Saarländische Staatsangehörigkeitsfragen im Vorfeld der Saarabstimmung 1935.
von Regierungsrat Dr. Dr. Heißmann in Trier.
I.
Laut Art. 43 des Versailler Vertrages mußte Deutschland zugunsten des Völkerbundes auf die Regierung des Saargebietes für fünfzehn Jahre verzichten. Da der Versailler Vertrag am 11. Januar 1920 in Kraft getreten ist, läuft diese Frist am 10. Januar 1935 ab. Bis zu diesem Tage muß im Saargebiet eine allgemeine Volksabstimmung stattfinden. Durch diese soll festgestellt werden, ob die Saarbevölkerung die Beibehaltung des gegenwärtigen Zustandes oder die Vereinigung mit Frankreich oder die Wiedervereinigung mit Deutschland wünscht. Die endgültige Entscheidung über die Regelung steht nach dieser Abstimmung dem Völkerbund zu. Diese Abstimmung ist von größter Bedeutung, da sie die letzte ist, die auf Grund des Versailler Diktats hinsichtlich deutschen Bodens noch vorgenommen werden muß.
Abstimmungsberechtigt ist ohne Unterschied des Geschlechts jede zur Zeit der Abstimmung über zwanzig Jahre alte Person, die am Tage der Unterzeichnung des Versailler Vertrages, dem 28. Juni 1919, im Saargebiet gewohnt hat. Unerheblich ist also, wo die betreffende Person geboren ist und wo sie zur Zeit der Abstimmung wohnt. Da die Abstimmung am 10. Januar 1935 erfolgen muß, sind nur die Personen abstimmungsberechtigt, die vor dem 10. Januar 1915 geboren sind.
Obwohl die Saareinwohner bereits durch die letzten Gemeindewahlen im November 1932 ein unerschütterliches Treuebekenntnis zum Deutschen Reiche abgelegt haben, indem 99, 6 v. H. der Bevölkerung zu erkennen gaben, daß sie keinen sehnlicheren Wunsch kennen, als umgehend mit dem deutschen Mutterlande vereint zu werden, bringt die Abstimmung noch mancherlei Gefahren mit sich.
Die Abstimmung erfolgt an sich nach Gemeinden oder Bezirken. Ungewißheit herrscht noch darüber, ob sich diese Bezirkseinteilung an die bereits bestehende Verwaltungsgliederung anlehnt oder ob besondere Abstimmungsbezirke gebildet werden. Wenn auch willkürliche Trennungen oder Zusammenfassungen der Gemeinden zu Abstimmungszwecken unzulässig sind, ist doch zu beachten, daß der Verbleib des betreffenden Gebietsteils auf Grund des Abstimmungsergebnisses dem Völkerbund vorbehalten ist. Der Versailler Vertrag sieht ausdrücklich die Möglichkeit einer Teilung des Saargebiets vor.
II.
Um ein möglichst günstiges Abstimmungsergebnis zu Gunsten Frankreichs zu schaffen, sind gewisse Erleichterungen für die Einbürgerung von Saareinwohnern in den französischen Staatsverband gegeben. Der § 27 des Saarstatuts sieht vor, daß niemand gehindert ist, eine andere Staatsangehörigkeit zu erwerben. In einem solchen Falle soll der Erwerb der neuen Staatsangehörigkeit den Verlust jeder anderen ohne weiteres zur Folge haben. Wir werden weiter unter sehen, daß dies nicht der Fall ist.
Grundsätzlich kann ein Ausländer erst nach vollendetem 18. Lebensjahre die französische Staatsangehörigkeit erwerben. Voraussetzung ist, daß er den Nachweis eines ununterbrochenen Aufenthalts von drei Jahren in Frankreich erbringt. Zu beachten ist, daß der Aufenthalt im Auslande zur Ausübung eines von der französischen Regierung übertragenen Amtes oder der Aufenthalt in einem mit Frankreich in Zollunion stehenden Lande dem ständigen Aufenthalt in Frankreich gleichgestellt ist. Letzteres trifft für das Saargebiet zu. Die deutschen Saareineinwohner können somit die französische Staatsangehörigkeit auf Antrag erwerben. In bestimmten Fällen wird nur eine Aufenthaltsdauer von einem Jahr gefordert (§ 6 a. a. O. ).
Zweifellos wird es eine Reihe von Personen, deren Zahl nicht bekannt ist, geben, die aus persönlichen Gründen oder unter dem Druck der wirtschaftlichen Verhältnisse oder dem der französischen Bergwerksdirektion von diesem Recht Gebrauch gemacht haben. Von Bedeutung sind diese Maßnahmen insbesondere für die gemeindeweise Abstimmungen, die von französischer Seite für die Grenzgrubengemeinden geplant sind. Dies aber nur dann, wenn die Abstimmungsberechtigung selbst nicht davon abhängig ist, an welchem Orte der Abstimmungsberechtigte am 28. Juli 1919 im Saargebiet gewohnt hat, sondern wenn sie auf den Wohnsitz des Abstimmungsberechtigten zur Zeit der Abstimmung bezogen wird. Praktisch stößt die hiermit verbundene französische Absicht auf Schwierigkeiten, weil es wenige Grenzgruben gibt, die eine derartige Siedlungspolitik ermöglichen.
Wichtig ist, daß die Einbürgerung eines Saarländers in den französischen Staatsverband trotz der Bestimmung des § 27 des Saarstatuts den Verlust der deutschen Reichsangehörigkeit nicht ohne weiteres nach sich zieht. Dies ergibt sich aus § 25 des Reichs— und Staatsangehörigkeitsgesetzes vom 22. Juli 1913, wonach nur ein Deutscher, der im Inlande weder seinen Wohnsitz noch seinen dauernden Aufenthalt hat, seine Staatsangehörigkeit mit dem Erwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit auf Antrag verliert. Da die Deutsche Regierung nur zeitweilig zugunsten des Völkerbundes auf die Regierung des Saargebiets verzichten mußte, nicht aber auf seine Souveränität, gilt das Saargebiet als Deutsches Inland. Wenn also ein Deutscher nach der erfolgten Einbürgerung in Frankreich weiterhin im Saargebiet verbleibt, verliert er trotz des Erwerbs der französischen Staatsangehörigkeit die deutsche Reichangehörigkeit nicht. Dies gilt auch im allgemeinen dann, wenn das Inland, wie beispielsweise das Saargebiet, Zollausland ist.
In diesem Zusammenhange taucht die Frage auf, ob in den Fällen die deutsche Reichsangehörigkeit verloren geht, in denen die betreffende Person um Entlassung aus dem deutschen Staatsverbande nachsucht. Wenn auch derartige Fälle äußerst selten sind, so ist doch darauf hinzuweisen, daß das dadurch erstrebte Ziel auch auf diesem Wege grundsätzlich unerreichbar ist. Nach § 22 des Reichs— und Staatsangehörigkeitsgesetzes darf allerdings die Entlassung nur den Mannschaften und Unteroffizieren der Reichwehr (Reichsheer und Reichsmarine), solange sie der Reichswehr angehören, verweigert werden; außerdem den zur Zeit eines Krieges oder Kriegsgefahr aufgebotenen oder freiwillig eintretenden Mannschaften bis zur Entlassung sowie den Beamten und Offizieren.
Allen übrigen Deutschen steht ein Rechtsanspruch auf die von ihnen beantragte Entlassung zu. Wird aus andern Gründen der Entlassungsantrag abgelehnt, steht dem Nachsuchenden der Rekurs nach § 40 a. a. 0. offen. Diese Rechtsvorschriften werden aber in den vorliegenden Fällen in der Regel keine Anwendung finden können. Denn nach § 24 a. a. O. gilt die Entlassung als nicht erfolgt, wenn der Entlassene beim Ablauf eines Jahres nach der Aushändigung der Entlassung seinen Wohnsitz oder seinen Aufenthalt noch im Inlande hat. Die Entlassung gilt selbst dann als nicht erfolgt, wenn der . Entlassene beispielsweise nach Frankreich übersiedelt, aber innerhalb der Jahresfrist wieder in das Inland zu dauerndem Aufenthalt oder zur Begründung eines Wohnsitzes zurückkehrt. Aufgabe aller maßgebenden Stellen ist es, auf diese Vorschriften zu achten. Vielfach wird durch einen solchen Hinweis erreicht werden, daß sich der Abstimmungsberechtigte in dem entscheidenden Augenblick der Abstimmung mit Deutschland voll verbunden fühlt.
III.
Das Saargebiet als Grenzland bringt es weiterhin mit sich, daß sich in ihm noch eine große Anzahl Elsaß—Lothringer befinden. Ihre jetzige Staatsangehörigkeit festzustellen, ist in den meisten Fällen äußerst schwierig. Vielfach sind diese Personen durch den Versailler Vertrag staatenlos geworden. Dies ist dann der Fall, wenn ihre Reichsangehörigkeit nur durch den Besitz der elsaß—lothringischen Landesangehörigkeit vermittelt wurde. Zum Liedererwerb der deutschen Reichsangehörigkeit bedürfen sie daher der Einbürgerung.
Eine nicht geringe Anzahl dieser Personen besitzt die deutsche Reichs— und die französische Staatsangehörigkeit, obwohl es ihnen nicht immer bekannt ist. Die bevorstehende Abstimmung im Saargebiet verlangt auch hier eine genaue Feststellung der Staatszugehörigkeit im allseitigen Interesse. Ebenso notwendig ist aber eine Nachprüfung, weil oft die männlichen Nachkommen Alt—Elsaß—Lothringer, obwohl sie inzwischen vielfach die deutsche Reichangehörigkeit erworben haben, Gestellungsbefehle französischer Militärbehörden erhalten. Dies ist auf ihre Doppel—Staatsangehörigkeit zurückzuführen.
Die erwünschte Klarheit in dieser Hinsicht ist auch vielfach bei den aus Elsaß—Lothringen stammenden Beamten und ihren Angehörigen noch nicht vorhanden. Da nach der deutschen Beamtengesetzgebung nur Pensionsbezüge an die Hinterbliebenen von Beamten deutscher Reichsangehörigkeit zu zahlen sind, ist auch hier eine Klärung notwendig.
Vorweggenommen sei, daß die notwendige Einbürgerung von solchen Beamten durch eine Anstellung oder Beförderung, die nach dem 11. November 1918 im Gemeinde—, Staats— oder Reichsdienst erfolgt ist, ersetzt werden kann. Diese Maßnahme muß aber gemäß g 14 oder 15 des Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetzes vorgenommen worden sein; d. h. es muß sich um einen Akt handeln, zu dem zumindest eine deutsche höhere Landesbehörde oder eine ebensolche Zentralbehörde oder die Reichsregierung selbst ihre Zustimmung gegeben hat. Eine Anstellung oder Beförderung durch die Regierungskommission allein ersetzt also die Einbürgerung nicht. Wäre dies der Fall, dann müßten auch die ausländischen Beamten, die von der Regierungskommission des Saargebiets ernannt oder befördert worden sind, ohne weiteres Deutsche geworden sein.
IV.
Der Versailler Friedensvertrag sieht vor, daß mit Wirkung vom 11. November 1918 von Rechts wegen die französische Staatsangehörigkeit wieder erlangen:
1. diejenigen Personen, die durch den französisch-deutschen Vertrag vom 10. Mai 1871 die französische Staatsangehörigkeit verloren und seitdem keine andere als die deutsche Staatsangehörigkeit erworben haben:
2. die ehelichen und unehelichen Nachkommen der vorgenannten Personen mit Ausnahme derer, die unter ihren Vorfahren väterlicherseits einen nach dem 15. Juli 1870 nach Elsaß-Lothringen eingewanderten Deutschen haben;
3. alle in Elsaß -Lothringen von unbekannten Eltern Geborenen und die Personen, deren Staatsangehörigkeit unbekannt ist.
Hiernach haben die Nachkommen der Alt-Elsaß-Lothringer, d. h. diejenigen Landeseinwohner, die durch den Frankfurter Frieden Deutsche geworden waren, ohne weiteres die französische Staatsangehörigkeit wieder erworben. Unerheblich ist, ob sie unter ihren Vorfahren mütterlicherseits einen eingewanderten Deutschen haben oder nicht. Nur diejenigen Nachkommen, deren Vorfahren väterlicherseits erst nach dem 15. Juli 1870 nach Elsaß-Lothringen eingewandert sind, besitzen nach wie vor die deutsche Reichsangehörigkeit. Obwohl der Versailler Friedensvertrag diese klare Fassung aufweist, hält die französische Rechtsprechung daran fest, daß auch die ehelichen Abkömmlinge von Alt-Elsaß-Lothringern selbst dann als Franzosen anzusehen sind, wenn sich ihre Väter niemals in Elsaß-Lothringen niedergelassen haben.
Nach der französischen Verwaltungspraxis haben ferner auch die Nachkommen einer Alt-Elsaß-Lothringerin die französische Staatsangehörigkeit erworben, wenn ihr nach dem 15. Juli 1870 nach Elsaß?Lothringen eingewanderter väterlicher Vorfahr wohl am 10. Januar 1920 und am 11. November 1918, aber nicht im Zeitpunkte der Einwanderung die deutsche Reichsangehörigkeit besaß. Ebenso hat der franz. Kassationshof wiederholt die Auffassung vertreten, daß ein Alt Elsaß-Lothringer ohne weiteres die französische Staatsangehörigkeit erworben hat, wenn er nach dem Inkrafttreten des Frankfurter Friedensvertrages eine dritte Staatsangehörigkeit erworben hatte, sofern er nur am 11. November 1918 im Besitze der deutschen Reichsangehörigkeit war. In allen vorgenannten Fällen wird davon ausgegangen werden müssen, daß diese Personen ausschließlich die franz. Staatsangehörigkeit besitzen. Ihre Einbürgerung in Preußen kann unbedenklich erfolgen, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür gegeben sind. Dies ist dann der Fall, wenn der Nachsuchende über 21 wahre alt ist, sich in Preußen niedergelassen hat, einen unbescholtenen Lebenswandel nachweisen kann und sich und seine Angehörigen am Orte seiner Niederlassung zu ernähren imstande ist.
In vielen Fällen besitzt zunächst die eingebürgerte Person neben der preußischen oder bayerischen Staatsangehörigkeit noch die französische Staatsangehörigkeit. Der Verlust der französischen Staatsangehörigkeit richtet sich nach dem französischen Gesetz über die Staatsangehörigkeit vom 10. August 1927. Hiernach verliert die französische Staatsangehörigkeit der Franzose, der nach Vollendung des 21. Lebensjahres im Auslande eingebürgert wird oder auf seinen Antrag eine ausländische Staatsangehörigkeit auf Grund gesetzlicher Vorschriften erwirbt. Für minderjährige Franzosen beiderlei Geschlechts ist also der Verlust der französischen Staatangehörigkeit grundsätzlich ausgeschlossen.
Mit voller Absicht wird aber auch weiterhin den männlichen Franzosen, die bereits 21 Jahre alt sind, die Ablegung der französischen Staatsangehörigkeit in den nächsten 10 Jahren erschwert. Diese Bestimmung ist für uns Deutsche besonders beachtenswert. Durch sie sollen nämlich diejenigen Deutschen, die durch den Versailler Vertrag Zwangs—Franzosen geworden sind, zur Erfüllung der Militärpflicht im französischen Heere angehalten werden. Um dieses Ziel zu erreichen, schreibt das französische Gesetz vor, daß die Erwerbung einer fremden Staatsangehörigkeit den Verlust als Franzose nur dann nach sich zieht, wenn die französische Regierung den Erwerb der deutschen Reichangehörigkeit (soll heißen, den Eintritt der an diesen Erwerb nach französischem Recht geknüpften Rechtsfolge) bis zum Ablauf einer Frist von 10 Jahren, sei es von der Einreihung in die Aktive Armee, sei es von der Einschreibung in die Rekrutierungslisten im Falle der Befreiung vom aktiven Dienst ab gerechnet, ausdrücklich genehmigt hat.
Die Eintragung in die Stammrolle erfolgt in dem Jahre, in dem der Betreffende das 19. Lebensjahr vollendet. Die Einziehung zum aktiven Militärdienst soll erst nach Vollendung des 20. Lebensjahres erfolgen. Sie erfolgt für die Personen, die zwischen dem 1. Mai und dem 31. 0ktober geboren sind, im November, für die zwischen dem 1. November und dem 30. April Geborenen im Mai des betreffenden Jahres.
Bei Personen, deren rechtzeitige Eintragung in die Stammrolle unterblieben ist, beginnt die 10jährige Frist erst mit dem Tage, an dem die Eintragung nachgeholt wird, und zwar unabhängig von dem Lebensalter des Betreffenden, es sei denn, daß dieser das 49. Lebensjahr bereits überschritten hat. Wird die Einbürgerung von einer über 49 Jahre alten Person nachgesucht, dann bedarf es zum Erwerbe der deutschen Reichsangehörigkeit der französischen Genehmigung nicht mehr.
Besonders zu beachten ist ferner, daß in allen Fällen, in denen zwar eine Eintragung in die Stammrolle erfolgt ist, der Betreffende aber eine Aufforderung zur Musterung oder zum Eintritt in das Heer nicht nachgekommen ist, die 10jährige Frist nicht in Lauf gesetzt wird. Diejenigen männlichen Franzosen, deren Militärpflicht also keinerlei Regelung erfahren hat, bei denen also die 10jährige Frist nicht in Lauf gesetzt worden ist, müssen also in allen Fällen um Genehmigung zum Erwerbe der deutschen Reichsangehörigkeit bei der französischen Regierung nachsuchen, es sei denn, daß sie bereits das 49. Lebensjahr überschritten haben. Nur dadurch können diesen Personen unliebsame Weiterungen beim Überschreiten der deutschen Reichsgrenze erspart bleiben. Bis zur Genehmigung, die von dem französischen Justizminister erteilt wird, besitzen sie nämlich neben der deutschen Reichangehörigkeit im Falle ihrer bereits erwirkten Einbürgerung auch noch die französische Staatsangehörigkeit.
Von zuständiger französischer Stelle ist wiederholt erklärt worden, daß die Genehmigung zur Einbürgerung in Deutschland dann nicht mehr versagt werden wird, wenn diese Personen das 32. Lebensjahr bereit überschritten haben.
Die Genehmigung kann auch nach erfolgtem Erwerb der deutschen Reichsangehörigkeit, und das geschieht in der Regel mit Erfolg, nachgesucht werden. Der Verlust der französischen Staatsangehörigkeit tritt aber erst mit dem Tage des den Erwerb der deutschen Reichsangehörigkeit genehmigenden französischen Dekrets ein, also nicht rückwirkend mit dem Zeitpunkte des Erwerbs der deutschen Reichsangehörigkeit.
Weibliche Personen, die die französische Staatsangehörigkeit besitzen, verlieren diese ebenfalls erst dann, wenn sie am Tage der Einbürgerung bereits das 21. Lebensjahr überschritten haben. Dasselbe gilt auch beispielsweise bei einer Verheiratung mit einem Deutschen. Aber auch hier muß besonders beachtet werden, daß eine mehr als 21 Jahre alte Ehefrau nicht ohne weiteres die französische Staatsangehörigkeit verliert. Sie muß neben dem Antrage ihres Mannes auf Einbürgerung einen besonderen Einbürgerungsantrag stellen.
Die minderjährigen Kinder aus solchen Ehen, das sind also solche, die das 21. Lebensjahr noch nicht überschritten haben, können auf Grund einer Ausnahmevorschrift die französische Staatsangehörigkeit durch ihren gesetzlichen Vertreter aufgeben—die entsprechende Vorschrift besagt nämlich, daß der Franzose, und zwar auch der minderjährige Franzose, der ohne eigene Willenserklärung eine ausländische Staatsangehörigkeit kraft Gesetzes erworben hat, die französische Staatsangehörigkeit verliert, wenn er auf seinen Antrag von der französischen Regierung ermächtigt wird, die neuerworbene Staatsangehörigkeit beizubehalten. Da nach deutschem Recht die gesetzliche Vertretung minderjähriger Kinder den Eltern zusteht, ist es zweckmäßig, die Entlassung der Kinder zugleich mit der des Vaters nachzusuchen.
Anträge auf Einbürgerung sind bei der zuständigen Ortspolizeibehörde zu stellen. Maßgebend ist hierfür der Wohnsitz des Nachsuchenden. Die Einbürgerung selbst wird für den preußischen Teil des Saargebiets von dem Regierungspräsidenten in Trier im vereinfachten Verfahren gebührenfrei vorgenommen.
Quelle: Landesarchiv Saarbrücken, Depositum Sulzbach, F1 Nr. 7, Seite 26ff