Schriftzug
0-1499 AD -> 1332 Stadtrecht in St. Wendel? -> Das Sammelprivileg - übersetzt ins Deutsche

Das Sammelprivileg - übersetzt ins Deutsche

 

Die Übertragung des Sammelprivilegs vom Lateinischen ins Deutsche nahm auf Bitte des Herausgebers Friedrich Spoth vor, der am Münchner Thesaurus Linguae Latinae, dem großen wissenschaftlichen Wörterbuch für das antike Latein, arbeitet. Als Basis wurde ihm der Abdruck der Urkunde in lateinischer Schrift nach der Veröffentlichung in Nikolaus von Hontheims "Historia Trevirensis", Band II, aus dem Jahre 1750, Seite 118ff, zur Verfügung gestellt.

 

Bei der Übersetzung fiel ihm auf, daß Hontheims Version von dem Originaltext der Urkunde, die im Landeshauptarchiv Koblenz unter der Signatur "1 A 4747" aufbewahrt wird, abweicht: "Erst nachträglich habe ich festgestellt, dass die mir vorliegende Abschrift, an die ich mich bei der Übersetzung gehalten habe, nicht genau mit der handschriftlichen Urkunde auf dem Foto übereinstimmt (übrigens auch offensichtliche Fehler und willkürliche Interpunktionen enthält); insbesondere die deutschen Ortsnamen weichen deutlich ab. E. Schaus erwähnt in seinem Aufsatz in einer Fußnote zu "Snideburch" eine zweite Ausfertigung der Urkunde, die "Smydeburch" schreibt; die mir vorliegende Abschrift bietet aber seltsamerweise eine dritte Form, nämlich "Schmidburg"."

 

Zusätzlich merkte er an: "Bei vielen Ausdrücken (z. B. Steuern oder rechtlichen Abhängigkeitsverhältnissen) ist die mittelalterliche Terminologie leider so uneinheitlich, dass man mit den spezifischen Hintergründen vertraut sein müsste, um immer das Richtige zu treffen. Vor allem in Aufzählungen fiel es schwer, jedem Wort sinnvoll eine andere Nuance zu geben; andererseits kam es in solchen Reihen wohl einfach darauf an, den Eindruck von Vollständigkeit zu geben, schließen sie doch zuweilen mit "und welche xyz auch immer".

 

In runden Klammern stehen Ergänzungen oder Erläuterungen von mir, in eckigen Klammern das für eine Übersetzung Überflüssige. Die Ortsnamen habe ich (außer den lateinischen, z. B. für Trier, Frankfurt oder St. Wendel) in der Fassung der Abschrift belassen."

 

Auch die Fußnoten unter der Übersetzung stammen aus der Feder des Übersetzers.

 

"Ludwig IV., durch die gnädige Gunst Gottes römischer allezeit

erhabener Kaiser. Zur ewigen Erinnerung [an die Angelegenheit].

 

Schon lange haben die römischen Kaiser und Könige die heilige Trierer Kirche und die Bischöfe derselben mit vielfachen Gunstbeweisen, die sie denselben gegenüber fortwährend lieferten, mit Freiheiten, Privilegien, Schenkungen, Begabungen und anderen gnädigen Verstattungen, bald als reine und gütige Großzügigkeit, bald als Überlassung (renuntiationis) oder Belohnung - wodurch dieselben Bischöfe, aufgrund der Stellung von Sachen oder Männern zum öffentlichen Nutzen des Reichs und der Kaiser oder Könige, erhoben zu werden verdienten - in gerechter Erwägung ausgezeichnet.

 

Wir also müssen, in deren gütigen Spuren wandelnd, nicht nur die Wohltaten, die durch sie geschehen sind, sichern, sondern selbige vergrößern und, durch stärkere Begünstigungen erweitert, mehren, zumal zugunsten unseres Fürsten Balduin, dem Erzbischof der heiligen Trierer Kirche, Erzkanzler des heiligen Reiches in Gallien - der sich stets für die Bewahrung der Rechte und Ehren des Königtums und Kaisertums, genauso in [den Gegenden von] Italien und Alemannien, hochherzig gemüht hat und machtvoll sich und seinen Besitz (dafür) eingesetzt hat.

 

Wie unsere Vorgänger und aufgrund eigenen Antriebs und gestützt[1] durch Weisheit, die die Mutter aller Tugenden ist, aufgrund sicheren Wissens freien wir die Stadt, die kleineren Städte (oppida), Dörfer, Täler und Burgen von ihm und seiner vorgenannten Kirche, nämlich

 

Trier,

Sarburg,

Marcetum,

Grimberg,

Pillich,

Kilburg,

Malberg,

Manderscheidt,

Witlich,

Berncastel,

Baldenowe,

Baldeneck,

Cell im Hamm,

Chocheme,

Clottene,

Esch,

Trys,

Carden,

Alckene,

Mayene,

Münster,

Koblenz,

Cappelle unter der Burg Stoltzinveltz,

Nidenlahnstein,

Baldenstein,

Monthabur,

Hartenvels,

Ludendorff in der Trierer Diözese,

St. Wendelin[2] in der Diözese von Metz,

Schmidburg in der Mainzer Diözese

 

und jeden der genannten Orte und bestätigen die Freiung und gewähren und schenken selbigen die gleiche Abgabenfreiheit und Freiheit, mit denen die römischen Kaiser und Könige Befestigungen zu freien pflegen; indem wir selbigen Orten erlauben und gewähren und jedem derselben und den Bürgern der Stadt, von ländlichen und kleinen Städten (civibus, burgensibus, oppidanis) und Bewohnern selbiger (Orte), dass sie sich jeden Rechts, jeder Ehre und ehrenvollen Gewohnheit, mit denen die Stadt Frankfurt ausgestattet ist, erfreuen und sie gebrauchen; so jedoch, dass daraus selbigem Erzbischof und seinen Nachfolgern kein Eintrag geschehe, und dass selbiger Erzbischof und seine Nachfolger volle und freie Macht haben, durch sich selbst, einen anderen oder andere gegen verbrecherische Männer und alle Übeltäter selbiger Orte vorzugehen und die Verbrechen zu strafen, außerdem die Gerichtsbarkeiten (iustitias) ebenso der reinen wie der gemischten Herrschaft (imperii) auszuüben und der gebührenden (gerichtlichen) Durchsetzung zu übertragen.

 

Ebenso (bezüglich der) Burg Cochme und Clottene mit den Getreuen, Burg-lehnsmannen, Vasallen und Dienstmannen und Untertanen oder welchen anderen auch immer, welchen Standes oder welcher Stellung (status - condicionis) auch immer sie seien, des Zollhauses mit der Münzstätte, den Gerichtsbarkeiten und Rechten und sämtlichen Zugehörigkeiten, die zu den selbigen Burgen seit vergangenen Zeiten zu gehören pflegen, unter welcher Bezeichnung auch immer sie auferlegt werden, (so) erneuern wir (diese) dem Erzbischof selbiger Kirche und seinen Nachfolgern und bestätigen aus sicherem Wissen, dass sie für immer, in Eigentums- und Besitzrecht innezuhaben und zu besitzen sind, und dass sie die Dörfer Kynheim, Crove, Ryle, Bengol, den sogenannten Contel-Wald und jegliche Güter, Gerichtsbarkeiten, Dörfer, Gerichte,[3] Rechte, Einkünfte und Erträge, die zu den genannten Burgen gehören, welchen Personen auch immer sie verpfändet sein mögen, zurückkaufen können und nach dem Rückkauf behalten, mitsamt den übrigen Gütern (bonis), die zu den genannten Burgen gehören.

 

Ebenso erlauben wir dem genannten Erzbischof und seiner Kirche, der Münzen herstellen oder schlagen zu lassen pflegt seit lange vergangenen Zeiten, dass sie (sie) in der Stadt Trier und außerhalb, in den Landstädten, Burgen, Dörfern und jedweden Orten ihrer Herrschaft oder ihres Gerichtsbezirks, je nachdem es üblich ist und denselben nützlich erscheinen wird, herstellen und schlagen lassen.

 

Ebenso erneuern wir selbigem Erzbischof und seinen Nachfolgern den Zoll am Flussbett des Rheins in Koblenz oder anderswo, oberhalb oder unterhalb, welche ihm oder seiner vorgenannten Kirche zugestanden oder durch selbige innegehabt und besessen worden sind, heißen diese gut und bestätigen sie aus sicherem Wissen; indem wir denselben erlauben, dass sie alle ihre derartigen Zölle verbunden oder getrennt erheben können, in ihrer Herrschaft oder ihrem Geleit(gebiet),[4] wo sie meinen, dass es nützlicher sei.

 

WIR wollen auch und gestehen aus besonderer Gunst demselben Erzbischof zu, dass selbiger weder jenseits der Alpen noch diesseits zu einer Versammlung (Reichstag) oder zu einem allgemeinen oder persönlichen Kriegszug von uns, wenn nicht alle unsere anderen Kurfürsten dazu aufgeboten worden sind und die Angelegenheit so ernst ist, dass sie mit Recht alle zusammenkommen (müssen), zu kommen verpflichtet ist und er deswegen Unwillen oder Ungnade unsererseits auf keine Weise verfallen kann.

 

Ebenso gestatten wir durch besonderes Privileg dem genannten Erzbischof und seinen Nachfolgern, dass keiner seiner Vasallen, Dienstmannen, Burglehnsmannen, Bürger der Stadt und kleiner Städte, Lehnsmannen oder Untertanen, Klerikern oder Laien, vor das Gericht des königlichen oder kaiserlichen oder irgendeines anderen Gerichtshofs, in welcher Straf- oder Zivilsache auch immer, gegen seinen Willen gezogen werden kann, sondern die Kläger für sich vor dem genannten Erzbischof oder seinen Richtern ihr Recht verfolgen werden, falls es nicht etwa vorkommen sollte, dass vom genannten Erzbischof und seinen Richtern den genannten Klägern das Recht verweigert wird oder die Lehnsmannen oder Untertanen selbigen Erzbischofs ihm nicht gehorchen sollten oder sich weigern, sich vor selbigen zu verantworten[5] welch selbige Erzbischöfe und ihre Untergebenen nach unserem Wunsch in ihrem Recht, ebenso in Betreff ihrer Leute wie ihrer Sachen, durch uns, die Beamten und jeglichen Untergebenen des heiligen Reiches stets in besonderer Weise verteidigt und geschützt werden sollen.

 

Ebenso gestatten und wollen wir, dass selbiger Erzbischof und seine Nachfolger, die Kleriker der Stadt und der Diözese Trier von ihren eigenen Dingen, die sie nicht um des Handels willen ausführen, Zoll, Wegzoll (telonium, pedagium) oder irgendeine ordentliche oder außerordentliche Steuer, unter welchem Namen auch immer sie stehen mag, uns oder wem auch immer sonst auf keine Weise zu zahlen verpflichtet sein sollen, sondern von allen Abgabenlasten vollkommen frei und unbelastet sein sollen.

 

Ebenso wollen wir, dass die kirchlichen und anderen Rechtssachen, die von Recht und Gewohnheit her an ihrem kirchlichen Gerichtshof entschieden zu werden pflegen, auf keine Weise anderswo behandelt oder entschieden werden, falls wir (es) nicht, in Anwesenheit ihrer Offizialen, erlauben werden. Auch dass Kleriker für welche Rechtssache auch immer belangt oder sogar verurteilt werden, es sei denn in Anwesenheit ihrer Offizialen oder kirchlichen Richter, werden wir nicht erlauben oder dulden.

 

Ebenso wollen und bekräftigen wir durch Erklärung und Erneuerung, dass, sooft auch immer es vorkommen mag, dass wir und unsere Nachfolger als Kaiser oder Könige das Gebiet der Erzkanzlei des Erzbischofs von Trier, das heißt das Gebiet des arelatensischen Königreichs oder Galliens, betreten, die Verwahrung unserer Siegel, die Rechte, die Einkünfte und Erträge der genannten Erzkanzlei sowie der Zehnte aus den Steuern, Abgaben und Judensteuern (sturis, exactionibus et obventionibus Judeorum) und anderes, was hinsichtlich (de) des kaiserlichen oder königlichen Hofs in selbigem Gebiet zugunsten derselben Kanzlei eingeht und einzugehen pflegt, einnehmen und haben soll mit allen Zeichen solcher Würde und insbesondere bei der Ein‑ und Absetzung des Kanzlers, des Protonotars und der Notare, am kaiserlichen oder königlichen Hof, wann und sooft er wollen mag, welche ihm, an Stelle und in Vertretung von uns, gemäß der Einhaltung von Erfurcht und Gehorsam und gebührender Treue den Eid leisten.

 

indem wir beschließen, dass der Erzbischof und die Kirche von Trier die Rechte der Erzkanzlei im genannten Gebiet ausüben sollen und können; darin oder in irgendetwas vom Vorigen oder auch in seinen anderen Rechten werden wir ihm, seinen Nachfolgern oder der Kirche von Trier niemals irgendeine Schwierigkeit auf welche Weise auch immer bereiten oder wollen, dass sie durch uns oder andere bereitet wird, heimlich oder offen, direkt oder indirekt, oder zulassen, dass sie (ihm) von anderen bereitet wird.

 

Ebenso billigen und bekräftigen wir die Einnahmen und Einbehaltungen (retentiones) durch die Getreuen des Reichs und die unsrigen in Wiltperg und jeglichen anderen Festungen und Befestigungen, die von selbigem König‑ oder Kaisertum abhängen, betreffend den genannten Erzbischof und seine Vorgänger und Nachfolger in Zukunft, damit er sich und den Seinen gegen jegliche seiner Gegner und Feinde helfen kann, sowie die Vereinbarungen, Versprechungen, in welchem Wortlaut auch immer sie hinsichtlich des Willens von solchen Empfangenden und Einbehaltenden gemacht sein mögen, und dass sie künftig gegenseitig gemacht werden können, sooft sie meinen, dass es ihnen nützt,[6] solange allerdings selbiger Erzbischof und seine Nachfolger sich [aus] solcherart Einnahmen nicht wider uns oder das Reich bedienen.

 

Wir gestatten auch und erlauben gnädig demselben Erzbischof, dass er alle Güter des Reichs, wo auch immer sie sich finden, verpfändet, entfremdet oder verkauft, worin auch immer sie bestehen, oder welchen Leuten auch immer sie zugerechnet werden, und die Reichslehen, zusammen oder getrennt, zu dem Preis, in der Weise und Form, wie sie verpfändet, zurückgehalten oder verkauft worden sind, loszukaufen, zurückzukaufen oder zu kaufen, und diese auf dieselbe Weise, mit demselben Recht oder Titel inne- und zu eigen zu haben (tenere et habere), wie sie[7] derartige Besitzer besessen haben. Ebenso bestätigen und gestatten wir auf immer demselben Erzbischof und seinen Nachfolgern zur Mehrung ihrer Lehen, die sie vom Reich innehaben, die reine und die gemischte Herrschaft und die volle Gerichtsbarkeit in Camperg und insgesamt und im Einzelnen in allen Gerichtsbarkeiten, Dörfern und bei deren Lehnsmannen in der Diözese Trier, wo Vasallen (homines) oder Dorfbewohner Urteile in Straf, Zivil- oder gemischten Prozessen bisher zu fällen und auszuführen gewohnt sind, welche Gerichtsbarkeiten in der Volkssprache "Frihemgerede" heißen.

 

Ebenso wollen wir, dass keine Leute der Diözese Trier in (großen) und kleinen Städten des Reichs als Bürger (cives seu oppidanos) aufgenommen werden, die in der Volkssprache "Palberger" heißen; und wenn sie aufgenommen werden, dass jene Aufnahme ohne weiteres (ipso facto) völlig nichtig wird, und diese Aufnahme ist, so beschließen wir, von nun an ungültig.

 

Ebenso wollen wir und gestatten auf immer selbigem Balduin, Erzbischof von Trier, und seinen Nachfolgern, dass sie hinsichtlich der Adligen, Vasallen und Dienstmannen selbiger Kirche von Trier und hinsichtlich ihrer einfachen Lehen, ligischen und Burglehen, entsprechend den Rechten, der Art und Gewohnheit des Gerichts des kaiserlichen und königlichen Hofes Fristen festsetzen, urteilen und entscheiden dürfen und können; und wenn auch zwischen selbigen Adligen, Vasallen und Dienstmannen der genannten Trierer Kirche und durch dieselben, über irgendwelche Güter oder Streitfragen, die selbige Kirche von Trier betreffen und über die sie selbst nach Recht und Gewohnheit erkennen und urteilen können und sollen [werden], Urteile gefällt werden müssen, dass sie ganz ähnlich gemäß selbigen Rechten, Art und Gewohnheit des kaiserlichen und königlichen Hofes gefällt werden, da es nützlich ist, dass die zweitrangigen Glieder sich ihrem vornehmsten Glied, das heißt ihrem Haupt, anpassen, vorbehaltlich immer unserer Rechte und derer des Reichs.

 

Ebenso wollen und gestatten wir demselben Erzbischof und seinen Nachfolgern und der Kirche von Trier, dass Exkommunizierte und zu Exkommunizierende, insgesamt und einzeln, von selbigen Erzbischöfen oder ihren Untergebenen, wenn sie über Jahr und Tag in selbiger Exkommunikation hartnäckig verbleiben, zur Verfolgung [selbiger] ausgeschrieben und in den königlichen Bann getan werden, was in der Volkssprache "dun in die achte" heißt, und streng (darin) gehalten werden, bis sie zur Einheit der Kirche zurückkehren.

 

Ebenso (betreffend) die in Boppard erlassene und von allen damals anwesenden Fürsten, Großen, Baronen, Edlen und Getreuen des heiligen Reichs, ausdrücklich (sententialiter) gebilligte Entscheidung, (gefasst) in Anwesenheit des römischen Königs Rudolf seligen Angedenkens, unseres Vorgängers, über das Lehen, das nicht innerhalb Jahr und Tag zurückgegeben[8] wird und über die Entfremdung des Lehens, bestätigt durch Kaiser Rudolf und dann durch Heinrich den Siebten seligen Angedenkens, damaligen römischen Kaisers, unseren Vorgänger, (so) bestätigen und billigen wir (es) und wollen, dass es gemäß seiner ganzen Art und seinem Inhalt feste Kraft besitze.

 

Ebenso verbieten wir entschieden und legen, allen zusammen und jedem einzeln, den Getreuen und Untertanen ebenso des Königtums als auch des Kaisertums, gegenwärtigen wie zukünftigen, als Gebot (sub debito) der Treue, der Lehnspflicht und jeglicher Untertänigkeit, wodurch sie uns, dem Königtum und dem Kaisertum verbunden sind, auf, dass niemand irgendwelche Festungen, Befestigungen oder Burgen in weniger als einer Meile (leuca) Entfernung von Orten der Gerichtsbarkeit oder des Gerichtsbezirks des Erzbischofs und der Kirche von Trier, welche, durch das Vorrecht des ehrwürdigen Alters zu Recht vor anderen hervorragend, durch ein solches Privileg nach unserem Entschluss ausgezeichnet werden soll, ohne ihre ausdrückliche Zustimmung in Zukunft errichten, anlegen oder machen dürfe oder wage, wobei wir wollen, dass, wenn jemand sich dagegen zu verstoßen erlaubt, er, außer dass er auch unserer Ungnade und der des Reiches unverzüglich verfällt, durch den genannten Erzbischof und die genannte Kirche und ihre Anhänger (fautores) ohne Verletzung des Rechts bekämpft und vertrieben werden darf.

 

Ebenso, was insgesamt und im einzelnen die Privilegien (betrifft), die Erlaubnisse, Entscheidungen, Verstattungen, Erklärungen, Befreiungen (exemptiones), Freiheiten, Schenkungen, Erlaubnisse, Urkunden oder Gnadenerweise jeglicher Art, die der Kirche von Trier oder deren Erzbischöfen oder Klöstern oder ihren unterstellten Kirchen von welchen Kaisern oder Königen auch immer, im Allgemeinen oder im Besonderen, in welcher wörtlichen Formulierung oder mit welchem Inhalt auch immer, zugestanden worden sind, dazu die Münzstätten, Juden, Gerichtsbarkeiten, Waldrechte, genannt "Wildbant", Herrschaftsrechte, Zölle, öffentliche Straßen, Geleite, zu Wasser und zu Lande, welche im Herrschaftsbereich, Amtsbereich oder Gerichtsbezirk des genannten Erzbischofs und seiner Kirche bestehen, und alle Lehen, Rechte, Gewohnheiten, Freiheiten, Einnahmen (?, servitutes), Erträge, Einkünfte, seine Güter, bewegliches und unbewegliches Gut und sämtliche Besitzungen oder gleichsam Besitzungen, die sie nun innehaben und besitzen oder gleichsam besitzen, und insbesondere die Lehen der oberen und unteren Burg von Coverna, das Eigentum und den Besitz - oder gleichsam diese - des Klosters des heiligen Maximinus in Trier, die Vogtei über das Kloster von Wadegosic und von Sprinckhirsbach und über andere Kirchen und Klöster von ihnen sowie den Besitz ihrer Stadt, des Klosters in Meynfeld,[9] und der Burg Thuron, mit ihren gesamten Zugehörigkeiten, (so) erneuern, billigen wir (sie) selbigem Erzbischof und seiner Kirche von Trier aus sicherem Wissen und bestätigen sie durch vorliegende Urkunde; wobei wir wollen und mit strenger Bestimmung befehlen, dass sie unbeeinträchtigt bei ihnen bleiben und ungeschmälert bestehen, und kein Mensch jemals selbige in Zukunft deswegen oder wegen irgendetwas davon zu belästigen, zu beunruhigen oder irgendeine Streitfrage darüber (vor) uns oder unseren Nachfolgern oder Stellvertretern, Amtleuten, Richtern oder Untergebenen welcher Art auch immer oder bei einer beliebigen anderen Gelegenheit aufzuwerfen wage.

 

Ebenso, falls etwa in den vorgenannten gnädigen Verstattungen von uns oder von unseren Vorgängern irgendetwas von den Gebräuchlichkeiten,[10] die darin vermisst werden, bezüglich Recht oder Gewohnheit, ausgelassen sein sollte, ergänzen wir jene und wollen, dass sie als angefügt gelten, aufgrund der Fülle unserer kaiserlichen Macht. Überhaupt keinem Menschen also soll es erlaubt sein, diese Urkunde unserer Erneuerung, Billigung, Bestätigung und Bekräftigung Eintrag zu tun oder in verwegener Frechheit dagegen zu verstoßen; wenn aber jemand dies zu versuchen wagen sollte, möge er wissen, dass er außer unserer Ungnade, der er nach unserem Willen verfallen soll, ohne weiteres (ipso facto) der Strafe von hundert Pfund reinen Goldes, wovon die Hälfte dem Staatsschatz, das heißt dem unserer kaiserlichen Schatzkammer, die restliche aber denen, die das Unrecht erlitten haben, nach unserem Willen zukommen soll, verfallen wird.

 

Zur Bezeugung davon haben wir (es), persönlich anwesend, abfassen und mit dem Siegel unserer Majestät bekräftigen lassen. Gegeben zu Nürnberg am zehnten Tag vor den Kalenden des September im Jahre des Herrn 1332, im achten Jahr unseres Königtums, im fünften aber unseres Kaisertums.



[1] Die Handschrift hat die mir unverständliche Form fulcito; ich habe übersetzt, als ob fulciti dastünde.

[2] Im Genitiv.

[3] oder ?Höfe?? (curie).

[4] Übersetzung unsicher, lat. "conductus".   

[5] ? (stare iuri coram ipsis).

[6] Worauf sich diese Passage genau bezog, ist mir nicht recht klar.

[7] Die Abschrift fügt hier ein unsinniges sucessores ein.

[8] Eigentlich ?zurückgenommen, wiedererhalten? (non recepto). Vom Lehnsherrn oder vom Lehnsmann?

[9] Merkwürdige Formulierung (oppidi sui monasterii in Meynfeld).

[10] Entweder sind urkundliche Formalien oder gewohnte Rechte gemeint (solemnitatibus).

Historische Forschungen · Roland Geiger · Alsfassener Straße 17 · 66606 St. Wendel · Telefon: 0 68 51 / 31 66
E-Mail:  alsfassen(at)web.de  (c)2009 hfrg.de

Diese Website durchsuchen

Suchen & Finden  
erweiterte Suche