. SchatZung
beytrage, worauf der selbe sich ibidem
Verantwortet in Substantialibus ad rem:

"daß es nicht über 200. seyen p.
welche und nochmehrere in die
wayd einZuschlagen berechtiget,
so wohl darum daß seine ante=
cessores jederZeit sich zu ihrer
Nothdurfft gehalten als auch Er
zu Alsfassen einen eigenen er=
kaufften Hoff und dabey die schäffe=
rey gerechtigkeit habe, welche Alsfasser
mit denen in der stadt St. Wendel
gemeinwaydig seyen: außerhalb der
Herbst=wayde, die denen Alsfasser allein
und also ohme wegen dasiger schäffe=
rey cum exclussione der stadt gebühre
... mit was fug man ihme als der
proprio jure gebührende gemeinwayd
Disputieren wollen. Und daß der selbe
bey seinem abgebrannten Alsfasser
Hoff sein Vieh in die Stadt genommen,
seye wegen solcher gemeinschaftlichkeit
halber indifferent."

(Seite)
§.11.
Die Alsfasser aber, wie es dama=
len der wegen dieser wayd mit der
St. Wendeler Bürgerschaft re inter alio
acta, ipsis non vocatis non auditis
in rite Verfangener Johann Dhame,
Ambtsverwalter und Stadtschultheiß asse=
ciret, daß Er bey seinem Hoff zu
Alsfassen eine schäfferey-Gerechtigkeit
gehabt, und ihme die Gemein=Wayde
proprio jure und was ihnen Alsfasser
und also ihme jure proprio gebühre solle,
und wie es dann auch noch dessen Des=
cendenten die von Hamische Herren Erbge=
nahmeren lediglich asseriren, negiren
dieses angeben und deren selben Prae=
tensum glatterdingen und ohne näh=
eren beweiß einer Gerechtigkeit ex propri=
o jure gestehen sie denen denen Herren von Hame
daß Gemein wayd recht anderster nicht
und nur in solangen als nembliche
seye von Hame, ein dasiger Fürstlicher
das jus civium honorarium habender
Stadtschultheiß, Amtsverwalter oder K(ellner)
ist, ohne daß derselbe gleichwolen eine

(Seite)
eigene besondere heerde aufZutreiben
befugt, sondern daß der selbe sich hie=
runter und inso weit gleich denen übri=
gen Bürgern betrage.

§.12.
Die von Hamische Herren Erbgenahmeren
bringen keinen ander Von der damali=
gen Commission noch auch von dama=
ligen Churfürsten Joh. Hugo über=
diese Waydstreit sache gefolgten richter=
lichen Ausspruch bey; des ex adverso bey=
gebrachtes Churfürstl.es Johann Hugo=
nisches Rescript auch de 1680. Sub N. 7.
ad Speciem Facti enthaltet keine jotam
hirVon, und besaget im Gegentheil nur
so Viel und in Terminis:

"wie wir uns nicht Zuwieder seyn
laßen wollen, das jenige so bey
der alldorten Vorgewesener Com=
mission gegen dich Vorkommen, /: da
von wir bis anerho noch keine nachricht
erlanget, son so viel es richtig seyn wird,
zu deinem rechtlichten behuf
und Verantwortung die commu
niciren zu lassen"

(Seite)
Sie bewerffen sich also Vergeblich
auf die blose damalige Exceptional
asserta ihres UrVatters Johann Dham
in propria Causa, sondern sie müssen
sich in dieser gemeiner wayd streit
sache nach denen Lands Constituions
mäßigen allgemeinen sätzen Ver=
bescheiden lassen.

§ 13
Gleichwie aber beede gemeinheiten
durcheinander gemein waydig, und Als=
fassen gantz nah an der Stadt ge=
legen, so ist es ihnen ebenwohl indiffe=
rent, ob ein zeitlicher zu St. Wendel
als Stadtschultheiß, Amtsverwalter oder Kellner
subsistierender Herr von Hame seinen stall
Zu St. Wendel oder Alsfassen habe. Daß
also deren von Hamischen Erbgenahmeren
Vatter und Vorvatter einen schaaff-stall
zu Alsfaßen gehabt, daher mögen sie
Keinen schluß und folge auf eine ihnen
jure proprio et patrimoniali zu=
stehende schäfferey gerechtigkeit machen,
anerwogen die selbe in nemblichen fall 

(Seite)
wo Von sie desfalls die Beweiß-stücke bey=
bringen, allschoner stadtschultheißen und
AmtsVerwältere zu dem mit Alsfassen
gemeinwaydigen St. Wendel gewesen.

§.14.
Die selbe beZiehen sich weiter auf das
in Verschiedenen urkunden Vorkom=
mendes Wort: "schäfferey" daß aber nur
darmit ein Schaaff-stall angedeutet und
verstanden werden wollen, lieget uns kein
Context deren selben an hellem tag.
in dem Subadjto Sub N. 5 ad Speciem
facti de 1666 worinn in ingressii der
Johann Dahme Stadtschultheiß und
Amtsverwalter Titulirt wird, heißet es "
Erstlich der Baumgarten" ober der
Schäfferey ppp in der Supplication
des Johann Dhame de 1678 in Subadjto
Sub N. 6 ad Speciem facti worauf in des
Er sich Amtsverwalter und Stadtschultheiß Zu
St. Wendel nennet, beklaget er sich daß
sein Hauß zu Alsfassen samt scheuer,
stallung und schäfferey abgebrannt. In
dem Extract des Güter theile und Los-
Zettul Sub N.1. ad Litt. deren Zeichen

(Seite)
denen v. Hamischen Herrn Erbgenahmern
und Syndico-Camera Verhandelten
actorum priorum N. des GroßVatters
deren jetzigen v. Hammischen Herren
Erbgenahmerer, /: welcher bekanntlich nicht
allein Stadtschultheiß und Amts=
ver sondern auch ab ao 1698 zugleich
Kellner zu St. Wendel testante sub
adjto Sub N. 14 ad speciem facti gewesen
heißet es: "Zum 3ten und 4ten waß
die Behausung zu Alsfassen, scheuer,
schäfferey, hoffgering und daranlie=
genden Baum- und Grabgarten
aestimiret p ---- 594 rt."

§.15.
Wie groß nun dieser schaff
stall gewesen und daß in der Zwischen=
Zeit in priori saeculo ab ao 1610 bis
1695. I: wo deren Vorvätter zwarn noch nicht
zugleich Kellnere jedoch Stadtschult=
heißen und Amtsverwaltere waren,
der Johann Dhame testante subadjto Sub N. 8
de 1680 et sub N. 10 de 1689 den schäffer
selbst gedingt und gelohnet, welche die
vonihme aufgetriebene Parthie

(Seite)
Schaaf gehütet; und daß diese Von ihme
aufgetriebene Parthie Testante
Subadjto Sub N. 12 in ais 1684, 1686, 1687,
et 1688 in 200 bis 260 stück zucht und
stock Vieh bestanden; auch daß diese nem=
bliche deren VorVättere schon nebst sothanen
schaaff-stall auch ein Hoff, Hauß, Scheuer
und Stallungen gehabt, und daß denen
selben wayland verlebter Herr Vatter
49 Morgen Güter Testante adjto Sub
Nr 1 ad Litt act. prior s. hinterlaßen;
ein solches alles thut ad praesentem Statum
Controversio gar nichts, maßen in solang
die von Hamische Herrn Erbgenahmeren nicht das
Primum principium einer ihnen jure pro=
prio et patrimoniali zustehender, und
auch von denen nunmehrigen forensen
unter ihnen Praetendirender schäfferey
gerechtigkeit verwiesen, Vor wie nach wahr
bleibet, daß deren VorVätter, aber zu
gleicher Zeit jedesmalen gewesene stadt=
schultheißen und Amtsverw., den schaaf
auftrieb de facto aus der ihnen als Chur=
fürstl. Officianten anklebend gewe=
senen befügnis des juris civici honorum

(Seite)
und keiner andern ausgeübt, und
in solang können sie diesem blosen
Besitzstand in facto auf keine eigene =
Patrimonia schäfferey Gerechtigkeit qua=
lificiren; noch weniger aber darmit
eine solche proscribiret zu haben prae=
tendiren.

§.16.
Die v. Hamische H. Erbgenahmeren
notanter in ihrer Exceptional-Handlung
am Churfürstl. revisoris so wohl, als
auch die beede gemeinheiten gestehen der
Churfürstl. Hoffrehnt Cammer das
recht des auftriebs einer eigenen und
Separirten schaaff=heerde nicht allein
auf sothanen beeden Bännen sonde=
rn auch durch das übrige Hochgericht
und gantZe Amt Zu; so die Zeitliche
dasige Churfürstliche Kellnere bis ad
aum 1758. pro essimento mitgenoßen:
deren selber H. Vatter seel. Zeitlebens
gewesener Kellner ab ao 1719 hat so fort
eine Separirte schaaff=herde bis ad
annum 1758 /: allwann Churfürstl.
Hoff rehnt Cammer ihro schaaff=wayd=
recht durch Versteigerung besonders ver=

(Seite)
pachtet :/ nicht allein auf die beede g. Bänne
sondern auch die übrige Amts=Ortschafften
aufgetrieben; die gemeinheiten sind Saug=
nungs fall erbietig Zu erweisen, daß wann
andere Amts Ortschafften ihn fänden wollen,
Er selbsten behauptet, daß es eine Chur=
fürstl. heerde seye; die á Syndicus Came=
rel in seinem Libello gravaminum am
Churfürst. revisorio fol. 1 et 2 ange-
Zogener Acten=stücke beweisen weiter,
daß der selbe die Churfürstl. Fröhndere
Zum schaaftwachen, stroh beyführen, und
S:V. dung ausführen gebrauchet; daß der
selbe die Churfürstl. Hoff rehnt Cam=
mer derhalben in der Lanschafftlichen
schatzung in quolibet Simplo aufer=
legte 1. rtlr 2 alb in seinen jährlichen
Kellerey rechnungen Camero Vorausgeboten.
Nortorisch ist es aber, daß derselbe mit
einen dünnen halber denen beiden ge=
meinten Zu ihren landschafftlichen
schatZungs anschlag auf ihre gemeine
wayd nutZbarkeit beygetragen; wessen
Er sich doch durchaus nicht hätte entschlagen
können, wann der selbe den auftrieb
einer gantzer Heerde ex jure proprio

(Seite)
et privato mit angesehen und geachtet
hätte, anerwegen die Churfürstl. Offi=
cianten von der ConcurenZ zu deme
Landschaftl. Schatzungs quanto des
Vieh und wayd ertrags allein für ihr
Vieh zu ihrer Häußlichen Northdurfft
freygelassen und von denen unter=
thanen vertretten werden; ein welches
sich von deme einem Privaten, so caus=
aliter Churfürstl. Officiant, jure pri=
vato et Patrimoniali zugestehenden
auftrieb einer besonderen gantzen schaaf=
heerde nicht bestehen laßet.

§.17.
Nun auch wann mann denen
von Hamische Herrn Erbgenahmeren das
Bewenden nachgeben wollte, als seye
es zu scharff gegriffen und lauffe
Contra benignitatem juris, daß
aus der ursachen, weilen Er sich mit
dem zugleich genossenen Churfürstl.
wayd recht, alle Vorangeführte Vortheilen
mit Zunutzen gemacht, auch nicht mit
dieser vor ihme an- und aufgestellten
legende Zugleich das bereits von seinen
VorVättere auf ihn Decivirtes wayd recht

(Seite)
Conserviret, und mit sothanem BesitZ
stand zugleich Continuiret hätte, so Ver=
langen die selbe sich gleich wollen dahier
abermalen mit der nemblichen bereits
obenangeführter gantzen offenbarer
Petition des primi principi: die beeden
Gemeinden negiren durchaus, daß deren
von Hamische Herrn Erbgenahmeren Vätter
und VorVätter jemalen eine schäfferey=
gerechtigkeit ex jure proprio et patrimo=
niali an sich gebracht; diese Beweisen
sothanes bloses assertion nirgend auch
nur mit einem schatten; so lang als die
von Hamische Herrn Erbgenahmeren beweisen,
daß ihre VorVätter auch in der ZwischenZeit,
wo diese keine Kellner gewesen, einen
schaaf-stall zu Alsfassen gehabt, schaaf
aufgetrieben und schäffere gehabt, von all
denen nemblichen Zeiten beweisen die
Gemeinheiten dargegen und zeigen
ihnen dessen die ursache an, daß die
selbe mit Bürgere Zu St. Wendel, Chur=
fürstl. Stadtschultheißen und Amts=
verwaltere gewesen: non entis autem
nullo qualitates: was ihr VorVättere

(Seite)
nie gehabt, solches Konnte deren selbeen
Vater nicht Conserviren und Continu=
iren, dieser aber noch weniger auf
sie und auf die nunmehrige Forensen
ihnen deriviren.

§.18.
Wenn man aber auch posito
per inconcessim nachgeben wolte, daß
dem UrVatter Johann Dhan, wie
dieser nur blos asseciret und im min=
desten nicht erwiesen, das der gemein=
de Alsfassen Competirtes schaaff wayd
recht mit einer gantzer heerde von 200.
und noch mehreren stück jure proprio
et patrimoniali Zugestanden hätte,
nachdeme aber mit allem dem oben
§.16 deducirten thun und lassen das
H. Hoffrathen v. Hame seelig dieser
da Von ihme aufgetriebener heerer
für eine Churfürstl. Heerde, nach=
dem Churfürstl. Hoffrehnt Cammer
Zustehenden wayd=rechten gegeben,
behauptet, beedienen, und besonders
auftreiben laßen, so fort die Gemein=
heiten so wenig als Churfürstl. Hoff=

(Seite)
rehnt Cammer auch anderst nicht wissen
weder glauben, noch weniger aber seinen
Verborgenen animum consuvandi sui
juris praetensi einsehen können, um
nachdeme im gegentheil der Hr. Hoffrath
v. Hame seel. ab anno 1719. bis 1770. mit
eigenen augen Zu uns nachgesehen, daß
die Alsfasser für sich und ihrentwegen
eine eigene gantZe schwang-heerde von
400 bis 500. stück all die Zeit hindurch Von
jahr Zu jahr aufgetrieben, und dadurch
ohnwiedersprechlich jure post liminii sich
wieder in ihr auf den Johann Dham
in priori Saeculo posito per inconcessum
patrimonialiter Transportirt. haben
sollendes schaaff=weyd=recht eingesetZet,
so überlaße einem auch Benignissimo
interpreti, den schluß und spruch auch nach
blosen aequitaets Principiis Zu machen,
ob es billiger seye; daß die St. Wendeler
und Churfürstl. HoffrehntCammer
nebst der Alsfasser gemeiner heerde,
so einmahl mit ihrem Longissima pro=
scriptione wiederaufgebrachten recht
wieder Zu weichen nicht schuldig, Zum

(Seite)
ungemeinen abbruch ihres wayd
rechts auff noch eine gantze v. Hamische
gleiche heerde ex Eodem jure et nomin_
deren Alsfasser auftretten laßen
müßen, oder aber ob es nicht billiger
seye, daß die v. Hamischen Heerde
auch forthin daheimbleibe; da sie es
der langen nachsicht ihres H. Vattern
ohne mindestes Verschulden deren
übrigen darunter leiden sollenden
mit berechtigten bloshin Zu imputi=
ren haben, daß das ihnen sonst ange_
Zugestandenes recht deren Alsfassern
bey diesen wieder revivisiret, und
also nothwendig bey ihnen v. Hamischen
H. Erbgenahmern erloschen; maßen
es einmahl nicht bestehen kann, daß
ex jure einer und der nemblichen
Gemeinde Zum nachtheil und ab_
anderer Zunemblichen mit wayd
berechtigten, Zwey gantZe schwang=
heerden der nemblichen gattung
dieses wie dahier aufgetrieben wird
sollen.

(Seite)
§.19.
Nun ist noch das in denen franZosen
Reunions Kriegs Zeiten ergangene
Sarlouier Presidial Urtheil in Subadjto
N. 11. ad Speciem facti de 7me May 1688.
Zu beleüchten.

Jn der von denen St. Wendeler
damalen uns gestellter vollmacht in Sub=
adjto Sub N. 10. ad Saepe dictam Speciem
facti vom 17ten april ejusd. anni haben
die selbe praetendiret, daß der dama=
Johann Dham AmtsVer und
stadtschultheiß seine heerde schaaf
abschaffen solle.

§.20.
Dieser hat besag der den 21ten
ejusd. übergebener in sothaner Urtheil
angeführter seiner requette dargegen
begehret, in dem besitZ und Genuß manu=
tenirt Zu werden seine schaaff auf dem
Alsfasser Bann Zur wayd aufZutreiben,

„à ce qu’il fait maintenu
et gardé en la hautte Pos=
session et jouissance d’envoier
vainparturer ses moutons sur
le ban d’alle fassen.“

(Seite)
§.21.
DaZumalen hatte der selbe
sein Testante Subadjto Sub N.6. ad
Spec. facti in ao 1677 abgebranntes
Hoffhauß, scheuer, stallung und schäffe=
rey Zu Alsfassen wieder aufgebaut
dann in dem Subadjto Sub N. 12. ad
Speciem facti saget Er ad annum 1680,
daß Er die schaaf nachher Alsfassen
getahn.
Derselbe ware auch stadtschultheiß
und AmtsVer. wie Er in nemblicher
Presidial Urtheil Tituliret wird; Er
hatte also das jus civicum honoraricum
und es hat also ihme von rechtswegen
gebühret und Zugestanden, seine schaafe
Zur Wayd auch auf dem Alsfasser
Bann aufZutreiben, nachdeme wie öfters
gesagt diese beede Bänne miteinander
gemeinwaydig.

§.22.
Der selbe hat gleichweilen besag
der Urtheil Vordersamst erkläret, wie
Er das recht einer Eygenen und Sepa=
rirten Heerd nicht, weder auch Zu Ver=
hindern praetendire, daß sie St. Wend=
ler nicht ebenmäßig schaaff aufstellet

(Seite)
womit solche durch einen und dem nemb=
lichen hirten aufgetrieben und gehütet
würden

„apres declaration faite qu’il ne
pretend pas le Droit de trouppeau
à part, ni empecher, que les habitens
de St. Wendel n’aient des moutons
pour etre Conduits par un meme
berger“

§.23.
Was ware nun naturlicher
und rechtlicher, als die darauf erfolgte
Urtheil, woedurch den beklagte Verbotten
worden, den Klägern Amts Verw und
stadtschultheißen Johann Dhame
in auftrieb seiner Trouppe schaaft Zu
behindern, mit dem aus drücklichen Vor=
behalt gleichwolen, daß sie auch schaaff
auftreiben mögen, und solche Zu einer
Heerde beysammen Zu schlagen

„nous avons fait dessence aux
dits dessendeucs de le Troubler
ni inquitter pour raison du dit
Trouppeau, sauf à eux d’en
avoir pour etra mes en Commun_
si bon leur semble“.

(Seite)
§.24.
Diese erklärung und dieser
richtlicherlicher ausdrücklicher Vorbehalt
schmacke (?) nichts weniger dann nach
einer eigener schäfferey Gerechtigkeit
ea jure proprio et partrimoniali
im gegentheil deuten die selbe offen=
bar nur ein jus civicum honorarium
an, da der selben VorVatter Amts Ver
und stadtschulteiß dardurch Zu
deme Reguliert werden, woeZu allend=
halen ein Churfürstlicher das jus
civicum honorarium habender offi=
ciant wurde Reguliret werden. dieses
und anderst nicht Verlagen die beeden
Gemeinheiten.

§.25.
So lang ein v. Hamischer Descen=
dent als Amtsver, Kellner oder stadt=
schultheiß Zu St. Wendel Subsistiren
wird, verwehren sie diesem nicht, seine
schaaff in ebener maaß und mit=
nemblichen Vorbehalt, wie es ihrem
VorVatter gewesenen AmtsVern und
stadtschultheißen Zuerkennt worden
und gebühret hat, auf Zutreiben, den

(Seite)
forensen aber unter ihnen, und so weder
Zu Alsfassen noch Zu St. Wendel das
mitbürger recht, und so auch die gleiche
qualitaet wie dieser deren selben Vor=
Vatter der johann Dhame nicht haben,
gestatten sie keine Comparticipation so
wenig an der gemeinen wayd als
übrigen gemeinen nutZbarkeiten
in so lang sie nicht beweisen, daß ihnen
oder ihren VorVättern jemalen eine
jus civicum perpetuum et patrimoni=
ale oder eine schäfferey gerechtigkeit
ex jure proprio ac privato et exinde
Successivo et hateditario etiam ad
exteros Zugestanden habe.

§.26.
Aus dieser ursache glauben und
behaupten die beede gemeinlichen, mit
guten gut und recht deren samtlichen v.
Hamischen H: Erbgenahmen unterm
13ten Feb . a._. attentirter Versteiger=
ung ihrer jure proprio et patrimoniali
praetendirender schäfferey wayd den
nemblichen tag noch beVor der würcklichen
Versteigerung interponirten und dem

(Seite)
jenen ihrer Supplica procitation
ad reassumendum Litem Sub Litt.
E. angebogenem actum protestationis
eingeleget Zu haben, maßen unter
ihnen bekanntlich Zwey auswärts
domiciliret, und die 3te bey ihren
H. brüdern Hoffrathen und
vormaligen AmtsVer Kellnern
und stadtschultheißen, noch ledigen
stands ohne eigene Haußhaltung
wohnet, einfolglich ebenwenig noch
Zur Zeit das bürger recht bey ihnen
Gemeinheiten Zugeniesen hat, zu
welche drey dann keines wegs, da hier (?)
die ihrem VorVatter johann Dhaum
gewesenen Amtsverw und stadt=
schultheißen anklebend gewesene
qualitaet und das hier von gehabte
jus civicum honorarium nicht Vor
sich haben, die mehrged. presidial
Urtheil auf und vor sich anwenden
können.

§.27.
Auf die gegen den Syndicum
Camero am Churfürstl. Hoff gerügte
refomatorio Sententio prioris und
darauf am Churfürstl. revisorio

(Seite)
Erwonnene Urtheil = kommen die selbe,
trnquiam res inter alios acta und umb
da weniger nunmehro dahier gegen
die beede Gemeinheiten selbsten Pro=
vociren, da sie Testantibus totis actis
inter illos ventilatis dem selben
die qualitatem agendi nicht allein
negiret, daß dieser, in solang die Ge=
meinheiten nicht klageten, nichts danach
zu fragen hätte, wann wir und durch wen
sie die ihnen principaliter Zustehende
Gemeine wayd mit nutZbarkeit genie=
sen laßen wolten; sondern noch selt=
samer ist es, wie es die v. Hamische H.
Erbgenahmer wohl, notanter in ihrer
Exceptional-Handlung am revisoris
unternehmen können, den richter
in den wesentlichen Irrthumb in
facto Zu Versetzen, als seye der auf=
trieb einer Gemeinen schaaffs=heerde
deren Alsfasser ein non Ens_ ersonnen
und erdichtet; womit der Syndicus Cammo
nur eine ursache Zum Klagen Vorspielen
wo es doch Zu St. Wendel, Alsfassen und
dasiger gantzen von den nachbarschafft

(Seite)
eine offenkundige wahrheit ist, daß
herkommlich Von 50.60. und mehreren
jahren für die St. Wendeler Bürger
Sive ihre Metzgerei eine hammel=
heerde Zum masten von 200. stück
und die Alsfasser eine Zuccht oder
schaaff=heerde von 4. bis 500. stück
alljährlich jede besonders auftreiben
wo es doch dieses auch deme bey ihnen
sitzenden miterben H. Hoffrathen
von Hame auch nunmehrigen Amts=
Ver, Kellneren und stadtschultheißen
so gleichwolen der Principial actor
mit seinem pro se et suis Cohaeredibus
ad acta gegebenen Mandato Constitu=
tivo Sub N.2. ad Litt. adjto C rior.
N. (?) folgsam auch vermutlich bey
denen übrigen damals noch weit ent=
fernet gewesenen miterben der
Instructor Causo gewesen seyen wird,
Von selbstigen wissen und sehen be=
kannt war. und

§.28.
Aus diesem falsissimo Supposito
in facto haben sie dem richter Vorge=
meldet, als intentirte der Syndicus
Camero, mit unterdrückung ihrer conditionem Cameria zu Verbeßer(ung)
und zu berichten, wenn diese ihr Verpachtendes waydrecht, nur h___
anbedungen möge, wann die von Hamische Heerde nur einmahl
abgeschaffet und Vertrieben, wo alsdann der Churfürstlichen

(Seite)
schaaf=heerde die wayd allein wäre, daß es aber wieder
all recht und billigkeit anläufft, daß Syndicus
Camero, in solang die Gemeinheiten
und besonders Alsfassen nicht klage=
ten, ihnen der jenigen weydgenuß
nicht Vergönnete, welchen Alsfassen bey
keiner ihrer seits angestellten schaaff=
heerde nicht genieset, und welchen diese
doch geniesen zu können, daß Alsfassen
befügt seye, der Syndicus Camero nicht
wiedersprechen konte.

§.29.
Welchen abbruch aber das Churfürstl.
wayde recht Von dieser noch weiterer
v. Hamischer eigener und Separirter
schaaff=heerde scheide, leget sich schon
aus dem Vorhandenen Verfolg offenbar
dar; dan bey der ersten Verpachtung
dieses bis dahin denen dasigen Kellnern
nebst mehreren anderen pro asumento
überlasen gewesenen schaaff=wayd=
rechts in sine anni 1757. /: nachdeme
diesem anstatt deren asumenten eine
sehr beträchtliche der nähe und dem An=
trag der dasigen Kellnerey receptur
weit übersetze fixirte Bestallung

(Seite)
in Geld, wein und früchten ausge=
worffen werden :/ haben die unter=
thanen in der gäntZlichen ZuVer=
sicht, die bis dahin unter dem nahmen
einer Churfürstl.er aufgetriebene
v. Hamische Heerde würde von selbsten
Cessiren, solches neben der damalen
schon Subsistirter St. Wendeler han_
_neben_ mast=heerde ad 200. stück
auf der Alsfasser gemeiner schaaff=
und Zucht=heerde ad 4. bis 500.
stück Testante adjto ad N.7. ad Litt.
actor. Prior B. ohne die Zugegebene
nöthige Stallung für jahrliche 155. R
angesteigeret; wohingegen selbes nach
ecc_pirirtem diesem Ziel bey der 2ten
Versteigerungen, weilen der H. Hoff=
rath von Hame seelig mit seinem
vom Churfürstl.en HoffGericht uns=
gebracht gehabten Mandato de non
turbando S:C. seine eigene und Se=
parirte schaaff=heerde ad 4. bis 500.
stück aufZutreiben fortgefahren :/ und
mit der auf Cameral Kösten angeschafften
nöthiger stallung Testante adjto _
N.2. ad eand. Litt. act. Prior. B.

(Seite)
nur für jährliche 81 R 18 alb angebracht
worden.
Nach ebener maaß laßet sich
den selbsten beurtheilen, daß beede
gemeinheiten durch diese v. Hamische
Separirte heerde an dem ihrigen wayd=
recht einen gleichen abbruch erleiden.

§.30.
Um nun auch noch auf den Von
deren selben H. Vattern seel. am
Churfürstlichen Hoff Gericht wieder
die stadt St. Wendel angestellten und
in gemäsheit der Von denen selben
nun ad Supplicam eorundem wieder
am Hoffgericht erhaltene Citation Zu
reassumirenden pfändungs Proceß
und auf das Von ersteren auf desse
den 7ten 8br 1758 überreichte Suppli=
cation samt einem gantzen fasciculo
adjunctorum den 9ten ejusdem erkanntes
Mandatum de restituendeo cum Clausula
et denon amplius turbando Sine Clausula
Zu kommen, so ist Vordersamst nöthig,
die laage der sache, da die stadt und
bürgerschafft dem selben den 14ten und
15ten 7mbr. ejusd. ai 16 stück schaaff ab-
pfänden lassen, anZumercken.

(Seite)
§.31.
Churfürstliche HoffrehntCammer
hatte nemblich die Vorhin ihren Kellnern
pro esumento Zum genuß überlaßene
weyde=Gerechtigkeit mit einer durch
das gantze Amt und Hochgericht auf=
getriebener eigener und Separirter
schaaff=heerde im spaet-jahr 1757.
Testante Subadjto ad N. 7. ad Litt.
actor. Prior. B. durch öffentliche
Versteigerung gegen jährliche 155. R
auf 12 jahr, mit dem ersten jan. 1751
anZufangen, an die meist bietende
Verpachtet.

§.32.
Mit Ebengedtem 1ten jan.
an stunde also der H. Hoffrath von
Hame seelig in so weit un in betracht
dieses weyde rechts nicht mehr als Kellner
sondern nur als AmtsVerwalter und
stadtschultheiß da; der selbe und dessen
Vatter Damian Hartard Dham als
ab anno 1698. aufeinander erfolgte
Kellnere können und mögen mit
der Von Kellnerey wegen aufgetriebenen
Separirter schaaff=heerde kein anderes

(Seite)
Possessorium Conserviret, und bis dahin
Continuiret haben, als nur jenes, so deren
selben Vatter und respec. GroßVatter
auch nur gewesener AmtsVer und stadt=
schultheiß gehabt.

§.33.
Die mehrberührte Von letZterem
aber in ao 1688. ausgebrachte Sarlouier
Presidial-Urtheil und die Von ihme selbsten
damalen judicialiter gethanene erklärung
und eigene Geständnus bestimmet dieses
gantz Clar und gemeßen.

§.34.
Der sothaner Urtheil ausdrücklich
inferirter Vorbehalt ware aber in dessen
nicht allein in dem jahr der geschehenen
Pfändung sondere auch 50.60. und meh=
rere Jahre daVor mit der nicht allein
Von denen St. Wendeler sondern auch
Von denen Alsfasser auf ihren ____enden
GemeinWaydigen Bännen mit denen
ad 200 Hämmel ad 4. bis 500. schaaff
angestellten mast- und respective
Zucht heerden bewerckstelliget.

(Seite9
§.35.
Der Herr Hoffrath v. Hame seel.
führe aber auch nach und nach diesem
Eintritt deren Churfürstl.en Be-
ständeren fort, neben denen
Alsfasser und St. Wendeler gemeinen
beeden heerden eine eigene und Separirte
schaaff=heerde durch einen eigenen
und besonderen schäffer auf diese
beeden Gemeinheiten durcheinander
Gemienwaydigen Bännen aufZu=
treiben; da doch dessen eigener Zu
seiner Zeit auch nur AmtsVer und
stadtschultheiß gewesener Groß=
Vatter Johann Dhame bey dem
Presidial judicialiter hierZu kein
recht Zu haben und daß auf den fall,
wo die St. Wendeler auch schaaff einsch_=
gen würden und wollten, soolche bey=
sammen durch einen und den n__=
lichen schäffer geführet und gehübet
werden sollen, ein und Zugestanden
hatte, und obwohlen durch die offtr_g_
Presidial Urtheil Zum Voraus schon
Verordnet gewesen, daß auf den
fall das Vieh Zusammen in eine
Heerde geschlagen werden solle.

(Seite)
§.36.
Hier ist also der aller erste Zeit=
punct, wo der Herr Hoffrath AmtsVer
und stadtschultheiß v. Hame seelig ein
gantz neues Possessorium einzuführen
sich anmaßete, auch neben denen bereits
angestellten und würcklich aufgetriebenen
Gemeinds Heerden mit eigener und Sepe-
rite heerde auch durch einen besonderen
schäffer aufZutreiben.

§.37.
Die Gemeine Bürgerschafft Zu
St. Wendel Verabsäumete aber keinen
augenblick, solches ruhig werden Zu laßen.
Sie ließe bey Churfürstlicher landes regie=
rung die der abversantischen Specie facti
Sub N.1. adjungirte unterthänigste
Klagdschrift hierwieder überreichen,
und erhielte bereits in dorso der selben
Sub do. 11ten febr. ejusd. anni ein inhibi-
torium gegen den selben; sie triebe
auch da selbsten das monitorium an
Ihne Sub N.2. ad eand. Speciem facti de do
30ten Martij darauf aus, und da all
diese ihn nicht Vermöget, den auftrieb
einer Separirten heerde und durch einen
besonderen hirten abZustellen, so griffe

(Seite)
sie endlich Zu dem bekanntlich
nach dem allerdings auch privaten
jure germanico erlaubten pfändungs=
recht, und liese ihm nach ausweiß
des Subadjti Sub N.14. in nemblichen
jahrs Zeit den 14ten 7tmbr 6. stück
und anderen tags, da Er den auf=
trieb fort fuhre 10. stück schaaff
abpfänden.

§.38.
Der selbe schilderet in dieser
laage der Sache diese pfändungen
Vergeblich als ein pures Spolium, Er
begehret unschicklich restitutione m_
ante omnia tanquam spoliatum
zu welchem man wiedersetZet __
lehren

Leyseri medit. ad H. Spec. III. _
5.6. et 7. in formalib
„daß die teutsche rechten und
gewohnheiten von der römischen
so Viel die pfändung betrifft, g__
abgehen, und einem jeden, der
in dem besitZ seines wohl gebra_
rechtes Von dem andern gestört
wird, solche Verstatten. pp.

(Seite)
nec non Mevii part. 1. decis. 34. n.9.
„Pro Conservanda libertate, juris
dictione abiisque juribus, ad
a_tendas Servitutes et removendas
perturbationes pignorationum
usus frequens est et licitus habetur.

§.39.
Nachdeme nun beeden Gemein=
heiten dieser gemein=wayd halben
unter andern, so Viel das schaaff=Vieh
betrifft, Zu ihrem gemeinen besten
und nutZen gut befunden, und es ihnen
beederseits auch mitZufriedenheit der
übrigen St. Wendeler Gemeinden bürger=
schafft es also bis her herkommlich ein=
Zu richten gefallen, daß die Metzger=
Zunft ihre mitbürger, die mast- und
Hämmel heerde, hingegen die Alsfasser
die schaaff- oder die Zucht und Ziel-heerde
haben sollen, so saget sich dem selbsten,
daß so wenig ein einZelter mitbürger
eben so wenig ein einZelter auch ex jure
Civico honoracis, es anderst haben Zu
wollen praetendiren möge, sondern
was all übrigen in diesen Gemeinheits
Vorkömmenheiten recht ihme eben wohl
nicht seyn müße.

§.40.
Eben so gleich gültig müste es dem
H. Hoffrathen v. Hame gewese=
nen Amtsver und stadtschultheiß
wie denen künfftigen dienst Suc=
cessoren seyn, ob die Gemeinwayd
freßende schaaff deren Alsfassen
oder St. Wendeler seyen.

§.41.
Band ___ dorff ordnungs-___
ist es ebenwohl, daß ein jeder Part=
ticularen seinen trupp Vieh den
gemeinen hirten und der gemeinen
schwang=heerde bey und Zutreiben
müße; thut Er dieses nicht, be__=
treibet seinen trupp Zur besondern
wayd aus, so ist er pfandbar, und die
gemeine schwang=heerde ist nicht
schuldig, seinen trupp auf dem bann
aufzuführen und ihren genommenen
wayd strich Zu Verlaßen, umb seyn(__)
Zu dem trupp das einZalten un=
particulare beyZuschlagen.

§.42.
Hätte der H. Hoffrath seelig
in seiner dienst qualitaet als

(Seite)
Concivis honorarius seine schaaft zu
der angestellt und aufgetrieben ge=
wesen gemeiner schaaff=heerde bey=
geschlagen, und hätten die St. Wendeler
bürgerschafft von seinem schaaffen
als dann doch abpfänden laßen, so hätte
Er sich auf diesen fall nach dem Presi=
dial-Urtheil zu beschwerhern gehabt.
Denn was diese Verordenet, ware dessen
Groß=Vatter uns eben so Er sich zu
fügen schuldig; ein anderes und mehre=
res aht jenem so wenig als ihme weder
in petitorio noch Possessorio Zu gestanden

und
§.43.
Da Er selbsten und nunmehro
dessen Hr. Ergenahmere sich auf sothaner
Presidial Urtheil principaliter be=
ruffen und gründen, solche aber uns
Zumalen die darin enthaltene er=
klärung und selbst geständnus des
Groß=Vatters der sachen den offenbar
Claren ausschlag giebt; so ist es ohnehin
überflüsig sich dahier mit dem possessoris
länger aufzuhalten, und wann jemahl

(Seite)
ein rechts=handel, so ist es gegen=
wärtiger quod instituto possessorum
Super petitoris, Si hoc exactis liquea_
quia Causa proprietatis ex omnium
Concessione possessionem absorbet,
recte pronuncietur. mann beZiehet
sich her gantz merckwürdig auf diese
lehre.

Leyseri medit. ad fl. spec.
468.medit.31.

Wo selbsten Er mir mitgegen=
wärtiger gantZ ähnliche sache anfüh=
ret, daß auch ein amtman gegen
unterthanen eine Spolien Klage
in einer wayd=sache angestellet hat,
aber lang daVor durch eine rechteren
Urtheil in eodem objto Litis anbeschieden
ware, so fort mit übergehung des
aufgeworffenen Possessorii glater-
dingen, mit Verweisung des Amt=
mans in die Kösten, in der Haupt=
sache nach Anweisung der alten
Urtheil für die arme unterthanen
gesprochen werden. Die beede Ge=
meinheiten werden also auf diese

(Seite)
Am Churfürstlichen Hoff=Gericht
einZuwendende Exceptiones eine
gleiche Gerechtigkeit anhoffen dörffen.

Historische Forschungen · Roland Geiger · Alsfassener Straße 17 · 66606 St. Wendel · Telefon: 0 68 51 / 31 66
E-Mail:  alsfassen(at)web.de  (c)2009 hfrg.de

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